Hauptinhalt

Glossar zum Thema »Öffentliche Haushalte, Steuern«

Abschreibungen

Durch die Abschreibungen erfolgt der Nachweis von Wertminderungen bei den vorhandenen Sach- und Finanzanlagen. Berücksichtigt werden dabei vor allem Wertverluste durch die Abnutzung der Gegenstände bei ihrem Gebrauch oder sonstige Wertminderungen, die beispielsweise durch Witterungseinflüsse, technische Veralterung, gesunkenen Börsenkurs oder anhaltende Verluste von Beteiligungsunternehmen bedingt sind.

Abziehbare Vorsteuer

Dem Unternehmen wird gestattet, die ihm im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abzuziehen (§ 15 Abs. 1 UStG). Als abziehbare Vorsteuer gilt auch die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen einführt. Für eine Reihe von Berufs- und Gewerbezweigen können die Vorsteuern vereinfachend nach allgemeinen Durchschnittssätzen errechnet werden (§ 23 UStG i. V. mit §§ 69, 70 UStDV). Diese Möglichkeit besteht allerdings nur für Unternehmen, die nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zum Ausführen steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG).

Börsennotierte Aktien

Aktien sind grundsätzlich begebbare Wertpapiere, in denen Beteiligungen am Kapitalmarkt von Aktiengesellschaften verbrieft sind. Börsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem Sekundärmarkt notiert wird.
Die börsennotierten Aktien umfassen

  • von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien.
  • von Aktiengesellschaften ausgegebene Genussscheine.
  • von Aktiengesellschaften begebene Dividendenaktien:
    • Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibungen, die
      • nicht Bestandteile des im Handelsregister eingetragenen Kapitals sind,
      • ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren (Anteil am Kapital und dessen Ertrag und Stimmrecht in der Hauptversammlung usw.),
      • Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuss geben und
      • Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös  der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert werden oder nicht.

Die Bewertung erfolgt zum Marktwert.

Zu den Aktien zählen nicht:

  • Aktien, die bei der Emission nicht platziert werden konnten.
  • In Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen. Diese werden bis zum Zeitpunkt der Umwandlung unter »Geldmarktpapiere« oder »Kapitalmarktpapiere« nachgewiesen Börsennotierte Aktien umfassen nicht Bonusaktien, die durch Umwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Das Gleiche gilt für den Aktiensplit (vgl. »Nichtbörsennotierte Aktien«).

Nichtbörsennotierte Aktien

Nichtbörsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs nicht notiert wird (vgl. »Börsennotierte Aktien«).
Für die Bewertung ist das im letzten vorliegenden Jahresabschluss nachgewiesene Eigenkapital (nach § 266 Abs. 3 HGB) heranzuziehen, dieses ist mit der Beteiligungsquote zu multiplizieren. Die Beteiligungsquote entspricht dem Kapitalanteil.

Andere aktivierte Eigenleistungen

Andere aktivierte Eigenleistungen sind im Wesentlichen aktivierte Personal- und Sachaufwendungen für selbst erstellte Anlagen, beispielsweise für selbst hergestellte Werkzeuge oder Maschinen.

Anlagevermögen

Alle Vermögensgegenstände, die durch ihren Gebrauch bzw. ihre wiederholte Nutzung dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dienen, bilden das Anlagevermögen. Die Gliederung des Anlagevermögens erfolgt in immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Konzessionen, Lizenzen), Sachanlagen (z. B. Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen) und Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen, Wertpapiere).

Anleihen

Anleihen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich fünf Jahre sind unter »Sonstige Kapitalmarktpapiere« zu melden.

Anteilsrechte

Forderungen, durch die Eigentumsrechte an Unternehmen und Einrichtungen verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn und am Eigenkapital im Falle der Liquidation verbunden.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

sind die in einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten. Hierunter fallen Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, nicht aber Beamtinnen und Beamte. Hierzu zählen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ausbildung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Zeitvertrag (einschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem öffentlich geförderten Arbeitsverhältnis), Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einzelvertraglichen Beschäftigungsverhältnissen.

Ausfallgefährdete Forderungen aus vergebenen Krediten und vergebenen liquiden Mitteln

Eine Forderung aus einem vergebenen Kredit wird als ausfallgefährdet (notleidend) bezeichnet, wenn

  • für Zins- oder Tilgungszahlungen der Fälligkeitstermin seit mindestens 90 Tagen verstrichen ist,
  • Zinszahlungen, die seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oder verschoben wurden, oder
  • Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (z. B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistet werden.

Ausleihungen

Ausleihungen beinhalten Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und andere Ausleihungen (einschließlich Genossenschaftsanteile).

Ausleihungen (vergebene Kredite) und Vergabe von liquiden Mitteln

Ausleihungen entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und dies entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft ist (vergebene Kredite). Sie sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger sind, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss. Unerheblich ist, ob für die Auszahlungssumme Zinsen anfallen oder nicht.
Zu den Ausleihungen gehören auch:

  • (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (Barsicherheiten), deren Schuldner keine Kreditinstitute sind
  • Forderungen aus Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf
  • Kredite, die als Sicherheit für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen ausgezahlt werden
  • Stille Beteiligungen; stille Beteiligungen mit Verlustpartizipation oder stille Beteiligungen an Kreditinstituten, die nach Basel III beziehungsweise der EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Directive IV) zum harten Kernkapital gezählt werden, sind dagegen unter »Anteilsrechte« auszuweisen
  • Leistungen an natürliche Personen, die als Darlehen gewährt werden (z. B. Arbeitgeberdarlehen, Wohnungsbaudarlehen, Sozialdarlehen)
  • Schuldscheindarlehen
  • Namensschuldverschreibungen

Zu den Ausleihungen gehören nicht:

  • Sonstige Forderungen, einschließlich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus geleisteten Anzahlungen
  • BAföG-Zahlungen; diese werden später zentral vom Statistischen Bundesamt zugefügt
  • Minderheitsbeteiligungen; diese sind unter »Anteilsrechte« auszuweisen

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Zahl der Steuerpflichtigen gleicher  Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. In diesen Fällen wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 33 EStG). Außergewöhnliche Belastungen sind gemäß §§ 33a, 33b EStG unter anderem:

  • Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung bedürftiger Personen (Unterhaltsfreibetrag),
  • Aufwendungen für die Berufsausbildung eines auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes (Ausbildungsfreibetrag),
  • Aufwendungen von Körperbehinderten, Hinterbliebenen und Pflegepersonen.

Bargeld

Die im Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden und sich im eigenen Besitz (eigener Kassenbestand) befinden:

  • Euromünzen, Euro-Banknoten
  • Fremdwährung (Umrechnung nach Referenzkurs der EZB)

Hierzu zählen auch Gelder in Park- und Auszahlungsautomaten.

Beamtinnen und Beamte (einschließlich Richterinnen und Richter)

sind Bedienstete, die ‑ auf Lebenszeit, Zeit, Probe, Widerruf ‑ durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind.

Zu den Richterinnen und Richtern gehören alle Berufsrichterinnen und -richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), die sowohl bei Gerichten als auch Behörden (z. B. Ministerien) tätig sind; auch zu “Richtern auf Probe“ ernannte Gerichtsassessorinnen/-assessoren. Nicht dazu zählen Richterinnen und Richter an Gemeindegerichten sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags und Staatsanwältinnen/-anwälte, die statusgemäß Beamtinnen/Beamte sind.

Bemessungsgrundlage

Der Umsatz bemisst sich u. a.

  • bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG),
  • beim Verbringen eines Gegenstandes und bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (§ 10 Abs. 4 UStG),
  • bei der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, nach dem Durchschnittsbeförderungsentgelt (§ 10 Abs. 6 UStG),
  • bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes zuzüglich Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (§ 11 UStG).

Entgelt ist grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne Umsatzsteuer, d. h. das Entgelt ist eine Nettogröße (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 UStG).

Bereinigte Einzahlungen und Auszahlungen

Summe aller Einzahlungen bzw. Auszahlungen (ohne Finanzierungstätigkeit) abzüglich der Einzahlungen von gleicher Ebene, d. h. zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Beschäftigungsbereiche

Setzen sich zusammen aus den Kernhaushalten, Sonderrechnungen und Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform.

Besteuerungsgrundlage (Erbschaft- und Schenkungsteuer)

Vermögensübertragungen durch den Tod einer Person (Erblasser) unterliegen der Erbschaftsteuer, unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden der Schenkungsteuer.

Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern die Vermögensübergänge daraus. Steuerpflichtig sind (§ 1 ErbStG):

  • Erwerbe von Todes wegen,
  • Schenkungen unter Lebenden,
  • Zweckzuwendungen und Stiftungsvermögen.

Bürgschaften

Alle Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB einschließlich Nach- und Ausfallbürgschaften beim Wohnungsbau sowie Patronatserklärungen (harte Patronatserklärungen), welche eine sogenannte Liquiditätsausstattungsgarantie beinhalten, sind mit den vertraglich übernommenen Haftungssummen (aber nicht in Anspruch genommenen), nicht dagegen mit den gesamten Kreditsummen und nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen anzugeben. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle oder Tilgungen der Haftungssumme) sind abzusetzen. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, sind nicht einzubeziehen; von Bürgschaften, die nur teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, ist der ungedeckte Teil anzugeben. Die übernommenen Garantien und sonstigen Gewährleistungen sind nicht mit einzubeziehen.

Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse im öffentlichen Bereich

Cash-Pooling (auch Liquiditätsverbund genannt) bezeichnet eine Konstellation, in der Einheiten im Rahmen eines gemeinsamen Finanzmanagements einander liquide Mittel zur Verfügung stellen oder auf diese zurückgreifen können. Dies geschieht insbesondere für folgende Zwecke:

  • Vermeidung von notwendigen Kreditaufnahmen
  • Erzielung besserer Konditionen bei Geldanlagen
  • Zahlungsabwicklung.

Einheitskassen (z. B. Landeshauptkassen) und Amtskassen o. Ä. stellen auch eine Form des Cash-Pooling dar.
Ausleihungen im Rahmen von Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse sind entsprechend in der Finanzvermögenstatistik auszuweisen.

Dienstverhältnis

Es werden Beamte und Beamtinnen einschließlich Richter und Richterinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unterschieden.

Eigenkapital

Das Eigenkapital gliedert sich nach HGB in:

  • Gezeichnetes Grund- bzw. Stammkapital,
  • Kapitalrücklagen,
  • Gewinnrücklagen,
  • Gewinnvortrag/Verlustvortrag,
  • Jahresgewinn/Jahresverlust.

Einkommen

Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen, die Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG, die Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Denkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter und den Verlustabzug sowie zuzurechnendes Einkommen ergibt das Einkommen.

Tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer

Auf das zu versteuernde Einkommen, welches die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer bildet, wird der Einkommensteuertarif angewendet. Die dadurch ermittelte tarifliche Einkommensteuer ist von der festzusetzenden Einkommensteuer zu unterscheiden. Die Besteuerung erfolgt je nach Veranlagungsart (z. B. übrige Veranlagung, Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung, Witwensplitting) entweder nach der Grundtabelle oder Splittingtabelle. Bei Zusammenveranlagung von Personen wird die Splittingtabelle angewendet. Dabei ist die Steuer von der Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu ermitteln und dann zu verdoppeln. Dieses Verfahren bewirkt eine  Milderung des progressiven Steuertarifs. Nicht veranlagte Steuerpflichtige der Lohnsteuerklassen 3, 4 oder 5 werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik der Splittingtabelle zugeordnet.

Verbleibende Einkommensteuer

Auf die festzusetzende Einkommensteuer werden Beträge wie z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer angerechnet. Die verbleibende Einkommensteuer mit positivem Betrag ist vom Steuerpflichtigen gemäß Steuerbescheid zu entrichten; mit negativem Betrag vom Finanzamt zu erstatten.

Einkommensteuerpflichtige

Nach § 1 Abs. 1, 2 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

  • im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die  ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 3 sowie § 1a Abs. 1 EStG werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG unter bestimmten Bedingungen haben (Grenzgänger/-pendler). Dagegen sind Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie die in § 49 EStG im Einzelnen aufgeführten inländischen Einkünfte haben.

Einkunftsarten

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte

Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG). Der Gewinn wird durch den Vergleich der Betriebsvermögen zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ermittelt (§§ 4, 5 EStG) oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) ausgewiesen. Bei Land- und Forstwirten, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, erfolgt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Bei mangelhaften Besteuerungsunterlagen kann der Gewinn gemäß § 162 AO auch geschätzt werden.

Gesamtbetrag der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie den Freibetrag für Land- und Forstwirte, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Steuerpflichtige, deren Gesamtbetrag der Einkünfte genau Null ist, werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik ausschließlich in dieser Kennziffer nachgewiesen.

Einkünfte

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen können mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle übrigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes vorkommen (§ 2 Abs. 1 EStG). Nach § 8 Abs. 2 KStG sind bei Körperschaften, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 15 EStG). Andere Einkünfte treten deshalb nur bei den relativ aufkommensschwachen Steuerpflichtigen (z. B. Vereinen, Stiftungen, Zweckvermögen) auf.

Einkunftsarten

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte

Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG). Der Gewinn wird durch den Vergleich der Betriebsvermögen zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ermittelt (§§ 4, 5 EStG) oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) ausgewiesen. Bei Land- und Forstwirten, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, erfolgt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Bei mangelhaften Besteuerungsunterlagen kann der Gewinn gemäß § 162 AO auch geschätzt werden.

Einkunftsarten

In der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften werden folgende Einkunftsarten ausgewiesen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Einkünfte.

Einlagen, Sichteinlagen, Sonstige Einlagen

Um Einlagen handelt es sich nur, wenn der Schuldner ein Kreditinstitut ist. Dagegen werden »Einlagen« bei institutionellen Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, zu den Ausleihungen gezählt.
Nicht zu den Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Diese gehören zur Position »Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate«.
Nicht zu den Einlagen gehören ebenso die einer anderen Einheit zur Vermeidung von notwendigen Kredit aufnahmen oder zur Erzielung besserer Konditionen bei Geldanlagen zur Verfügung gestellten Gelder (Cash-Pooling). Diese sind unter dem Merkmal Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse auszuweisen.

Unter Sichteinlagen sind Einlagen (in Landes- oder Fremdwährung) bei Banken zu zählen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.

Zu Sichteinlagen gehören:

  • Einlagen auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten (Giro- und Tagesgeldkonten),
  • Einlagen auf Konten bei der Bundesbank und / oder der Europäischen Zentralbank,
  • Gelder, die von Einheitskassen (z. B. Landeshauptkassen, Amtskassen) auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten verwaltet werden.

Eine Saldierung mit negativen Kontoständen ist nicht zulässig.

Zu den »Sonstigen Einlagen« (in Landes- oder Fremdwährung) gehören solche Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sie können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.

Zu den »Sonstigen Einlagen« gehören unter anderem:

  • Termineinlagen, Termingelder
  • Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate
  • Einlagen, die auf besonderem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen (z. B. Bausparverträge) 
  • Von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften und Ähnlichen ausgegebene Einlagenpapiere
  • (Geleistete) kurzfristige Rückkaufvereinbarungen (z. B. Reverse Repos), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (Barsicherheiten), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • Versorgungsrücklagen bei einer Versorgungskasse, ohne die Versorgungsrücklagen nach § 14a BBesG

Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform

Rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Anstalten, Körperschaften und öffentlich-rechtliche Stiftungen), die unter Landesaufsicht oder kommunaler Aufsicht stehen, einschließlich Zweckverbände aber ohne Sozialversicherungsträger. Letztere werden den Kernhaushalten zugerechnet.

Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Summe aller Einzahlungen bzw. Auszahlungen, die eine Vermögensänderung herbeiführen wie z. B. Investitionszuwendungen einschl. investive Schlüsselzuweisungen, die für Instandsetzungen verwendet werden oder der Erwerb bzw. die Veräußerung von Vermögensgegenständen und Finanzanlagen sowie Auszahlungen für Baumaßnahmen.

Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Summe aller Einzahlungen bzw. Auszahlungen (ohne haushaltstechnische Verrechnungen), die im Rahmen des Verwaltungsvollzuges sowie des Betriebes von Einrichtungen und Anstalten meistens regelmäßig anfallen.

Energie-Einspar-Contracting (Finanzierung durch Contractinggeber)

Als Energie-Einspar-Contracting (auch Energiesparverträge oder Energy-Performance-Contracting) werden vertraglich geregelte Kooperationsformen im Bereich der Energiedienstleistung bezeichnet. Die Vereinbarungen umfassen in der Regel die Planung, Finanzierung und Errichtung/Modernisierung sowie die Betriebsführung/Instandhaltung der Anlagen und die Erstellung eines Energieversorgungskonzeptes durch einen Dienstleister (Contractinggeber) mit dem Ziel, Energiesparpotentiale zu erschließen, ohne dass der Eigentümer die hierfür notwendigen Investitionen tätigen muss. Die Refinanzierung der Energiesparmaßnahmen erfolgt während der Laufzeit des Vertrages durch eine regelmäßige, erfolgsabhängige vertraglich vereinbarte Vergütung an den Contractinggeber, welche sich aus den garantierten Energiekosteneinsparungen zusammensetzt.
Vereinbarungen im Rahmen von Energieliefer- Contracting sind hier nicht zu berücksichtigen.

Fiktives Ist-Aufkommen

Das Ist-Aufkommen ist abhängig von den auf die Steuermessbeträge angewendeten Hebesätzen, welche regional verschieden sind. Um auf regionaler Ebene innerhalb eines Bundeslandes eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, wird das Fiktive Ist-Aufkommen je Realsteuerart nach folgender Formel berechnet:

Fiktives Ist-Aufkommen Land Grundbetrag gewogener landesdurchschnittlicher Hebesatz 100

Für bundesweite Vergleiche wird ein fiktiver Hebesatz verwendet:

Fiktives Ist-Aufkommen Bund Grundbetrag fiktiver Hebesatz Bund 100

Die Differenz zwischen dem fiktiven und dem Ist-Aufkommen eines Jahres zeigt, welcher Teil des zusätzlichen Ist-Aufkommens auf Änderungen bei den Hebesätzen zurückzuführen ist.

Finanzanlagen

Finanzanlagen sind monetäre Vermögensgegenstände im Eigentum des Unternehmens, die dem Geschäfts-betrieb dauerhaft dienen. Zu den Finanzanlagen gehö¬ren alle Finanzinstrumente, insbesondere Investitionen des eigenen in ein anderes Unternehmen, Kapitalmarktpapiere und Finanzforderungen, die langfristig angelegt sind.

Finanzderivate

Finanzinstrumente, die aus anderen Finanzprodukten abgeleitet sind, soweit sie einen Marktwert besitzen. Finanzderivate werden auch als sekundäre Finanzinstrumente oder als Absicherungsinstrumente (Hedging) bezeichnet, da sie häufig der Risikominderung dienen, z. B.:

  • Zinsswaps
  • Forward Rate Agreements

Die Bewertung erfolgt netto nach Saldierung der positiven mit den negativen Finanzderivaten, auch negative Werte sind einzutragen.
Nicht zu den Finanzderivaten wird das dem Geschäft zugrunde liegende Finanzprodukt gerechnet.
Streng-konnexe Paket-Swaps sind nicht zu berücksichtigen.

Finanzierungsleasing

Ein Finanzierungsleasingvertrag ist dann anzunehmen, wenn der Vertrag über einen bestimmten Zeitraum verbindlich abgeschlossen wird. Während der sogenannten Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Maßnahmen zur Werterhaltung (Wartung und Versicherung) trägt der Leasingnehmer. Die Vertragslaufzeit erstreckt sich i. d. R. auf die überwiegende Nutzungsdauer.

Forderungen aus Dienstleistungen

Forderungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der öffentlichen Haushalte entstehen.

Hierzu zählen:

  • Verwaltungsgebühren,
  • Benutzungsgebühren,
  • Forderungen aus noch ausstehenden Zahlungen Dritter für durch die Berichtseinheit gelieferten Waren oder erbrachte Dienstleistungen (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt), dies schließt insbesondere »Zahlung auf Ziel« (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) mit ein,
  • Forderungen aus geleisteten Anzahlungen der Berichtseinheit für noch nicht (gänzlich) gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen Dritter (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt),
  • Aufgelaufene Gebäudemieten,
  • Sonstige Forderungen der Krankenversicherung,
  • Sonstige Forderungen der Pflegeversicherung

Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften sowie Forfaitierung mit Einredeverzicht

Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-) Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek).

Funktionen

Für den Nachweis der Beschäftigten nach Funktionen ist der funktionelle Aufbau der Dienststelle/Einrichtung entsprechend dem jeweiligen Bereich im öffentlichen Dienst im Online-Formular der Sächsischen Frauenförderungsstatistik bereits vorgegeben. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Funktion des Beschäftigten, d. h., keine in Vertretung ausgeübte Funktion. Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse nach Funktionen zu ermöglichen, wurde für 13 Bereiche des öffentlichen Dienstes (Allgemeine Behörden, Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten, Landkreise und Gemeinden mit 10.000 und mehr Einwohnern, Gemeinden/Gemeindeverbände mit unter 10.000 Einwohnern, Eigenbetriebe/Zweckverbände, Polizei und Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen/Sozialversicherungsträger) jeweils eine für ihn gültige funktionelle Gliederung erarbeitet.

Funktionsebenen

Die Ergebnisse aus den Funktionsangaben aller Berichtspflichtigen werden für drei Funktionsebenen ermittelt:

  • Beschäftigte mit obersten Leitungsfunktionen: Behördenleiter/-in, stellvertretende/-r Behördenleiter/-in, Abteilungsleiter/-in und vergleichbare Funktionen,
  • Beschäftigte mit leitenden Funktionen: Referatsleiter/-in, Referent/-in mit Leitungsfunktion und vergleichbare Funktionen,
  • Sonstige Beschäftigte – ohne Leitungsfunktionen: Referent/-in ohne Leitungsfunktion, Sachbearbeiter/-in, weitere/-r Mitarbeiter/-in und vergleichbare Funktionen.

Geldmarktpapiere

Kurzfristige Wertpapiere, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich 1 Jahr beträgt, z. B.:

  • Unverzinsliche Schatzanweisungen
  • Commercial Papers

Geldmarktpapiere

Kurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel bis zu einem Jahr beträgt, z. B.:

  • unverzinsliche Schatzanweisungen
  • Finanzierungsschätze

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Jahresaufkommens an der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Jahresaufkommens aus der Kapitalertragssteuer. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung vereinnahmt werden.

Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die Gemeinden wird nach einem Schlüssel vorgenommen, dessen Grundlage die Lohn-/Einkommensteuerstatistik ist. Diese Schlüsselzahl wird für jede Gemeinde ermittelt und entspricht somit dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil am Steueraufkommen. Die Schlussabrechnung, deren Zahlung erst im Folgejahr erfolgt, wird bei der Ermittlung des Gemeindeanteils in die Berechnung einbezogen.

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Anteil, der den Gemeinden in Höhe von 2,2 Prozent des Aufkommens an der Umsatzsteuer zusteht (nach Abzug des Vorabanteils des Bundes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung). Die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder erfolgt jeweils nach Schlüsseln. Die Schlussabrechnung, deren Zahlung erst im Folgejahr erfolgt, wird bei der Ermittlung des Gemeindeanteils in die Berechnung einbezogen.

Gemeindeverbände

Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches das Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 II 2 GG) haben. Dazu gehören vor allem die Landkreise und Verwaltungsverbände, aber in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufbau des Landes auch Landschaftsverbände und Bezirksverbände.

Gemeindliche Steuerkraft

Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage von der Realsteuerkraft und Hinzurechnung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer erhält man die Gemeindliche Steuerkraft.

Gesamtbetrag der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie den Freibetrag für Land- und Forstwirte, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Steuerpflichtige, deren Gesamtbetrag der Einkünfte genau Null ist, werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik ausschließlich in dieser Kennziffer nachgewiesen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird auf jeden Gewerbebetrieb erhoben, der im Inland betrieben wird. Befreiungen bestehen beispielsweise für Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenpflegeheime. Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird die Gewerbesteuer so aufgeteilt, dass jede Gemeinde die für sie maßgebliche Steuer erhebt (hebeberechtigte Gemeinde), d. h. der maßgebende Gewerbesteuermessbetrag wird auf die Betriebsstätten und Zweigniederlassungen von Unternehmen aufgeteilt. Die Gewerbesteuer entsteht nach Ablauf eines Erhebungszeitraumes und fließt den jeweiligen Gemeinden nach Abzug einer Umlage an Bund und Länder zu.

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder bei abweichenden Wirtschaftsjahren der entsprechende Zeitraum. Der Gewerbeertrag gilt dabei in dem Jahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

Gewerbesteuereinnahmen netto

Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage vom Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer erhält man die Gewerbesteuereinnahmen netto.

Gewerbesteuerliche Organschaft

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse  finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat. Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers. Dabei wird der Gewerbeertrag jeder Organgesellschaft getrennt ermittelt und dem Organträger zur Berechnung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag zugerechnet. Seit 2010 werden die Ergebnisse der Organgesellschaften in der Gewerbesteuerstatistik erfasst.

Gewerbesteuerpflichtige

Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft Steuerschuldner. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt 135 EStR 2003) oder aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG (u. a. freiberufliche Tätigkeiten) unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Gewerbesteuerumlage

Vom Gewerbesteueraufkommen müssen die Gemeinden eine Umlage an das für sie örtlich zuständige Finanzamt abführen. Die Umlage errechnet man durch Anwenden eines Vervielfältigers auf den Grundbetrag der Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum. Der Vervielfältiger beträgt für die neuen Bundesländer 35 Prozent.

Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund bzw. das Bundesland aufzuteilen (14,5 Prozent Bundesvervielfältiger und 20,5 Prozent Landesvervielfältiger).

Im Austausch für diese Gewerbesteuerumlage erhalten die Gemeinden einen Anteil von der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer

Gewinnfälle

Personengesellschaften und Gemeinschaften mit positiver Summe der Einkünfte sind Gewinnfälle.

Gewogener Durchschnittshebesatz

Für Gruppen von Gemeinden (z. B. Landkreise, Land), die Zusammenfassung nach Gemeindegrößenklassen oder in den Fällen, in denen durch Eingemeindungen oder Ausgliederungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen mehrere Hebesätze nebeneinander gelten, werden für jede Realsteuerart gewogene Durchschnittshebesätze ermittelt.

Dabei erfolgt die Berechnung nach folgender Formel:

Gewogener Durchschnittshebesatz = Summe der Ist-Aufkommen x 100 % / Summe der Grundbeträge

Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auf den im Inland liegenden Grundbesitz erhoben und fließt in vollem Umfang den Gemeinden zu, denen die Liegenschaften zuzuordnen sind.

Bei der Ermittlung der Steuer ist zu unterscheiden zwischen

  • land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (Grundsteuer A) und
  • unbebauten und bebauten Grundstücken, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (Grundsteuer B).

Maßgeblich für die Höhe der Grundsteuer sind der Wert und die Beschaffenheit des Grundbesitzes. Dies verdeutlicht den Objektcharakter der Grundsteuer. Persönliche Verhältnisse des Eigentümers bleiben unberücksichtigt. Während in den alten Bundesländern der Einheitswert eines Grundstückes für die Berechnung der Grundsteuer zugrunde gelegt wird, erfolgt dies in den neuen Bundesländern in Ermangelung nutzbarer Einheitswerte nach einer Ersatzbemessungsgrundlage, d. h. nach der Wohn- bzw. Nutzfläche.

Die Grundsteuer wird zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Grundstücke und Gebäude

Grundstücke und Gebäude beinhalten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne bzw. mit Wohn-, Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten und Bauten auf fremden Grundstücken sowie Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter.

Hebesatz

Bei der Berechnung der Realsteuern wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Durch Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatz) auf den Steuermessbetrag erhält man die geschuldete Steuer.

Der Hebesatz wird durch die hebeberechtigte Gemeinde für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt. Dabei kann der jahresgültige Hebesatz bis zum Ablauf des ersten Halbjahres rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr geändert werden, danach nur, wenn keine Erhöhung gegenüber der letzten Festsetzung stattfindet. Mit der selbständigen Festlegung der Hebesätze haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen zu beeinflussen. Die Festsetzung unterliegt jedoch nach oben der Beschränkung, dass die Gemeinde bei der Einnahmebeschaffung auf die wirtschaftliche Kraft der Abgabepflichtigen Rücksicht nehmen muss.

Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Grundbesitz (Grundsteuer) bzw. der Gewerbebetrieb (Gewerbesteuer) liegt.

Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden

Hier werden nur die Verbindlichkeiten aufgeführt, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden. Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung und nicht gesicherte Schuldenaufnahmen sind nur bei der entsprechenden Schuldart (z. B. Schulden bei Kreditinstituten) zu erfassen.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht-physische Vermögenswerte im Eigentum eines Unternehmens. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören konkret erfassbare Rechte und Werte (z. B. Konzessionen, Patente, Urheberrechte, Lizenzen, Software), darauf geleistete Anzahlungen und der Geschäfts- oder Firmenwert.

Investmentzertifikate

Investmentzertifikate sind die Kapitalanteile, die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, die je nach Land als Investmentfonds, Investmenttrust oder als Kapitalanlagegesellschaft bezeichnet werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt.
Die Anteile können börsennotiert oder nichtbörsennotiert sein. Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht.
Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet.

Ist-Aufkommen

Das Ist-Aufkommen ist der von den Steuerpflichtigen einer Gemeinde im Laufe eines Kalenderjahres aufgebrachte Steuerbetrag der Realsteuern, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Dieser Betrag wurde von den Gemeinden tatsächlich innerhalb eines Kalenderjahres vereinnahmt und stand ihnen kassenmäßig zur Verfügung.

Das Ist-Aufkommen stimmt nicht mit den in den Steuerbescheiden für einen Erhebungszeitraum festgesetzten Beträgen überein. Durch nachträgliche Berichtigungen, die andere Zeiträume betreffen als das Berichtsjahr, weicht das kassenmäßige Ist-Aufkommen von dem der Gemeinde zustehenden Steueraufkommen ab.

Da das Ist-Aufkommen der Realsteuern als Vergleichsmaßstab aufgrund unterschiedlicher Hebesätze ungeeignet ist, werden für Steuerkraftvergleiche gesonderte Berechnungsgrundlagen mit vergleichbaren Hebesätzen geschaffen.

Kapitalmarktpapiere

Langfristige Wertpapiere ohne Anteilsrechte, deren Ursprungslaufzeit über 1 Jahr beträgt.
Hierzu zählen z. B.:

  • Inhaberschuldverschreibungen
  • Anleihen (einschließlich Null-Coupon-Anleihen)
  • Obligationen
  • unverzinsliche Schatzanweisungen mit einer Ursprungslaufzeit über ein Jahr
  • Bund-Länder-Anleihen: falls keine Aufteilung der einzelnen Emissionsanteile auf »Bund« und »Land« möglich ist, sind diese dem Mehrheitsprinzip (meist Land) zuzuordnen.
  • Durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere
  • Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen begeben werden.

Kapitalmarktpapiere

Langfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt.
Hierzu zählen z. B.:

  • Inhaberschuldverschreibungen,
  • Anleihen,
  • Obligationen,
  • durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere.

Kassenkredite

Unter Kassenkredite/Kassenverstärkungskredite werden die in der Regel kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen verwendet werden. Sie dienen nicht der Ausgabendeckung (keine investiven Zwecke), sondern der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft beziehungsweise der Liquiditätssicherung.

Kernhaushalte

Alle Ämter, Behörden, Gerichte und Einrichtungen, für die in den Haushaltsplänen des Landes, der Gemeinden/Gemeindeverbände und der Sozialversicherungsträger die Ausgaben und Einnahmen brutto veranschlagt und Personalausgaben ausgewiesen werden.

Kleinunternehmen

Unternehmer, deren Bruttoumsatz (nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) ohne darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17 500 Euro betrug und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro nicht überschreiten wird, werden als Kleinunternehmer bezeichnet.

Die geschuldete Umsatzsteuer wird dann grundsätzlich nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 UStG). In der Folge ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gemäß § 19 Abs. 2 UStG möglich.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen juristischer Personen.

Körperschaftsteuerliche Organschaft

Ein körperschaftsteuerliches Organverhältnis (Organschaft) ist nach § 14 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) mit Betriebssitz und Geschäftsleitung im Inland nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) abführt. Zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger besteht ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre. In diesem Fall wird das selbständig ermittelte Einkommen der Organgesellschaft
dem Organträger zugerechnet. Lediglich die geleisteten Ausgleichszahlungen an Minderheitsbeteiligte einschließlich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung sind eigenes Einkommen der Organgesellschaft. Sie hat dieses eigene Einkommen selbst zu versteuern (§ 16 KStG). Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung vom Organträger übernommen und erfüllt worden ist.

Körperschaftsteuerpflichtige - beschränkt

Nicht im Inland ansässige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur mit ihren inländischen Einkünften (§ 2 Nr. 1 KStG) körperschaftsteuerpflichtig. Einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen auch sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihren inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen (§ 2 Nr. 2 KStG). Darunter fallen die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die steuerbefreiten Körperschaften (§ 5 KStG), wenn sie Kapitalerträge erzielen.

Körperschaftsteuerpflichtige - unbeschränkt

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Betriebssitz im Inland haben
(§ 1 Abs. 1 KStG):

  1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
  2. Genossenschaften (einschließlich Europäische Genossenschaften),
  3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die Körperschaftsteuerpflicht bezieht sich auf sämtliche in und ausländische Einkünfte.

Kredite (Restschuld nach Ursprungslaufzeiten)

Kredite entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und diese Mittel entweder in einem nicht begebbaren (übertragbaren) Titel oder gar nicht verbrieft sind. Kredite weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

  • Die Bedingungen eines Kredites werden zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt.
  • Ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss.

Zu den Krediten zählen auch Schuldscheindarlehen für Investitionszwecke.

Kreisgebiet

Unter dem Begriff »Kreisgebiet« werden die Daten des Landkreishaushaltes, der kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsverbände summiert.

Lieferungen und sonstige Leistungen

Den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt sind seit dem 1. April 1999 die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Eigenverbrauch) und die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG).

Landkreis

Unter der Bezeichnung »Landkreis« werden ausschließlich die Daten des landkreiseigenen Haushalts ausgewiesen.

Materialaufwand

Zum Materialaufwand gehören der gesamte Materialverbrauch, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Aufwendungen für aktivierte Eigenleistungen und Aufwendungen für den Verkauf von Waren sowie Aufwendungen für bezogene Leistungen.

Nachlass

Der Nachlass ist die Gesamtheit der positiven (Nachlassgegenstände) und negativen Vermögenswerte (Nachlassverbindlichkeiten) des Erblassers.

Nachlassgegenstände

Die Nachlassgegenstände umfassen folgende Vermögensarten:

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  • Betriebsvermögen,
  • Grundvermögen,
  • übriges Vermögen (z. B. Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Renten, Bargeld, Hausrat usw.).

Nachlassverbindlichkeiten

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen neben Schulden des Erblassers z. B. auch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, geltend gemachte Pflichtteile, Erbfallkosten/-pauschbetrag oder Nachlassregelungskosten. Die Nachlassgegenstände abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten ergeben den Reinnachlass. Dieser wird nach der Erbquote anteilig auf die Erben aufgeteilt.

Nichtsteuerbarer Umsatz

Nicht steuerbar sind Umsätze, die nicht von einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und/oder nicht im Inland erbracht worden sind. Außerdem sind Lieferungen und sonstige Leistungen nicht steuerbar, wenn kein Leistungsaustausch vorliegt. An Letzterem fehlt es z. B. bei bloßen Entgeltentrichtungen wie Geldzahlung oder Überweisung, echten Schadenersatzleistungen oder wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird. Nicht steuerbar sind auch die Innenumsätze eines Organkreises.

Nichtsteuerbelastete

Nichtsteuerbelastet sind Personen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte größer oder gleich Null, deren festzusetzende Einkommensteuer - infolge geltend gemachter Freibeträge - kleiner als 1 Euro ist.

Gewerbesteuerliche Organschaft

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse  finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat. Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers. Dabei wird der Gewerbeertrag jeder Organgesellschaft getrennt ermittelt und dem Organträger zur Berechnung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag zugerechnet. Seit 2010 werden die Ergebnisse der Organgesellschaften in der Gewerbesteuerstatistik erfasst.

Körperschaftsteuerliche Organschaft

Ein körperschaftsteuerliches Organverhältnis (Organschaft) ist nach § 14 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) mit Betriebssitz und Geschäftsleitung im Inland nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) abführt. Zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger besteht ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre. In diesem Fall wird das selbständig ermittelte Einkommen der Organgesellschaft
dem Organträger zugerechnet. Lediglich die geleisteten Ausgleichszahlungen an Minderheitsbeteiligte einschließlich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung sind eigenes Einkommen der Organgesellschaft. Sie hat dieses eigene Einkommen selbst zu versteuern (§ 16 KStG). Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung vom Organträger übernommen und erfüllt worden ist.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerbare Umsätze sind grundsätzlich innerhalb eines einheitlichen Unternehmens nicht möglich. Steuerbar sind lediglich die Außenumsätze. Unternehmer und damit Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat.

Öffentlich bestimmte Kreditinstitute

Hierzu zählen insbesondere:

  • Sparkassen, Landesbanken
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  • Banken mit Sonderaufgaben (z. B. LfA Förderbank Bayern, NRW.BANK, Investitionsbank Schleswig- Holstein, Sächsische Aufbaubank – Förderbank –)
  • Bausparkassen

ÖPP-Projekte

Bei Projekten aus öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) handelt es sich um langfristige Verträge zwischen einem staatlichen und einem privaten Partner über die Bereitstellung von Dienstleistungen durch die Nutzung eines bestimmten Vermögensgutes. Kriterien für die Klassifikation eines Vertrags als ÖPP sind das Vorliegen einer erheblichen Anfangsinvestition, die Festlegung einer durch den privaten Partner bereitzustellenden Dienstleistung unter Nutzung des Vermögensgutes und die Zahlung regelmäßiger Raten vom staatlichen Partner an den privaten Partner.

Örtliche Zuständigkeit

Für die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (§ 21 Abs. 1 S. 1 AO 1977). Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so sind für Unternehmen aus den in der UStZustV genannten Staaten die dort festgelegten Finanzämter örtlich zuständig.

Realsteueraufbringungskraft

Die Realsteueraufbringungskraft wird durch Anwenden landesdurchschnittlicher Hebesätze auf die jeweiligen Grundbeträge der Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer ermittelt. Durch Anwendung des jeweiligen gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatzes auf die Grundbeträge wird die Wirkung der unterschiedlichen Hebesatzanspannungen ausgeschaltet. Man erhält für den Berichtszeitraum einen vergleichbaren Maßstab zur Beurteilung der Gemeinden eines Bundeslandes untereinander.

Realsteuerkraft

Die Realsteuerkraft wird durch Anwenden fiktiver Hebesätze auf die jeweiligen Grundbeträge der Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer ermittelt. Die fiktiven Hebesätze sind an die Steuerkraftzahlberechnung angelehnt und orientieren sich an § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG).

Für die Berechnungen im Realsteuervergleich betragen die fiktiven Hebesätze in der:

  • Grundsteuer A 180 Prozent
  • Grundsteuer B 210 Prozent
  • Gewerbesteuer 250 Prozent

Die fiktiven Hebesätze sind seit 1970 unverändert und ermöglichen daher einen Vergleich mit den Werten der Vorjahre.

Realsteuern

Zu den Realsteuern zählen gem. § 3 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

Rechtsformen

In dieser Statistik werden folgende Rechtsformen erfasst:

  • Atypische stille Gesellschaften,
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG),
  • Kommanditgesellschaften (KG),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Co. KG,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Co. OHG,
  • Aktiengesellschaften & Co. KG,
  • Aktiengesellschaften & Co. OHG,
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung,
  • Ähnliche Gesellschaften (z. B. Grundstücksgemeinschaften, Partenreederei, Arbeitsgemeinschaften, stille Gesellschaften, Erbengemeinschaften, Partnerschaftsgesellschaften),
  • ausländische Rechtsformen.

Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften sowie Forfaitierung mit Einredeverzicht

Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-) Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek).

Rückstellungen

Rückstellungen sind ein Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten. Es sind demzufolge wirtschaftliche Verpflichtungen, bei denen noch unbestimmt ist, ob, wann und in welcher Höhe sie bestehen werden.

Sachanlagen

Sachanlagen sind materielle Vermögensgegenstände im Eigentum eines Unternehmens. Zu ihnen gehören:

  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  • technische Anlagen und Maschinen;
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Schlussabrechnung

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und bei der Gewerbesteuerumlage wird jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres eine Abrechnung unter Berücksichtigung früher geleisteter Abschläge und Vorauszahlungen durchgeführt. Im Gegensatz zu den Zahlungen, die sich im gemeindlichen Steuerhaushalt eines Jahres als Kassen-Ist niederschlagen, handelt es sich bei der sogenannten Schlussabrechnung um Einnahmen bzw. Ausgaben, die nicht in einem, sondern für ein bestimmtes Jahr eingenommen bzw. geleistet worden sind.

Schuldenerlasse

Als Schuldenerlass wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner bezeichnet, bei der der Gläubiger auf die teilweise oder vollständige Rückzahlung seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderungen (Wertpapierforderungen, Kreditforderungen etc.) verzichtet. Hierzu gehören beispielsweise auch Schuldenerlasse, die auf zwischenstaatlicher Ebene (z. B. Pariser Club) vereinbart werden, oder der Erlass von Beitragsforderungen (z. B. Sozialbeiträge). Erlassene Steuerforderungen sind nicht einzubeziehen.

Schuldenstand

Bis einschließlich Berichtsjahr 2009 wurden im Gesamtschuldenstand nur Wertpapier-, Kreditmarktschulden und Schulden bei öffentlichen Haushalten ausgewiesen.
Ab dem Berichtsjahr 2010 werden auch Schulden aus versicherungstechnischen Rückstellungen (nur 2010), übrigen Verbindlichkeiten (2010 -  2012), Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (ab 2013) und kreditähnlichen Rechtsgeschäften nachgewiesen.
Ab Berichtsjahr 2013 enthält der Gesamtschuldenstand:

  • Kassenkredite
  • Wertpapierschulden
  • Kredite
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
  • Kreditähnliche Rechtsgeschäfte.

Schuldenübernahme

Bei einer Schuldenübernahme handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens drei Parteien: dem Gläubiger, dem ursprünglichen Schuldner und einem neuen Schuldner. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung übernimmt der neue Schuldner die gesamten oder zumindest einen Teil der ausstehenden Verbindlichkeiten ( Schulden ) des ursprünglichen Schuldners und verpflichtet sich dabei, diese an den Gläubiger zurückzuzahlen. Zu melden sind nur die übernommenen Schulden von  Kassenkrediten, Krediten und Wertpapierschulden.
Die durch Eingliederung bzw. Zusammenschluss von Einheiten übernommenen Schulden sind nicht einzubeziehen.
Die Schuldenübernahme ist auch Bestandteil der Meldung zu den Schuldenständen der Positionen »Kassenkredite«, »Wertpapierschulden« oder »Kredite«. Bei den beiden letztgenannten Positionen fallen diese unter die »Sonstigen Zugänge«.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören. Sie werden in Aufwendungen, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, und in Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Zu den Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, gehören z. B. Unterhaltsleistungen, gezahlte Kirchensteuer, eigene Berufsausbildungskosten, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, steuerlich anerkannte Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge). Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen sind (z. B. Beiträge zu Renten- und Krankenversicherungen), werden bis zu festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt. Für Sonderausgaben gewährt § 10c EStG einen Pauschbetrag, wenn nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden.

Sonderrechnungen

Dieser Begriff wird in den Finanz- und Personalstatistiken als Synonym für rechtlich unselbstständige Einheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform verwendet, die über eine eigene Wirtschafts-/ Rechnungsführung verfügen, deren Einnahmen und Ausgaben also nicht im Kernhaushalt enthalten sind. Zu den Sonderrechnungen zählen Staatsbetriebe nach § 26 SächsHO, kommunale Eigenbetriebe sowie Krankenhäuser von Land und Gemeinden/Gemeindeverbänden.

Sonstige Aktiva

Die Position Sonstige Aktiva beinhaltet folgende Posten der Aktivseite der Bilanz:

  • Ausgleichsposten nach dem KHG und PBV,
  • Treuhandvermögen,
  • Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Aktive latente Steuern,
  • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung,
  • Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gemäß § 17 Abs. 4 DMBilG,
  • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen.

Sonstige Anteilsrechte

Alle sonstigen Arten von Anteilsrechten an Unternehmen und Einrichtungen, die nicht in Form von Aktien bestehen. Mittelbare Beteiligungen, Beteiligungen an Stiftungen, an eingetragenen Vereinen sowie Anteile von Komplementär-GmbHs an verbundenen Gesellschaften sind nicht einzubeziehen.
Zu den sonstigen Anteilsrechten zählen:

  • Geschäftsanteile an Gesellschaften, bei denen für den öffentlichen Haushalt eine beschränkte Haftung besteht
  • Beteiligungen an Genossenschaften und Volksbanken
  • Kapitalanlagen in Einrichtungen. Hierzu zählen Beteiligungen an u.a.:
    • rechtlich selbständigen Sondervermögen
    • rechtlich unselbständigen Eigenbetrieben bzw. Sonderrechnungen
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Sparkassen-Holdings)
  • Stille Beteiligungen mit Verlustpartizipation oder stille Beteiligungen an Kreditinstituten, die nach Basel III beziehungsweise der EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Directive IV) zum harten Kernkapital gezählt werden
  • Beteiligungen an Zweckverbänden (einzubeziehen sind auch umlagefinanzierte)
  • Beteiligungen an öffentlich bestimmten Kreditinstituten, wie Landesbanken und Förderbanken. Anteile an Sparkassen sind nicht einzubeziehen.

Nicht zu den sonstigen Anteilsrechten zählen:

  • Anteile an Sparkassen
  • Anteile an Spitzenverbänden (z.B. Städtetag, Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund, GKV-Spitzenverband)
  • Eigenbestände an Kapitalanteilen

Für die Bewertung ist das im letzten vorliegenden Jahresabschluss nachgewiesene Eigenkapital (nach § 266 Abs. 3 HGB) heranzuziehen, dieses ist mit der Beteiligungsquote zu multiplizieren. Die Beteiligungsquote entspricht dem Kapitalanteil. In den Fällen, in denen kein Kapitalanteil existiert, kann zur Bestimmung der Beteiligungsquote der Stimmrechtsanteil verwendet werden. Bei einem negativen Eigenkapital sind hier auch negative Werte zulässig.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen, die keiner bestimmten Aufwandsart zuge-ordnet werden können. Es handelt sich hauptsächlich um alle Aufwendungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Maschinen, Mieten und Pachten, Leasingraten, Müllabfuhrgebühren, öffentliche Abgaben sowie Kosten für Porti, Telefon und Bürobedarf.

Sonstige betriebliche Erträge

Sonstige betriebliche Erträge umfassen unter anderem Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, Eingänge aus abgeschriebenen Forderungen sowie Auflösung von Rückstellungen, Erträge aus der Währungsumrechnung und Gewinne bei Umwandlungsvorgängen. Zudem können Zuweisungen und Zuschüsse als sonstige betriebliche Erträge vereinnahmt werden.

Sonstige Forderungen (Ansprüche)

Sonstige Forderungen entstehen grundsätzlich infolge eines zeitlichen Abstands zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung. Dies umfasst sowohl Ansprüche der Berichtseinheit auf Zahlungen aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Schuldverhältnissen als auch Ansprüche auf noch ausstehende Warenlieferungen oder zu erbringende Dienstleistungen aus geleisteten Anzahlungen der Berichtseinheit.

Sonstige Kapitalmarktpapiere

Einschließlich Anleihen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich fünf Jahre.

Sonstige Passiva

Die Position »Sonstige Passiva« beinhaltet folgende Posten der Passivseite der Bilanz:

  • Ausgleichsposten aus Darlehensförderung,
  • Rechnungsabgrenzungsposten und
  • Passive latente Steuern.

Staatliche Ebenen

Die Darstellung der Erhebungen »Personalstandstatistik« und »Sächsische Frauenförderungsstatistik« erstreckt sich auf folgende Ebenen:

  • Landesbereich: Land (Kernhaushalt und Sonderrechnungen), Rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  • Kommunaler Bereich: Gemeinden/Gemeindeverbände ( Kernhaushalte und Sonderrechnungen), Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform
  • Sozialversicherungsträger unter Aufsicht des Landes: Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (Kernhaushalte)  sowie Rechtlich selbstständige Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach SGB (Land)

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG):

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (Nr. 1),
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) (Nr. 4),
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (Nr. 5).

Steuerbefreiungen (Gewerbesteuer)

Das Steuerrecht sieht zahlreiche Befreiungen von der Gewerbesteuer vor (§ 3 GewStG). Dies betrifft u. a. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen, die Sächsische Aufbaubank, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime.

Steuerbefreite Körperschaften

Eine Reihe von Körperschaften ist nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer ganz befreit oder unter bestimmten Voraussetzungen nur partiell steuerpflichtig.

Steuerbelastete

Steuerbelastet sind Lohn- und Einkommensteuerpflichtige, wenn ihre Veranlagung zu einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte und zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von mindestens 1 Euro führt.

Nichtsteuerbelastete

Nichtsteuerbelastet sind Personen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte größer oder gleich Null, deren festzusetzende Einkommensteuer - infolge geltend gemachter Freibeträge - kleiner als 1 Euro ist.

Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer (§ 1 GewStG). Die Gewerbesteuer ist an die Gemeinde abzuführen, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung eines stehenden Gewerbes unterhalten wird. Unterhält ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, wird die Gewerbesteuer in jeder betroffenen Gemeinde nach dem jeweiligen Anteil des  Steuermessbetrages erhoben (§ 4 GewStG). Beim Reisegewerbe ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit  befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG).

Steuereinnahmekraft

Die Realsteueraufbringungskraft vermindert um die Gewerbesteuerumlage und Hinzurechnung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer ergibt die Steuereinnahmekraft.

Steuereinnahmen

In der vierteljährlichen Kassenstatistik der öffentlichen Haushalte werden zunächst alle Einzahlungen aus Steuern und ähnlichen Abgaben sowie aus den Gemeindeanteilen an den Gemeinschaftssteuern einzeln brutto erfasst. Die Gewerbesteuerumlage der Gemeinden an Bund und Land wird unter den Auszahlungen nachgewiesen. Steuern bzw. Gewerbesteuer brutto abzüglich der Gewerbesteuerumlage ergeben die Steuern bzw. die Gewerbesteuer netto.

Steuereinnahmen der Gemeinden

Im Sinne des Realsteuervergleiches gelten als Steuereinnahmen der Gemeinden die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer sowie das Ist-Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer vermindert um die Gewerbesteuerumlage.

Steuerfreier Umsatz

Hinsichtlich der Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 1 bis 28; § 25 Abs. 2 UStG) wird zwischen Umsätzen, bei denen ausdrücklich ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und solchen ohne unterschieden. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Aus der Vielzahl der steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8 bis 28 UStG) sind vor allem zu nennen: getätigte Umsätze in den Bereichen Versicherungs- und Kreditwesen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Umsätze von Angehörigen der freien Berufe im Gesundheitswesen. Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 UStG) sind Ausfuhrleistungen, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferungen, Umsätze für die Seeschiff- und Luftfahrt, grenzüberschreitender Güterverkehr, Lieferungen von Gold an Zentralbanken sowie Reiseleistungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Umsätze erfasster Steuerpflichtiger sind in der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:

  • nicht steuerbare Umsätze,
  • steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Steuerpflichtigen, die wirtschaftszweigsystematisch dem Bank-und Versicherungswesen zugeordnet wurden,
  • mögliche Erfassungslücken bei Umsätzen infolge unvollständiger Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die erst bei Erstellung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung korrigiert werden.

Steuergegenstand

Der Gewerbesteuer unterliegen alle stehenden Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 1 GewStG), soweit sie im Inland betrieben werden. Darunter sind gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 2 EStG) und Reisegewerbebetriebe (§ 35a GewStG) zu verstehen. Ein Gewerbebetrieb ist eine auf Gewinnerzielung ausgelegte, selbständige und nachhaltige Betätigung mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften, der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sowie der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 2 und 3 GewStG). Erhebungseinheit der Gewerbesteuerstatistik ist der gewerbesteuerpflichtige Betrieb, dessen Veranlagung für das Berichtsjahr zur Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags geführt hat, auch wenn dieser mit »Null« ausgewiesen wurde. Damit eine Festsetzung vorgenommen werden kann, müssen steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung abgeben (§ 14a GewStG). Verpflichtet hierzu ist der Steuerschuldner. Für Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen sowie für einzelne Gewerbegruppen gelten andere Regelungen entsprechend § 11 Abs. 3 GewStG. Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr (§ 14 GewStG).

Steuerklassen (Erbschaft- und Schenkungsteuer)

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 ErbStG):

  • Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder; Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
  • Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Schenkungen; Geschwister, Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, Zweckzuwendungen.

Steuermessbetrag

Der Steuermessbetrag wird für einen Besteuerungszeitraum festgesetzt und ist Grundlage zur Berechnung der Realsteuern. Maßgebend für die Höhe der Steuer ist der im Besteuerungszeitraum geltende Hebesatz. Die Höhe der Steuermessbeträge bildet jedoch keine hinreichende Basis für Schlussfolgerungen auf die tatsächliche Steuerkraft einer Gemeinde innerhalb eines Jahres. Da die jährlichen Einnahmen durch periodenfremde Zahlungsströme beeinflusst werden sind keine Aussagen möglich, welche tatsächlichen Verhältnisse in einer Gemeinde vorliegen, damit sie sich selbst finanzieren kann.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Unter Steuern vom Einkommen und vom Ertrag wird der Aufwand an Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer und Kapitalertragsteuer einschließlich der Voraus- und Nachzahlungen für andere Jahre sowie Zuführungen zu Steuerrückstellungen erfasst. Hier erfolgt auch der Nachweis von Steuererstattungen.

Einkommensteuerpflichtige

Nach § 1 Abs. 1, 2 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

  • im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die  ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 3 sowie § 1a Abs. 1 EStG werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG unter bestimmten Bedingungen haben (Grenzgänger/-pendler). Dagegen sind Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie die in § 49 EStG im Einzelnen aufgeführten inländischen Einkünfte haben.

Gewerbesteuerpflichtige

Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft Steuerschuldner. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt 135 EStR 2003) oder aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG (u. a. freiberufliche Tätigkeiten) unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Körperschaftsteuerpflichtige - beschränkt

Nicht im Inland ansässige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur mit ihren inländischen Einkünften (§ 2 Nr. 1 KStG) körperschaftsteuerpflichtig. Einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen auch sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihren inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen (§ 2 Nr. 2 KStG). Darunter fallen die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die steuerbefreiten Körperschaften (§ 5 KStG), wenn sie Kapitalerträge erzielen.

Körperschaftsteuerpflichtige - unbeschränkt

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Betriebssitz im Inland haben
(§ 1 Abs. 1 KStG):

  1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
  2. Genossenschaften (einschließlich Europäische Genossenschaften),
  3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die Körperschaftsteuerpflicht bezieht sich auf sämtliche in und ausländische Einkünfte.

Umsatzsteuerpflichtige

Steuerbare Umsätze können nur durch einen Unternehmer für sein Unternehmen im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, d. h. es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen. Unternehmer können somit natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, wobei die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit umsatzsteuerrechtlich relevant sind (§ 2 Abs. 3 UStG). Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Steuerschuldner ist im Falle der Lieferungen und sonstigen Leistungen der Unternehmer, im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber (§ 13a UStG). In der Umsatzsteuerstatistik werden die Begriffe Unternehmer, Steuerschuldner und Steuerpflichtiger gleichbedeutend verwendet.

Steuerpflichtiger Erwerb

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 ErbStG). Die Steuerpflichtigen, d. h. die Erben oder Beschenkten, stellen die Erhebungseinheit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik dar. In den veröffentlichten Tabellen sind nur unbeschränkt Steuerpflichtige ausgewiesen. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist (§ 2 ErbStG).

Steuersatz (Körperschaftsteuer)

Der Regelsteuersatz beträgt seit 2008 einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Steuersatz (Umsatzsteuer)

Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz ist für die im § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Umsätze 7 Prozent. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können bei bestimmten Umsätzen die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn sie nicht ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklären, nach den allgemeinen Vorschriften besteuert zu werden. Die Mehrzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe findet in der Umsatzsteuerstatistik keine Berücksichtigung, da sie aufgrund der Sonderregelung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG nicht erfasst werden.

Übrige Forderungen

Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktion und den entsprechenden Zahlungen entstehen.
Das gilt beispielsweise für:

  • Steuern (nicht für Kernhaushalte des Bundes und der Länder)
  • Sozialbeiträge
  • Löhne und Gehälter
  • Pachten auf Land und Bodenschätze
  • Dividenden
  • Zinsen
  • Sonstige Forderungen der Krankenversicherung
  • Sonstige Forderungen der Pflegeversicherung

BAföG-Forderungen sind nicht  einzubeziehen. Außerdem sind hier Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften aus Gewinnabführungsverträgen u. Ä. zu erfassen.

Umlaufvermögen

Als Umlaufvermögen werden Vermögensgegenstände bezeichnet, die im Gegensatz zum Anlagevermögen nicht langfristig im Unternehmen bleiben, sondern umlaufen bzw. umgesetzt werden. Durch Zu- und Abgänge unterliegen diese Vermögensgegenstände einer ständigen Änderung. Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Ebenso zählen hierzu u. a. Forderungen, Wertpapiere sowie Bar- und Buchgeldbestände.

Nichtsteuerbarer Umsatz

Nicht steuerbar sind Umsätze, die nicht von einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und/oder nicht im Inland erbracht worden sind. Außerdem sind Lieferungen und sonstige Leistungen nicht steuerbar, wenn kein Leistungsaustausch vorliegt. An Letzterem fehlt es z. B. bei bloßen Entgeltentrichtungen wie Geldzahlung oder Überweisung, echten Schadenersatzleistungen oder wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird. Nicht steuerbar sind auch die Innenumsätze eines Organkreises.

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG):

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (Nr. 1),
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) (Nr. 4),
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (Nr. 5).

Steuerfreier Umsatz

Hinsichtlich der Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 1 bis 28; § 25 Abs. 2 UStG) wird zwischen Umsätzen, bei denen ausdrücklich ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und solchen ohne unterschieden. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Aus der Vielzahl der steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8 bis 28 UStG) sind vor allem zu nennen: getätigte Umsätze in den Bereichen Versicherungs- und Kreditwesen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Umsätze von Angehörigen der freien Berufe im Gesundheitswesen. Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 UStG) sind Ausfuhrleistungen, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferungen, Umsätze für die Seeschiff- und Luftfahrt, grenzüberschreitender Güterverkehr, Lieferungen von Gold an Zentralbanken sowie Reiseleistungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Umsätze erfasster Steuerpflichtiger sind in der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:

  • nicht steuerbare Umsätze,
  • steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Steuerpflichtigen, die wirtschaftszweigsystematisch dem Bank-und Versicherungswesen zugeordnet wurden,
  • mögliche Erfassungslücken bei Umsätzen infolge unvollständiger Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die erst bei Erstellung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung korrigiert werden.

Umsatzerlöse

Die Umsatzerlöse – einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse – umfassen alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen.  Sie werden jedoch um gewährte Preisnachlässe, z. B. Skonti, Umsatzvergütungen, Mengenrabatte ge­kürzt. Zuweisungen und Zuschüsse können ebenfalls als Umsatzerlöse vereinnahmt werden.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die zu zahlende Steuer festgesetzt. Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Der Unternehmer hat für den Voranmeldungszeitraum die Steuer selbst zu berechnen und eine Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Bei einer berechneten Umsatzsteuerschuld (Umsatzsteuer abzüglich abziehbarer Vorsteuerbeträge) wird eine Vorauszahlung an das Finanzamt entrichtet. Grundsätzlich ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr jedoch mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 UStG).

Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerbare Umsätze sind grundsätzlich innerhalb eines einheitlichen Unternehmens nicht möglich. Steuerbar sind lediglich die Außenumsätze. Unternehmer und damit Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat.

Umsatzsteuerpflichtige

Steuerbare Umsätze können nur durch einen Unternehmer für sein Unternehmen im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, d. h. es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen. Unternehmer können somit natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, wobei die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit umsatzsteuerrechtlich relevant sind (§ 2 Abs. 3 UStG). Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Steuerschuldner ist im Falle der Lieferungen und sonstigen Leistungen der Unternehmer, im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber (§ 13a UStG). In der Umsatzsteuerstatistik werden die Begriffe Unternehmer, Steuerschuldner und Steuerpflichtiger gleichbedeutend verwendet.

Umsatzsteuervorauszahlung

Von der berechneten Umsatzsteuer sind die in den Voranmeldungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Ergibt sich hierbei eine Steuerschuld bzw. -zahllast, wird dieser Betrag grundsätzlich am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig und muss durch den Unternehmer als Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt werden. Ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, d. h. die im Voranmeldungszeitraum abziehbaren Vorsteuerbeträge überstiegen die berechnete Umsatzsteuer, wird dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Letzteres wird durch einen Minusbetrag in den Tabellen der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen deutlich. Unternehmer, die monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, können einen Antrag beim Finanzamt stellen, um eine Fristverlängerung um einen Monat zur Abgabe der Voranmeldungen zu erhalten. Die Gewährung erfolgt jedoch nur mit der Auflage, eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer zu entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind die Summe der noch offenen finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritten, insbesondere Lieferanten und sonstigen Gläubigern.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen entstehen durch einen zeitlichen Abstand zwischen einer Warenlieferung beziehungsweise einer Dienstleistungserbringung und der hierfür erforderlichen Zahlung.

Zu den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltenen Anzahlungen gehören insbesondere

  • Verbindlichkeiten aus Zahlungsrückständen der Berichtseinheit für von Dritten gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt); dies schließt insbesondere »Zahlung auf Ziel« mit ein.
  • Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen von Dritten für noch nicht (gänzlich) ausgelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen der Berichtseinheit (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt).
  • aufgelaufene Gebäudemieten.
  • von Factoring-Gesellschaften übernommene Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht den Krediten zuzurechnen sind.

Nicht dazu zählen Löhne und Gehälter, Sonstige Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing und ÖPP-Projekte.

Verluste

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, können als steuerlicher Verlustabzug nach § 10 d EStG geltend gemacht werden. Verluste können auf das Einkommen des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgetragen (Verlustrücktrag) bzw. auf das Einkommen der folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist bis zu einem Betrag von 1 Million Euro möglich. Für negative Einkünfte, für die ein Verlustrücktrag ausgeschlossen ist, besteht die Möglichkeit eines zeitlich unbefristeten Verlustvortrags. Dieser kann bis zu einem Betrag von 1 Million Euro unbeschränkt geltend gemacht werden. Der darüber liegende Betrag kann bis zu 60 Prozent des verbleibenden (positiven) Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.

Verlustfälle

Um Verlustfälle handelt es sich, wenn sich bei der Veranlagung ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. Die festzusetzende Einkommensteuer ist bei diesen Fällen in der Regel Null.

Verlustfälle

Personengesellschaften und Gemeinschaften mit negativer Summe der Einkünfte Verlustfälle.

Verzicht auf Forderungen

Ein Verzicht auf Forderungen bezeichnet den Verzicht auf das Recht, eine Leistung oder eine Forderung durch Bestehen auf einen Vertrag einzufordern bzw. durchzusetzen. Hierzu gehört beispielsweise der Verzicht auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Hierzu zählen auch unbefristet niedergeschlagene und nicht einbringbare Forderungen sowie Wertberichtigungen. Erlassene Steuerforderungen sind hier einzubeziehen.

 

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 EStG). Sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, sind Pauschbeträge nach § 9a EStG abzuziehen.

Wertpapiere

Wertpapiere garantieren ihrem Inhaber ein festes oder vertraglich festgelegtes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder in Form von Zahlung eines bestimmten Festbetrags sowie in der Regel das Recht auf Rückzahlung des überlassenen Kapitalbetrags (Tilgung).
Anlagen in Fonds die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt, sind unter »Investmentzertifikaten« zu melden.

Wertpapiere

Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Verbindlichkeiten begeben werden.

Zahlungen von gleicher Ebene (finanzstatistische Bereinigung)

Durch die Zahlungen zwischen den einzelnen öffentlichen Haushalten ergeben sich bei der Zusammenfassung der Ergebnisse mehrerer Körperschaften oder Körperschaftsgruppen zu einer Darstellungsebene Doppelzählungen. Die finanzstatistische Bereinigung dieser Doppelzählungen kann dabei nicht bei einzelnen Einzahlungs- oder Auszahlungsarten, sondern nur global erfolgen, indem die darin enthaltenen Zahlungen zwischen den einzelnen Körperschaften oder Körperschaftsgruppen – in Höhe der Zahlungseingänge – als Gesamtbetrag sowohl von der Einzahlungssumme als auch von der Auszahlungssumme abgesetzt werden.

Zeitpunkt der Steuerentstehung

Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen werden meist zeitlich erheblich nach dem Steuerentstehungszeitpunkt veranlagt. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist das Sterbedatum des Erblassers bei Erwerben von Todes wegen bzw. der Tag der Zuwendung bei Schenkungen (§ 9 ErbStG). Somit sind in den Ergebnissen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik eines Berichtsjahres auch Vermögensübergänge enthalten, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, bei denen die Steuer aber erstmals im Berichtsjahr festgesetzt wurde.

Zerlegung

Werden zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) aufzuteilen bzw. zu zerlegen (§ 28 GewStG). Zerlegungsmaßstab (§ 29 GewStG) ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne, die an die in den Betriebsstätten in den einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.

Spezielle Regelungen gelten für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Energieerzeugung betreiben. Das Betriebsfinanzamt ist für die Zerlegung des Steuermessbescheides zuständig. Auf Grundlage der entsprechenden Zerlegungsbescheide erlassen die Gemeinden die Gewerbesteuerbescheide. Eine Zerlegung findet auch statt, wenn eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt oder eine Betriebsstätte innerhalb des Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere verlegt wird. Die in Sachsen festgesetzten  Steuermessbeträge umfassen auch Beträge, die im Rahmen der Zerlegung auf Betriebsstätten außerhalb Sachsens entfallen. Daher wurden beim Nachweis der Steuermessbeträge nach regionaler Gliederung diese Zerlegungsanteile nicht aufgeführt. Es wurden Festsetzungen ohne Zerlegung (d. h. der für das Unternehmen festgesetzte Steuermessbetrag entfällt auf nur eine Gemeinde in Sachsen) und Zerlegungsanteile (d. h. Anteile am Steuermessbetrag von Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Sachsen oder einem anderen Bundesland haben) getrennt ausgewiesen.

Zu versteuerndes Einkommen (Einkommensteuer)

Das Einkommen, vermindert um die Kinderfreibeträge und den Härteausgleich, ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

Zu versteuerndes Einkommen (Körperschaftsteuer)

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, welches die steuerpflichtige Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 7 KStG). Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG. Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse tätigen. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Was als  Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und nach den §§ 8 bis 22 KStG. Die Vorschriften des EStG gelten jedoch nur, wenn sie ihrem Wesen nach auf Körperschaftsteuerpflichtige anwendbar sind. Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht (§ 8 Abs. 3 KStG).

zurück zum Seitenanfang