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Schwangerschaftsabbrüche

Eckdaten für Sachsen

2022
Merkmal Einheit Wert Veränderung zum
Vorjahr in %
Schwangerschaftsabbrüche Anzahl 5.515 9,2
Schwangerschaftsabbrüche bei Minderjährigen Anzahl 157 4,0
Schwangerschaftsabbrüche je 10.000 Frauen zwischen 15 und 50 Jahren Anzahl 74,6
Häufigste Abbruchmethode bei Schwangerschaften: Mit Mifegyne/Mifepriston Anzahl 2.508 26,6
Durchschnittsalter bei Schwangerschaftsabbrüchen Jahre 30,6

      
Schwangerschaftsabbrüche von Frauen mit Wohnort Sachsen (Wohnland).
Datenquelle: Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche
Zeichenerklärung 

Letzte Aktualisierung: 20.03.2024

 

Zeitreihen

Statistisches Bundesamt (Destatis)

Gesund­heits­bericht­erstat­tung (GBE) des Bundes

Statistikerläuterungen

Schwangerschaftsabbruchstatistik

Schwangerschaftsabbrüche sind von Ärzten herbeigeführte Eingriffe (induzierte Aborte) mit dem Ziel der vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft.

In der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche werden nur die in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Abbrüche erfasst. Als Begründung für einen Schwangerschaftsabbruch gilt der Eingriff aufgrund Beratungsregelung oder bei Vorlage einer Indikation (medizinische, kriminologische).

Ärzte/Ärztinnen, die auf Grund des § 218a Strafgesetzbuch Eingriffe durchführen, sind gemäß §§ 15 bis 18 des Schwangeren-Konfliktgesetzes verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt ausgewählte Angaben zur Person der Schwangeren und zum Schwangerschaftsabbruch zu melden.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Rechtsgrundlagen

Abort

Der übergeordnete medizinische Begriff Abort unterscheidet sich in induzierten Abort und natürlichen Spontanabort.

Ein induzierter Abort (Schwangerschaftsabbruch) ist die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft durch medikamentöser, chemischer oder anderer Unterstützung. Ein natürlicher Spontanabort auch Fehlgeburt genannt, ist eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft durch Ausstoßung und/oder Absterben einer unter 500 Gramm wiegenden Frucht.

Alter der Frau

Erfasst wird das vollendete Lebensjahr.

Anästhesie

Dieses Merkmal wird seit dem Berichtsjahr 2018 nicht mehr erhoben.

Art des Eingriffs

Werden mehrere Arten des Eingriffs (Schwangerschaftsabbruchmethoden) angewendet, ist diejenige anzugeben, die den Schwangerschaftsabbruch bewirkt hat. Wird z. B. eine Curettage nach einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt, ist nur der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch anzugeben. Es ist zu beachten, dass Schwangerschaftsabbrüche mit Mifepriston (Mifegyne®) getrennt von den medikamentösen Abbrüchen erfasst werden. Während der medikamentöse Abbruch in der Regel zusätzliche operative Maßnahmen erfordert, wird ein komplikationsfreier Abbruch mit Mifegyne® ohne operative Nachbehandlung durchgeführt.

Aufenthaltsdauer bei stationärer Betreuung

Anzugeben sind die Tage (Pflegetage) bis zur Entlassung oder Verlegung zur Weiterbehandlung einer Krankheit, die nicht im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch steht.

Begründung des Schwangerschaftsabbruchs

Als Grund des Schwangerschaftsabbruchs ist anzugeben, ob der Schwangerschaftsabbruch auf Basis einer Indikation oder ohne Indikation nach der Beratungsregelung erfolgte.

Beratungsregelung

Nach der Beratungsregelung bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und sie dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachgewiesen hat.

Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft

Die Schwangerschaftsdauer ist nach dem Zeitpunkt der Empfängnis (post conceptionem) zu berechnen, und zwar, wenn dies durch Anamnese und klinischen Befund nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist, auf der Basis der Ultraschallmethode. Die Dauer ist ab 2010 in vollendeten Wochen anzugeben.

Familienstand

Die Familienstände sind ledig, verheiratet, verwitwet und geschieden.

Komplikationen

Unter beobachteten Komplikationen sind diejenigen zu verstehen, die in kausalem Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch stehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass nur Komplikationen erfasst werden können, die zeitnah zum Eingriff auftreten und dem behandelnden Arzt bekannt werden.

Kriminologische Indikation

Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) beruht. Der Abbruch nach der kriminologischen Indikation ist innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis zulässig.

Land, in dem der Eingriff erfolgte

Hier ist das Land anzugeben, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, in der der Schwangerschaftsabbruch erfolgte. Dabei handelt es sich zugleich um die tiefste regionale Gliederung. Zwar wird durch die Auskunftspflichtigen die vollständige Adresse als Hilfsmerkmal zur Durchführung der Erhebung angegeben, eine Auswertung dieser Angaben (z.B. nach Kreisen) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Medizinische Indikation

Eine Medizinische Indikation liegt vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden; in diesen Fällen besteht keine zeitliche Begrenzung.

Ort des Eingriffs

Es ist anzugeben, ob der Eingriff in einer ambulanten Einrichtung oder in einem Krankenhaus durchgeführt wurde. Dabei wird bei Eingriffen im Krankenhaus unterschieden, ob diese ambulant oder unter vollstationärer Aufnahme erfolgten.

Wohnland der Frau

Auch hier wird als tiefste regionale Gliederung das Land angegeben, in der die Schwangere ihren ständigen Wohnsitz (Hauptwohnung) hat. Bei Asylbewerberinnen ist das Bundesland anzugeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchbegehrens aufhielten. Liegt der ständige Wohnsitz im Ausland, so ist das anzugeben.

Zahl der im Haushalt der Frau lebenden minderjährigen Kinder

Hierzu gehören die im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren. Nicht mitgezählt werden Kinder, die bei Verwandten oder in Heimen leben sowie Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden.

Zahl der Lebendgeborenen

Zahl der lebend geborenen Kinder der Frau, ohne Tot- und/oder Fehlgeborene.

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