Allgemeinbildende Schulen
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Schuljahr 2023/24 | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Allgemeinbildende Schulen | 1.565 | 0,4 |
Klassen1) | 18.186 | 2,1 |
Schulanfängerinnen, Schulanfänger | 39.571 | 1,6 |
Schülerinnen, Schüler | 412.911 | 1,9 |
darunter weiblich | 202.177 | 1,9 |
Absolventinnen, Absolventen / Abgängerinnen, Abgänger2) |
31.824 | -1,1 |
ohne Hauptschulabschluss | 2.769 | -0,2 |
mit Hauptschulabschluss | 2.946 | 10,3 |
mit Realschulabschluss | 16.521 | 0,8 |
mit allgemeiner Hochschulreife | 9.588 | -7,2 |
Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen | 32.748 | 1,9 |
1) Ohne Sekundarstufe II an Gymnasien und Freien Waldorfschulen.
2) Absolventinnen, Absolventen / Abgängerinnen, Abgänger des vorhergehenden Schuljahres.
Datenquelle: Amtliche Schulstatistik
Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
Jahresergebnisse
- Aktuelle Eckzahlen der Schulstatistiken, Datei ist nicht barrierefrei (*.xlsx, 25,54 KB) Letzte Aktualisierung: 27.03.2024
Bildungsmonitoring
Das Bildungsmonitoring stellt in der »Kommunalen Bildungsdatenbank« ein umfassendes Angebot an Bildungsdaten aus den Bereichen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik, der Schulstatistik, der Berufsbildungsstatistik und der Hochschulstatistik unentgeltlich bereit. Daten können auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte abgerufen werden.
- Bildungsmonitoring - Kommunale Bildungsdatenbank Weiterleitung zum Internetangebot www.bildungsmonitoring.de
Statistikportal
Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.
- Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen nach Beschäftigungsumfang und Geschlecht
- Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen
- Internationale Bildungsindikatoren im Ländervergleich, Ausgabe 2020 Gemeinschaftsveröffentlichung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Statistik der allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges Weiterleitung zur Datenbank GENESIS Online des Statistischen Bundesamtes
- Schulen Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Statistikerläuterungen
Statistik der allgemeinbildenden Schulen
Die Statistik liefert Daten zu Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen an allgemeinbildenden Schulen im Freistaates Sachsen in einem Schuljahr.
Die Statistik wird als koordinierte Länderstatistik aufgrund der Empfehlungen der Kultusministerkonferenz durchgeführt. Zum Berichtskreis gehören alle allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Statistik der allgemeinbildenden Schulen Weiterleitung zum Angebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
- Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
- Sächsische Schulstatistikverordnung (SächsSchulStatVO) Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Allgemeine Hochschulreife
Ziel der Abiturprüfung ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. Diese wird durch eine Gesamtqualifikation erworben und setzt sich zusammen aus den Leistungen in der Abiturprüfung, in den Leistungskursen sowie in bestimmten anrechenbaren Grundkursen.
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen allgemeinbildender Schulen sind Schüler/-innen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (neun Schuljahre) die allgemeinbildende Schule mit einem Abschlusszeugnis (Absolvent/-innen) oder Abgangszeugnis (Abgänger/-innen) verlassen. Schülerinnen und Schüler von Oberschulen, Gymnasien und Förderschulen ohne Abschluss erhalten ein Abgangszeugnis.
Ersatzschulen
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule auf Antrag ggf. im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
Förderschulen
Die Förderschulen werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemeinbildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. An den Förderschulen können die Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden.
Freie Waldorfschulen
Die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen und zeichnen sich durch eine besondere pädagogische Prägung (Rudolf Steiner) aus. Sie umfassen die Klassen- und Jahrgangsstufen 1 bis 13. Die Ausbildung an einer Freien Waldorfschule ist der Ausbildung einer entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig.
Gemeinschaftsschulen
In Gemeinschaftsschulen lernen die Schülerinnen und Schüler über die Primarstufe hinaus weiterhin gemeinsam am gleichen Ort und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. Sie können am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss, am Ende der Klassenstufe 10 den Realschulabschluss und am Ende der Klassenstufe 12 die allgemeine Hochschulreife erwerben.
Grundschulen
Die Grundschulen umfassen die Klassenstufen 1 bis 4. Sie haben die Aufgabe, alle Schülerinnen und Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu den weiterführenden Bildungsgängen zu führen.
Gymnasien
Die Gymnasien vermitteln den Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung. Sie umfassen die Klassen- bzw. Jahrgangsstufen 5 bis 12, wobei die Klassenstufen 5 und 6 Orientierungsfunktion haben. An den Gymnasien werden besondere Profile mit informatischer Bildung eingerichtet. Die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien schließen ihre schulische Ausbildung mit der Abiturprüfung ab und erwerben die allgemeine Hochschulreife. Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und gliedert sich in vier Kurshalbjahre. Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Die Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Die Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Die Kurse werden für beide Jahrgangsstufen durchgehend belegt. Die Grundkurse dienen der Vermittlung einer grundlegenden Allgemeinbildung in bestimmten Pflichtfächern. Vertiefte Kenntnisse erwerben die Schülerinnen und Schüler in zwei bzw. drei Leistungskursfächern. Gewählte Leistungskurse können im Verlauf der gymnasialen Oberstufe nicht gewechselt werden. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler nach ihren Neigungen Wahlfächer als Grundkurse belegen. Die Grundkurse werden jeweils für ein Jahr gewählt. Die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien schließen ihre schulische Ausbildung mit der Abiturprüfung ab und erwerben die allgemeine Hochschulreife.
Hauptschulabschluss
Nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 9 und Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erwerben die Schülerinnen und Schüler im Hauptschulbildungsgang den Hauptschulabschluss. Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang, die die Oberschule oder die Förderschule nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen, erwerben den Hauptschulabschluss. Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, die das Gymnasium nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen, erwerben einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss.
Lehrpersonen
Lehrpersonen sind jene, die ganz oder teilweise im Rahmen gesetzlich oder vertraglich festgesetzter Pflichtstunden unterrichten bzw. unter Berücksichtigung von Anrechnungsstunden eine Schule leiten. Sie sind gegliedert in voll- bzw. teilzeitbeschäftigte und stundenweise beschäftigte Lehrpersonen.
Oberschulen
Die Oberschulen (bis zum Schuljahr 2013/2014 Mittelschulen) umfassen die Klassenstufen 5 bis 10 und vermitteln eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Die Klassenstufen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion, ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. Die Ausbildung an den Oberschulen schließt mit dem Hauptschulabschluss, dem qualifizierenden Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss ab. In den Sonderklassen werden Schülerinnen und Schüler der Maßnahmen Rik (Reintegrationsklassen für Schulverweigererinnen und Schulverweigerer), DAZA (Deutsch als Zweitsprache für Analphabetinnen und Analphabeten) sowie EZE (erweiterte zweite Etappe) unterrichtet.
Zu den Oberschulen zählen ab dem Schuljahr 2021/2022 die Oberschulen+.
Die Oberschulen+ als Oberschulen außerhalb von Ober- und Mittelzentren mit besonderem pädagogischen Profil »Längeres gemeinsames Lernen« bestehen aus einer Oberschule mit verbundener Grundschule. An den Oberschulen+ lernen die Schülerinnen und Schüler von der Klassenstufe 1 bis zur Klassenstufe 9 bzw. 10 gemeinsam. Es werden die Abschlüsse der Oberschule erworben.
Öffentliche Schulen
Öffentliche Schulen sind die Schulen, die in der Trägerschaft einer Gemeinde, einer Kreisfreien Stadt bzw. eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes, des Krankenhauses einer Kreisfreien Stadt oder eines Landkreises als medizinische Berufsfachschule oder des Freistaates Sachsen stehen.
Qualifizierender Hauptschulabschluss
Nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 und erfolgreicher Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erwerben die Schülerinnen und Schüler den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ziel der Klassenstufe 9 erreicht haben, wobei der Durchschnitt aller Jahresnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 sein darf, in keinem Fach eine schlechtere Jahresnote als »ausreichend« erzielt wurde und auch in allen Leistungsnachweisen der besonderen Leistungsfeststellung mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde. Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang, die die Oberschule oder die Förderschule nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen und erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung im Ausnahmefall in Abgangsabsicht teilgenommen haben, erwerben den qualifizierenden Hauptschulabschluss.
Realschulabschluss
Mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss. An den Gymnasien wird mit der Versetzung von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben. In die Versetzungsentscheidung geht ab dem Schuljahr 2005/06 das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein.
Schulanfängerinnen und Schulanfänger
Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, gelten mit Anmeldung als schulpflichtig (fristgemäße Einschulung). Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen (vorzeitige Einschulung). Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig und körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden (Einschulung nach Zurückstellung).
Schulen besonderer Art nach § 63d SächsSchulG
Die Schulen besonderer Art nach § 63d SächsSchulG lernen nach einer von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption. Insbesondere können, soweit in der bisherigen Konzeption vorgesehen, die Schularten Grund- und Oberschule organisatorisch zusammengefasst werden.
Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden.
Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler sind Personen, die Schulen des allgemeinbildenden, berufsbildenden Schulwesens oder des zweiten Bildungsweges besuchen. Dabei ist es unbedeutend, ob es sich um eine öffentliche Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft handelt. Zu den Schülerinnen und Schülern zählen auch Personen, die eine Schule berufsbegleitend besuchen.
Stundenweise beschäftigte Lehrpersonen
Stundenweise beschäftigte Lehrpersonen haben einen Beschäftigungsumfang unter 50 Prozent. Dazu zählen u. a. nebenberufliche Lehrpersonen, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Unterrichtsaufträgen sowie Lehrpersonen, die während der Elternzeit oder aus gesundheitlichen Gründen stundenweise unterrichten.
Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen
Die Zuordnung voll- bzw. teilzeitbeschäftigter Lehrpersonen nach der Voll- (100 Prozent) und Teilzeitbeschäftigung (50 bis unter 100 Prozent) erfolgt nach dem Beschäftigungsumfang (Pflichtstundenzahl laut geltendem Arbeitsvertrag), unabhängig von den wegen der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden.
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