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Glossar zum Thema »Erwerbstätigkeit«

Abhängig Beschäftigte

Abhängig Beschäftigte sind Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Auszubildende. Abhängig Beschäftigte üben ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis aus und erhalten hierfür eine Vergütung (Arbeitnehmerentgelt: Lohn bzw. Gehalt).

Alter und Al­tersjahrmethode

Die Ermittlung des Alters der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erfolgt nach der »Al­tersjahrmethode«, d. h. es wird aus dem Geburtsdatum das genaue Alter der Beschäftigten am jeweiligen Stichtag ermittelt.

Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

Zu den Angestellten zählen alle nicht beamteten Gehaltsempfänger/-innen, einschl. sonstige/-r Beschäftigte/-r mit kleinem Job neben Schule, Studium oder Ruhestand. Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung im Betrieb bzw. die Vereinbarung im Arbeitsvertrag entscheidend. Leitende Angestellte gelten ebenfalls als Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümer/-innen sind. Den Angestellten werden – sofern kein getrennter Ausweis erfolgt – auch die Personen im Freiwilligendienst (z. B. Soziales Jahr) zugeordnet.

Arbeiterinnen und Arbeiter: Alle Lohnempfänger/-innen, unabhängig von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode und der Qualifikation, ferner Heimarbeiter/-innen sowie Hausgehilfen und Hausgehilfinnen.

Eine zuverlässige Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist seit Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung immer weniger möglich, deshalb werden hier ab Mikrozensus 2011 Arbeiter/-innen und Angestellte nur zusammengefasst dargestellt.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer zählt, wer zeitlich überwiegend als Arbeiterin bzw. Arbeiter, Angestellte bzw. Angestellter, Beamtin bzw. Beamter, Richterin bzw. Richter, Berufssoldatin bzw. Berufssoldat, Soldatin bzw. Soldat auf Zeit, Wehr- oder Zivildienstleistende bzw. Wehr- oder Zivildienstleistender/Person im Bundesfreiwilligendienst, Auszubildende bzw. Auszubildender, Praktikantin bzw. Praktikant oder Volontärin bzw. Volontär in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis steht. Eingeschlossen sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie marginal Beschäftigte.

Arbeitslose

Arbeitslose sind Personen, die

  • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
  • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen,
  • den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind,
  • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
  • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
  • sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.

Arbeitslosenquote

Die Arbeitslosenquote zeigt die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die (registrierten) Arbeitslosen zu den Erwerbspersonen (Erwerbstätige zuzüglich Arbeitslose) als Quoten in Beziehung setzt. Der Kreis der Erwerbspersonen bzw. der Erwerbstätigen kann in zweierlei Hinsicht abgegrenzt werden:

  1. Arbeitslosenquote, bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen (Summe aus sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschließlich Auszubildende), geringfügig Beschäftigten und Beamten (ohne Soldaten) zuzüglich Arbeitslosen).
  2. Arbeitslosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen (Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen zuzüglich Arbeitslosen).

Inländischer Arbeitsort

Der inländische Ar­beitsort ist die Gemeinde, in der der beschäftigende Be­trieb liegt.

Arbeitsvolumen

Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder als Selbstständige beziehungsweise als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen auch die geleisteten Arbeitsstunden von Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen.

Nicht zum Arbeitsvolumen gehören hingegen die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden, beispielsweise Jahresurlaub, Elternzeit, Feiertage, Kurzarbeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die nicht bezahlten Pausen sowie die Zeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Das Arbeitsvolumen umfasst somit die Gesamtzahl der während des Berichtszeitraums am jeweiligen Arbeitsort von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbstständigen innerhalb einer Region tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Es berücksichtigt weder Intensität noch Qualität der geleisteten Arbeit. Das Arbeitsvolumen ergibt sich als Produkt aus Erwerbstätigenzahl und Arbeitszeit je Erwerbstätigen.

Ausbildungsabschluss

Nachgewiesen wird der jeweils höchste Schulabschluss des Beschäftigten. Dieser wird in folgende Kategorien untergliedert:

  • ohne Schulabschluss;
  • Volks-, Hauptschulabschluss, Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss;
  • Abitur bzw. Fachabitur;
  • unbekannt und ohne Angabe.

Nachgewiesen wird der jeweils höchste Berufsabschluss des Beschäftigten. Folgende Kategorien werden unterschieden:

  • ohne Berufsabschluss;
  • anerkannter Berufsabschluss sowie Meister-, Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss;
  • Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder Promotion;
  • unbekannt und ohne Angabe.

Auspendler

Die Ermittlung der Zahl der Auspendler beruht auf den Beschäftigten, die ihren Wohnort in Sachsen hatten und deren Arbeitsort sich außerhalb der Landesgrenze befand.

Auszubildende

Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen sind Personen, die in praktischer Berufsausbildung stehen (einschließlich Praktikanten und Praktikantinnen sowie Volontäre und Volontärinnen). Normalerweise führen kaufmännische und technische Ausbildungsberufe in einen Angestelltenberuf, gewerbliche Ausbildungsberufe in einen Arbeiterberuf. Personen, die ein Praktikum oder Volontariat absolvieren zählen in der Bildungsstatistik zwar nicht zu den Auszubildenden, werden aber in den Mikrozensuserhebungen diesen zugeordnet.

Auszubildende

Auszubildende umfassen Beschäftigte mit einem gültigen Ausbildungsvertrag. Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre sind nicht enthalten.

Beamtinnen und Beamte

Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (einschließlich der Beamtenanwärter/-innen und der Beamten und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst), Richter/-innen sowie Soldaten und Soldatinnen. Ferner zählen im Mikrozensus auch Personen im freiwilligen Wehrdienst, Pfarrer, Priester, kirchliche Würdenträger sowie Beamte und Beamtinnen in den Sicherheitsdiensten dazu.

Berichtsjahr (Berufsberatung)

Das Berichtsjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres.

Berufsausbildungsstellen

Als Berufsausbildungsstellen zählen alle mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldeten und im Berichtsjahr zu besetzenden betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsausbildungsstellen für anerkannte Ausbildungsberufe nach dem BBiG, einschließlich der Ausbildungsplätze in Berufsausbildungswerken und sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen.

Abhängig Beschäftigte

Abhängig Beschäftigte sind Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Auszubildende. Abhängig Beschäftigte üben ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis aus und erhalten hierfür eine Vergütung (Arbeitnehmerentgelt: Lohn bzw. Gehalt).

Marginal Beschäftigte

Als »marginal Beschäftigte« werden hier Personen angesehen, die als Arbeiter/-innen oder Angestellte keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, jedoch nach dem Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation als Erwerbstätige gelten, wenn sie in einem einwöchigen Berichtszeitraum wenigstens eine Stunde gegen Entgelt gearbeitet haben.

Dazu zählen in Deutschland insbesondere ausschließlich geringfügig Beschäftigte, d. h. geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte sowie Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte »Ein-Euro-Jobs«).

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer/-innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch

  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten und
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.

Beteiligung am Erwerbsleben (Erwerbskonzept)

Nach dem im Mikrozensus zu Grunde liegenden Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO - International Labour Organization) gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in Erwerbs- und Nichterwerbspersonen.

​​​​​​​Betriebliche Berufsausbildungsstellen

Die betrieblichen Berufsausbildungsstellen umfassen alle gemeldeten Berufsausbildungsstellen, abzüglich der über- bzw. außerbetrieblichen Ausbildungsplätze.

Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung

Die Bevölkerung bilden alle Personen, die mit Hauptwohnung in Sachsen gemeldet sind. Personen mit weiterer Wohnung im Ausland (z. B. Arbeiter auf Montage) sind der Bevölkerung ihrer in Sachsen gelegenen Heimatgemeinde zugerechnet. Nicht einbezogen sind Angehörige ausländischer diplomatischer Vertretungen oder Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörige. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person.

Bewerber für Berufsausbildungsstellen

Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im Berichtsjahr individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt.

Einpendler

In die Aussagen über die Einpendler in den Freistaat Sachsen werden alle sozialversicherungspflichtig Be­schäftigten mit einem Arbeitsort in Sachsen und dem Wohnort außerhalb des Freistaates Sachsen einbezo­gen.

Beteiligung am Erwerbsleben (Erwerbskonzept)

Nach dem im Mikrozensus zu Grunde liegenden Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO - International Labour Organization) gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in Erwerbs- und Nichterwerbspersonen.

Erwerbslose

Erwerbslose sind Personen ohne Erwerbstätigkeit, die sich in den letzten vier Wochen aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht haben und sofort, d. h. innerhalb von zwei Wochen, für die Aufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei einer Arbeitsagentur als Arbeitslose gemeldet sind oder nicht. Zu den Erwerbslosen werden auch sofort verfügbare Nichterwerbstätige gezählt, die ihre Arbeitsuche abgeschlossen haben, die Tätigkeit aber erst innerhalb der nächsten drei Monate aufnehmen werden.

Erwerbslose im Sinne des Mikrozensus sind nicht mit den Arbeitslosen, die über die Agentur für Arbeit erfasst werden, gleichzusetzen. Arbeitslose, die vorübergehend geringfügige Tätigkeiten ausüben, zählen nicht zu den Erwerbslosen, sondern zu den Erwerbstätigen.

Erwerbslosenquote

Anteil der Erwerbslosen je 100 der Erwerbspersonen der jeweiligen Altersgruppe.

Erwerbspersonen

Erwerbspersonen sind

  • Erwerbstätige und
  • Erwerbslose.

Erwerbsquote

Prozentualer Anteil der Erwerbspersonen je 100 der Bevölkerung.

Erwerbstätige

Alle Personen, die einer oder auch mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Zuordnung zu den Erwerbstätigen ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird oder nicht. Zu den Erwerbstätigen gehören auch Soldaten (einschließlich der Wehr- und Zivildienstleistenden). Nicht zu den Erwerbstätigen zählen Personen in ihrer Eigenschaft als Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer oder als Eigentümer von Wertpapieren und ähnlichen Vermögenswerten. Im Fall mehrerer (gleichzeitiger) Tätigkeiten ist sowohl für die Zuordnung nach der Stellung im Beruf als auch für die Zuordnung auf Wirtschaftsbereiche die zeitlich überwiegende Tätigkeit zugrunde gelegt.

Erwerbstätige

Alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die in der Berichtswoche einer – auch geringfügigen und nicht zum Lebensunterhalt ausreichenden – Tätigkeit zum Zwecke des Erwerbs nachgehen, gelten als Erwerbstätige. Abweichend von der Definition der EU-Arbeitskräfteerhebung werden im Mikrozensus auch Wehrpflichtige und Zivildienstleistende zu den Erwerbstätigen gezählt. Personen, die zwar in der Berichtswoche nicht gearbeitet haben, jedoch in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten ebenfalls als Erwerbstätige, wenn sie nicht länger als drei Monate von der Arbeit abwesend sind.

Erwerbstätige

Die Darstellung der Erwerbstätigkeit erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Inlandskonzept (Erwerbstätige am Arbeitsort). Erfasst werden demnach alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendlerinnen bzw. Einpendler in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Zu den Erwerbstätigen zählen alle Personen, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige/mithelfende Familienangehörige eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als erwerbstätige Person ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird die erwerbstätige Person nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Zuordnung zur Stellung im Beruf bzw. zum Wirtschaftsbereich ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen rechnen Personen als Verwalterin bzw.​​​​​​​ Verwalter ihres Privatvermögens    (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere). Grundlage für diese Definition bilden die von der International Labour Organization (ILO) aufgestellten Normen, die auch in das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 eingegangen sind.

Erwerbstätige nach Stellung im Beruf

Nach der Stellung im Beruf werden im Mikrozensus Erwerbstätige unterschieden in:

  • Selbständige,
  • Mithelfende Familienangehörige,
  • Beamte und Beamtinnen,
  • Angestellte und Arbeiter/-innen und
  • Auszubildende.

Erwerbstätigenquote

Prozentualer Anteil der Erwerbstätigen je 100 der Bevölkerung.

Inländischer Arbeitsort

Der inländische Ar­beitsort ist die Gemeinde, in der der beschäftigende Be­trieb liegt.

Marginal Beschäftigte

Als »marginal Beschäftigte« werden hier Personen angesehen, die als Arbeiter/-innen oder Angestellte keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, jedoch nach dem Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation als Erwerbstätige gelten, wenn sie in einem einwöchigen Berichtszeitraum wenigstens eine Stunde gegen Entgelt gearbeitet haben.

Dazu zählen in Deutschland insbesondere ausschließlich geringfügig Beschäftigte, d. h. geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte sowie Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte »Ein-Euro-Jobs«).

Mithelfende Familienangehörige

Personen, die ohne Arbeitsrechtsverhältnis und Lohn- oder Gehaltsempfang in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben eines Familienangehörigen mitarbeiten und keine Sozialversicherungspflichtbeiträge zahlen, werden zu den mithelfenden Familienangehörigen gezählt.

Selbstständige und mithelfende Familienangehörige

Als Selbstständige/-r zählt, wer zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätig ist.

Hierzu gehören tätige Eigentümer/-innen in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberufler wie Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Steuerberater/-innen, Architektinnen und Architekten, aber auch alle selbstständigen Handwerker/-innen, Handels- bzw. Versicherungsvertreter/-innen, Lehrer/-innen, Musiker/-innen, Artistinnen und Artisten, Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- sowie Altenpfleger/-innen.

Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig und zeitlich überwiegend unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständige/-r geleitet wird.

Nichterwerbspersonen (bis 2019)

Alle Personen, die noch nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen (z. B. Schulkinder, Rentner, Hausfrauen) sind Nichterwerbspersonen. Seit 2005 gelten Personen, die nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue Tätigkeit aufnehmen können, nicht mehr als Erwerbslose, sondern als Nichterwerbspersonen. Personen unter 15 Jahren zählen grundsätzlich zu den Nichterwerbspersonen.

Nichterwerbspersonen (ab 2020)

Nichterwerbspersonen sind Personen, die nach dem ILO-Konzept weder als erwerbstätig noch als erwerbslos einzustufen sind.

Pendlersaldo

Der Pendlersaldo ist die Differenz aus den Ein- und Auspendlern, d. h. ein positiver Wert bedeutet einen Überschuss an Einpendlern und ein negativer Wert einen Auspendlerüberschuss.

Regionale Zuordnung

Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden sowohl am inländischen Arbeitsort, als auch am Wohnort im In- oder Ausland nachgewiesen. Angaben über Beschäftigte mit ausländischem Arbeitsort liegen aus der Beschäftigungsstatistik definitions­gemäß nicht vor.

Beschäftigte mit nicht zuordenbarem Arbeits- bzw. Wohnort werden nicht in die Berechnung des Pendlerverhaltens einbezo­gen.

Die Darstellungen zum Pendlerverhalten innerhalb Sach­sens beinhalten die Daten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die sowohl ihren Arbeitsort, als auch ihren Wohnort im Freistaat Sachsen hatten, deren Arbeitsort je­doch in einem anderen Kreis lag als der jeweilige Wohn­ort. Die Pendler über die Ge­meindegrenzen inner­halb ei­nes Kreises werden hier nicht berücksichtigt.

Selbstständige

Als Selbstständige gelten alle als Eigentümer, Teilhaber, Pächter, selbstständige Handwerker und Vertreter Arbeitenden sowie alle sonstigen freiberuflich Tätigen. Stehen selbstständig Arbeitende (z. B. Fotografen, Filialleiter) in einem Arbeitsrechtsverhältnis, gehören sie nicht zu den Selbstständigen.

Selbstständige und mithelfende Familienangehörige

Als Selbstständige/-r zählt, wer zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätig ist.

Hierzu gehören tätige Eigentümer/-innen in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberufler wie Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Steuerberater/-innen, Architektinnen und Architekten, aber auch alle selbstständigen Handwerker/-innen, Handels- bzw. Versicherungsvertreter/-innen, Lehrer/-innen, Musiker/-innen, Artistinnen und Artisten, Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- sowie Altenpfleger/-innen.

Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig und zeitlich überwiegend unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständige/-r geleitet wird.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer/-innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch

  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten und
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.

Voll- und Teilzeitbeschäftigte

Der Unterscheidung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Voll- und Teilzeitbe­schäftigten liegen die von den Arbeitgebern im Meldeverfahren erteilten Angaben über die arbeits­ver­traglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zu Grunde. Dabei gilt ein Beschäftigter bereits dann als Teilzeitbeschäftigter, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich festgelegte Regelarbeitszeit.

Teilzeittätigkeit

Die Zuordnung als Teilzeitbeschäftigte beruht auf der Selbsteinstufung der Befragten, wobei die normalerweise zu leistende wöchentliche Arbeitszeit maximal 36 Arbeitsstunden in der Woche betragen darf.

Unbesetzte Berufsausbildungsstellen

Unbesetzte Berufsausbildungsstellen sind alle Stellen, die bis zum jeweiligen Stichtag noch nicht besetzt und nicht zurückgenommen sind. Einbezogen werden auch unbesetzte Berufsausbildungsstellen in Berufsbildungswerken und sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen.

Unversorgte Bewerber

Zum Bestand an unversorgten Bewerbern zählen Kunden, für die weder die Einmündung in eine Berufsausbildung, noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen.

Vollzeittätigkeit

Die Zuordnung als Vollzeitbeschäftigte beruht auf der Selbsteinstufung der Befragten, wobei die normalerweise zu leistende wöchentliche Arbeitszeit nicht weniger als 25 Arbeitsstunden in der Woche betragen darf.

Voll- und Teilzeitbeschäftigte

Der Unterscheidung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Voll- und Teilzeitbe­schäftigten liegen die von den Arbeitgebern im Meldeverfahren erteilten Angaben über die arbeits­ver­traglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zu Grunde. Dabei gilt ein Beschäftigter bereits dann als Teilzeitbeschäftigter, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich festgelegte Regelarbeitszeit.

Wohnort

Die Zuordnung zum Wohnort richtet sich nach den dem Arbeitgeber gegenüber angegebenen melde­rechtlichen Verhältnissen (Haupt- oder Neben­wohnsitz).

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