Schwangerschaftsabbrüche
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Einheit | Wert | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|---|
Schwangerschaftsabbrüche | Anzahl | 5.582 | 1,2 |
Schwangerschaftsabbrüche bei Minderjährigen | Anzahl | 156 | -0,6 |
Schwangerschaftsabbrüche je 10.000 Frauen zwischen 15 und 50 Jahren | Anzahl | 74,7 | x |
Häufigste Abbruchmethode bei Schwangerschaften: Mit Mifegyne/Mifepriston | Anzahl | 2.708 | 8,0 |
Durchschnittsalter bei Schwangerschaftsabbrüchen | Jahre | 30,4 | x |
Schwangerschaftsabbrüche von Frauen mit Wohnort Sachsen (Wohnland).
Datenquelle: Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
Zeichenerklärung
Letzte Aktualisierung: 29.04.2024
Statistisches Bundesamt (Destatis)
- Schwangerschaftsabbrüche Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes
- Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes Weiterleitung zum Internetangebot www.gbe-bund.de
Statistikerläuterungen
Schwangerschaftsabbruchstatistik
Schwangerschaftsabbrüche sind von Ärzten herbeigeführte Eingriffe (induzierte Aborte) mit dem Ziel der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft.
In der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche werden nur die in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Abbrüche erfasst. Als Begründung für einen Schwangerschaftsabbruch gilt der Eingriff aufgrund Beratungsregelung oder bei Vorlage einer Indikation (medizinische, kriminologische).
Ärzte/Ärztinnen, die auf Grund des § 218a Strafgesetzbuch Eingriffe durchführen, sind gemäß §§ 15 bis 18 des Schwangeren-Konfliktgesetzes verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt ausgewählte Angaben zur Person der Schwangeren und zum Schwangerschaftsabbruch zu melden.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
- Schwangerschaftsabbruchstatistik Weiterleitung zum Internetangebot des Statistischen Bundesamtes
Rechtsgrundlagen
- Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198). Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Abort
Der übergeordnete medizinische Begriff Abort unterscheidet sich in induzierten Abort und natürlichen Spontanabort.
Ein induzierter Abort (Schwangerschaftsabbruch) ist die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft durch medikamentöser, chemischer oder anderer Unterstützung. Ein natürlicher Spontanabort auch Fehlgeburt genannt, ist eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft durch Ausstoßung und/oder Absterben einer unter 500 Gramm wiegenden Frucht.
Alter der Frau
Erfasst wird das vollendete Lebensjahr.
Anästhesie
Dieses Merkmal wird seit dem Berichtsjahr 2018 nicht mehr erhoben.
Art des Eingriffs
Werden mehrere Arten des Eingriffs (Schwangerschaftsabbruchmethoden) angewendet, ist diejenige anzugeben, die den Schwangerschaftsabbruch bewirkt hat. Wird z. B. eine Curettage nach einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt, ist nur der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch anzugeben. Es ist zu beachten, dass Schwangerschaftsabbrüche mit Mifepriston (Mifegyne®) getrennt von den medikamentösen Abbrüchen erfasst werden. Während der medikamentöse Abbruch in der Regel zusätzliche operative Maßnahmen erfordert, wird ein komplikationsfreier Abbruch mit Mifegyne® ohne operative Nachbehandlung durchgeführt.
Aufenthaltsdauer bei stationärer Betreuung
Anzugeben sind die Tage (Pflegetage) bis zur Entlassung oder Verlegung zur Weiterbehandlung einer Krankheit, die nicht im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch steht.
Begründung des Schwangerschaftsabbruchs
Als Grund des Schwangerschaftsabbruchs ist anzugeben, ob der Schwangerschaftsabbruch auf Basis einer Indikation oder ohne Indikation nach der Beratungsregelung erfolgte.
Beratungsregelung
Nach der Beratungsregelung bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und sie dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachgewiesen hat.
Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft
Die Schwangerschaftsdauer ist nach dem Zeitpunkt der Empfängnis (post conceptionem) zu berechnen, und zwar, wenn dies durch Anamnese und klinischen Befund nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist, auf der Basis der Ultraschallmethode. Die Dauer ist ab 2010 in vollendeten Wochen anzugeben.
Familienstand
Die Familienstände sind ledig, verheiratet, verwitwet und geschieden.
Komplikationen
Unter beobachteten Komplikationen sind diejenigen zu verstehen, die in kausalem Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch stehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass nur Komplikationen erfasst werden können, die zeitnah zum Eingriff auftreten und dem behandelnden Arzt bekannt werden.
Kriminologische Indikation
Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) beruht. Der Abbruch nach der kriminologischen Indikation ist innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis zulässig.
Land, in dem der Eingriff erfolgte
Hier ist das Land anzugeben, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, in der der Schwangerschaftsabbruch erfolgte. Dabei handelt es sich zugleich um die tiefste regionale Gliederung. Zwar wird durch die Auskunftspflichtigen die vollständige Adresse als Hilfsmerkmal zur Durchführung der Erhebung angegeben, eine Auswertung dieser Angaben (z.B. nach Kreisen) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Medizinische Indikation
Eine Medizinische Indikation liegt vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden; in diesen Fällen besteht keine zeitliche Begrenzung.
Ort des Eingriffs
Es ist anzugeben, ob der Eingriff in einer ambulanten Einrichtung oder in einem Krankenhaus durchgeführt wurde. Dabei wird bei Eingriffen im Krankenhaus unterschieden, ob diese ambulant oder unter vollstationärer Aufnahme erfolgten.
Wohnland der Frau
Auch hier wird als tiefste regionale Gliederung das Land angegeben, in der die Schwangere ihren ständigen Wohnsitz (Hauptwohnung) hat. Bei Asylbewerberinnen ist das Bundesland anzugeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchbegehrens aufhielten. Liegt der ständige Wohnsitz im Ausland, so ist das anzugeben.
Zahl der im Haushalt der Frau lebenden minderjährigen Kinder
Hierzu gehören die im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren. Nicht mitgezählt werden Kinder, die bei Verwandten oder in Heimen leben sowie Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden.
Zahl der Lebendgeborenen
Zahl der lebend geborenen Kinder der Frau, ohne Tot- und/oder Fehlgeborene.