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Tourismuswirtschaft

Eckdaten für Sachsen

Merkmal Jahr Mengeneinheit Wert Veränderung zum Vorjahr in %
Umsätze aus Lieferungen und Leistungen (bereinigt) 2021 Mio. EUR 4.512 3,8
Betriebswirtschaftliche Bruttowertschöpfung 2021 Mio. EUR 1.284 1,1
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am 30. Juni (bereinigt) 2022 1.000 Personen 63,1 6,0
Erwerbstätige im Jahresdurchschnitt (bereinigt) 2022 1,000 Personen 91,3 4,4
Erwerbstätigenanteil der Tourismuswirtschaft an der Gesamtwirtschaft 2022 % 4,4 x

Letzte Aktualisierung: 17.07.2023

      
Bereinigt: Nach Bereinigung der aggregierten Daten um tourismusfremde Umsätze aus Lieferungen und Leistungen bzw. um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Erwerbstätige, die mit dem Tourismus nur sehr wenig oder überhaupt nicht in Verbindung stehen, unter Verwendung spezifischer Schlüsselindikatoren aus nichtamtlichen Drittquellen.
Betriebswirtschaftliche Bruttowertschöpfung: Entstehungsseitige Schätzung, basierend auf den touristischen Umsätzen aus Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der Umsatzsteuer-Voranmeldungen von Unternehmen mit mehr als 22.000 Euro Jahresumsatz unter Berücksichtigung der Nettostellung der Handelsware sowie der nationalen wirtschaftszweigspezifischen Vorleistungsquoten.
Datenquelle: Eigene Berechnungen

 

Zeitreihen

Erwerbstätige im Jahresdurchschnitt nach ausgewählten Wirtschaftszweigen des Tourismus

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am 30. Juni nach Wirtschaftszweigen des Tourismus

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am 30. Juni nach regionaler Gliederung

Umsätze aus Lieferungen und Leistungen (Umsatzsteuer-Voranmeldungen) nach Wirtschaftszweigen des Tourismus

Betriebswirtschaftliche Bruttowertschöpfung nach Wirtschaftszweigen des Tourismus

Statistikerläuterungen

Abgrenzung der Tourismuswirtschaft

Der Tourismus ist ein typischer Querschnittsbereich der Wirtschaft mit nennenswerter Bedeutung. Von ihm profitieren jedoch nicht nur das klassische Beherbergungsgewerbe, sondern insbesondere durch den Tagestourismus auch Teile der Gastronomie, des Einzelhandels, des Verkehrsbereichs sowie zahlreiche weitere Dienstleistungsanbieter. Für viele Menschen werden Arbeitsplätze und Einkommen gesichert.

Eine weitestgehend trennscharfe Abgrenzung des Querschnittsbereichs Tourismus innerhalb der Gesamtwirtschaft erfolgt anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Dabei werden die einzelnen, tourismusrelevanten Aktivitäten einem konkreten Wirtschaftszweig zugeordnet. Bis zum Jahr 2008 war hierfür die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) maßgebend. Gegenüber ihrer Vorgängerversion, der WZ 93, unterschied sie sich in den den Tourismus betreffenden Punkten nur marginal.

Seit dem Berichtsjahr 2009 kommt die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) zur Anwendung, die im Vergleich zur WZ 2003 sowohl in struktureller als auch in begrifflicher Hinsicht zum Teil erhebliche Veränderungen aufweist. In besonderem Maße betroffen sind davon die Dienstleistungsbereiche, also auch die Tourismuswirtschaft, differenziert nach Hauptwirtschaftszweigen und Verbundenen Aktivitäten.

Durch die beträchtlichen Umstellungen beim Übergang von der WZ 2003 auf die WZ 2008 kommt es innerhalb der Zeitreihen zwischen 2008 und 2009 zu einem gewissen »methodischen Bruch«, der sich in entsprechenden Niveauunterschieden ausdrückt und eine eingeschränkte Vergleichbarkeit der Daten nach sich zieht. Die einzelnen Hauptwirtschaftszweige des Tourismus sowie die mit ihm Verbundenen Aktivitäten sind davon in unterschiedlich starkem Maße betroffen. Ursächlich sind einerseits Änderungen in der WZ-Systematik als solcher, beispielsweise durch abweichende Zuordnungsvorschriften für wirtschaftliche Einheiten, und andererseits Verschiebungen der tourismusrelevanten Wirtschaftszweige untereinander. Dies gilt es bei Entwicklungs- und Strukturvergleichen in der Zeitreihe zu berücksichtigen.

(Bereinigte) Zahl an Erwerbstätigen

Zur Ermittlung der (bereinigten) Zahl an Erwerbstätigen in der Tourismuswirtschaft kommt ein im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen entwickeltes Rechenverfahren zur Anwendung. Ausgehend von den unbereinigten Originalangaben zu den Erwerbstätigen, differenziert nach den verschiedenen Stellungen im Beruf – Arbeiter/Angestellte ohne marginal Beschäftigte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige sowie marginal Beschäftigte (Beamte bleiben hier unberücksichtigt) –, erfolgt eine tourismuszweigspezifische Bereinigung um all jene Personen, die mit dem Tourismus nur sehr wenig oder überhaupt nicht in Verbindung stehen und an den von ihm ausgehenden Aktivitäten lediglich in einem geringen Maße partizipieren. Dazu kommen Schlüsselindikatoren aus nichtamtlichen Drittquellen zum Einsatz, beispielsweise das Besucherverhältnis von Einheimischen zu Ortsfremden (Touristen) auf Basis einer Postleitzahlenanalyse.

(Bereinigte) Zahl an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten

Zur Ermittlung der (bereinigten) Zahl an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Tourismuswirtschaft kommt ein im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen entwickeltes und kontinuierlich weiterentwickeltes Rechenverfahren zur Anwendung. Ausgehend von den unbereinigten Originalangaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit erfolgt eine tourismuszweigspezifische Bereinigung um all jene Personen, die mit dem Tourismus nur sehr wenig oder überhaupt nicht in Verbindung stehen und an den von ihm ausgehenden Aktivitäten lediglich in einem geringen Maße partizipieren. Dazu kommen Schlüsselindikatoren aus nichtamtlichen Drittquellen zum Einsatz, beispielsweise das Besucherverhältnis von Einheimischen zu Ortsfremden (Touristen) auf Basis einer Postleitzahlenanalyse.

Seit Ende September 2017 veröffentlicht das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen auch regionalisierte Angaben zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Tourismuswirtschaft für die insgesamt neun Reisegebiete sowie die drei Kreisfreien Städte und zehn Landkreise in Sachsen. Damit wird dem gestiegenen Bedarf an tiefer gegliederten Daten unterhalb der Landesebene Rechnung getragen, der sich in den letzten Jahren zusehends stärker herausgebildet hat.

Tourismusrelevante Umsätze aus Lieferungen und Leistungen sowie betriebswirtschaftliche Bruttowertschöpfung

Zur Ermittlung der tourismusrelevanten Umsätze aus Lieferungen und Leistungen sowie daraus abgeleitet der betriebswirtschaftlichen Bruttowertschöpfung der Tourismuswirtschaft kommt ein im Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen entwickeltes Rechenverfahren zur Anwendung. Ausgehend von den unbereinigten Originalwerten zum steuerbaren Umsatz aus Lieferungen und Leistungen aus den Umsatzsteuerstatistik-Voranmeldungen von Unternehmen mit mehr als 17 500 Euro Jahresumsatz erfolgt zunächst eine tourismuszweigspezifische Bereinigung um alle tourismusfremden Umsätze. Dazu kommen Schlüsselindikatoren aus nichtamtlichen Drittquellen zum Einsatz, beispiels­weise das Umsatzverhältnis der touristischen Konsumausgaben am kompletten Einzelhandelsabsatz. Von den so bereinigten, tourismusrelevanten Umsätzen werden in einem zweiten Schritt noch die in ihnen enthaltene Handelsware sowie die Vorleistungen (über nationale Quoten) abgezogen, woraus sich schließlich die betriebswirtschaftliche Bruttowertschöpfung ergibt.

Qualitätsberichte

Qualitätsberichte sind zu allen Bundesstatistiken und koordinierten Länderstatistiken verfügbar. Diese Berichte sind einheitlich gegliedert. Neben allgemeinen Informationen zur Statistik werden unter anderem Methodik, Genauigkeit, Aktualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz erläutert. Als Hintergrundinformationen dienen sie einer sachgerechten Interpretation sowie dem Einschätzen der Aussagefähigkeit unserer Daten.

Es gibt noch keinen Qualitätsbericht zu diesem Thema.

Rechtsgrundlagen

Betriebswirtschaftliche Bruttowertschöpfung

Tourismusrelevanter Umsatz, definiert als Produktionswert einschließlich Handelsware (in jeweiligen Preisen), vermindert um die in ihm enthaltene Handelsware und nach Abzug der Vorleistungen unter Verwendung wirtschaftszweigspezifischer Faktoren bzw. Quoten aus den nationalen VGR (Volkswirt­schaftlichen Gesamtrechnungen).

Erwerbstätige

Zu den Erwerbstätigen zählen alle Personen, die als Arbeitnehmer oder Selbstständige eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als Erwerbstätige ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird der Erwerbstätige nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Zuordnung zur Stellung im Beruf bzw. zum Wirtschaftsbereich ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen rechnen Personen als Verwalter ihres Privatvermögens (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere).

Die Darstellung der Erwerbstätigkeit erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Inlandskonzept (Erwerbstätige am Arbeitsort). Erfasst werden alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendler in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Keine Berücksichtigung finden Beamte (einschließlich Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Wehr- oder Zivildienstleistende/Personen im Bundesfreiwilligen­dienst) aufgrund ihrer geringen bzw. gänzlich fehlenden Tourismusrelevanz.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch

  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten,
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen,
  • Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.

Die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stammen aus der vierteljährlichen Bestandsauswertung (Quartalsendwerte) der bei der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des integrierten Meldeverfahrens zur Sozialversicherung geführten Versicherungskonten. Die regionale Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach ihrem von den auskunftspflichtigen Arbeitgebern angegebenen Arbeitsort.

Tourismus

Umfasst gemäß Definition der Welttourismusorganisation (UNWTO) all jene Aktivitäten von Personen, die an Orte außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich zu Freizeit-, Geschäfts- oder bestimmten anderen Zwecken dort nicht länger als ein Jahr ohne Unterbrechung aufhalten.

Demnach zählen nicht nur private Reisen sondern auch Dienst- und Geschäftsreisen als touristische Aktivitäten. Dabei ist es unerheblich, ob die Reisen mit Übernachtungen verbunden sind oder nicht. Das Pendeln zur Arbeitsstelle bzw. in eine Bildungseinrichtung wird dagegen nicht mit unter den Tourismus­begriff subsumiert.

Tourismusrelevanter Umsatz

Mittels spezifischer Schlüsselindikatoren aus nichtamtlichen Drittquellen, beispielsweise dem Umsatz­verhältnis der touristischen Konsumausgaben am kompletten Einzelhandelsabsatz, um tourismusfremde Teile bereinigte Umsätze aus Lieferungen und Leistungen.

Umsatzsteuerpflichtige und Steuerbarer Umsatz (aus Lieferungen und sonstigen Leistungen)

Steuerbare Umsätze können nur durch einen Unternehmer für sein Unternehmen im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs.​​​​​ 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, d. h. es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen. Unternehmer können somit natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S.​​​​​​ 2 UStG).

Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG):

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (Nr. 1)
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) (Nr. 4)
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (Nr.​​​​​​​ 5).

Den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt sind seit dem 1.​​​​​​​ April​​​​​​​ 1999 die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Eigenverbrauch) und die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen gleichgestellt (§​​​​​​​​​​​​​​ 3 ​Abs. ​​1 b UStG).

Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) - Erfassungsbereich

In der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen sind nur diejenigen Unternehmen erfasst, die vierteljährliche bzw. monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben. Die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die zu zahlende Steuer festgesetzt. Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Der Unternehmer hat für den Voranmeldungszeitraum die Steuer selbst zu berechnen und eine Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben.

Unternehmer, deren Bruttoumsatz ohne darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17 500 Euro betrug und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro nicht überschreiten wird, werden als Kleinunternehmer bezeichnet. Die geschuldete Umsatzsteuer wird dann grundsätzlich nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 UStG). Diese Unternehmen werden nicht von der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen erfasst.

 
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