Glossar zum Thema »Gebiet, Fläche«
Administrative Gebietsänderungen
Administrative Gebietsänderungen sind alle Änderungen von Regionaleinheiten, die Auswirkungen auf die Beschreibung der regionalen Gliederung (Fläche, Namen, verwaltungstechnische Struktur) haben und zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden. Dazu gehören Eingliederungen, Zusammenschlüsse, Neubildungen, Teilum- und -ausgliederungen von Gebietseinheiten, reine Flächenumgliederungen und Namensänderungen. Jede administrative Gebietsänderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung. Bei Gebietsänderungen, die die Veränderung der Landesgrenzen des Freistaates Sachsen zur Folge haben, ist ein Staatsvertrag mit dem betreffenden Bundesland erforderlich. Die Neustrukturierung des gesamten Landesgebietes erfordert ein Gesetz (z. B. Kreisgebietsreformgesetz). Bei Veränderungen des Gebietes der Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Genehmigung der zuständigen Landesdirektion notwendig. Bei Veränderungen innerhalb eines Landkreises wird die Genehmigung durch das Kommunalamt des zuständigen Landratsamtes erteilt. wurden, wenn die Kreisfreien Städte diese im Rahmen des Systems der kleinräumigen Gliederung nach den Empfehlungen des Deutschen Städtetags selbst führen.
Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
Der achtstellige amtliche Gemeindeschlüssel hat die Bestandteile:
1. und 2. Stelle: Bundesland,
3. Stelle: Regierungsbezirk,
- in Sachsen:
- ab 2. März 2012 frühere Direktionsbezirke
- 1. August 2008 bis 1. März 2012 Direktionsbezirk
- bis 31. Juli 2008 Regierungsbezirk
4. und 5. Stelle: Kreisfreie Städte und Landkreise,
6. bis 8. Stelle: Gemeinde.
Darüber hinaus erfolgt eine Darstellung der Gemeindeteile in dreistelligen Schlüsselnummern, die nur in Bezug auf den jeweiligen amtlichen Gemeindeschlüssel Gültigkeit haben und entsprechend durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen fortgeschrieben werden. Ausnahmen bilden die Kreisfreien Städte, deren Schlüsselnummern übernommen wurden, wenn die Kreisfreien Städte diese im Rahmen des Systems der kleinräumigen Gliederung nach den Empfehlungen des Deutschen Städtetags selbst führen. Der amtliche Gemeindeschlüssel wird von der Statistik vergeben.
Amtlicher Regionalschlüssel (ARS)
Der Amtliche Regionalschlüssel (ARS) ist als erweiterter Gemeindeschlüssel zu betrachten. Er bildet die Verwaltungsstrukturen nach Verwaltungseinheiten durch Einschub zwischen der Kreis- und Gemeindeverschlüsselung ab.
Er ist ein 12-stelliger Schlüssel zur eindeutigen Identifizierung einer Gemeinde mit den Bestandteilen:
1. und 2. Stelle: Bundesland,
3. Stelle: Regierungsbezirk,
- in Sachsen:
- ab 2. März 2012 frühere Direktionsbezirke
- 1. August 2008 bis 1. März 2012 Direktionsbezirk
- bis 31. Juli 2008 Regierungsbezirk
4. und 5. Stelle: Kreisfreie Städte und Landkreise,
6. bis 9. Stelle: Verwaltungseinheit,
- in Sachsen: Einheitsgemeinde, Verwaltungsgemeinschaft, Verwaltungsverband
10. bis 12. Stelle: Gemeinde.
Er wird von der Statistik vergeben.
Direktionsbezirk
Das Gebiet des Freistaates Sachsen war vom 1. August 2008 bis 1. März 2012 in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk bestand eine Landesdirektion (§ 6 Abs. 1 SächsVwOrgG). Mit Wirkung vom 2. März 2012 wurden durch Artikel 14 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern die Direktionsbezirke (ehemalige Regierungsbezirke) aufgelöst.
Eingliederung
Bei Gemeindeeingliederungen werden eine oder mehrere Gemeinden in eine bereits bestehende Gemeinde eingegliedert. Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) und Name der aufnehmenden Gemeinde bleiben erhalten. AGS und Name der sich auflösenden Gemeinde werden gestrichen. Die Gemeindeteile der sich auflösenden Gemeinde werden wenn nichts anderes festgelegt wurde Gemeindeteile der aufnehmenden Gemeinde.
Erfüllende Gemeinde
Die erfüllende Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft nimmt für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahr. Sie erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.
Fläche gemischter Nutzung
Bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a. sowie städtisch geprägte Kerngebiete mit Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen für Wirtschaft und Verwaltung.
Gemeinde
Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (§ 7 Abs. 1 SächsGemO). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 SächsGemO). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte.
Gemeindeteil
Eine gesetzliche Definition des Begriffes des Gemeindeteiles existiert nicht. Nach Sinn und Zweck ist darauf abzustellen, ob es sich um abgrenzbare, äußerlich erkennbare Gliederungen der Gemeinde handelt. (Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)
Der Begriff Gemeindeteil wird in der »Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen« mit dem Begriff Ortsteil synonym verwendet. (§ 5 Abs. 4 und § 65 Abs. 1, 2 SächsGemO)
Die Ortsteile sollen eine ausreichende Bevölkerungszahl haben und ein erkennbares örtliches Eigenleben haben. (Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)
Gemäß § 3 Abs. 1 SächsKomVerfRDVO können Gemeindeteile u. a. einen Namen erhalten, wenn sie aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und für ihre Benennung wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Eine erkennbare räumliche Trennung besteht im ländlichen Raum in der Regel bei einer Entfernung zwischen Gemeindeteil und übrigem bewohnten Gemeindegebiet bei etwa 500 m. Generell sollten jedoch ca. 250 m nicht unterschritten werden, da sonst die funktionalräumliche Bindung so eng ist, dass ein öffentliches Bedürfnis der Trennung in verschiedene Ortsteile nicht mehr auszumachen ist.
Ein besonders wichtiges Kriterium bei der Abwägung, ob Gemeindeteile einen Namen erhalten können, stellt die Einwohnerzahl dar. Nach einschlägiger und übereinstimmender Auffassung sollte hier eine Zahl von 25 Einwohnern nicht unterschritten werden. Ein öffentliches Bedürfnis (nach expliziter Hervorhebung und damit Herausstellung von Unterschieden der »Ortsteile«) besteht vor allem immer dann, wenn im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde genügend Einwohner von dieser Regelung betroffen und diese damit in der Lage sind, die im Gemeindeteil vorhandenen lokalen Besonderheiten zu pflegen, ihnen über den Gemeinderahmen hinaus Geltung zu verschaffen und somit ein Mindestgewicht an öffentlichem Gehör zu finden. Bei der o. g. Zahl von 25 Einwohnern und der im Rahmen der Gemeindegebietsreform angestrebten Mindestgröße von Gemeinden von 1 000 Einwohnern - dann als Mitglied eines Verwaltungsverbandes bzw. einer Verwaltungsgemeinschaft - ist dies also eine Größenordnung von ca. 2,5 Prozent der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde.
Der Fortbestand von ehemaligen Gemeindenamen bzw. deren Gemeindeteilen als Gemeindeteilnamen der in Umsetzung der Gemeindegebietsreform neu entstandenen Verwaltungseinheiten ist politisch gewollt und durch Erlasse hinreichend geregelt. Damit wird einmal den Bürgerwünschen Rechnung getragen und deren Heimatverbundenheit gestärkt, zum anderen besteht auch ein substantielles Interesse am Erhalt und der Verwendung von Gemeindeteilbezeichnungen im praktischen Verwaltungshandeln. So ist die konkrete Angabe des Gemeindeteils u. a. von Bedeutung für
- die Erlangung von Fördermitteln über die Ämter für Kreisentwicklung,
- die Ausweisung von Wassereinzugsgebieten über das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
- die Gewährleistung des schnellen Auffindens von Zielpunkten durch die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungswesen usw.
- die Geschäftsverteilung der Gerichte,
- die detaillierte Kartenherstellung im Staatsbetrieb für Geobasisinformation und Vermessung und
- die Ortsbeschilderung durch die Straßenmeistereien.
Große Kreisstadt
Gemäß § 3 Abs. 3 SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl S. 542) können Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten.
Weiterhin können gemäß § 131 SächsGemO Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1994 als Folge der Neugliederung der Landkreise ihren Kreissitz verloren haben, abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 1, auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zur Großen Kreisstadt erklärt werden.
Neubildung
Eine neue Gemeinde entsteht, wenn sich mehrere Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen. Die neu gebildete Gemeinde erhält einen neuen Namen. Dies bewirkt, dass für die neu entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.
Siedlungs- und Verkehrsfläche
Die als Siedlungs- und Verkehrsfläche ausgewiesene Fläche dient der Berechnung des Nachhaltigkeitsindikators »Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche«. Sie setzt sich zusammen aus der Summe von »Siedlung« und »Verkehr« abzüglich der Summe aus »Bergbaubetrieb« und »Tagebau, Grube, Steinbruch«.
Stadt
Die Bezeichnung »Stadt« führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung »Stadt« an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen.
Siedlungs- und Verkehrsfläche
Die als Siedlungs- und Verkehrsfläche ausgewiesene Fläche dient der Berechnung des Nachhaltigkeitsindikators »Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche«. Sie setzt sich zusammen aus der Summe von »Siedlung« und »Verkehr« abzüglich der Summe aus »Bergbaubetrieb« und »Tagebau, Grube, Steinbruch«.
Verwaltungsverband
Benachbarte Gemeinden innerhalb eines Landkreises können sich zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen (Freiverband) oder zu einem Verwaltungsverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er nimmt die in der Verbandssatzung vereinbarten Aufgaben für die Gemeinden (z. B. Meldeamt, Gewerbeamt, Standesamt, Bauamt) wahr. Er ist als Form der Zusammenarbeit für Gemeinden vergleichbarer Größe geeignet, wo durch das Nichtvorhandensein eines Zentralen Ortes ein Kristallisationspunkt für eine Einheitsgemeinde mit umfassender Verwaltungskompetenz oder Verwaltungsgemeinschaft fehlt. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5 000 Einwohner haben.
Verwaltungsgemeinschaft
Benachbarte weiterhin selbständig bleibende Gemeinden innerhalb eines Landkreises können vereinbaren, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahrnimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Das heißt die Verwaltungsgemeinschaft erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.
Verwaltungseinheiten
Verwaltungseinheiten sind Einheitsgemeinden mit umfassender Verwaltungskompetenz, Verwaltungsgemeinschaften mit der erfüllenden Gemeinde und den Mitgliedsgemeinden und Verwaltungsverbände als Form der Zusammenarbeit für Gemeinden mit einer vergleichbaren Größe ohne einen zentralen Ort. Die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften und -verbänden sollte nicht unter 1 000 Einwohner liegen, um die Wahrnehmung des Grundbestandes gemeindlicher Aufgaben gewährleisten zu können. Entsprechend den Grundsätzen zur kommunalen Zielplanung sollte die Mindestgröße der Verwaltungseinheiten 5 000 Einwohner, im Umfeld der Kreisfreien Städte 8 000 Einwohner, betragen. Die Schaffung von Verwaltungseinheiten hat die Schaffung von funktionsfähig gegliederten Verwaltungen in größeren Gebietseinheiten zum Ziel.
Zusammenschluss von Gemeinden
Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden schließen sich mehrere Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammen. Es gibt zwei verschiedene Arten von Zusammenschlüssen.
- Die neu gebildete Gemeinde behält den Namen einer am Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Der AGS dieser Gemeinde bleibt für die neu entstehende Gemeinde erhalten. Namen und AGS der anderen am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden gestrichen. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Verschlüsselung der Gemeindeteile erfolgt anschließend in Zehnerschritten an die bereits bestehende Verschlüsselung der Gemeinde, deren Name erhalten blieb.
- Die neu gebildete Gemeinde erhält einen neuen Namen. Es handelt sich um eine Neubildung. Dies bewirkt, dass für die neu entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.