Glossar zum Thema »Pflege, Menschen mit Behinderung«
Art der Behinderung
Die Art der Behinderung wird in der Statistik der schwerbehinderten Menschen anhand von Kategorien erfasst. Entscheidend für die Zuordnung einer Kategorie ist die funktionelle und anatomische Veränderung. Die Krankheitsdiagnose gibt häufig die Behinderung nicht oder nur ungenügend wieder (z. B. Multiple Sklerose, signiert wird der Funktionsausfall z. B. der Gliedmaßen).
Vorrangig wird die schwerste Art der Behinderung einer Person nachgewiesen.
Behinderung
Menschen sind im Sinne des SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) ist die zahlenmäßige Bezifferung der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Zehnergraden (20 - 100) bzw. ist allgemeiner Maßstab für den Schweregrad einer Behinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Körperliche Behinderung
Zu den körperlichen Behinderungen zählen Einschränkungen in der körperlichen Bewegungsfreiheit durch Verlust, Teilverlust von Gliedmaßen, durch Querschnittlähmung sowie Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und des Rumpfes. Ferner werden hier mit einbezogen Blindheit, Sprach-, Sprechstörungen und Gehörschädigungen, aber auch Organerkrankungen, die zur Einschränkung der Lebensgestaltung führen.
Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche
Das sogenannte Landesblindengeld ist eine finanzielle Zuwendung in Form eines Nachteilsausgleichs für
- blinde Menschen
- hochgradig sehschwache Menschen
- gehörlose Menschen
- schwerstbehinderte Kinder (mit Grad der Behinderung von 100)
Diese Geldleistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.
Leistungsempfänger
Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind Personen, die über einen den Stichtag umfassenden Zeitraum regelmäßig Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder eine Leistung zum Stichtag genehmigt bekamen. Stichtag ist der 15. bzw. 31. Dezember. Diese Personen erhalten somit Sachleistungen durch ambulante Dienste bzw. in stationären Pflegeeinrichtungen oder Geldleistungen für die Pflege zu Hause durch Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche oder nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Sie können aber auch kombinierte Leistungen in Anspruch nehmen, d. h. Sach- und Geldleistungen erhalten.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Generelle Voraussetzung für die Pflegebedürftigkeit ist die Entscheidung der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5. Im stationären Bereich werden auch die Personen erfasst, die noch keine Zuordnung zu einem Pflegegrad haben.
Pflegesatz
Der Pflegesatz pro Tag und Person ergibt sich aus den Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung in den Pflegeklassen eins bis drei. Der Pflegesatz ist in den einzelnen Pflegearten wie Dauerpflege, Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege unterschiedlich.
Pflegestufen
Nach dem SGB XI ist die Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen eingeteilt. Die Zuordnung der Pflegestufen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Pflegestufe I erhalten Personen, die erheblich pflegebedürftig sind. Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind schwerpflegebedürftig, Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind schwerstpflegebedürftig und schließen die Härtefälle mit ein. Härtefälle erfordern einen außergewöhnlich hohen und intensiven Pflegeaufwand, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.
Ab 2017: Der Begriff der Pflegestufen (I-III) wird in Folge der Gesetzesänderungen durch Pflegegrade (1 bis 5) ersetzt.
Ambulante Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste
Ambulante Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Unternehmen mit mindestens einer verantwortlichen und ausgebildeten Pflegefachkraft. Die Pflegebedürftigen werden in der Wohnung gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.
Stationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegeheime
Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Unternehmen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Voll-, Teil und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortlichkeit einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig, tagsüber oder nachts gepflegt.
Stationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegeheime
Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Unternehmen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Voll-, Teil und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortlichkeit einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig, tagsüber oder nachts gepflegt.
Überwiegender Tätigkeitsbereich
Für jede arbeitende Person nach SGB XI ist der überwiegende Tätigkeitsbereich zu melden. Hierunter ist nicht unbedingt zu verstehen, dass in diesem Bereich über 50 Prozent der Arbeitszeit abgeleistet wird, sondern dass es im Pflegeheim bzw. Pflegedienst keinen anderen Tätigkeitsbereich gibt, in dem die betreffende Person länger arbeitet.
Beim überwiegenden Tätigkeitsbereich werden stationär die Begriffe »körperbezogene Pflege« und »Betreuung« neu eingeführt – gestrichen wurden dafür die thematisch verwandten Begriffe »Pflege und Betreuung« und »soziale Betreuung«.
Ambulant ersetzen beim überwiegenden Tätigkeitsbereich die Begriffe »körperbezogene Pflege«, »Betreuung (§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB XI)« und »Hilfen bei der Haushaltsführung« die thematisch verwandten Begriffe »Grundpflege«, »häusliche Betreuung« sowie »Hauswirtschaftliche Versorgung«.
Unterkunft und Verpflegung
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und ist vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Unberücksichtigt bleiben aber hier die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen und Zusatzleistungen (Komfortleistungen), die ebenfalls vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind.