Ärzte, Zahnärzte, Apotheker
Eckdaten für Sachsen
Merkmal | Personen | Veränderung zum Vorjahr in % |
---|---|---|
Ärzte und Ärztinnen | 18 769 | 1,9 |
Ärzte und Ärztinnen je 100 000 Einwohner/-innen | 464,2 | x |
Zahnärzte und Zahnärztinnen | 3 808 | -0,6 |
Zahnärzte und Zahnärztinnen je 100 000 Einwohner/-innen | 94,2 | x |
Apotheker und Apothekerinnen | 2 343 | 2,7 |
Apotheker und Apothekerinnen je 100 000 Einwohner/-innen | 58,0 | x |
Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
Datenquellen: Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer und Landesapothekerkammer
Zeitreihen
In der aktuellen Fassung der NUTS-Klassifikation (EU-Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik) entsprechen die NUTS 2-Regionen in Sachsen den ehemaligen Direktionsbezirken.
- Ärzte/Ärztinnen und Zahnärzte/Zahnärztinnen sowie Apotheken und Apotheker/-innen (*.xlsx, 21,82 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
Niedergelassene Ärzte/Ärztinnen
- nach ausgewählten Fachgebieten (*.xlsx, 18,38 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
- je 100 000 Einwohner/-innen nach ausgewählten Fachgebieten (*.xlsx, 20,41 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
- nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 17,54 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
- je 100 000 Einwohner/-innen nach Bundesländern (*.xlsx, 22,26 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
- Einwohner/-innen je Arzt/Ärztin in Niederlassung nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 17,51 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
Niedergelassene Zahnärzte/Zahnärztinnen
- nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 17,76 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
- je 100 000 Einwohner/-innen nach Bundesländern (*.xlsx, 20,08 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
- Einwohner/-innen je Zahnarzt/Zahnärztin in Niederlassung nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 19,43 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
Öffentliche Apotheken
- nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 16,76 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
- je 100 000 Einwohner/-innen nach Bundesländern (*.xlsx, 19,89 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
- Einwohner/-innen je Öffentliche Apotheken nach Kreisfreien Städten und Landkreisen (*.xlsx, 18,99 KB) Letzte Aktualisierung: 27.06.2022
Statistikportal
Über nachfolgende Links erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de. Ergebnisse werden für alle Bundesländer und Deutschland insgesamt dargestellt.
Gesundheitsberichterstattung (GBE) des Bundes
- Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes Weiterleitung zum Internetangebot www.gbe-bund.de
Statistikerläuterungen
Personal im Gesundheitswesen
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apotheker/-innen und Apotheken werden bei den für diese Berufe bestehenden Kammern im Rahmen des Verwaltungsvollzuges und der kontinuierlichen Bestandspflege nach verschiedenen Merkmalen (z. B. bei Personen Alter und Gebietsbezeichnung, Spezialisierungen) registriert. Sie werden jährlich zum 31. Dezember an das Statistische Landesamt übermittelt und dort aufbereitet. Eine Zuordnung erfolgt jeweils zu dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der die Arbeitsstätte liegt.
Qualitätsberichte
Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.
Es gibt noch keinen Qualitätsbericht zu diesem Thema.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 2 G vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S.1751) Weiterleitung zum Internetangebot www.gesetze-im-internet.de
- Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG) Weiterleitung zum Internetangebot www.revosax.sachsen.de
Apotheken
Apotheken sind Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. In Kooperation mit niedergelassenen Ärzten sichern die öffentlichen Apotheken die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Darüber hinaus erfüllen sie auch eine wichtige Funktion bei der Gesundheitsberatung und sind Anlaufstellen bei Fragen der Selbstmedikation und medizinischen Selbsthilfe.
Berufstätige Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen und Apotheker/-innen
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker umfasst alle, die berufstätig sind.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in Niederlassung bzw. Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken,
- in Krankenhäusern und
- in sonstiger Tätigkeit, z. B. in Behörden, Körperschaften und der Wirtschaft.
Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung
Eine solche Bezeichnung darf als Ärztin und Arzt führen, wer nach einer abgeschlossenen Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Es werden somit zwei Gruppen von Ärztinnen und Ärzten unterschieden: Ärztinnen und Ärzte mit Gebietsbezeichnung (früher Fachärzte) und Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. 1995 trat eine neue Weiterbildungsordnung im Freistaat Sachsen in Kraft, so dass sich die Zuordnungen zu den einzelnen Gebieten geändert haben können.
1997 erfolgte bei der Landeszahnärztekammer eine tiefere Gliederung des Status der Zahnärztinnen und Zahnärzte: Die angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte, Ausbildungs-, Entlastungs- sowie Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten, die vorher alle zu den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte gezählt wurden, unterscheidet man noch nach der Tätigkeit in der Niederlassung oder im Krankenhaus.
So kann sich die Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeitsgruppen geändert haben.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte
Diese Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind freiberuflich tätig und üben ihren Beruf in eigener Praxis oder Gemeinschaftspraxis aus. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte in noch bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen ambulanten Einrichtungen enthält, die laut Einigungsvertrag in Anwendung des § 311 (2) des Sozialgesetzbuches V zur ambulanten Versorgung zugelassen sind - Polikliniken bzw. Ambulatorien. Ab 1999 zählen in Sachsen zu den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten noch zusätzlich Angestellte, Teilzeitangestellte und Praxisassistentinnen und Praxisassistenten.
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