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Geld, Kredit

Eckdaten für Sachsen

2023
Kredite an inländische Nichtbanken Einheit Wert Veränderung zum Vorjahr in %
Bestand Mio. EUR 82.080 8,1
Index 2000 = 100 152,6 8,1
Einlagen und aufgenommene Kredite von inländischen Nichtbanken Einheit Wert Veränderung zum Vorjahr in %
Bestand Mio. EUR 108.163 3,1
Index 2000 = 100 206,1 3,1

      
Kredite an inländische Nichtbanken: Ohne Schatzwechselkredite, Wertpapierbestände, Treuhandkredite und Ausgleichsforderungen.
Einlagen und aufgenommene Kredite von inländischen Nichtbanken: Ohne Einlagen aus Treuhandkrediten und ohne Verbindlichkeiten gegenüber Geldmarktfonds; einschließlich nachrangiger Verbindlichkeiten.
Datenquelle: Regionalstatistik der Deutschen Bundesbank; eigene Berechnungen.

Letzte Aktualisierung: 08.03.2024

 

Statistikerläuterungen

Kredite an Nichtbanken/Einlagen von Nichtbanken

Im Allgemeinen dürfte es sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen und öffentliche Haushalte sinnvoll sein, zur Werterhaltung und Vermehrung des finanziellen Vermögens bei monetären Finanzinstituten (MFI) – also bei Kreditbanken, Sparkassen, Kreditgenossenschaften oder sonstigen Banken wie Landesbanken oder auch Bausparkassen – bestimmte Einlagen zu tätigen, die sich grundsätzlich nach ihrer Art und Befristung sowie nach Gläubigergruppen differenzieren lassen. Auf der anderen Seite kann im privaten wie beruflichen Umfeld die Aufnahme eines Kredites notwendig werden, um die eigene Zahlungsfähigkeit aufrecht zu erhalten oder zusätzliche Liquidität für größere Investitionsprojekte zu schaffen. Diese Kredite lassen sich prinzipiell nach ihren Schuldnergruppen und Befristungen, aber auch nach ausgewählten Wirtschaftszweigen unterscheiden.

Die zugrundeliegenden Daten zum Kredit- und Einlagengeschäft der monetären Finanzinstitute mit Kunden werden durch die Deutsche Bundesbank – basierend auf den monatlich zur Bilanzstatistik sowie vierteljährlich zur Kreditnehmerstatistik erhobenen Daten der Regionalstatistik – quartalsweise auch für die einzelnen Bundesländer aufbereitet und als Quartals-/Jahresendbestände veröffentlicht. Für den Freistaat Sachsen ist dafür die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank mit Sitz in Leipzig zuständig.

Regionale Zuordnung bankstatistischer Daten

Die regionale Zuordnung der bankstatistischen Daten erfolgt grundsätzlich nach dem Sitz des monetären Finanzinstituts bzw. der Bankniederlassungen (Zweigstellen) und nicht nach dem Sitz der Kunden. Eine Ausnahme hiervon bildete von 2005 bis 2017 die Deutsche Postbank AG, deren Kundenbeziehungen nach den Postleitzahlen den einzelnen Bundesländern zugeordnet wurden. Daher sind die hier dargestellten Ergebnisse nicht identisch mit den Krediten an bzw. Einlagen von Bankkunden in Sachsen. Insbesondere gilt dies für bundesweit tätige Kreditinstitute ohne Filialnetz, wie z. B. die überwiegend in den Regionalbanken und sonstigen Kreditbanken enthaltenen Direktbanken, deren gesamtes Kundengeschäft dem jeweiligen Firmensitz-Bundesland zugeordnet wird. Zur Minimierung derartiger Verzerrungen sind die folgenden überregional tätigen Institute mit zentralen Aufgaben im gesamten Bundesgebiet in den regionalstatistischen Auswertungen des jeweiligen Firmensitz-Bundeslandes von vorneherein nicht mit enthalten:

  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),
  • KfW IPEX-Bank GmbH,
  • AKA Ausfuhrkredit-GmbH,
  • Landwirtschaftliche Rentenbank,
  • Liquiditäts-Konsortialbank GmbH,
  • DekaBank Deutsche Girozentrale,
  • DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank,
  • IKB Deutsche Industriebank AG.

Den bankstatistischen Regionalergebnissen für den Freistaat Sachsen liegen somit die Angaben aller – einer Berichtspflicht unterliegenden – monetären Finanzinstitute mit Sitz in Sachsen, die Gesamtzahl ihrer hier befindlichen Zweigstellen sowie alle sächsischen Niederlassungen von Banken mit Sitz in anderen Bundesländern zugrunde. In die Auswertungen nicht mit eingeschlossen sind Kapitalanlagegesellschaften, Wertpapiersammelbanken, Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung und Kreditinstitute, die nur Bankgeschäfte im Sinne des § Abs. 1 S. 2 Nr. 8 KWG (Garantiegeschäfte) betreiben. Wie das obige Organigramm veranschaulicht, werden passend zu dieser Abgrenzung auch die einzelnen Kundengruppen ausschließlich von der inländischen Seite her betrachtet.

Ab Berichtsmonat Dezember 2008 werden die bankstatistischen Regionaldaten bei den auskunftspflichtigen monetären Finanzinstituten auf der Grundlage der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) erhoben, nachdem zuvor die WZ 2003 maßgebend war (vgl. Rundschreiben Nr. 17/2008 der Deutschen Bundesbank vom 20. Juni 2008). Demnach war auch der Jahresendbestand an Krediten an (inländische) Unternehmen sowie wirtschaftlich selbstständige Privatpersonen 2008 erstmals nach WZ 2008 auszuweisen. Da der Übergang von der „alten“ zur „neuen“ Klassifikation sowohl in struktureller als auch in begrifflicher Hinsicht eine Vielzahl von Veränderungen – insbesondere im Dienstleistungsbereich – mit sich gebracht hat, sind die Ergebnisse ab 2008 mit denen der vorangegangenen Jahre nur noch eingeschränkt vergleichbar. Dazu kommen vereinzelte »Niveausprünge« auch in den Jahren nach 2008, die maßgeblich auf die in den einzelnen Wirtschafts­bereichen unterschiedlich schnell umgesetzten Anpassungen bei Software und Erhebungsformularen sowie die Neugestaltung bzw. Neuprüfung der regionalen Zuordnungsbeziehungen in Folge des WZ-Wechsels zurückzuführen sind. Eine exakte Auflistung der unter die in den betreffenden Tabellen und Grafiken dargestellten Wirtschaftszweige ab dem Jahr 2008 fallenden WZ-Positionen findet sich in den Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Kreditnehmerstatistik.

Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Kreditnehmerstatistik

In der Regel haben derartige »Niveausprünge« sowohl eine methodische als auch eine konjunkturelle Komponente. Beispielhaft angeführt sei hier der Bereich »Energie- und Wasserversorgung, Entsorgung (einschließlich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden)«, der auf Basis der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) noch vollständig ohne den Entsorgungssektor abgebildet worden war. Zugleich erhöhen sich seit geraumer Zeit die an diesen Bereich gewährten Kreditbestände, was jedoch nicht ausschließlich konjunkturell bedingt sein muss, sondern seinen Ursprung auch in tech­nischen Verbesserungen des Erhebungssystems (z. B. bei der Software) bei den auskunftspflichtigen Bankstellen haben dürfte. Dadurch lassen sich die Kreditzahlungen nun prinzipiell präziser auf die einzelnen Bundesländer aufteilen, nachdem nicht zuordenbare Kredite zuvor vollständig im Sitzland des betref­fenden monetären Finanzinstituts verbucht worden waren.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Es gibt noch keinen Qualitätsbericht zu diesem Thema.

Rechtsgrundlagen

Buchkredit

Von einem Kreditinstitut an einen Kunden ausgereichter Kredit, der lediglich „in den Büchern“ erfasst wird, ohne dass der Gegenwert – wie beispielsweise bei Schuldscheindarlehen oder Wechselkrediten – beurkundet wird. Die häufigste Form ist das Einräumen einer Kreditlinie (Überziehungslimit) auf dem Kontokorrentkonto oder die Gewährung eines Darlehens.

Einlagen und aufgenommene Kredite

Einlagen und aufgenommene Kredite von (inländischen) Nichtbanken umfassen keine Einlagen aus Treuhandkrediten und keine Verbindlichkeiten gegenüber Geldmarktfonds. Enthalten sind jedoch nachrangige Verbindlichkeiten (in der Position »Termineinlagen« bzw. »Sparbriefe«).

Finanzielle Unternehmen (ohne MFI)

Hierzu zählen alle Institutionen, deren Haupttätigkeit auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsleistungen ausgerichtet ist. Dies sind u. a. Bürgschaftsbanken, Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (einschließlich öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen) sowie die so genannten sonstigen Finanzierungsinstitutionen (z. B. Leasingunternehmen). Auch die Verbände von Banken und Versicherungsunternehmen, die zentrale Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie inländische Repräsentanzen ausländischer Kreditinstitute gehören hierher.

Fristengliederung

Für die Gliederung nach Befristung ist bei Forderungen und Verbindlichkeiten die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist maßgebend. Als Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt die erste Inanspruchnahme, nicht die Zusage. Als Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Tag der Kündigung bis zur Fälligkeit anzusehen. Mit Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 wird in folgende Fristigkeiten unterschieden:

  • kurzfristig: täglich fällig sowie vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu einem Jahr,
  • mittelfristig: Laufzeit oder Kündigungsfrist von über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahre (bis 1998: unter vier Jahre) und
  • langfristig: Laufzeit oder Kündigungsfrist von über fünf Jahren (bis 1998: vier Jahren und mehr).

Inländische öffentliche Haushalte

Zu den öffentlichen Haushalten zählen:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben sowie Sondervermögen des Bundes) sowie
  • Sozialversicherung und Arbeitsförderung (gesetzliche und knappschaftliche Rentenversicherung, Altershilfe für Landwirte, gesetzliche und knappschaftliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsförderung sowie sonstige Sozialversicherung und Arbeitsförderung).

Inländische Organisationen ohne Erwerbszweck

Hierzu gehören alle Organisationen ohne Erwerbszweck, die für Privatpersonen tätig sind und/oder deren Mittel von Privatpersonen stammen. Beispielhaft seien hier Kirchen und karitative Verbände, Stiftungen (ohne Industrie-Stiftungen), eingetragene und nicht eingetragene Vereine mit »idealer Zielsetzung« (die nicht zu den Unternehmensorganisationen zählen), Gewerkschaften sowie politische Parteien angeführt.

Inländische Privatpersonen

Zu den Privatpersonen rechnen natürliche Personen sowie Mehrheiten von natürlichen Personen (z. B. Ehepaare und Erbengemeinschaften). Die inländischen Privatpersonen beinhalten in der Regel auch die im Inland wohnenden ausländischen Arbeitnehmer. Zusammenschlüsse von natürlichen Personen, deren Zweck die gemeinschaftliche Geldanlage ist (z. B. Sparvereine, Investmentvereine und -klubs), zählen ebenfalls zu den Privatpersonen. Untergliedert werden die Privatpersonen in:

  • wirtschaftlich selbstständige Privatpersonen (Einzelfirmen, Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige, Landwirte sowie Privatpersonen, deren Einkommen überwiegend aus Vermögen stammt),
  • wirtschaftlich unselbstständige Privatpersonen (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Arbeitslose, Rentner sowie Pensionäre) und
  • sonstige Privatpersonen (Hausfrauen, Kinder, Schüler, Studenten, in Ausbildung befindliche Personen und Personen ohne Berufsangabe).

Inländische Unternehmen (einschließlich Unternehmensorganisationen)

Bei den Unternehmen wird im bankstatistischen Meldewesen unterschieden zwischen:

  • nichtfinanziellen Unternehmen und
  • finanziellen Unternehmen (ohne MFI).

Die Rechtsform der Unternehmen kann privat (z. B. Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften sowie Industrie-Stiftungen) oder öffentlich (z. B. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Erdölbevorratungsverband, öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten) sein. Zu den Unternehmen in öffentlicher Rechtsform zählen auch rechtlich unselbstständige Betriebe der Gebietskörperschaften. Außerdem werden Anstalten und Einrichtungen von Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträgern oder Organisationen ohne Erwerbszweck, die im eigenen Namen wirtschaften und Kredite aufnehmen, hinzugerechnet.

Kredit

Zeitlich begrenzte Überlassung von Kaufkraft (in der Regel in Geldform) durch den Kreditgeber (Gläubiger) gegen Zahlung eines Zinses als Entschädigung für den Nutzungsverzicht durch den Kreditnehmer (Schuldner). In den Krediten an (inländische) Nichtbanken sind keine Schatzwechselkredite, Wertpapierbestände, Treuhandkredite und Ausgleichsforderungen enthalten.

Monetäres Finanzinstitut (MFI)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 (EZB/2013/33) gebietsansässiges Unternehmen aus den Sektoren Zentralbanken oder sonstige MFI, zu denen Einlagen entgegennehmende Unternehmen (Kreditinstitute) und Geldmarktfonds zählen.

Nichtbanken (Nicht-MFI)

Zu den – nach Inland und Ausland differenzierten – Nichtbanken (Nicht-MFI) zählen Unternehmen und Privatpersonen (einschließlich Organisationen ohne Erwerbszweck) sowie öffentliche Haushalte.

Nichtfinanzielle Unternehmen

Hierzu zählen alle Institutionen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Waren und Dienstleistungen nichtfinanzieller Art herzustellen und gegen ein Entgelt zu verkaufen, das in der Regel Überschüsse erbringt (oder mindestens die Produktionskosten deckt). Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kapitaleigner sind. Exemplarisch seien hier die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG angeführt. Zu den nichtfinanziellen Unternehmen rechnen laut Bankenstatistik darüber hinaus auch Unternehmensorganisationen, das heißt Institutionen, die für Unternehmen tätig sind und/oder deren Mittel von Unternehmen erbracht werden. Dazu gehören Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsverbände und Berufsorganisationen einschließlich Innungs- und Fachverbände, öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie weitere Organisationen, die Beratungs- und andere Einrichtungen zur Förderung der Wirtschaft oder bestimmter Zweige unterhalten oder unterstützen.

Sichteinlage

Auf einem Girokonto verbuchtes Bankguthaben bei einem Kreditinstitut, bei dem keine Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart ist oder dessen Laufzeit oder Kündigungsfrist weniger als einen Monat beträgt. Der Regelfall sind die täglich fälligen Verbindlichkeiten. Über diese kann der Kontoberechtigte auf Sicht – also jederzeit – durch Barabhebung oder im unbaren Zahlungsverkehr verfügen, ohne seine Absicht dem kontoführenden Kreditinstitut vorher anzeigen zu müssen. Aus diesem Grund werden Sichteinlagen nur mit einem niedrigen Prozentsatz oder überhaupt nicht verzinst.

Sparbrief

Von einem Kreditinstitut angebotenes festverzinsliches Anlageprodukt. Die vereinbarten Sparbeiträge und deren Verzinsung sind für die gesamte Laufzeit, die bis zu zehn Jahre betragen kann, festgelegt und damit im Voraus überschaubar. Die Zinsen werden entweder vorab berücksichtigt (Abzinsung) oder regelmäßig während der Laufzeit ausgezahlt. Ein Sparbrief ist spesenfrei und in der Regel zu 100 Pro­zent beleihbar.

Spareinlage

Von vornherein unbefristete und zumeist variabel verzinste Einlage auf einem Sparkonto bei einem Kreditinstitut, für die der Gläubiger eine Urkunde (Sparbuch) erhält, in der sämtliche Ein- und Auszahlungen sowie alle Zinsgutschriften vermerkt werden. Die Spareinlage dient der Geldanlage oder der Vermögensbildung (vor allem von Privatpersonen) und darf nicht für den Zahlungsverkehr verwendet werden. Erst nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist kann der Gläubiger wieder über sein Geld verfügen. Da die Spareinlagen von wirtschaftlich selbstständigen Privatpersonen und die von wirtschaftlich unselbstständigen und sonstigen Privatpersonen nicht getrennt erfragt werden, erfolgt an betreffender Stelle ein zusammengefasster Ausweis.

Termineinlage

Verzinsliche Einlage, die einem Kreditinstitut für eine bestimmte Zeit – auf Termin – gegen einen festen Zinssatz zur Verfügung gestellt wird und über die der Gläubiger erst nach Fristablauf oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist verfügen darf.

Treuhandkredit

Kredit, der in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung gewährt worden ist, und bei dem sich die Haftung des berichtenden Kreditinstituts auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausleihung und die Abführung der Zins- und Tilgungszahlungen an den Auftraggeber beschränkt. Treuhandkredite werden nicht in die Darstellung der Kredite und Einlagen einbezogen, sondern nur nachrichtlich veröffentlicht.

Wechseldiskontkredit

Kredit, der auf dem Ankauf noch nicht fälliger Wechsel und Schecks durch ein Kreditinstitut beruht, für die dem Einreichenden die auf den Gegenwartswert abgezinste Wechselsumme zur Verfügung gestellt wird. Die sektorale Zuordnung erfolgt nach dem Bezogenen, d. h. dem Einreichenden des Wechsels.

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