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Glossar zum Thema »Gesundheit«

Abort

Der übergeordnete medizinische Begriff Abort unterscheidet sich in induzierten Abort und natürlichen Spontanabort.

Ein induzierter Abort (Schwangerschaftsabbruch) ist die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft durch medikamentöser, chemischer oder anderer Unterstützung. Ein natürlicher Spontanabort auch Fehlgeburt genannt, ist eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft durch Ausstoßung und/oder Absterben einer unter 500 Gramm wiegenden Frucht.

Alter der Frau

Erfasst wird das vollendete Lebensjahr.

Anästhesie

Dieses Merkmal wird seit dem Berichtsjahr 2018 nicht mehr erhoben.

Apotheken

Apotheken sind Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. In Kooperation mit niedergelassenen Ärzten sichern die öffentlichen Apotheken die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Darüber hinaus erfüllen sie auch eine wichtige Funktion bei der Gesundheitsberatung und sind Anlaufstellen bei Fragen der Selbstmedikation und medizinischen Selbsthilfe.

Art des Eingriffs

Werden mehrere Arten des Eingriffs (Schwangerschaftsabbruchmethoden) angewendet, ist diejenige anzugeben, die den Schwangerschaftsabbruch bewirkt hat. Wird z. B. eine Curettage nach einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt, ist nur der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch anzugeben. Es ist zu beachten, dass Schwangerschaftsabbrüche mit Mifepriston (Mifegyne®) getrennt von den medikamentösen Abbrüchen erfasst werden. Während der medikamentöse Abbruch in der Regel zusätzliche operative Maßnahmen erfordert, wird ein komplikationsfreier Abbruch mit Mifegyne® ohne operative Nachbehandlung durchgeführt.

Art des Trägers

Unterschieden wird zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern.

Bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.

Art des Trägers

  • öffentlich: Diese Einrichtungen lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden: der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Form. In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Krankenhäuser sind dabei entweder rechtlich unselbständig (Regiebetrieb, Eigenbetrieb) oder rechtlich selbständig (Zweckverband, Anstalt, Stiftung). Privatrechtliche Krankenhäuser (z. B. GmbH) befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebietskörperschaften (Bund, Land usw.), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften (Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände) oder Sozialversicherungsträger unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts halten.
  • freigemeinnützig: Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchenge­meinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.
  • privat: Einrichtungen, die als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung be­dürfen.

Bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.

Berufstätige Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen und Apotheker/-innen

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker umfasst alle, die berufstätig sind.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:

  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in Niederlassung bzw. Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken,
  • in Krankenhäusern und
  • in sonstiger Tätigkeit, z. B. in Behörden, Körperschaften und der Wirtschaft.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte

Diese Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind freiberuflich tätig und üben ihren Beruf in eigener Praxis oder Gemeinschaftspraxis aus. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte in noch bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen ambulanten Einrichtungen enthält, die laut Einigungsvertrag in Anwendung des § 311 (2) des Sozialgesetzbuches V zur ambulanten Versorgung zugelassen sind - Polikliniken bzw. Ambulatorien. Ab 1999 zählen in Sachsen zu den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten noch zusätzlich Angestellte, Teilzeitangestellte und Praxisassistentinnen und Praxisassistenten.

Ärztinnen und Ärzte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis

Es handelt sich um Ärztinnen und Ärzte, die z. B. im Personal-Leasing-Verfahren, als Honorarkräfte oder im Rahmen einer konzerninternen Personalgesellschaft im Krankenhaus eingesetzt werden. Sie werden als Vollkräfte im Jahresdurchschnitt und nur nachrichtlich ausgewiesen.

Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte

Die Krankenhausstatistik weist nur Ärztinnen und Ärzte mit Krankenhaustätigkeit nach und gliedert diese einerseits in hauptamtliche, andererseits in nichthauptamtliche Ärztinnen und Ärzte. Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte werden nach ihrer funktionellen Stellung im Krankenhaus in leitende Ärztinnen und Ärzte (Chefärztinnen und Chefärzte), Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte gegliedert. Im Bereich der nichthauptamtlichen Ärztinnen und Ärzte werden Belegärztinnen und Belegärzte sowie von Belegärztinnen und Belegärzten angestellte Ärztinnen und Ärzte nachgewiesen. Eine weitere Untergliederung der Ärztinnen und Ärzte erfolgt danach, ob eine abgeschlossene Weiterbildung vorhanden ist. In diesen Fällen wird die Fachgebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung der Ärztinnen und Ärzte nachgewiesen.

Aufenthaltsdauer bei stationärer Betreuung

Anzugeben sind die Tage (Pflegetage) bis zur Entlassung oder Verlegung zur Weiterbehandlung einer Krankheit, die nicht im Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch steht.

Aufgestellte Betten

Alle Betten, die in den Krankenhäusern betriebsbereit aufgestellt sind, unabhängig von der Förderung. Es werden nur die Betten nachgewiesen, die der vollstationären Behandlung dienen.
Sofern nicht anders vermerkt, sind unter der Anzahl der Betten immer die im Durchschnitt des Jahres 2017 aufgestellten Betten zu verstehen. Die aufgestellten Betten lassen sich folgendermaßen untergliedern:

  • nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) gefördert: Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem § 1 HBFG zugrunde gelegt werden.
  • nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gefördert: Betten, für die Fördermittel nach § Abs. 1 KHG gewährt werden.
  • Vertragsbetten nach § 108 Nr. 3 SGB V: Alle nicht geförderten aufgestellten Betten, für die Verträge mit den Krankenkassen über die Gewährung von  Krankenhausbehandlung vorliegen.
  • sonstige Betten: Aufgestellte Betten, die weder im Krankenhausplan aufgeführt noch gefördert werden und für die auch keine Verträge nach § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen sind.

Aufgestellte Betten

Alle Betten, die in den Krankenhäusern betriebsbereit aufgestellt sind, unabhängig von der Förderung. Es werden nur die Betten nachgewiesen, die der vollstationären Behandlung dienen. Sofern nicht anders vermerkt, sind unter der Anzahl der Betten immer die im Durchschnitt des Jahres 2017 aufgestellten Betten zu verstehen.

Die aufgestellten Betten lassen sich folgendermaßen untergliedern:

  • nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) gefördert: Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem HBFG (§ 1) zugrunde gelegt werden.
  • nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gefördert: Betten, für die Fördermittel nach KHG (§ 8 Abs. 1) gewährt werden.
  • Vertragsbetten nach § 108 Nr. 3 SGB V: Alle nicht geförderten aufgestellten Betten, für die Verträge mit den Krankenkassen über die Gewährung von Krankenhausbehandlung vorliegen.
  • sonstige Betten: Aufgestellte Betten, die weder im Krankenhausplan aufgeführt noch gefördert werden und für die auch keine Verträge nach § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen sind.

Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten

Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten sind alle Haushaltsmitglieder der Hauptwohnsitzhaushalte, unabhängig vom individuellen Status von Haupt- und Nebenwohnsitz. Da eine Person in mehreren Hauptwohnsitzhaushalten wohnberechtigt sein kann, sind somit Mehrfachzählungen möglich. Die Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten umfasst wiederum nicht den Teil der Bevölkerung, der ausschließlich in Gemeinschaftsunterkünften lebt.

Begründung des Schwangerschaftsabbruchs

Als Grund des Schwangerschaftsabbruchs ist anzugeben, ob der Schwangerschaftsabbruch auf Basis einer Indikation oder ohne Indikation nach der Beratungsregelung erfolgte.

Beratungsregelung

Nach der Beratungsregelung bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und sie dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachgewiesen hat.

Berechnungs- und Belegungstage

Berechnungstage sind Tage, für die tagesgleiche Pflegesätze (Basispflegesatz, Abteilungspflegesatz oder teilstationäre Pflegesätze) berechnet werden. Dies gilt für den Aufnahmetag und jeden weiteren Krankenhausaufenthaltstag der Patienten. Entlassungstage oder Verlegungstage werden nicht mit gerechnet. Unter einem Belegungstag wird ein Tag verstanden, an dem ein aufgestelltes Bett von Patienten vollstationär belegt wird. Ein Belegungstag ist innerhalb des pauschalierten Entgeltsystems das Äquivalent zum Berechnungstag innerhalb der Bundespflegesatzverordnung.

Berufstätige Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen und Apotheker/-innen

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker umfasst alle, die berufstätig sind.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:

  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in Niederlassung bzw. Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken,
  • in Krankenhäusern und
  • in sonstiger Tätigkeit, z. B. in Behörden, Körperschaften und der Wirtschaft.

Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung

Die Bevölkerung bilden alle Personen, die mit Hauptwohnung in Sachsen gemeldet sind. Personen mit weiterer Wohnung im Ausland (z. B. Arbeiter auf Montage) sind der Bevölkerung ihrer in Sachsen gelegenen Heimatgemeinde zugerechnet. Nicht einbezogen sind Angehörige ausländischer diplomatischer Vertretungen oder Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörige. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person.

Bevölkerungszahlen

Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Registerdaten vom 3. Oktober 1990 bis zum Berichtsjahr 2010 Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der Zensusdaten vom 9. Mai 2011 ab dem Berichtsjahr 2011.

Body-Mass-Index

Der Body-Mass-Index (BMI) ist eine Orientierungsgröße der Körperfülle für erwachsene Personen und wird zur Beurteilung von Über- bzw. Untergewicht herangezogen. Er wird errechnet, indem das Körpergewicht in Kilogramm durch die quadrierte Körpergröße in Metern dividiert wird.

Im vorliegenden Bericht werden folgende BMI-Bereiche verwendet:

  • Untergewicht: < 18,5 kg/m2
  • Normalgewicht: 18,5 bis < 25 kg/m2
  • Leichtes Übergewicht: 25 bis < 30 kg/m2
  • starkes Übergewicht: > 30 kg/m2.

Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft

Die Schwangerschaftsdauer ist nach dem Zeitpunkt der Empfängnis (post conceptionem) zu berechnen, und zwar, wenn dies durch Anamnese und klinischen Befund nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist, auf der Basis der Ultraschallmethode. Die Dauer ist ab 2010 in vollendeten Wochen anzugeben.

Diagnose

Für jeden behandelten Patienten wird die Diagnose angegeben, welche hauptsächlich die Dauer der stationären Betreuung beeinflusst bzw. den größten Teil an medizinischen Leistungen verursacht hat. Sie wird in der Krankenhausstatistik ab dem Berichtsjahr 2000 nach der 10. Revision der drei- bzw. vierstelligen (ausführliche Systematik) Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision GM (German Modification - ICD-10) verschlüsselt. Unberücksichtigt bleiben Angaben aus dem Kapitel XX (Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität).

Fachabteilungen

Fachabteilungen sind organisatorisch abgrenzbare, von Ärzten/Ärztinnen ständig verantwortlich geleitete Abteilungen mit typischen Behandlungseinrichtungen. Die Fachabteilungsgliederung orientiert sich an den Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen der Ärztinnen und Ärzte. Ausnahmen bilden die Fachabteilungen Geriatrie und Sucht.

Fachabteilungen

Fachabteilungen sind organisatorisch abgrenzbare, von Ärzten ständig verantwortlich geleitete Abteilungen mit typischen Behandlungseinrichtungen. Die Fachabteilungsgliederung orientiert sich an den Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen der Ärzte. Ausnahmen bilden die Fachabteilungen Geriatrie und Sucht.

Fallzahl

Zahl der in den Krankenhäusern/den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Berichtsjahr stationär behandelten Patienten (= Fälle). Es wird zwischen einer fachabteilungs- und einer einrichtungsbezogenen Fallzahl unterschieden. Seit dem Berichtsjahr 2002 werden die Stundenfälle nicht mehr gesondert ausgewiesen und können somit bei der Berechnung der Fallzahl nicht mehr berücksichtigt werden.

Fallzahl

Zahl der in den Krankenhäusern/den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Berichtsjahr stationär behandelten Patienten (= Fälle). Es wird zwischen einer fachabteilungs- und einer einrichtungsbezogenen Fallzahl unterschieden. Seit dem Berichtsjahr 2002 werden die Stundenfälle nicht mehr gesondert ausgewiesen und können somit bei der Berechnung der Fallzahl nicht mehr berücksichtigt werden.

Fallzahl der Fachabteilung = 0,5 * (A + ZV + E + AT + AV)

Fallzahl des Krankenhauses = 0,5 * (A + E + AT)

_____
A          Aufnahmen von außen
ZV        Zugänge durch Verlegung innerhalb des Hauses
E          Entlassung aus dem Krankenhaus
AT        Abgänge durch Tod
AV       Abgänge durch Verlegung innerhalb des Hauses

Familienstand

Die Familienstände sind ledig, verheiratet, verwitwet und geschieden.

Freigemeinnützige Träger

Freigemeinnützige Einrichtungen werden von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.

Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung

Eine solche Bezeichnung darf als Ärztin und Arzt führen, wer nach einer abgeschlossenen Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Es werden somit zwei Gruppen von Ärztinnen und Ärzten unterschieden: Ärztinnen und Ärzte  mit Gebietsbezeichnung (früher Fachärzte) und Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. 1995 trat eine neue Weiterbildungsordnung im Freistaat Sachsen in Kraft, so dass sich die Zuordnungen zu den einzelnen Gebieten geändert haben können.

1997 erfolgte bei der Landeszahnärztekammer eine tiefere Gliederung des Status der Zahnärztinnen und Zahnärzte: Die angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte, Ausbildungs-, Entlastungs- sowie Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten, die vorher alle zu den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte gezählt wurden, unterscheidet man noch nach der Tätigkeit in der Niederlassung oder im Krankenhaus.

So kann sich die Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeitsgruppen geändert haben.

Grundleiden

Für die unikausale Todesursachenstatistik wird bei Angabe von zwei oder mehr den Tod verursachenden Leiden auf der Todesbescheinigung das sogenannte Grundleiden als Todesursache ausgewählt. Das Grundleiden entspricht

  • der Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden Krankheitszustände auslöste, oder
  • den Umständen des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die den tödlichen Ausgang verursachten.

Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte

Die Krankenhausstatistik weist nur Ärztinnen und Ärzte mit Krankenhaustätigkeit nach und gliedert diese einerseits in hauptamtliche, andererseits in nichthauptamtliche Ärztinnen und Ärzte. Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte werden nach ihrer funktionellen Stellung im Krankenhaus in leitende Ärztinnen und Ärzte (Chefärztinnen und Chefärzte), Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte gegliedert. Im Bereich der nichthauptamtlichen Ärztinnen und Ärzte werden Belegärztinnen und Belegärzte sowie von Belegärztinnen und Belegärzten angestellte Ärztinnen und Ärzte nachgewiesen. Eine weitere Untergliederung der Ärztinnen und Ärzte erfolgt danach, ob eine abgeschlossene Weiterbildung vorhanden ist. In diesen Fällen wird die Fachgebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung der Ärztinnen und Ärzte nachgewiesen.

Hauptwohnsitzhaushalte

Hauptwohnsitzhaushalte sind die Teilmenge der Haushalte, in welchen mindestens eine Person dieses Haushalts dort mit Hauptwohnsitz lebt und 16 Jahre oder älter ist.

ICD-10

Grundlage der systematischen Ergebnisdarstellung der Todesursachenstatistik bildet die 10. Revision der »Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme« (ICD-10). Diese wurde 1998 in Deutschland eingeführt und löste damit die seit 1979 gültige ICD-9 ab.

Mit der 10. Revision erfolgte eine notwendige Anpassung an den medizinischen Kenntnisstand.

Kriminologische Indikation

Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) beruht. Der Abbruch nach der kriminologischen Indikation ist innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis zulässig.

Medizinische Indikation

Eine Medizinische Indikation liegt vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden; in diesen Fällen besteht keine zeitliche Begrenzung.

Komplikationen

Unter beobachteten Komplikationen sind diejenigen zu verstehen, die in kausalem Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch stehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass nur Komplikationen erfasst werden können, die zeitnah zum Eingriff auftreten und dem behandelnden Arzt bekannt werden.

Körpergröße und Körpergewicht

Körpergröße und -gewicht wurden durch Selbstauskunft der Befragten bzw. Proxyinterview ermittelt.

Krankenhaushäufigkeit

Für die Feststellung der Krankenhaushäufigkeit wird die Zahl der in einem bestimmten Gebiet wohnenden Patientinnen und Patienten, die im Laufe eines Jahres Krankenhäuser in Sachsen zur stationären Behandlung aufsuchen, mit der Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes in Beziehung gesetzt.

Krankenhaushäufigkeit

Für die Feststellung der Krankenhaushäufigkeit wird die Zahl der in einem bestimmten Gebiet wohnenden Patien­ten, die im Laufe eines Jahres Krankenhäuser in Sachsen zur stationären Behandlung aufsuchen, mit der Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes in Beziehung gesetzt.

Krankenhaushäufigkeit = (Aufnahmen von außen x 1) / mittlere Einwohnerzahl

Krankheit oder Unfallverletzung

Krank oder unfallverletzt sind Personen dann, wenn sie sich während des Berichtszeitraumes (also den vergangenen, abgeschlossenen vier Wochen Montag bis Sonntag) in ihrem Gesundheitszustand so beeinträchtigt fühlten, dass sie ihre übliche Beschäftigung nicht voll ausüben konnten. Unerheblich ist dabei, ob eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde. Ist allerdings eine ärztliche Diagnose gestellt worden und erfolgt bzw. erfolgte eine Behandlung, liegt eine Krankheit vor. Dauerhafte Leiden (chronische Krankheiten) und regelmäßige ärztliche Behandlungen sind auch dann als Krankheiten zu werten, wenn die übliche Beschäftigung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Kriminologische Indikation

Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) beruht. Der Abbruch nach der kriminologischen Indikation ist innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis zulässig.

Land, in dem der Eingriff erfolgte

Hier ist das Land anzugeben, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, in der der Schwangerschaftsabbruch erfolgte. Dabei handelt es sich zugleich um die tiefste regionale Gliederung. Zwar wird durch die Auskunftspflichtigen die vollständige Adresse als Hilfsmerkmal zur Durchführung der Erhebung angegeben, eine Auswertung dieser Angaben (z.B. nach Kreisen) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Medizinische Indikation

Eine Medizinische Indikation liegt vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden; in diesen Fällen besteht keine zeitliche Begrenzung.

Nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis

Es handelt sich um Personal, das z. B. im Personal-Leasing-Verfahren, als Honorarkräfte oder im Rahmen einer konzerninternen Personalgesellschaft im Krankenhaus eingesetzt wird. Es wird in den einzelnen Personalgruppen als Vollkräfte im Jahresdurchschnitt und nur nachrichtlich ausgewiesen.

Nichtnatürliche Todesursachen

Die Erfassung der an nichtnatürlichen Todesursachen (Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen) verstorbenen Personen erfolgt im Rahmen der Todesursachenstatistik durch die Verschlüsselung:

  • der medizinischen Diagnose des Schadens oder seiner Komplikation
  • des Zustandekommens (äußere Ursache) des Schadens und des Ortes des Ereignisses
  • der Unfallkategorie.

Folgende Unfallkategorien sind möglich:

1 = Arbeitsunfall
2 = Schulunfall
3 = Verkehrsunfall
4 = Häuslicher Unfall
5 = Sport- und Spielunfall
6 = Sonstiger Unfall

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte

Diese Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind freiberuflich tätig und üben ihren Beruf in eigener Praxis oder Gemeinschaftspraxis aus. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte in noch bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen ambulanten Einrichtungen enthält, die laut Einigungsvertrag in Anwendung des § 311 (2) des Sozialgesetzbuches V zur ambulanten Versorgung zugelassen sind - Polikliniken bzw. Ambulatorien. Ab 1999 zählen in Sachsen zu den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten noch zusätzlich Angestellte, Teilzeitangestellte und Praxisassistentinnen und Praxisassistenten.

Nutzungsgrad der Betten

Der Nutzungsgrad gibt als Prozentsatz die Auslastung der jeweiligen Betten der Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an.

Nutzungsgrad der Betten

Der Nutzungsgrad gibt als Prozentsatz die Auslastung der jeweiligen Betten der Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an. Die Berechnungsformel lautet:

Nutzungsgrad der Betten = (Berechnungs- und Belegungstage x 100) / (Durchschnittlich aufgestellte Betten x 365)

Öffentlicher Träger

Öffentlich Einrichtungen lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden:

  • öffentlich-rechtliche Form: In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Krankenhäuser sind dabei entweder rechtlich unselbständig (Regiebetrieb, Eigenbetrieb) oder rechtlich selbständig (Zweckverband, Anstalt, Stiftung).
  • privatrechtliche Form: Privatrechtliche Krankenhäuser (z. B. GmbH) befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebietskörperschaften (Bund, Land usw.), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften (Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände) oder Sozialversicherungsträger unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts halten.

Ort des Eingriffs

Es ist anzugeben, ob der Eingriff in einer ambulanten Einrichtung oder in einem Krankenhaus durchgeführt wurde. Dabei wird bei Eingriffen im Krankenhaus unterschieden, ob diese ambulant oder unter vollstationärer Aufnahme erfolgten.

Private Träger

Private Einrichtungen bedürfen als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung bedürfen.

Rauchgewohnheiten

Regelmäßiges Rauchen gilt hier als ein tägliches Rauchen, auch wenn es sich um geringe Tabakmengen handelt. Entsprechend ist unter gelegentlichem Rauchen der Konsum von Tabakwaren zu verstehen, der nicht täglich erfolgt.

Bei der Frage »Was rauchen bzw. rauchten Sie überwiegend« war, falls mehrere Tabakarten geraucht wurden, die überwiegende Art anzugeben.

Als frühere Raucher sind Personen nachgewiesen, die heute nicht mehr rauchen.

Begründung des Schwangerschaftsabbruchs

Als Grund des Schwangerschaftsabbruchs ist anzugeben, ob der Schwangerschaftsabbruch auf Basis einer Indikation oder ohne Indikation nach der Beratungsregelung erfolgte.

Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft

Die Schwangerschaftsdauer ist nach dem Zeitpunkt der Empfängnis (post conceptionem) zu berechnen, und zwar, wenn dies durch Anamnese und klinischen Befund nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist, auf der Basis der Ultraschallmethode. Die Dauer ist ab 2010 in vollendeten Wochen anzugeben.

Stationär behandelte Patientinnen und Patienten

Die Meldungen der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zur Diagnosestatistik beziehen sich auf alle in diesem Jahr entlassenen vollstationären Patientinnen und Patienten (einschließlich Sterbefälle). Diese werden im Folgenden auch als stationär behandelte  Patientinnen und Patienten bezeichnet. Grundlage für die Erfassung ist die Entlassung aus der Einrichtung, unabhängig davon, in wie vielen Fachabteilungen die Patientin und der Patient während seines Krankenhausaufenthaltes bzw. Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wurde. Demnach wird eine Patientin und ein Patient bei mehreren Aufenthalten im gleichen Jahr auch mehrfach gezählt.

Stationär behandelte  Patientinnen und Patienten, die im nichtkranken Zustand im Krankenhaus betreut wurden, werden ebenfalls erfasst. Die Gründe für den Krankenhausaufenthalt werden nach dem Kapitel XXI (Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen), einem Teilbereich der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, verschlüsselt. Erstmalig sind ab dem Berichtsjahr 2004 die gesunden Neugeborenen (ICD-10: Z38) im Datenbestand enthalten; die vorhergehenden Jahre wurden sie nicht erfasst.

Freigemeinnützige Träger

Freigemeinnützige Einrichtungen werden von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.

Öffentlicher Träger

Öffentlich Einrichtungen lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden:

  • öffentlich-rechtliche Form: In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Krankenhäuser sind dabei entweder rechtlich unselbständig (Regiebetrieb, Eigenbetrieb) oder rechtlich selbständig (Zweckverband, Anstalt, Stiftung).
  • privatrechtliche Form: Privatrechtliche Krankenhäuser (z. B. GmbH) befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebietskörperschaften (Bund, Land usw.), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften (Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände) oder Sozialversicherungsträger unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts halten.

Private Träger

Private Einrichtungen bedürfen als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung bedürfen.

Unfälle

Unfälle sind plötzliche Ereignisse, die eine Verletzung oder eine andere gesundheitliche Beeinträchtigung (z. B. Gehirnerschütterung nach einem Sturz) verursachen.

Verweildauer

Die Verweildauer gibt die Zahl der Tage an, die ein Patient/eine Patientin durchschnittlich in stationärer Behandlung verbringt.

Verweildauer

Die Verweildauer gibt die Zahl der Tage an, die ein Patient durchschnittlich in stationärer Behandlung verbringt. Die Verweildauertage der einzelnen Patienten ergeben sich aus den beiden Angaben Zugangs- und Abgangsdatum. Errechnet wird die Verweildauer in der Diagnosestatistik als Quotient der Summe der Verweildauertage und der Fallzahl (alle im Berichtsjahr entlassenen Patienten, mit Stundenfällen).

Verweil­dauer = Verweildauertage / Fallzahl

Verweildauer (Grunddaten)

Die Verweildauer gibt die Zahl der Tage an, die ein Patient durchschnittlich in stationärer Behandlung verbringt.

Verweil­dauer = (Berechnungs- und Belegungstage) / Fallzahl

Vorsätzliche Selbstbeschädigung

Als Verstorbene infolge vorsätzlicher Selbstbeschädigung werden die Personen erfasst, bei denen der die ärztliche Leichenschau durchführende Arzt bei der Feststellung der Todesursache zweifelsfrei eine Selbsttötung ermittelt und auf dem Totenschein dokumentiert hat.

Für die Todesursachenstatistik werden entsprechend des Kapitels XX der ICD-10 (Äußere Ursache von Morbidität und Mortalität) die Code-Nummern X60 – X84 für Vorsätzliche Selbstbeschädigung ausgewertet.

Wohnland der Frau

Auch hier wird als tiefste regionale Gliederung das Land angegeben, in der die Schwangere ihren ständigen Wohnsitz (Hauptwohnung) hat. Bei Asylbewerberinnen ist das Bundesland anzugeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchbegehrens aufhielten. Liegt der ständige Wohnsitz im Ausland, so ist das anzugeben.

Zahl der im Haushalt der Frau lebenden minderjährigen Kinder

Hierzu gehören die im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren. Nicht mitgezählt werden Kinder, die bei Verwandten oder in Heimen leben sowie Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden.

Zahl der Lebendgeborenen

Zahl der lebend geborenen Kinder der Frau, ohne Tot- und/oder Fehlgeborene.

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