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Glossar zum Thema »Sozialleistungen«

Adoption und aufgehobene Adoptionen

Bei einer Annahme als Kind (Adoption) durch ein Ehepaar oder eine Einzelperson erhält das Kind den rechtlichen Status eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaares bzw. der annehmenden Person. Auch die im Ausland nach dortigem Recht vollzogenen Adoptionen ausländischer Kinder und Jugendlicher durch deutsche Annehmende werden erfasst, soweit das zuständige Jugendamt davon erfährt. Adoptionen werden statistisch erfasst, sobald der Gerichtsbeschluss für die Adoption vorliegt.

Adoptionen können wegen fehlender Erklärungen gemäß § 1760 BGB oder von Amts wegen gemäß § 1763 BGB aufgehoben werden.

Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche

Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche sind diejenigen, bei denen die Sorgeberechtigten bereit sind, das Kind zur Adoption freizugeben. Kinder und Jugendliche, die sich bereits in Adoptionspflege befinden, sind hier nicht anzugeben.

Adoptionsbewerber und vorgemerkte Adoptionsbewerbung

Adoptionsbewerber ist, wer nach eingehender Prüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle für geeignet befunden wurde. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sind nur diejenigen Adoptionsbewerbungen zu erfassen, bei denen der Wohnsitz der Adoptionsbewerber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle liegt. Als Adoptionsbewerber zählen nicht Stiefvater/Stiefmutter oder nahe Verwandte, die lediglich die rechtliche Konsequenz aus einer bestehenden familiären Bindung ziehen, oder Familien, bei denen sich das Kind bereits in Adoptionspflege befindet.

Eine vorgemerkte Adoptionsbewerbung ist ein Antrag auf Adoption.

Adoptionspflege und abgebrochene Adoptionspflegen

Die Adoption soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Die Adoptionspflege soll dem Vormundschaftsgericht eine Prognose darüber ermöglichen, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Mit der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme ruht die elterliche Sorge; das Jugendamt wird (Amts-)Vormund für das Kind während der Dauer der Adoptionspflege.

Als abgebrochene Adoptionspflegen zählen alle während der Probezeit vor der Annahme gemäß § 1744 BGB abgebrochenen Pflegeverhältnisse.

Akute Kindeswohlgefährdung

Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn als Ergebnis der Gefährdungseinschätzung eine Situation zu bejahen ist, in der eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.

Amtspflegschaft

Die Amtspflegschaft ist eine vom Jugendamt ausgeübte Pflegschaft, sie dient der Fürsorge in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen einer Person; sie umfasst nur die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten der elterlichen Sorge. Amtspflegschaften sind auf Kinder gerichtet, für die vor allem bei Gefährdung des Kindeswohls sowie bei Scheidung oder getrennt lebenden Eltern die Perso­nen- und/oder Vermögenssorge ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen wurde. Bestellte Amtspflegschaften bedürfen der ausdrücklichen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht. Gesetzliche Amtspflegschaf­ten sind nach der Reform des Beistandschaftsgesetzes zum 1. Juli 1998 entfallen und wurden in Beistandschaften umgewandelt.

In Fällen, in denen am Jahresende sowohl eine gesetz­liche Amtsvormundschaft als auch eine bestellte Amtspflegschaft bzw. -vormundschaft besteht, werden in der Statistik ausschließlich die bestellten Amtspflegschaften/-vormundschaften erhoben.

Amtsvormundschaft

Die Amtsvormundschaft ist eine vom Jugendamt aus­geführte Vormundschaft, bei der die elterliche Sorge (Vormundschaft über Minderjährige) von einem Dritten, dem Vormund, ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass das Kind oder der Jugendliche nicht unter elterlicher Sorge steht. Die Amtsvormundschaft erstreckt sich grund­sätzlich auf die gesamte elterliche Sorge (Personen- und Vermögenssorge). Eine bestellte Amtsvormundschaft tritt insbesondere bei Entzug der elterlichen Sorge ein, die gesetzliche Amtsvormundschaft bei der Geburt eines Kindes durch eine unverheiratete minderjährige Mutter oder bei Freigabe eines Kindes zur Adoption.

Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung)

Leistungsberechtige nach SGB XII, denen auf Grund einer fehlenden Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. SGB V  zu Teil wurde, werden nicht als Leistungsempfänger/-innen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gezählt, da nicht nachgewiesen werden kann, ob im laufenden Berichtsjahr tatsächlich eine konkrete Leistung (Behandlung, Vorsorgemaßnahme o. ä.) in Anspruch genommen wurde. Die Anzahl der Personen mit einer solchen Anspruchsberechtigung können aber ausgewiesen werden.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld

Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Bruttoausgaben, Bruttoauszahlungen, Ausgaben, Auszahlungen

In der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerber werden die Aufwendungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfasst. Hierzu zählen auch die Leistungen nach § 2 AsylbLG, die in Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Die Bruttoausgaben werden auf Basis der Auszahlungen der Leistungsträger ermittelt.

Es sind die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen für die Leistungen nach dem AsylbLG aus dem jeweiligen Berichtsjahr zu erfassen. Grundlage hierfür ist der Finanzhaushalt, nicht der Ergebnishaushalt. Für die zeitliche Abgrenzung der Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) ist der Buchungszeitpunkt ausschlaggebend.

Nicht erfasst werden:

  • die Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander (z.B. § 10b AsylbLG);
  • die Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden;
  • die Verwaltungskosten der Träger und sonstigen Stellen;
  • die Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VII), auch wenn Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage des § 35a SGB VII erbracht werden.

Die Bezeichnung »Bruttoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Nettoausgaben/-auszahlungen«.

Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben

Die Nettoausgaben sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Leistungsträger (frühere, heut seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Auszahlungen und den entsprechenden Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.

Bruttoausgaben, Bruttoauszahlungen, Ausgaben, Auszahlungen der Sozialhilfe

Gesamtheit aller Ausgaben, die im Rahmen der Hilfegewährung an Bedürftige getätigt werden. Bei Anwendung der kameralistischen Buchführung werden sie auf Basis der Ausgaben der Sozialhilfeträger, bei Anwendung des doppischen Rechnungswesens auf Basis der Auszahlungen der Sozialhilfeträger erhoben. Die Bezeichnung »Bruttoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Nettoausgaben/-auszahlungen«.

Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben

Die Nettoausgaben der Sozialhilfe sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Sozialhilfe (frühere, heute seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen (Doppik) der Sozialhilfeträger und den entsprechenden Einnahmen/Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.

Ausgaben der Jugendhilfeverwaltung

Ausgaben der Jugendhilfeverwaltung, die sich weder den Einzel- und Gruppenhilfen, noch den Einrichtungen zuordnen lassen, werden bei kameraler Buchungssystematik nach dem SGB VIII im Teil 2 in einem gesonderten Abschnitt nachgewiesen.

Beistandschaft

Die Beistandschaft gemäß §§ 1712 bis 1717 BGB ist eine Unterstützung eines allein erziehenden, sorge­berechtigten Elternteils auf dessen Antrag durch das Ju­gendamt. Der Beistand unterstützt den Sorgeberechtigten bei der Ausübung der elterlichen Sorge, z. B. bei Vater­schaftsfeststellungen und der Geltendmachung von Un­terhaltsansprüchen.

Besondere Leistungen

Besondere Leistungen werden in speziellen Bedarfssituationen gewährt. Dazu gehören die Leistungen nach den §§ 4 bis 6 AsylbLG sowie die Leistungen nach § AsylbLG entsprechend dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII​​​​​​​. In die Ergebnisdarstellung der Empfänger bzw. Empfängerinnen von besonderen Leistungen fließen dabei die Personen ein, die in der Erhebung über den Empfang ausschließlich besonderer Leistungen erfasst wurden und die Personen, die in der Erhebung zum Regelleistungsempfang zusätzlich als Empfänger besonderer Leistungen ausgewiesen wurden.
In beiden Statistiken werden  die Empfänger, die besondere Leistungen in Form von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII erhalten, nur am Jahresende erfasst. Deshalb können im Laufe des Jahres nur Empfänger von  besonderen Leistungen nach den §§ 4 bis 6 AsylbLG dargestellt werden.

Hilfe in anderen Lebenslagen in Form von Bestattungskosten

Bestattungskosten als Leistung nach dem 9. Kapitel SGB XII werden natürlichen Personen geleistet, die wegen Antritt des Erbes oder als Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, wenn beim Verstorbenen die entsprechenden Mittel nicht vorliegen und sie ebenfalls dazu nicht in der Lage sind. Die Anzahl der geleisteten Hilfen spiegelt nicht die Anzahl der Verstorbenen/der Bestattungen wider, da auch mehrere Personen hilfeberechtigt sein können. Falls es keine solchen Personen gibt, ist die Kommune für die Bestattung (inkl. Kosten) verantwortlich.

Bevölkerung im gesetzlichen Rentenalter

Diese dient der Quotenberechnung der entsprechenden Leistung. Da der fortgeschriebene Bevölkerungsbestand nur nach Altersjahren vorliegt, muss man sich mit einer (der Verschiebung der Regelaltersgrenze in Monaten) entsprechenden Anzahl Zwölftel der Bevölkerung im aktuell 66. Lebensjahr behelfen. Zum Beispiel gilt 2020 als Bevölkerung im gesetzlichen Rentenalter die Bevölkerung ab 65 Jahren abzüglich 9/12 der Bevölkerung im 66. Lebensjahr, das für 1955 Geborene, 2020 also 65-Jährige eine Verschiebung von 9 Monaten gilt.

Bruttoausgaben, Bruttoauszahlungen, Ausgaben, Auszahlungen

In der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerber werden die Aufwendungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfasst. Hierzu zählen auch die Leistungen nach § 2 AsylbLG, die in Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Die Bruttoausgaben werden auf Basis der Auszahlungen der Leistungsträger ermittelt.

Es sind die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen für die Leistungen nach dem AsylbLG aus dem jeweiligen Berichtsjahr zu erfassen. Grundlage hierfür ist der Finanzhaushalt, nicht der Ergebnishaushalt. Für die zeitliche Abgrenzung der Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) ist der Buchungszeitpunkt ausschlaggebend.

Nicht erfasst werden:

  • die Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander (z.B. § 10b AsylbLG);
  • die Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden;
  • die Verwaltungskosten der Träger und sonstigen Stellen;
  • die Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VII), auch wenn Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage des § 35a SGB VII erbracht werden.

Die Bezeichnung »Bruttoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Nettoausgaben/-auszahlungen«.

Bruttoausgaben, Bruttoauszahlungen, Ausgaben, Auszahlungen der Sozialhilfe

Gesamtheit aller Ausgaben, die im Rahmen der Hilfegewährung an Bedürftige getätigt werden. Bei Anwendung der kameralistischen Buchführung werden sie auf Basis der Ausgaben der Sozialhilfeträger, bei Anwendung des doppischen Rechnungswesens auf Basis der Auszahlungen der Sozialhilfeträger erhoben. Die Bezeichnung »Bruttoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Nettoausgaben/-auszahlungen«.

Doppik, Kameralistik

Seit 2008 erfolgte in den Kommunen die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik. Ab 2015 wenden nahezu alle Berichtspflichtigen das neue doppische Rechnungswesen an. Das Merkmal »Personalausgaben der Jugendhilfeverwaltung« wird nur bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens erhoben.

Doppik, Kameralistik

Die kameralistische Buchführung; als klassische Buchführungsmethode der öffentlichen Verwaltung wurde und wird zunehmend von der in der Wirtschaft üblichen Doppik (Buchung auf zweiseitigen Konten - Soll- und Habenseite) abgelöst, da mit der traditionellen, formalen Buchführungsmethode z. B. der für modernes Verwaltungshandeln notwendige Ressourcenverbrauch nicht abgebildet werden kann.

Durchschnittliches monatliche Gesamteinkommen

Das durchschnittliche monatliche Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des nach den §§ 10 bis 13 WoGG ermittelten Einkommens aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Diese Hilfe hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – etwa der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder den Agenturen für Arbeit – erbracht wird. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zählen u. a. die in § 54 SGB XII genannten Hilfearten sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Beschäftigung/in Werkstätten für behinderte Mensen.

Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend Empfängerinnen und Empfänger der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik.

Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen nach § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen erfasst junge Menschen, die eine ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Eingliederungshilfe nach §§ 35a, 41 SGB VIII erhalten. Rechtssystematisch handelt es sich bei der Eingliederungshilfe um eine eigenständige Hilfe, die nicht zu den erzieherischen Hilfen zählt. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Hilfe kann sowohl ambulant, durch Unterbringung bei einer geeigneten Pflegeperson, oder in stationären Einrichtungen erfolgen. In den meisten Fällen erfolgt die Hilfe in Einrichtungen.

Einnahmen der Krankenversicherung

Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind überwiegend Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) (bis 2008 Beitragseinnahmen) und außerdem Vermögenserträge und sonstige Einnahmen der Krankenversicherung.

Einnahmen, Einzahlungen der Asylbewerberleistungen

Die Einnahmen werden auf Basis der Einzahlungen der Leistungsträger ermittelt. Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander und Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden werden nicht erfasst.

Einnahmen, Einzahlungen der Sozialhilfe

Zu den Einnahmen gehören außer den Erstattungen von anderen Sozialleistungsträgern auch eigene Kostenbeiträge der Empfänger, übergeleitete Unterhaltsansprüche von zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen und Rückzahlungen von gewährten Hilfen oder Darlehen. Bei Anwendung der kameralistischen Buchführung werden sie auf Basis der Einnahmen der Sozialhilfeträger, bei Anwendung des doppischen Rechnungswesens auf Basis der Einzahlungen der Sozialhilfeträger erhoben.

Einzelbetreuung

Bei Einzelbetreuung (§§ 30, 41 SGB VIII) handelt es sich um die Einbeziehung eines Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers, um dem Kind oder dem Jugendlichen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen zu helfen sowie unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung zu fördern.

Erstaufnahme (Aufnahmeeinrichtungen)

Die zentrale Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen befindet sich in Chemnitz. Nachdem in der Vergangenheit sinkende Asylbewerberzahlen eine Schließung der zwei weiteren Erstaufnahmeeinrichtungen in den früheren Regierungsbezirken Dresden und Leipzig bewirkt hatten, wurde 2013 eine Außenstelle für die Erstaufnahme in Schneeberg (Erzgebirgskreis) eingerichtet. 2015 wurden weitere Außenstellen eröffnet, von denen nur ein Teil noch aktiv ist.

Erziehung in einer Tagesgruppe

Die Erziehung in einer Tagesgruppe (§§ 32, 41 SGB VIII) ist für Kinder oder Jugendliche gedacht, die durch die familiäre Situation keine hinreichende Förderung in ihrer Entwicklung haben und massive Verhaltensauffälligkeiten aufweisen. Dadurch soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe (meist 8 bis 12 Plätze) gefördert werden. Weiterhin kann eine Begleitung der schulischen Förderung und eine Unterstützung der Elternarbeit erfolgen. Die Hilfe kann auch eine Betreuung am Abend und/oder am Wochenende und ggf. auch in den Ferienzeiten beinhalten. Durch diese Hilfe soll der Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichergestellt werden. Diese Hilfeart umfasst sowohl die teilstationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung (Tagesgruppe in einer Einrichtung) als auch die in einer geeigneten Form der Familienpflege (auch als Einzelpflege) gewährte Hilfe.

Erziehungsberatung

Die Erziehungsberatung erstreckt sich auf alle von Beratungsdiensten und -einrichtungen durchgeführten Erziehungs- und Familienberatungen gemäß §§ 28, 41 SGB VIII. Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, z. B. bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Problemen wegen Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. Sie sind oft die erste Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und deren Eltern. Ihre Angebote sind für die Ratsuchenden grundsätzlich kostenfrei. Zahlenmäßig ist sie die bedeutendste Hilfeart. Es werden nur solche Erziehungsberatungsstellen erfasst, welche mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, mindestens 20 Stunden wöchentlich geöffnet sind und über ein interdisziplinäres Beratungsteam, d. h. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen verfügen. Erfasst wird allein die Inanspruchnahme von Beratungsstellen durch Ratsuchende oder Familien, jedoch keine präventiven Aktivitäten, die über den Einzelfall hinausgehen.

Familienversicherte

Familienangehörige der Mitglieder bzw. der Rentner sind dann mitversichert, wenn sie nicht über ein eigenes Einkommen in bestimmter Höhe verfügen.

Finanzielle Belastung

Die Belastung umfasst die finanziellen Aufwendungen des Eigentümers eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung für den Kapitaldienst (Tilgung und Zins) und die Bewirtschaftung (Instandhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten).

Freiwillig Versicherte

Freiwillig in der GKV können sich Selbständige und abhängig Beschäftigte versichern, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze) überschreitet.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stellt ein wichtiges Element der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Sie schützt seit Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Jahr 1911 die Bevölkerung gegen das Lebensrisiko »Krankheit«.

Einnahmen der Krankenversicherung

Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind überwiegend Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) (bis 2008 Beitragseinnahmen) und außerdem Vermögenserträge und sonstige Einnahmen der Krankenversicherung.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Leistungen der GKV sind weitgehend im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegt; sie umfassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung, zur Krankenbehandlung wie ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung und Krankengeld sowie zur Früherkennung von Krankheiten. Bei bestimmten Leistungen, wie z. B. bei Arznei- und Heilmitteln oder bei Krankenhaus- und Kuraufenthalt, sind Eigenbeteiligungen der Versicherten in Form von Zuzahlungen vorgesehen.

Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung als Zweig der Sozialversicherung schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter. Bei Tod der Versicherten schützt sie die Hinterbliebenen.

Konkret heißt das:

  • Erbringungen von Leistungen zur Teilhabe,
  • Berechnung und Zahlung von Renten und Zusatzleistungen,
  • die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner sowie
  • das Aufklären und Beraten der Versicherten und Rentner.

Im Wesentlichen sind diese Leistungen im SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung) geregelt. Maßgebende Regelungen über Leistungen zur Teilhabe finden sich seit dem 01.07.2001 auch im SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 1. Oktober 2005 von zwei Bundesträgern sowie Regionalträgern unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung wahrgenommen.

Bundesträger sind:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund (als allgemeiner Rentenversicherung)
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (als knappschaftlicher Rentenversicherung

Für die Betreuung der Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung sind zudem Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) zuständig.

Neustrukturierung der gesetzlichen Rentenversicherung 2005

Die Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) ab 2005 grundlegend neu strukturiert. Die traditionelle Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung wurde aufgegeben. Durch die Zusammenführung der Rentenversicherung für Arbeiter (ArV) und der Rentenversicherung der Angestellten (AnV) zur allgemeinen Rentenversicherung gliedert sich die gesetzliche Rentenversicherung in nur noch zwei Versicherungszweige:

  • die allgemeine Rentenversicherung und
  • die knappschaftliche Rentenversicherung.

Versicherungsträger und Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005

  • Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
  • Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR)
  • Bahnversicherungsanstalt
  • Bundesknappschaft
  • Seekasse

Gefährdungseinschätzungen

Um eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII handelt es sich, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem/der Minderjährigen und seinem/ihrer persönlichen Umgebung verschafft hat (z. B. durch einen Hausbesuch, den Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Schule, der eigenen Wohnung des/der Jugendlichen oder die Einbestellung der Eltern ins Jugendamt) und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt ist.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld

Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

Personen im gesetzlichen Rentenalter und im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Gruppenbezogene Angebote

Gruppenbezogene Angebote sind zum Beispiel regelmäßige Gruppenstunden und auf Dauer angelegte AG’s. Im Bereich der Kinder- und Jugendverbandsarbeit finden diese beispielsweise in Verbänden mit spezifischen Aktivitäten sowie in Verbänden mit wechselnden Aktivitäten statt. Hierzu gehören nicht Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Sporttraining, der Konfirmanden- bzw. Firmunterricht oder auch Musikproben.

Unter gruppenbezogenen Angeboten werden solche verstanden, die in regelmäßigen Abständen, d. h. mindestens einmal im Monat, in einem zeitlich begrenzten Rahmen (in Stunden) durchgeführt werden. Im Rahmen der Arbeit von Kinder- und Jugendverbänden und Kinder- und Jugendgruppen haben die gruppenbezogenen Angebote, die von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet werden, eine zentrale Bedeutung. Gruppenbezogene Angebote sind anders als Projekte und Veranstaltungen nicht auf einen Zeitraum beschränkt, sie sind auf Dauer angelegt.

Als Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer Gruppe gelten junge Menschen, die regelmäßig, d. h. an mindestens der Hälfte der Gruppentreffen, teilnehmen. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer sind in der Regel durch eine Beziehung zueinander (z. B. persönliches Zugehörigkeitsgefühl) und/oder eine Verbindung zum Träger (z. B. formale Mitgliedschaft, Quasi-Mitgliedschaft) gekennzeichnet.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld

Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Im Rahmen der Heimerziehung, sonstigen betreuten Wohnform gemäß §§ 34, 41 SGB VIII können junge Menschen sowohl in Heimen mit sozial- oder heilpädagogischer oder therapeutischer Zielsetzung untergebracht werden als auch in selbstständigen, pädagogisch betreuten Jugendwohngemeinschaften sowie in der Form des betreuten Einzelwohnens. Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Diese Hilfeart, welche wohl die bekannteste und älteste Form der erzieherischen Hilfen darstellt, hat im Laufe der Zeit einen erheblichen Wandel durchlaufen. Früher wurde diese Hilfe hauptsächlich in karitativen Einrichtungen (Waisenhäuser der Kirchen) oder strafrechtlichen Einrichtungen (Arbeitshäusern) durchgeführt. Heute bietet die Heimerziehung jungen Menschen, deren Eltern aus unterschiedlichen Gründen mit der Erziehung überfordert sind, zeitlich begrenzt einen neuen Lebensort, wo ihnen pädagogische und andere Hilfen zuteilwerden.

Hilfegewährung im Laufe des Jahres/am Jahresende

Diese Angabe (für die jeweilige konkrete Hilfe, eine der Hilfearten bzw. die Gesamtheit der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII – siehe auch »Mehrfachzählungen«) unterscheidet sich dadurch, ob alle Empfänger, die entsprechende Leistungen im Berichtsjahr erhalten haben, berücksichtigt werden oder nur die, deren entsprechende Leistung am Jahresende noch andauert.

Hilfegewährung innerhalb/außerhalb von Einrichtungen

Eine Hilfegewährung in Einrichtungen ist dann gegeben, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht nur vorübergehend in einer Einrichtung (z. B. Alten- und Pflegeeinrichtung, Einrichtung für behinderte Menschen) aufhält.

Hilfegewährung in Einrichtungen (außerhalb von Einrichtungen)

Diese Angabe bezieht sich in dieser Statistik auf den Ort der Hilfegewährung, nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten, so dass z. B. Krankenhilfe für einen stationären Aufenthalt immer als Hilfe in Einrichtungen gewährt wird, obwohl der/die Leistungsberechtigte normalerweise nicht in einer Einrichtung lebt. Persönliche Hilfsmittel werden immer als Hilfe außerhalb von Einrichtungen erfasst, auch wenn der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung lebt, da sie von ihm/ihr unabhängig von seinem/ihren Aufenthalt dort benötigt werden.

Bei einigen Hilfearten erfolgt eine zusätzliche Unterscheidung der Unterbringungsart (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen als teilstationär, Kurzeitpflege oder stationär; ambulant betreutes Wohnen als Hilfe außerhalb von Einrichtungen in eigener Wohnung oder Wohngruppe).

Hilfe in anderen Lebenslagen

Unter diesem Begriff werden verschiedene im 9. Kapitel SGB XII geregelte Hilfen zusammengefasst. Das sind z. B.: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen (im § 73 SGB XII nicht näher bestimmten) Lebenslagen und Bestattungskosten.

Hilfe in anderen Lebenslagen in Form von Bestattungskosten

Bestattungskosten als Leistung nach dem 9. Kapitel SGB XII werden natürlichen Personen geleistet, die wegen Antritt des Erbes oder als Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, wenn beim Verstorbenen die entsprechenden Mittel nicht vorliegen und sie ebenfalls dazu nicht in der Lage sind. Die Anzahl der geleisteten Hilfen spiegelt nicht die Anzahl der Verstorbenen/der Bestattungen wider, da auch mehrere Personen hilfeberechtigt sein können. Falls es keine solchen Personen gibt, ist die Kommune für die Bestattung (inkl. Kosten) verantwortlich.

Hilfen für junge Volljährige

Bei Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) ist der junge Volljährige selbst der Anspruchsberechtigte der Hilfe (junge Volljährige sind nicht mehr »zu Erziehende«). Die Hilfe kann in einer der Formen der §§ 28 bis 30, 33 bis 35a SGB VIII bzw. auf Basis von § 27 Abs. 3 SGB VIII erbracht werden. Auch Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung ist für junge Volljährige möglich. Bei Hilfen für junge Volljährige wird eine Meldung zur Statistik unter Bezug auf die Art der erzieherischen Hilfe bzw. die Eingliederungshilfe abgegeben. Die »Hilfe für junge Volljährige« ist nicht als eigenständige Hilfeart im Fragebogen aufgelistet. Die Zuordnung zur Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII erfolgt ausschließlich über das Alter.

Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe)

Den Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII wurden seit 2005 neben der Hilfe bei Krankheit sowie zur Familienplanung und bei Sterilisation auch die vorbeugende Gesundheitshilfe und die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugeordnet. Mitte 2004 wurde die originäre Krankenhilfe durch die Sozialämter für nicht anderweitig krankenversicherte Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug weitestgehend durch die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) ersetzt. In diesen Fällen wird seit 2005 die Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung (Leistungsbescheid als Voraussetzung für den Erhalt einer Chipkarte) statistisch erfasst. Seit April 2007 werden Leistungsberechtigte der Sozialhilfe verstärkt als »echte« Krankenkassenmitglieder aufge­nommen, die Finanzierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in diesen Fällen über die entsprechenden Hilfen zum Le­bensunterhalt.

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Personen vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne dauerhaft anerkannte volle Erwerbsminderung, die aber auch nicht erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bei Hilfebedürftigkeit laufende Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen.
Personen, die dauerhaft in Einrichtungen untergebracht sind, können auch dort Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Bei ab 18-Jährigen ist in Einrichtungen in den allermeisten Fällen aber die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die zuständige und damit vorrangige Leistung. Weil die Grundsicherungsleistungen jedoch nicht den in Einrichtungen zu gewährenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung bzw. von Kleidungshilfe umfassen, werden diese Leistungen zusätzlich zur Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht.

Hilfe zur Erziehung

Hilfe zur Erziehung (§§ 27 bis 35a und 41 SGB VIII) soll durch geeignete Maßnahmen die Erziehung im Elternhaus unterstützen, ergänzen und erforderlichenfalls auch ersetzen. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Beratungen orientieren sich entweder auf das Kind bzw. den jungen Menschen oder sie sind familienorientiert.

Hilfe zur Pflege

Auf diese Hilfe haben Personen Anspruch, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder grundlegender Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, soweit ihnen nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel selbst aufzubringen oder sie gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Pflegeversicherung) erhalten. Durch das zum 1. Januar 2017 eingeführte Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Während zuvor das Augenmerk fast ausschließlich auf dem körperlichen Unterstützungsbedarf lag, befindet sich nunmehr der Verlust der vorhandenen Selbständigkeit als Ganzes im Focus.

Hilfe zur Pflege – ambulante Leistungen

Leistungen der häuslichen Pflege werden für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 in Form von Pflegegeld (§ 64a SGB XII) und/oder häuslicher Pflegehilfe (§ 64b SGB XII) erbracht. Weitere Formen sind Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und andere Leistungen (§§ 64c – f SGB XII). Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, welcher zweckgebunden für die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag einzusetzen ist, haben alle Pflegebedürftigen, die  im häuslichen Bereich gepflegt werden.

Hilfe zur Pflege – stationäre Leistungen als Kurzzeit oder (voll)stationäre Pflege

Ist häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder kommt diese wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflege in einer stationären Einrichtung. Sie wird als Kurzzeitpflege gewährt soweit die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Hilfe zur Pflege – teilstationäre Leistungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4, oder 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege nach § 64g SGB XII wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Diese Pflege wird in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gewährt und umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebe­dürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Diese Leistungen richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen.

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII - Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen - umfassen die Inobhutnahme sowie die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen, wenn

  • das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  • ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Eine Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform. Herausnahmen sind geregelt in § 42 Absatz 1 letzter Halbsatz SGB VIII. Begrifflich wird »Wegnahme« synonym mit »Herausnahme« gewertet.

Eine Herausnahme findet statt, wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern, also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamtes genommen wird. Insofern handelt es sich bei einer Herausnahme grundsätzlich um eine »Inobhutnahme«, aber in einer besonderen Form.

Jugendliche bzw. Jugendlicher

Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Junge Menschen

Junge Menschen im Sinne dieser Erhebungen sind Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Junger Volljähriger

Junger Volljähriger ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist.

Doppik, Kameralistik

Seit 2008 erfolgte in den Kommunen die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik. Ab 2015 wenden nahezu alle Berichtspflichtigen das neue doppische Rechnungswesen an. Das Merkmal »Personalausgaben der Jugendhilfeverwaltung« wird nur bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens erhoben.

Doppik, Kameralistik

Die kameralistische Buchführung; als klassische Buchführungsmethode der öffentlichen Verwaltung wurde und wird zunehmend von der in der Wirtschaft üblichen Doppik (Buchung auf zweiseitigen Konten - Soll- und Habenseite) abgelöst, da mit der traditionellen, formalen Buchführungsmethode z. B. der für modernes Verwaltungshandeln notwendige Ressourcenverbrauch nicht abgebildet werden kann.

Körperliche Misshandlung

Zu körperlicher Misshandlung zählen Handlungen der Eltern oder anderer Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben können.

Krankenstand

Der Krankenstand stellt den Prozentsatz der arbeitsunfähig krankengeldberechtigten Mitglieder an den krankengeldberechtigten Mitgliedern dar. Das bedeutet ohne Rentner, ALG II-Empfänger, Studenten, Praktikanten und Azubis ohne Entgelt, Vorruhestandsgeldempfänger, Wehr-, Zivil- und Dienstleistende bei der Bundespolizei sowie freiwillige Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld.

Kriegsopferfürsorge

Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gemäß §§ 26 bis 27 d Bundesversorgungsgesetz (BVG) als besondere Leistungen im Einzelfall gewährt. Voraussetzung ist die Versorgungsberechtigung nach dem BVG inklusive der Nebengesetze. In der Regel werden die Leistungen ab einem Schädigungsgrad ab 50 v. H. gewährt.

Das Leistungsspektrum entspricht in Umfang und Höhe dem vieler anderer korrespondierender Sozialleistungen. Für den hier anspruchsberechtigten Personenkreis gelten jedoch höhere Grenzen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung.

Kriegsopferversorgung, Leistungen nach dem BVG (einschließlich Nebengesetze)

Leistungen der Kriegsopferversorgung werden nach dem »Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG)« sowohl Kriegsopfern als auch den Betroffenen nach den Nebengesetzen innerhalb des sogenannten Sozialen Entschädigungsrechts gewährt.

Die hier geregelten Versorgungs- und Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung. Sie werden an die (Kriegs-) Beschädigten selbst bzw. auch an deren Hinterbliebene geleistet:

Die Versorgung umfasst die Behandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit bzw. Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Heil- und Krankenbehandlung, Orthopädische Versorgung) sowie Zahlungen von Renten  (z. B. Grundrenten für Beschädigten und Hinterbliebene), aber auch weitergehende Ausgleichszahlungen und Zulagen (z. B. Berufsschadensausgleich, Schwerbeschädigtenzulage). Die sogenannte Grundrente wird ab einem Schädigungsgrad von 30 v. H. gewährt und kommt in der Regel bei eventuell weiteren ergänzenden Sozialleistungen nicht zur Anrechnung.

Latente Kindeswohlgefährdung

Von einer latenten Kindeswohlgefährdung ist auszugehen, wenn die Frage nach der gegenwärtigen tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet werden kann, aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht bzw. eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Wird im Zuge der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung zwar ausgeschlossen, aber weiterer bzw. anderweitiger Unterstützungsbedarf festgestellt, wird das festgehalten.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Leistungen der GKV sind weitgehend im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegt; sie umfassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung, zur Krankenbehandlung wie ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung und Krankengeld sowie zur Früherkennung von Krankheiten. Bei bestimmten Leistungen, wie z. B. bei Arznei- und Heilmitteln oder bei Krankenhaus- und Kuraufenthalt, sind Eigenbeteiligungen der Versicherten in Form von Zuzahlungen vorgesehen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben den Regelleistungen entsprechend den §§ 34 bis 34 b SGB XII gesondert erbracht.

Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT)

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) enthalten nur Zahlen für Empfänger/-innen nach 3. Kapitel SGB XII. Durch Datenerrfassung pro Monat und quartalsweise Datelieferung sind nur Quartalsergebnisse ohne Mehrfachzählung möglich.

Leistungen innerhalb/außerhalb von Einrichtungen

Für die meisten Leistungen wird erfasst, ob es sich um Ausgaben und Einnahmen (Auszahlungen/Einzahlungen) für  Empfänger bzw. Hilfeleistungen in oder außerhalb von Einrichtungen handelt. Bei den Erstattungsleistungen an Krankenkassen kann diese Trennung durch die verwendete Abrechnungspraxis nicht erfolgen. Stellt man die Hilfen zur Gesundheit einschließlich der Erstattung an die Krankenklassen dar, kann man dementsprechend keine Angabe zum Ort der Leistungsgewährung machen. Die Gesamtausgaben der Sozialhilfe nach SGB XII werden deshalb und im Zusammenhang mit den seit 2017 vom BMAS bereitgestellten Erstattungsleistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht mehr in Leistungen außerhalb und in Einrichtungen getrennt. Für einzelne Hilfearten ist diese Trennung möglich.

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Personen vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne dauerhaft anerkannte volle Erwerbsminderung, die aber auch nicht erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bei Hilfebedürftigkeit laufende Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen.
Personen, die dauerhaft in Einrichtungen untergebracht sind, können auch dort Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Bei ab 18-Jährigen ist in Einrichtungen in den allermeisten Fällen aber die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die zuständige und damit vorrangige Leistung. Weil die Grundsicherungsleistungen jedoch nicht den in Einrichtungen zu gewährenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung bzw. von Kleidungshilfe umfassen, werden diese Leistungen zusätzlich zur Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

Personen im gesetzlichen Rentenalter und im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Diese Leistungen werden Personen in besonders schwierigen Lebenssituationen gewährt, sie wurden deshalb bis 2004 unter dem Begriff »Hilfe in besonderen Lebenslagen« zusammengefasst. Sie dienen der Bewältigung der speziellen Notlage und werden oft parallel zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Bis einschließlich Berichtsjahr 2019 sind folgende Leistungen enthalten:

  • Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel)
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel)
  • Hilfe zur Pflege (Siebentes Kapitel)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (Achtes Kapitel)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Neuntes Kapitel)

Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend Empfängerinnen und Empfänger der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik. 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bedürftige Personen aus dem Ausland, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die Voraussetzungen gemäß § Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AsylbLG erfüllen. Die Leistungen werden unter inhaltlichen Gesichtspunkten in Regelleistungen und besondere Leistungen unterteilt. 

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld

Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB XII), umgangssprachlich »Sozialhilfe«

Unter diesem Begriff werden aus dem breiten Spektrum der Sozialhilfeleistungen nach SGB XII nur die Leistungen zusammengefasst, die unmittelbar den Lebensunterhalt betreffen. Dazu gehören folgende Leistungen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) außerhalb von Einrichtungen.

In die Gesamtzahl werden vom 3. Kapitel SGB XII die Leistungsempfänger/-innen in Einrichtungen zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht einbezogen, da der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen in den allermeisten Fällen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt wird und die Leistungsempfänger/-innen damit schon berücksichtigt sind.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII)

Hier werden die Regelleistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des SGB XII (Sozialhilfe) zusammen dargestellt. Die Empfängerzahl entspricht den Mindestsicherungsempfängern ohne Berücksichtigung der Asylbewerber. Sie ist auf Gemeindeebene insbesondere bei kleineren Gemeinden, für temporäre und regionale Vergleiche besser geeignet, da nur die Wohnbevölkerung mit den entsprechenden Leistungen berücksichtigt wird, die sich über einen längeren Zeitraum in der Gemeinde aufhält.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB XII), umgangssprachlich »Sozialhilfe«

Unter diesem Begriff werden aus dem breiten Spektrum der Sozialhilfeleistungen nach SGB XII nur die Leistungen zusammengefasst, die unmittelbar den Lebensunterhalt betreffen. Dazu gehören folgende Leistungen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) außerhalb von Einrichtungen.

In die Gesamtzahl werden vom 3. Kapitel SGB XII die Leistungsempfänger/-innen in Einrichtungen zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht einbezogen, da der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen in den allermeisten Fällen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt wird und die Leistungsempfänger/-innen damit schon berücksichtigt sind.

Leistungsberechtigte gemäß Datenrevision 2016 der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das 2016 revidierte Zähl- und Gültigkeitskonzept der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unterscheidet in der Grundsicherungsstatistik nach SGB II zwischen

  • Regelleistungsberechtigten,
  • sonstigen Leistungsberechtigten und
  • Personen in Bedarfsgemeinschaften ohne Leistungsbezug.

Leistungsberechtigte nach dem 3. Kapitel SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dazu zählen insbesondere eigenes Einkommen und Vermögen, das von Angehörigen bzw. Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Zu nennen sind hier neben Sozialversicherungsleistungen wie Renten und Krankengeld vor allem die Grundsicherung für Arbeitsuchende (für Erwerbsfähige bzw. mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (für Personen ab der Regelaltersgrenze bzw. dauerhaft voll Erwerbsgeminderte).

Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel SGB XII

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist älteren bzw. voll erwerbsgeminderte Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Voraussetzung ist das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bzw. bei volljährigen Personen bis zur Altersgrenze eine dauerhafte volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII.

Leistungsberechtigte nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Entsprechende Leistungen sind gemäß § 19 SGB XII zu gewähren, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist.

Träger (Leistungsträger)

Leistungsträger für die Erstaufnahme ist der Freistaat Sachsen als überörtlicher Träger. Als örtliche Träger fungieren die Kreisfreien Städte und Landkreise.

Träger der Sozialhilfe (örtlich und überörtlich)

Die Aufgaben der Sozialhilfe obliegen je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe:

  • Örtliche Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die bis 2005 laut Delegationsverordnung auch dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben durchführten.
  • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Sachsen der Kommunale Sozialverband (KSV), zuvor Landeswohlfahrtsverband (LWV, Umbenennung zum 31. Juli 2005).

Maßnahmen des Familiengerichts

Zu Maßnahmen des Familiengerichts zählen alle familiengerichtlichen Maßnahmen für jeden Minderjährigen nach § 1666 Absatz 3 BGB, die in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet wurden. Die Anrufung des Familiengerichts kann darauf zurückzuführen sein, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII) oder einer Inobhutnahme widersprachen (§ 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII) oder die An­rufung auf andere Weise eingeleitet wurde.

Maßnahmen des Familiengerichts umfassen:

  1. die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
    Dazu zählen zum Beispiel Beratungen nach §§ 16 bis 18 SGB VIII, Leistungen nach §§ 19 bis 21 SGB VIII oder Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII.
  2. das Aussprechen von Geboten und Verboten gegen­über den Personensorgeberechtigten oder Dritten ge­mäß § 1666 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BGB.
    Dazu zählen
    • das Gebot, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sor­gen,
    • Verbote, Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzusuchen (z. B. die Familienwohnung oder bestimmte andere Orte) oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
    • Verbote, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen oder Zusammentreffen herbeizuführen.
  3. die Ersetzung von Erklärungen des/der Personensorge­berechtigten (§ 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB). Dazu zählt z. B. die Einwilligung in die Inanspruch­nahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder die Zustimmung zur Inobhutnahme eines Kindes (§ 42 SGB VIII).
  4. die vollständige oder teilweise Entziehung der elterli­chen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (§ 1666 Absatz 3 Nummer 6 BGB).

Mehrbedarfe

Zusätzlich zum Regelbedarf können unter den verschiedenen im § 30 SGB XII genannten Bedingungen (z. B. für Haushalte mit Kindern, bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Krankheit) Mehrbedarfe gewährt werden.

Mehrfachzählung (»ohne Mehrfachzählung«)

Personen, die während des Jahres verschiedene Hilfen im Rahmen der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel, eventuell auch mehrere Arten hiervon oder verschiedene Hilfeformen (außerhalb und in Einrichtungen) erhalten, werden bei jeder Art und Form gezählt. In den Zusammenfassungen einzelner Hilfen wie zum Beispiel Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe und in der Gesamtzahl der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel sind die Leistungsempfänger dagegen, soweit aus den Mel­dungen erkennbar, nur einmal enthalten (»ohne Mehrfachzählung«).

Miete

Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen, einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

Mindestsicherung, Soziale Mindestsicherung

Das System der sozialen Mindestsicherung beinhaltet eine Reihe von Sozialleistungen, die als finanzielle Hilfen des Staates (Transferleistungen) den grundlegenden Lebensunterhalt bedürftiger Personen sichern bzw. ergänzend zu anderen Einkünften dazu beitragen.

Im Rahmen des Projekts »Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik« werden nach aktuell gültigem Mindestsicherungskonzept folgende Leistungen zu den Mindestsicherungsleistungen gezählt:

  • Regelleistungen (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII),
  • Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Jede der beteiligten Leistungen unterliegt eigenständigen gesetzlichen Regelungen und hat aufgrund der dort festgelegten Anspruchsvoraussetzungen einen speziellen Empfängerkreis.

Mindestsicherungskonzept

Das Mindestsicherungskonzept sagt aus, welche Leistungen als Mindestsicherungsleistungen gezählt werden. Seit der grundlegenden Umgestaltung des Sozialleistungssystems mit der Einführung des SGB II (Hartz IV) im Jahr 2005 besteht es im Wesentlichen in der heutigen Form.
Folgende im Jahr 2017 beschlossenen und auch rückwirkend angewandten Veränderungen im Konzept dienten der Verbesserung der Aussagekraft und Präzisierung:

  • Eine Datenrevision durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im April 2016 ermöglicht eine klarere Abgrenzung der vom SGB II betroffenen Personen – als Mindestsicherungsempfänger und Mindestempfängerinnen zählen nur noch die Regelleistungsberechtigten.
  • Zuvor enthaltene Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden aus methodischen Gründen nicht mehr mit einbezogen.

Nebengesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären

Die im Folgenden genannten Gesetze regeln die Anwendbarkeit der im Bundesversorgungsgesetz festgeschriebenen Leistungen der Kriegsopferversorgung und -fürsorge für weitere Personen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht:

  • Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
  • Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG)
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
  • Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG)
  • Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG)
  • Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG)
  • Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG)

Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben

Die Nettoausgaben sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Leistungsträger (frühere, heut seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Auszahlungen und den entsprechenden Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.

Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben

Die Nettoausgaben der Sozialhilfe sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Sozialhilfe (frühere, heute seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen (Doppik) der Sozialhilfeträger und den entsprechenden Einnahmen/Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.

Notwendiger Lebensunterhalt

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den nach Regelbedarfsstufen erbrachten Regelbedarf, eventuell zu gewährende Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Der in Einrichtungen erbrachte notwendige Lebensunterhalt entspricht vom Umfang her dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung als Pauschale für einen Einpersonenhaushalt. Er wird aber meist nur bei Minderjährigen als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht, da er bei ab 18-Jährigen in den allermeisten Fällen von der vorrangig zu gewährenden Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) abgesichert wird.

Offene Angebote

Unter offene Angebote fallen beispielsweise Kinder- und Jugendzentren, -treffs, Halboffene/Offene Türen bzw. der »OT-Bereich«, pädagogisch betreute (Abenteuer-) Spielplätze, Spiel- oder Sportmobile oder aufsuchende Arbeit. Streetwork bzw. mobile Jugendarbeit als Teil der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) fällt nicht hierunter. Auch Gruppenangebote in z. B. Jugendzentren werden nicht bei den offenen Angeboten erfasst, sondern bei den gruppenbezogenen Angeboten, sofern es sich dabei um auf Dauer angelegte Gruppen handelt und darüber hinaus die hier für gruppenbezogene Angebote zugrunde gelegten Kriterien zutreffen.

Unter offenen Angeboten sind solche mit einer Komm- und/oder Geh-Struktur zu verstehen, die im Grundsatz auf Dauer angelegt sind und keinen festen Teilnehmerkreis aufweisen. Die Teilnahme erfordert keine Mitgliedschaft und ist in aller Regel voraussetzungslos. Die offenen Angebote können in eigenen, angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie an öffentlichen Plätzen und pädagogischen Settings (im Sinne von gestalteten Rahmenbedingungen und Situationen) außerhalb von Räumlichkeiten stattfinden. Die Aufenthaltsdauer ist im Rahmen der Öffnungszeiten (einrichtungsbezogene Angebote) bzw. der Präsenzzeiten (aufsuchende Angebote) nicht festgelegt.

Insbesondere bei Jugendclubs und Jugendtreffs, aber auch bei Jugendzentren, ist zu beachten, dass für solche Einrichtungen unter Umständen mehr als ein offenes Angebot gemeldet wurde, zum Beispiel der Kindertreff für Kinder bis zu 12 Jahren am Montag- und Mittwochnachmittag und der Jugendtreff für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren am Donnerstagabend.

Personengemeinschaften

Als Personengemeinschaft (früher als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet) gelten Personen, für die im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt. Diese gilt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens und Vermögens für nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie für minderjährige unverheiratete Kinder, die im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z. B. Unterhalt, Kindergeld) und Vermögen bestreiten können, außer sie betreuen ein leibliches Kind bis zum sechsten Lebensjahr.

Pflegeerlaubnis als Voll- oder Wochenpflege

Die Kinder und Jugendlichen (bis unter 18 Jahre), für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII besteht, befin­den sich dauernd oder für einen Teil der Woche, jedoch regelmäßig, außerhalb des Elternhauses in Familien­pflege. Vollpflege ist ununterbrochene Pflege bei Tag und Nacht. Wochenpflege ist regelmäßige, nicht nur gelegent­liche Pflege über Tag und Nacht während eines Teils der Woche.

Pflegegrad, Pflegestufe

Die Einstufung der Pflegebedürftigen in die fünf neue Pflegegrade, welche die bis 2016 geltenden Pflegestufen 1 bis 3 ersetzen erfolgt auf Basis eines neuen, einheitlichen Begutachtungssystems durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) bzw. MEDICPROOF (Medizinische Dienst der Privaten Krankenversicherungen). Hilfe zur Pflege konnte vor 2017 auch bei sogenannter Pflegestufe 0 gewährt werden, d.h. für Personen ohne zuerkannte Pflegestufe, die aber dennoch einer pflegerischen Betreuung zu Bewältigung ihres Alltags bedurften.

Versicherte und Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (auch freiwillig Versicherte) sind in der Regel in der sozialen Pflegeversicherung versichert und erhalten dann Leistungen zur Pflege von der Pflegekasse ihrer Krankenkasse.

Psychische Misshandlung

Psychische Misshandlung umfasst feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind. Dazu gehört z. B. die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten/Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes vor sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung. Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Formen der Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.

Regelaltersgrenze/gesetzliches Rentenalter

Die Regelaltersgrenze markiert das reguläre Ende der Erwerbsfähigkeit und den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente (gesetzliches Rentenalter). Für vor dem 1. Januar 1947 Geborene lag sie bei 65 Jahren. Für danach Geborene wird sie schrittweise (für jeden bis 1958 folgenden Geburtsjahrgang um je einen, danach um je zwei Monate) bis auf 67 Jahre angehoben. Sie ist ein wichtiges Kriterium für die Leistungsberechtigung.

Regelaltersgrenze/gesetzliches Rentenalter

Die Regelaltersgrenze ist ein wichtiges Kriterium für die Leistungsberechtigung. Sie markiert das reguläre Ende der Erwerbsfähigkeit und den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente (gesetzliches Rentenalter). Für vor dem 1. Januar 1947 Geborene lag sie bei 65 Jahren. Für danach Geborene wird sie schrittweise (für jeden bis 1958 folgenden Geburtsjahrgang um je einen, danach um je zwei Monate) bis auf 67 Jahre angehoben.

Regelleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten nicht nur Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung aufgrund eines laufenden Asylverfahrens und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sondern auch Ausländerinnen und Ausländer, deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde und die somit zur Ausreise verpflichtet sind, sich aber aus unterschiedlichen Gründen (meist geduldet) noch tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten (vereinfacht werden alle als »Asylbewerber« bezeichnet). Die Deckung des Lebensunterhaltes der Asylbewerber erfolgt durch die Gewährung von Regelleistungen, die entweder als Grundleistungen (Sachleistungen, Wertgutscheine, Geldleistungen) nach § 3 AsylbLG oder in besonderen Fällen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG gewährt werden.

Regelleistungsberechtigte nach SGB II

Regeleistungsberechtigte nach SGB II sind Personen mit einer Gesamtregelleistung, d. h. mit laufenden für das Bestreiten des Lebensunterhaltes notwendigen Leistungen (Leistungen für Regel- und  Mehrbedarfe sowie für Unterkunftskosten). Die Leistung wird als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gewährt.

Regelleistungen

Regelleistungen dienen der Deckung des täglichen Bedarfs der Leistungsberechtigten. Sie werden nach dem § AsylbLG als Grundleistungen oder nach § AsylbLG als Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend dem 3. Kapitel SGB XII gewährt.

Regelsatz, Regelbedarf

Der Regelsatz ist ein als Pauschalbetrag in eigenverantwortlicher Verwendung gewährter festgelegter Satz zum Bestreiten des als Existenzminimum geltenden notwendigen Lebensunterhaltes (u. a. Ernährung; Kleidung, Körperpflege). Er wird i. d. R. nach Regelbedarfsstufen in Abhängigkeit von der häuslichen Situation (Zahl der Haushaltsmitglieder) und dem Alter (bei Kindern und Jugendlichen) festgesetzt.

Sächsische Krankenkassen

Als sächsische Krankenkassen (Allgemeine Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen und bis 2004 Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse) bezeichnet man die Kassen, die ihren Hauptsitz in Sachsen haben. Aktuell sind das:

  • AOK PLUS (Fusionierung der AOK Sachsen und AOK Thüringen 2008),
  • IKK classic (Fusion der IKK Baden-Württemberg und Hessen, IKK Hamburg, IKK Sachsen und IKK Thüringen zum 1. Januar 2010, Aufnahme Vereinigte IKK zum 1. August 2011).

In den Zeitreihen ist bis 2014 auch die Krankenkasse BKK Medicus enthalten. Sie hat durch die Fusionierung mit der BKK Verkehrsbau Union zum 1. Januar 2015 ihren Hauptsitz nach Berlin verlegt und zählt deshalb nicht mehr zu den sächsischen Krankenkassen.

Schädigungsgrad, Grad der Schädigungsfolgen

Der Grad der Schädigungsfolgen ist in Zehnergraden festzusetzen und beschreibt den Grad der auszugleichenden Schädigung im kausalen Zusammenhang mit seiner Entstehung. Er ist damit nicht ausschließlich oder vorwiegend auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Erwerbsaussichten des Beschädigten gerichtet. Es bestehen starke Parallelen zum Grad der Behinderung, der sich auf die Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen bezieht, aber nicht auf einen bestimmten Schaden kausal bezogen ist.

Sexuelle Gewalt

Unter sexuelle Gewalt fallen Straftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen und damit negative Auswirkungen auf die Entwicklungsverläufe des/der Minderjährigen zur Folge haben können. Strafbar sind alle sexuellen Handlungen, die an oder vor einem Kind/Jugendlichen vorgenommen werden, unabhängig vom Verhalten oder einer eventuell aktiven Beteiligung des jungen Menschen.

Sonstige Hilfe zur Erziehung

Wenn die Hilfegewährung nicht in Verbindung mit einer Hilfeart gemäß §§ 28 - 35 SGB VIII erfolgt, ist Sonstige Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 41 SGB VIII) anzugeben. Demnach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Unterschieden werden überwiegend ambulante/teilstationäre Hilfeformen, überwiegend stationäre Hilfeformen („außerhalb der Familie“) und überwiegend ergänzende bzw. sonstige Hilfen.

Sorgeerklärungen

Weiterhin beurkunden die Jugendämter Begründungen der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, differenziert danach, ob die gemeinsame Sorge durch von beiden Elternteilen abgegebene Sorgeerklä­rungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. BGB) begründet wurde oder ob den Eltern die elterliche Sorge auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde (§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB).

Soziale Gruppenarbeit

Die Soziale Gruppenarbeit (§§ 29, 41 SGB VIII) erfasst Hilfen für junge Menschen, die sich kraft richterlicher Weisung, auf Veranlassung des Jugendamtes oder freiwillig an sozialer Gruppenarbeit beteiligen. Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen mit Hilfe eines gruppenpädagogischen Konzepts (soziales Lernen in der Gruppe) bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen, ohne sie aus dem sozialen Umfeld herauszulösen.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld

Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 35, 41 SGB VIII) soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Sie ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Die Betreuung ist sehr stark auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abgestellt und erfordert mitunter die Präsenz bzw. Ansprechbereitschaft des Pädagogen/der Pädagogin rund um die Uhr. Der betreute junge Mensch lebt i. d. R. in einer eigenen Wohnung. Diese Form der Einzelbetreuung wird auch in der Familie oder in Institutionen (z. B. Justizvollzugsanstalt, Psychiatrie) durchgeführt. Zielgruppe dieser Hilfe ist ein Personenkreis, der besonders stark belastet ist (z. B. Jugendliche im Drogen- oder Prostituiertenmilieu, obdachlose Jugendliche). Sie wird oft eingesetzt, wenn andere Erziehungsangebote versagen und ist die letzte Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen oder zur Unterbringung in einer Einrichtung der Psychiatrie.

Sozialpädagogische Familienhilfe

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§§ 31, 41 SGB VIII) erstreckt sich auf alle Familien mit Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Wohnung und in ihrem sozialen Umfeld im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe ambulant betreut werden. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Dies gilt auch für Familien, die einen jungen Menschen in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII aufgenommen haben und gleichzeitig Sozialpädagogische Familienhilfe erhalten. Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Vor allem soll durch diese Hilfe die Unterbringung der minderjährigen Kinder außerhalb der Familie verhindert werden. Da diese Hilfen von allen ambulanten Hilfen am tiefsten in den Innenraum der Familie eingreifen, ist die Bereitschaft zur Mitarbeit der gesamten Familie notwendig.

Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis besteht

Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII besteht, bedürfen einer Erlaubnis des Jugendamtes nach § 43 SGB VIII um Kinder »außerhalb des Haushaltes des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate« zu betreuen.

Beschäftigungsumfang

Dies ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in Stunden, die im Arbeits- bzw. Dienstvertrag vereinbart ist.

Tätigwerden des Familiengerichts

Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es dieses anzurufen (§ 8a Absatz 2 SGB VIII). Notwendig wird dies z. B. dann, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden (z. B. indem sie angebotene Hilfen ablehnen) oder wenn die Gefährdung nicht ohne Eingriff in das elterliche Sorgerecht abgewendet werden kann.

Trägerprinzip

Eine Auswertung nach Trägerprinzip erfolgt nach Art und Sitz des Trägers. Die Daten der örtlichen Träger können dabei für die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte dargestellt werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Bezug zu Leistungsdaten (Aus- und Einzahlungen der Träger) hergestellt werden soll. Als Sachsensumme werden für gewöhnlich alle Empfänger mit einem sächsischem Leistungsträger ausgewiesen (auch mit Wohnort außerhalb Sachsens).

Familienversicherte

Familienangehörige der Mitglieder bzw. der Rentner sind dann mitversichert, wenn sie nicht über ein eigenes Einkommen in bestimmter Höhe verfügen.

Freiwillig Versicherte

Freiwillig in der GKV können sich Selbständige und abhängig Beschäftigte versichern, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze) überschreitet.

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Entsprechend der Zuordnung in der GKV werden die Versicherten nach Mitgliedern, Rentnern (einschließlich Rentenantragstellern) und mitversicherten Familienangehörigen unterschieden, wobei die Rentner und Rentenantragsteller in der Grobgliederung als Mitglieder betrachtet werden. Die Mitglieder werden in Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterteilt.

Rentner (hauptsächlich Altersrentner) sind Personen, bei denen der Rentenbezug die Haupteinnahmequelle darstellt. Nicht zu diesem Personenkreis zählen Rentner, die eine sogenannte Vorrangversicherung haben. Ein Beispiel wäre eine Person die Waisenrente erhält, aber gleichzeitig einer Beschäftigung nachgeht. Diese Beschäftigung ist der Waisenrente »vorrangig«.

Versicherte und Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (auch freiwillig Versicherte) sind in der Regel in der sozialen Pflegeversicherung versichert und erhalten dann Leistungen zur Pflege von der Pflegekasse ihrer Krankenkasse.

Versicherungspflichtige/Pflichtversicherte

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Bruttolohn die aktuell geltende Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt sowie für folgende weitere Personen unter den in § SGB V geregelten Bedingungen (teilweise in Verbindung mit Versicherungsgesetzen der jeweiligen Berufsgruppe):

  • Bezieher von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit,
  • Rentner, Rentnerinnen, Rentenantragsteller und -antragstellerinnen
  • Studierende,
  • Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebener berufspraktischer Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Künstler und Publizisten,
  • Landwirte sowie deren mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler,
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren.

Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Bis zu dieser regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepassten Grenze auf Basis des Jahresarbeitsentgeltes sind Arbeitnehmer pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Erst bei höherem Verdienst können sie sich freiwillig in der GKV oder privat versichern. Seit 2003 liegt die Versicherungspflichtgrenze deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstgrenze des Einkommen, auf das Beiträge gezahlt werden). Für vor 2003 bereits privat Versicherte gelten auch heute noch die niedrigeren, der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Beträge als Versicherungspflichtgrenze.  

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

In Deutschland besteht ein gegliedertes System, in dem acht verschiedene Kassenarten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind:

  • Primärkassen
    • Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
    • Betriebskrankenkassen (BKK)
    • Innungskrankenkassen (IKK)
  • berufsständische Kassen
    • Bundesknappschaft (BK)
    • Seekrankenkasse (SeeKK)
    • Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK)
  • Ersatzkassen
    • Ersatzkassen für Arbeiter (EKAr)
    • Ersatzkassen für Angestellte (EKAn)

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 1. Oktober 2005 von zwei Bundesträgern sowie Regionalträgern unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung wahrgenommen.

Bundesträger sind:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund (als allgemeiner Rentenversicherung)
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (als knappschaftlicher Rentenversicherung

Für die Betreuung der Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung sind zudem Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) zuständig.

Versicherungsträger und Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005

  • Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
  • Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR)
  • Bahnversicherungsanstalt
  • Bundesknappschaft
  • Seekasse

Veranstaltungen und Projekte

Unter »Veranstaltungen und Projekte« fallen beispielsweise Ferienangebote (Freizeiten, Stadtranderholungen, Ferienspiele), Wochenendfahrten, Seminare, Juleica-Ausbildungen und Juleica-Fortbildungen und andere (Weiter-) Bildungsmaßnahmen, Feste, Konzerte, Angebote im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Weltkindertag, Tag der offenen Tür) und themenzentrierte Projekte (z. B. Umweltwoche) oder auch Diskussionsveranstaltungen. Ferner gehören hierzu Angebote der internationalen Jugendarbeit, d. h. Veranstaltungen und Projekte, die im In- oder Ausland stattfinden und an denen Personen aus dem In- und Ausland teilnehmen.

Unter »Veranstaltungen und Projekten« werden hier Angebote, die auf einen Zeitraum festgelegt sind, gefasst; der Anfang und das Ende sind bekannt. Der Durchführungszeitraum muss nicht auf ein Kalenderjahr beschränkt, aber im Berichtszeitraum beendet sein. Die Dauer kann wenige Stunden (mindestens drei Stunden), aber auch mehrere Veranstaltungstage umfassen (mit oder ohne Übernachtung) und muss sich nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum beziehen. Zur Teilnahme an diesen Angeboten kann, muss aber keine Teilnahmezusicherung (Anmeldung) vorliegen. Die Teilnahme ist freiwillig und kann je nach Angebot auf Mitglieder oder bestimmte Personengruppen beschränkt werden. Veranstaltungen und Projekte sind eigenständige Angebote gegenüber der alltäglichen Arbeit in offenen und gruppenbezogenen Angeboten. Aktivitäten ohne eine gesonderte Förderung, also einer angebotsbezogenen Förderung, im Rahmen der jeweils auf Dauer angelegten »offenen Angebote« oder »gruppenbezogenen Angebote« (z. B. Zeitungs- oder Filmprojekt) werden nicht gesondert erhoben. Darüber hinaus werden Klassenfahrten sowie der Schüleraustausch im Rahmen der internationalen Jugendarbeit nicht erfasst.

Betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen

Erfasst werden nur Einrichtungen, die sowohl über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen als auch Betreuung nach dem SGB VIII leisten (ohne Tageseinrichtungen für Kinder).

Vernachlässigung

Unter Vernachlässigung versteht man die anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen (Eltern oder andere Betreuungspersonen). Vernachlässigung kann auf erzieherischer oder körperlicher Ebene erfolgen, z. B. fehlende erzieherische Einflussnahme bei unregelmäßigem Schulbesuch oder unzureichende Pflege und Versorgung des Kindes z. B. mit Nahrung, sauberer Kleidung oder Hygiene.

Vollzeitpflege in einer anderen Familie

Unter Vollzeitpflege in einer anderen Familie (§§ 33, 41 SGB VIII) wird die Betreuung außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht verstanden. Sie steht neben der Heimerziehung als gleichberechtigte Form der Unterbringung außerhalb des Elternhauses. Bei der Vollzeitpflege wird der junge Mensch in einer anderen Familie (Verwandte, Großeltern oder aber in einer fremden Familie) untergebracht. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingung in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Demnach wird differenziert nach allgemeiner Vollzeitpflege laut § 33 Satz 1 SGB VIII und nach Vollzeitpflege in besonderer Pflegeform für entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen nach Satz 2 des § 33 SGB VIII.

Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

Nach § 42a SGB VIII - Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise - ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.

Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen steht gemäß § 27 b SGB XII als weiterer notwendiger Lebensunterhalt ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie eine Bekleidungspauschale zu, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung gewährleistet ist. Wegen einer sehr heterogenen Gewährungspraxis der Bekleidungshilfe wird nur der Barbetrag statistisch erfasst.

Da diese Leistung i. d. R. zusätzlich zum schon erfassten Lebensunterhalt im Rahmen des 4. Kapitels gewährt wird (siehe auch »Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen«), werden Empfänger dieser Leistung bei einer Summenbildung zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht berücksichtigt.

Wohngeld

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum, wenn die Höhe der Miete oder Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes übersteigt. Damit soll auch einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden. Auf die Zahlung von Wohngeld besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person von den Wohngeldstellen der Kreisfreien Städte und Landkreise bewilligt. 

Wohngeld wird gewährt als:

  • Mietzuschuss für die Mieter von Wohnungen oder einzelner Zimmer,
  • Lastenzuschuss für die Eigentümer von Wohnraum (Eigenheimen, Eigentumswohnungen).

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich gemäß § 2 WoGG nach

  • der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, soweit sie den Höchstbetrag nach  § 8 WoGG nicht übersteigt,
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Familienmitglieder.

Reiner Wohngeldhaushalt

Sind alle Familienmitglieder wohngeldberechtigt spricht man von einem reinen Wohngeldhaushalt.

Wohngeldrechtlicher Teilhaushalt

Ist nach § 1 Abs. 2 WoGG mindestens ein Familienmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, liegt ein wohngeldrechtlicher Teilhaushalt in einem Mischhaushalt vor. Für die Teilhaushalte werden Mieten und Wohnflächen kopfteilig betrachtet

Wohnortprinzip

Eine Auswertung  nach Wohnortprinzip erfolgt auf Gemeinde- oder Kreisebene nach dem erfassten Hauptwohnsitz der Leistungsberechtigten bzw. dem Standort der Aufnahmeeinrichtung. Diese Auswertungsform ist insbesondere im Bezug zu Bevölkerungsdaten sinnvoll. Der Bezug zum Leistungsträger geht dabei verloren. Ein Unterschied zum Trägerprinzip besteht hauptsächlich durch die Zuordnung der Empfänger/-innen in der Erstaufnahme. Ein Wohnortwechsel in einen anderen Kreis oder ein anderes Bundesland bei Erhalt der Zuständigkeit ist im Gegensatz zum SGB XII durch die Residenzpflicht bzw. Wohnsitzauflage hier äußerst selten.
Empfänger in Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung können erst mit Erfassung des Unterkunftsortes der Aufnahmeeinrichtung ab 2016 zuverlässig nach Wohnort zugeordnet werden.

Wohnortprinzip

Eine Auswertung  nach Wohnortprinzip erfolgt auf Gemeinde- oder Kreisebene nach dem erfassten Hauptwohnsitz der Leistungsberechtigten. Sie ist insbesondere im Bezug zu Bevölkerungsdaten sinnvoll. Damit können auch Leistungsempfänger des überörtlichen Trägers regional zugeordnet werden. Der Bezug zum Leistungsträger geht verloren, da die Leistungsempfänger zudem durch Beibehalt der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsbeginn inzwischen in einem anderen Kreis oder Bundesland leben können. Die Darstellung nach dem Wohnort ist bei dieser Statistik allerdings auf Empfänger mit sächsischem Leistungsträger begrenzt, da kein Länderaustausch erfolgt.

Wohnortprinzip

Eine Auswertung  nach Wohnortprinzip erfolgt auf Gemeinde- oder Kreisebene nach dem erfassten Hauptwohnsitz der Leistungsberechtigten. Sie ist insbesondere im Bezug zu Bevölkerungsdaten sinnvoll. Damit können auch Leistungsempfänger des überörtlichen Trägers regional zugeordnet werden. Der Bezug zum Leistungsträger geht verloren, da die Leistungsempfänger zudem durch Beibehalten der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsbeginn inzwischen in einem anderen Kreis oder Bundesland leben können. Durch die zentrale Durchführung dieser Statistik und eine entsprechende Datenbereitstellung können inzwischen alle Empfänger mit Wohnort in Sachsen berücksichtigt werden (auch mit nicht sächsischem Leistungsträger).

Wohnungslosigkeit

Wohnungslosigkeit besteht, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder eine Wohnung einer Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (§ 3 Absatz 1 WoBerichtsG).

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