Glossar zum Thema »Gastgewerbe, Tourismus«
Rechtliche Einheiten und Arbeitsstätten
Die Datenerhebung erfolgt bei rechtlichen Einheiten, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führen oder ähnliche Geschäftsaufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensbestandes und/oder des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen müssen.
Eine rechtliche Einheit kann aus einer oder mehreren Arbeitsstätten bestehen.
Eine Arbeitsstätte (örtliche Einheit) ist ein an einem räumlich festgelegten Ort gelegene rechtliche Einheit oder Teil einer rechtlichen Einheit (Kantine, Verkaufsladen, Büro, Lagerhaus), wo üblicherweise eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und derselben rechtlichen Einheit arbeiten.
Beherbergung
Unter Beherbergung versteht man das Anbieten von Übernachtung für eine begrenzte Zeit (auch mit Abgabe von Speisen und Getränken) gegen Entgelt, auch wenn das Betreiben der Beherbergungsstätten nicht der Erlaubnispflicht nach § 2 Gaststättengesetz unterliegt. Auch die Vermietung von Zelt- und Wohnwagenplätzen sowie von Ferienwohnungen und Ferienhäusern gehört dazu.
Beherbergungsbetriebe
Örtliche Einheiten, die dazu dienen Gäste im privaten oder geschäftlichen Reiseverkehr eine Übernachtungsmöglichkeit bereitzustellen. Man unterscheidet dabei zwischen Beherbergungsstätten mit einem Angebot an Gästebetten (z. B. Hotels und Pensionen) und Campingplätzen, die Stellplätze für Übernachtungsgäste bereitstellen. Zu den Beherbergungsbetrieben zählen auch Unterkünfte, die die Gästebeherbergung nur als Nebenerwerb betreiben. Ausgewiesen werden die im Juli geöffneten Beherbergungsbetriebe, sofern nichts anderes angegeben wird.
Beschäftigte
Beschäftigte sind tätige Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden und Praktikanten. Dazu gehören auch vorübergehend Abwesende (z. B. Kranke, Urlauber) und alle Teilzeitbeschäftigten – ohne eine Umrechnung auf Vollbeschäftigte. Bei Vollbeschäftigten entspricht die durchschnittliche Arbeitszeit der orts-, branchen- oder betriebsüblichen Wochenarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die durchschnittliche Arbeitszeit kürzer als die orts-, branchen- oder betriebsübliche Arbeitszeit; hierunter sind auch die geringfügig Beschäftigten (»450 Euro-Kräfte«, Tätigkeiten mit einer Arbeitszeit von unter 15 Stunden pro Woche) nachzuweisen.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte,
- Praktikanten,
- Werkstudenten,
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
- behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen,
- Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stammen aus der vierteljährlichen Bestandsauswertung (Quartalsendwerte) der bei der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des integrierten Meldeverfahrens zur Sozialversicherung geführten Versicherungskonten. Die regionale Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach ihrem von den auskunftspflichtigen Arbeitgebern angegebenen Arbeitsort.
Betriebswirtschaftliche Bruttowertschöpfung
Tourismusrelevanter Umsatz, definiert als Produktionswert einschließlich Handelsware (in jeweiligen Preisen), vermindert um die in ihm enthaltene Handelsware und nach Abzug der Vorleistungen unter Verwendung wirtschaftszweigspezifischer Faktoren bzw. Quoten aus den nationalen VGR (Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen).
Gästebetten
Die Anzahl der Betten und sonstigen Schlafgelegenheiten entspricht der Anzahl der Personen, die bei Normalbelegung gleichzeitig hätten übernachten können. Angebotene Gästebetten sind solche, die für die Unterbringung der Gäste in den tatsächlich geöffneten Beherbergungsstätten (ohne Camping) zur Verfügung stehen. Es zählen Doppelbetten als zwei Schlafgelegenheiten. Klappbetten (Schlafcouch), die regulär als Schlafgelegenheit angeboten werden, gehören auch dazu. Aufbettungen, also behelfsmäßige Schlafgelegenheiten (z. B. Zustellbetten, Kinderbetten), werden nicht berücksichtigt. Das Angebot an Gästebetten bezieht sich, sofern nicht anders angegeben, auf die Beherbergungsmöglichkeiten nach dem Stand von Ende Juli.
Durchschnittliche Aufenthaltsdauer
Verhältnis der Übernachtungen zur Anzahl der Ankünfte (Übernachtungen/Ankünfte). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer kann zum Beispiel in Orten mit Vorsorge- und Rehabilitationskliniken rechnerisch höher sein als die Zahl der Kalendertage des Berichtszeitraums, da sich in solchen Beherbergungsstätten manche Gäste und Patienten mehr als einen Kalendermonat aufhalten.
Die durchschnittliche Bettenauslastung bzw. durchschnittliche Auslastung der Schlafangelegenheiten ist ein rechnerischer Wert, der die Inanspruchnahme der Schlafgelegenheiten in einem Berichtszeitraum ausdrückt. Die prozentuale Angabe wird ermittelt, indem die Zahl der Übernachtungen durch die Bettentage geteilt wird.
Berechnung: (Übernachtungen/angebotene Bettentage) x 100.
Erwerbstätige
Zu den Erwerbstätigen zählen alle Personen, die als Arbeitnehmer oder Selbstständige eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als Erwerbstätige ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird der Erwerbstätige nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Zuordnung zur Stellung im Beruf bzw. zum Wirtschaftsbereich ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen rechnen Personen als Verwalter ihres Privatvermögens (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere).
Die Darstellung der Erwerbstätigkeit erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Inlandskonzept (Erwerbstätige am Arbeitsort). Erfasst werden alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendler in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Keine Berücksichtigung finden Beamte (einschließlich Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Wehr- oder Zivildienstleistende/Personen im Bundesfreiwilligendienst) aufgrund ihrer geringen bzw. gänzlich fehlenden Tourismusrelevanz.
Gästebetten
Die Anzahl der Betten und sonstigen Schlafgelegenheiten entspricht der Anzahl der Personen, die bei Normalbelegung gleichzeitig hätten übernachten können. Angebotene Gästebetten sind solche, die für die Unterbringung der Gäste in den tatsächlich geöffneten Beherbergungsstätten (ohne Camping) zur Verfügung stehen. Es zählen Doppelbetten als zwei Schlafgelegenheiten. Klappbetten (Schlafcouch), die regulär als Schlafgelegenheit angeboten werden, gehören auch dazu. Aufbettungen, also behelfsmäßige Schlafgelegenheiten (z. B. Zustellbetten, Kinderbetten), werden nicht berücksichtigt. Das Angebot an Gästebetten bezieht sich, sofern nicht anders angegeben, auf die Beherbergungsmöglichkeiten nach dem Stand von Ende Juli.
Rechtliche Einheiten und Arbeitsstätten
Die Datenerhebung erfolgt bei rechtlichen Einheiten, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führen oder ähnliche Geschäftsaufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensbestandes und/oder des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen müssen.
Eine rechtliche Einheit kann aus einer oder mehreren Arbeitsstätten bestehen.
Eine Arbeitsstätte (örtliche Einheit) ist ein an einem räumlich festgelegten Ort gelegene rechtliche Einheit oder Teil einer rechtlichen Einheit (Kantine, Verkaufsladen, Büro, Lagerhaus), wo üblicherweise eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und derselben rechtlichen Einheit arbeiten.
Sondersummen
Sondersummen werden aufgrund bestehender Lieferverpflichtungen an Hauptnutzer bzw. wegen des besonderen öffentlichen Interesses ausgewiesen. Sie entsprechen nur Teilen von Wirtschaftsgruppen oder sind wirtschaftsgruppenübergreifend. Nachfolgend wird der Bezug zur Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 2008) hergestellt und die einfließenden Wirtschaftsunterklassen benannt:
561-01 beinhaltet das Gaststättengewerbe (Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafes, Eissalons u. Ä.); Ausschank von Getränken.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte,
- Praktikanten,
- Werkstudenten,
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
- behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen,
- Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stammen aus der vierteljährlichen Bestandsauswertung (Quartalsendwerte) der bei der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des integrierten Meldeverfahrens zur Sozialversicherung geführten Versicherungskonten. Die regionale Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach ihrem von den auskunftspflichtigen Arbeitgebern angegebenen Arbeitsort.
Tourismus
Umfasst gemäß Definition der Welttourismusorganisation (UNWTO) all jene Aktivitäten von Personen, die an Orte außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich zu Freizeit-, Geschäfts- oder bestimmten anderen Zwecken dort nicht länger als ein Jahr ohne Unterbrechung aufhalten.
Demnach zählen nicht nur private Reisen sondern auch Dienst- und Geschäftsreisen als touristische Aktivitäten. Dabei ist es unerheblich, ob die Reisen mit Übernachtungen verbunden sind oder nicht. Das Pendeln zur Arbeitsstelle bzw. in eine Bildungseinrichtung wird dagegen nicht mit unter den Tourismusbegriff subsumiert.
Umsatz ohne Umsatzsteuer
Der Umsatz im Gastgewerbe ist der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Eigenverbrauch, Verkäufe an Betriebsangehörige sowie gesondert in Rechnung gestellter Kosten für Fracht, Porto, Verpackung usw. ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang und die Steuerpflicht. Zum Umsatz zählen auch Getränke-, Sekt- und Vergnügungssteuer, Verkaufserlöse aus gewerblichen Nebenbetrieben, Umsätze aus sonstigen Dienstleistungen, Handelsumsätze und Provisionen aus Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften sowie in Rechnung gestellte Nebenkosten, wie z. B. Spesen, Reise-, Fracht-, Porto- oder Verpackungskosten. Außerdem zählen zum Umsatz die Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Leasing betrieblicher Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen, Erträge aus Lizenzen und Patenten sowie der umsatzsteuerfreie Umsatz. Nicht zum Umsatz gehören außerordentliche Erträge (z. B. aus dem Verkauf von Anlagevermögen) sowie Zinserträge aus nicht betriebsnotwendigem Kapital oder Erträge aus Beteiligungen. Bei Zugehörigkeit zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind sowohl der auf die rechtliche Einheit entfallende Umsatz mit Dritten als auch die mit den übrigen Tochtergesellschaften bzw. der Muttergesellschaft getätigten Innenumsätze anzugeben.
Umsatzsteuerpflichtige und Steuerbarer Umsatz (aus Lieferungen und sonstigen Leistungen)
Steuerbare Umsätze können nur durch einen Unternehmer für sein Unternehmen im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, d. h. es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen. Unternehmer können somit natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG).
Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG):
- Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (Nr. 1)
- die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) (Nr. 4)
- der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (Nr. 5).
Den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt sind seit dem 1. April 1999 die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Eigenverbrauch) und die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen gleichgestellt (§ 3 Abs. 1 b UStG).
Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) - Erfassungsbereich
In der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen sind nur diejenigen Unternehmen erfasst, die vierteljährliche bzw. monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben. Die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die zu zahlende Steuer festgesetzt. Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Der Unternehmer hat für den Voranmeldungszeitraum die Steuer selbst zu berechnen und eine Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben.
Unternehmer, deren Bruttoumsatz ohne darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17 500 Euro betrug und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro nicht überschreiten wird, werden als Kleinunternehmer bezeichnet. Die geschuldete Umsatzsteuer wird dann grundsätzlich nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 UStG). Diese Unternehmen werden nicht von der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen erfasst.
Unternehmen (Statistisches Unternehmen)
Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere hinsichtlich der Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Es kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.