Glossar zum Thema »Rechtspflege, Justiz«
Abgeurteilte
Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden.
Ersatzfreiheitsstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, wenn die Geldstrafe nicht geleistet wird bzw. nicht geleistet werden kann. Einem Tagessatz der Geldstrafe entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilte kann die Freiheitsstrafe durch unentgeltliche Arbeit abwenden (»Schwitzen statt sitzen«).
Aufgeklärter Fall
Ein aufgeklärter Fall ist eine Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger begangenen hat.
Erfasster (bekannt gewordener Fall)
Ein bekannt gewordener Fall ist jede im Straftatenkatalog des Landeskriminalamtes aufgeführte rechtswidrige (Straf-)Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, der eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt.
Jugendstrafe
Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.
Jugendstrafrecht
Bei mit Strafe bedrohte Verfehlung von Jugendlichen und Heranwachsenden, sofern diese nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung Jugendlichen gleichstehen, werden die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes angewendet. Nach Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgesehene Sanktionen sind Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln.
Jugendstrafvollzug
Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendanstalt vollzogen werden. Jugendstrafe, die nicht in der Jugendanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen und auch dort statistisch erfasst. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter (Jugendrichter). Außerdem dürfen in der Jugendstrafanstalt an Verurteilten, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind (§ 114 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).
Sicherungsverwahrung
Sicherungsverwahrung ist eine zusätzliche Maßregel bei gemeingefährlichen Hangtätern (§ 61 Strafgesetzbuch (StGB)), d. h. der Straftäter gelangt auch nach Strafverbüßung erst dann in Freiheit, wenn keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht. Die Unterbringung, der Vorbehalt der Unterbringung und die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind in § 66, § 66a und § 66b Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Staatsanwaltschaften
Der Staatsanwaltschaft obliegt als Strafverfolgungsbehörde die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung und Vertretung der Anklage und die Strafvollstreckung. Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Jugendrichter die Vollstreckungsbehörde.
Untersuchungshaft
Untersuchungshaft ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte Inhaftierung des Beschuldigten in einer besonderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Vollstreckung einer Freiheitsentziehung sicherzustellen. Zuständig zur Anordnung der Vollzugsmaßnahmen ist der Richter.
Verurteilte
Verurteilte sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregel geahndet wurde. Verurteilt kann nur eine Person werden, die zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre und älter war.