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Glossar zum Thema »Bauen, Handwerk«

Aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen (erworben und selbst erstellt)

Im Geschäftsjahr aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen (ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatz-(Mehrwert-)steuer). Dazu zählen beim Leasing-Nehmer auch solche sog. Leasing-Güter, die vom Leasing-Nehmer zu aktivieren sind. Einzubeziehen ist der auf dem Anlagenkonto aktivierte Wert (Herstellungskosten) der selbst erstellten Anlagen, ferner die noch im Bau befindlichen Anlagen (angefangene Arbeiten für betriebliche Zwecke, soweit aktiviert). Falls ein besonderes Sammelkonto »Anlagen im Bau« geführt wird, sind nur die Bruttozugänge ohne die schon zu Beginn des Geschäftsjahres auf diesem Sammelkonto ausgewiesenen Bestände zu melden. Anzahlungen sind nur einzubeziehen, soweit sie abgerechneten Teilen von im Bau befindlichen Anlagen entsprechen und aktiviert sind.
Im Einzelnen zählen zu den einzubeziehenden Bruttozugängen an Sachanlagen:

  • Grundstücke mit Geschäfts-, Fabrik-, Wohn- und anderen Bauten (einschl. Gleisanlagen, Kanalbauten, Parkplätze usw. einschl. Bauarbeiten auf noch nicht bebauten sowie auf bereits bebauten Grundstücken, Eigenbauten auf fremden Grundstücken)
  • Grundstücke ohne (eigene) Bauten (einschließlich Grundstückserschließungskosten u. Ä.)
  • Baugeräte, Maschinen und maschinelle Anlagen (z. B. Kräne, Baumaschinen) sowie Baustellen-, Betriebs- und Geschäftsausstattung (einschl. Werkzeugen, Gerüsten und Gerüstteilen, Schalungen, aktivierter geringwertiger Wirtschaftsgüter und Fahrzeugen)

Nicht einzubeziehen sind der Erwerb von Beteiligungen, Wertpapieren usw. (Finanzanlagen), der Erwerb von Konzessionen, Patenten, Lizenzen u. a. immateriellen Vermögensgegenständen sowie der Erwerb von ganzen Unternehmen oder Betrieben. Zugänge an Sachanlagen in Zweigniederlassungen im Ausland, die bei Investitionen entstandenen Finanzierungskosten sowie der Erwerb ehemals im Unternehmen eingesetzter Mietanlagen.

Angestellte

Zu den Angestellten rechnen alle Gehaltsempfänger, die eine kaufmännische oder technische Tätigkeit ausüben (kaufmännische Angestellte; technische Angestellte). Für die Zuordnung von Personen zu den Angestellten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit und nicht die Beitragspflicht oder Mitgliedschaft in der Angestelltenrentenversicherung maßgebend. Zum Beispiel rechnen die angestelltenversicherungspflichtigen Poliere, Schachtmeister und Meister nicht zu den Angestellten sondern zu den Arbeitern, speziell zu den Facharbeitern. Zu den Angestellten zählen auch Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte eines Unternehmens (GmbH und andere Rechtsformen), soweit sie vom Betrieb/Unternehmen Bezüge erhalten, die steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten.

Angestelltenversicherungspflichtige Poliere, Schachtmeister und Meister

Personen, die die Tätigkeit eines angestelltenversicherungspflichtigen Poliers, Schachtmeisters oder Meisters ausüben. Dieser Personenkreis gehört entsprechend seiner Tätigkeit zu den Facharbeitern und nicht zu den technischen Angestellten.

Ausbaugewerblicher Umsatz (Betrieb)

Als Ausbaugewerblicher Umsatz sind die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Ausbauleistungen (einschließlich Umsätzen aus Reparaturen, Installation und Montage) im Bundesgebiet anzugeben, und zwar einschließlich Umsätzen aus Subunternehmertätigkeit und aus Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmer. Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen werden gemäß § 13 Umsatzsteuergesetz einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt bei Vereinnahmung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer, Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren, Bauleistungen, die der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen des eigenen Betriebes zugeführt werden (Selbstverbrauch).
Die Umsätze aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Betriebes entstandenen Erzeugnissen (z. B. Baustoffe, Betonwaren), soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet, oder industriellen und handwerklichen Dienstleistungen (z. B. Gerätereparaturen für Dritte) rechnen nicht zum baugewerblichen Umsatz. Auch Erlöse aus dem Verkauf von Handelsware und Entgelte für sonstige nichtindustrielle bzw. nichthandwerkliche Tätigkeiten (z. B. Verpachtung und Verkauf von betrieblichen Geräten, Anlagen und Einrichtungen, Architekten- und Ingenieurleistungen, Lohnfuhren) gehören nicht zum baugewerblichen Umsatz.

Arbeiterinnen und Arbeiter

Zu diesem Personenkreis gehören Facharbeiter sowie Fachwerker und Werker. Für die Zuordnung der Beschäftigten zu den verschiedenen Gruppen wird in Zweifelsfällen nicht die Gehalts- oder Lohngruppe, nach der bezahlt wird, sondern die Art der Tätigkeit zu Grunde gelegt.

Art der Bauten/Bauarten

Maßgebend für eine Zuordnung zu den Bauarten

  • Hochbau
  • Tiefbau

bzw.

  • Wohnungsbau
  • Straßenbau

ist die überwiegende Zweckbestimmung des zu errichtenden/des errichteten Bauwerkes. Grundsätzlich ist bei der Zuordnung vom Bauvorhaben (»Endbauwerk«) auszugehen. Das Bauvorhaben ist dabei nicht in einzelne Bauvorgänge zu unterteilen (z. B. zählt der Erdaushub für ein Wohngebäude nicht zum Tiefbau, sondern zum Wohnungsbau).

Bei Großprojekten, die als Teillose an mehrere Baubetriebe bzw. Argen vergeben werden, sind alle Teil-aufträge derselben Bauart zuzuordnen. (Werden z. B. bei der Errichtung eines Kraftwerkes die Erdbewegungsarbeiten und das Errichten der Baukonstruktion als getrennte Aufträge vergeben, so sind hier auch die Erdbewegungsarbeiten der »Endbauart« Hochbau zuzuordnen.

Abbrucharbeiten sind nach Möglichkeit derjenigen Bauart zuzuordnen, der das neu zu errichtende Bauwerk angehören soll. Tritt ein Baubetrieb als  Subunternehmer/Nachunternehmer/Unterauftragnehmer auf, d. h., erhält er von einem anderen Baubetrieb einen Auftrag, der für einen Dritten als Bauherrn ausgeführt wird, dann sind die Angaben nach Möglichkeit der zutreffenden »Endbauart« zuzuordnen.
Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Bauwerken durch Baubetriebe werden der entsprechenden Bauart zugeordnet.

Auftraggeber/Auftraggebergruppe

Mit Ausnahme der Bauarten Wohnungsbau und Straßenbau werden alle anderen Hochbauten und Tiefbauten nach Auftraggebern/Auftraggebergruppen gegliedert.
In den Fällen, in denen einem Subunternehmer/Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht bekannt ist, in welche Auftraggebergruppe das Bauwerk einzuordnen ist und in denen auch nicht vom Bauwerk auf den Bauherrn geschlossen werden kann, erfolgt eine Zuordnung zur Auftraggebergruppe gewerblicher und industrieller Bau. Ein Bauwerk, das von einer Bauträgergesellschaft in Auftrag gegeben wird, ist derjenigen Auftraggebergruppe zuzuordnen, deren Aufgabenbereich es endgültig dienen wird.

Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe

Summe der Werte aller vorliegenden, fest akzeptierten und noch nicht ausgeführten Bauaufträge bzw. -auftragsteile im Inland von anderen Firmen oder sonstigen Kunden am Ende des Berichtszeitraums (ohne an Subunternehmer vergebene Aufträge). Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Preisen, die zum Zeitpunkt des Auftragseingangs galten. Aufträge, die über einen langen Zeitraum abgewickelt werden und denen Preisgleitklauseln zugrunde liegen, werden jedoch mit Preisen bewertet, die sich aus der Anwendung der entsprechenden Vertragsbestimmungen ergeben. In den Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Auch Rabatte sind abgesetzt. Bei der Ermittlung des Auftragsbestands ist vom Auftragswert bereits im Bau befindlicher Projekte derjenige Teil abzusetzen, der nach Anlegung eines geeigneten wirtschaftlichen Maßstabes (z. B. Anteil der bereits geleisteten Arbeitsstunden oder Anteil des bereits verbrauchten Materialwertes an den vorgesehenen Gesamtgrößen) schon erstellt worden ist, ohne Berücksichtigung der Abnahme oder Abrechnung. Jeder Bauauftrag darf nur einmal erfasst werden und ist i. d. R. von der Firma zu melden, die den Bauauftrag ausführen wird. Der Auftragsbestand ist nach Bauarten/Auftraggebern und nach Lage der Baustelle zu gliedern.

Auftragseingang im Bauhauptgewerbe

Wirtschaftszweige 41.1, 42, 43.1 und 43.9. (WZ 2008)

Summe der Werte aller im Berichtszeitraum eingegangenen und vom Betrieb / Unternehmen fest akzeptierten Bauaufträge im Inland. Die Wertansätze für bauhauptgewerbliche Bauleistungen entsprechen der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Die Mehrwertsteuer ist in diesen Wertansätzen nicht enthalten. Auch Rabatte sind abgesetzt. Jeder Bauauftrag darf nur einmal erfasst werden und ist i. d. R. von der Firma zu melden, die den Bauauftrag ausführen wird. Der Auftragseingang ist nach Bauarten/Auftraggebern und nach Lage der Baustelle zu gliedern.

Teile von Bauaufträgen, die an andere Baufirmen (Subunternehmer) als Unteraufträge weitergegeben werden sollen, werden nur von diesen angegeben, um so Doppelzählungen zu vermeiden. Stornierungen von Auftragseingängen vorangegangener Berichtszeiträume dürfen bei der Auftragseingangsmeldung des aktuellen Berichtszeitraumes grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Aufträge, die vom Betrieb/Unternehmen nicht angenommen worden sind oder ohne feste Zusage für die Ausführung unverbindlich für später vorgemerkt wurden, sind nicht in den Auftragseingang einzubeziehen.

Bauarten und Auftraggeber

Arbeitsstunden, baugewerblicher Umsatz, Aufragseingang und Auftragsbestand werden nach Art der Bauten und nach Auftraggebern unterteilt. In den Wirtschaftszweigen des Bauhauptgewerbes gelten als Bauleistungen die baugewerblichen Leistungen von Betrieben im Wohnungsbau, im gewerblichen und industriellen Bau sowie im öffentlichen Bau. Der Hochbau setzt sich aus dem Wohnungsbau, gewerblichen und industriellen Hochbau, Hochbau für Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Hochbau für Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammen. Der Tiefbau besteht aus gewerblichem und industriellem Tiefbau, Straßenbau sowie sonstigem Tiefbau für Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für Organisationen ohne Erwerbszweck (öffentlicher Tiefbau).
Zum Wohnungsbau gehören alle Bauten, die überwiegend den Wohnbedürfnissen dienen - unabhängig vom Auftraggeber. Der landwirtschaftliche Bau umfasst Scheunen, Ställe, Silos, Garagen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, ferner Entwässerungsanlagen und sonstige Wasserbauten. Kombinierte Gebäude mit Wohnung, Stallung und Scheune sind landwirtschaftliche Gebäude, es sei denn, flächenmäßig überwiegt der Wohnanteil.

Baugewerblicher Umsatz (Betrieb)

Entgelte für erbrachte Bauleistungen im Inland, die dem Finanzamt als steuerbare (steuerpflichtige und steuerfreie) Beträge zur Festsetzung der Umsatz-(Mehrwert-)steuer zu melden sind. Der baugewerbliche Umsatz umfasst alle im Hochbau und Tiefbau erbrachten Leistungen und wird unterteilt nach Art der Bauten und Auftraggebern.
Der baugewerbliche Umsatz bezieht auch Leistungen aus Nachunternehmertätigkeit und aus der Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer ein. Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen ab 5 000 Euro werden gemäß § 13 Umsatzsteuergesetz einbezogen.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Bauleistungen, die der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen des eigenen Betriebes zugeführt werden (Selbstverbrauch).

Die Umsätze aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Betriebes entstandenen Erzeugnissen (z. B. Baustoffe, Betonwaren), soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet, oder industriellen und handwerklichen Dienstleistungen (z. B. Gerätereparaturen für Dritte) rechnen nicht zum baugewerblichen Umsatz. Auch Erlöse aus dem Verkauf von Handelsware und Entgelte für sonstige nichtindustrielle bzw. nichthandwerkliche Tätigkeiten (z. B. Verpachtung und Verkauf von betrieblichen Geräten, Anlagen und Einrichtungen, Architekten- und Ingenieurleistungen, Lohnfuhren) gehören nicht zum baugewerblichen Umsatz. Im Unterschied zum baugewerblichen Umsatz des Betriebes umfasst die Jahresbauleistung des Unternehmens alle tatsächlich erbrachten Bauleistungen, unabhängig vom Grad der Fertigstellung und dem Zahlungseingang. Vorauszahlungen oder Anzahlungen, denen keine Leistung gegenübersteht, dürfen in der Jahresbauleistung nicht berücksichtigt werden. Dagegen sind Bauleistungen für eigene Zwecke des Unternehmens (selbst erstellte Anlagen) enthalten.

Baumaßnahmen

Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden durch Umbau-, Ausbau-, Erweiterungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen.

Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts (Hochbau)

Hierzu gehören alle Hochbauten (ohne Wohnungsbau und ohne landwirtschaftlichen Bau), die im Auftrag von Bund, Ländern (einschließlich Stadtstaaten) und Gemeinden, Trägern der Sozialversicherung sowie von weiteren Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Gemeindeverbände (z. B. Ämter, Kreise, Bezirks- und Landschaftsverbände) sowie Zweckverbände (z. B. Schulzweckverband, Wasserwirtschaftsverband) durchgeführt werden.
Bauten für im Eigentum von Gebietskörperschaften befindlichen Unternehmen sind unabhängig von der Rechtsform nicht hier, sonder (mit Ausnahme des Wohnungsbaus und des landwirtschaftlichen Baus) unter dem Auftraggeber gewerblicher und industrieller Bau nachzuweisen. Nicht zu erfassen sind hier Hochbauten für Organisationen ohne Erwerbszweck. Wohnungsbauten sowie Wägungsanteil.

Hierzu gehören alle Hochbauten (ohne Wohnungsbau und ohne landwirtschaftlichen Bau) sowie Tiefbauten (ohne Straßenbau und ohne landwirtschaftlichen Bau), die im Auftrag von Bund, Ländern, Gemeinden, Zweckverbänden, von Trägern der Sozialversicherung (Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie von Organisationen ohne Erwerbszwecke durchgeführt werden.

Beim Hochbau erfolgt ein getrennter Ausweis nach Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts (ohne Organisationen ohne Erwerbszweck) und Bauten für Organisationen ohne Erwerbszweck.

Wohnungsbauten, Straßenbauten sowie Bauten des Landwirtschaftsbaus für diese Auftraggeber sind nicht hier, sondern den Sammelpositionen Wohnungsbau, Straßenbau.

Bauten für Organisationen ohne Erwerbszweck (Hochbau)

Hierzu gehören alle - Hochbauten (ohne Wohnungsbau und ohne landwirtschaftlichen Bau) die durchgeführt werden im Auftrag von Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen bzw. der Förderung bestimmter Interessen ihrer Mitglieder bzw. anderer Gruppen dienen. Diese Organisationen haben keinen auf eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit gerichteten Zweck. Hierzu gehören u. a. Kirchen, Orden, religiöse und weltliche Vereinigungen, caritative Organisationen der Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie der Sport- und Jugendpflege, Organisationen des Wirtschaftslebens und der Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen und Wirtschaftsverbände, politische Parteien und sonstige nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages ausgerichtete Zusammenschlüsse.

Tätige Personen/Beschäftigte

Alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen bzw. Betrieb stehen (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende), die im Unternehmen bzw. Betrieb tätigen Inhaber und Mitinhaber sowie die unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen, soweit diese Familienangehörigen mindestens 55 Stunden im Monat im Unternehmen bzw. Betrieb tätig sind. Zu den Tätigen Personen/Beschäftigten zählen auch Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gem. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden. Voll als tätige Personen zu zählen sind:

  • Erkrankte, Urlauber, Personen, die lediglich Übungen bei der Bundeswehr ableisten, im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub befindliche Personen (bis zu einem Jahr) und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden,
  • Saison- und Aushilfsarbeiter, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig entlohnte Beschäftigte, Kurzarbeiter, Winterausfallgeldempfänger
  • betriebseigene Reinigungskräfte

Nicht zu den tätigen Personen rechnen:

  • Empfänger von Vorruhestandsgeld
  • ständig im Ausland tätige Personen (mindestens 1 Jahr)
  • zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst Einberufene
  • Arbeitskräfte, die als Beauftragte anderer Unternehmen im meldenden Unternehmen Montage- oder Reparaturarbeiten durchführen
  • unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit weniger als 55 Stunden Arbeitszeit im Monat,
  • Heimarbeiter
  • Strafgefangene
  • Leiharbeiter

Sind Personen in mehreren Unternehmen/Betrieben gleichzeitig beschäftigt, dann können sie auch in mehreren Unternehmens-/Betriebsmeldungen enthalten sein. Die Baugewerbeerhebungen weisen daher nur Beschäftigungsfälle nach und nicht die tatsächliche Zahl der dahinter stehenden Individuen. Bei den tätigen Personen werden also Personen nur aus der Sicht des einzelnen Betriebes (Beschäftigungsfälle) mit Arbeitsort im Inland (Inlandskonzept) gezählt.

Betrieb im Ausbaugewerbe und Bauträger (Bauinstallation und Sonstiger Ausbau)

(Wirtschaftszweige 43.2 Bauinstallation, 43.3 Sonstiger Ausbau und 41.1 Bauträger der WZ 2008)

Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen. Erfasst und nachgewiesen werden im Einzelnen:

  • Einbetriebsunternehmen (das sind Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen) der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
  • Hauptniederlassungen und Zweigniederlassungen von Mehrbetriebsunternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
  • örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;

Nicht als Betrieb zählen:

  • örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit (Ziegelei, Sägewerk, Kiesgrube); wenn diese örtlichen Einheiten mit Schwerpunkt im Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder im Verarbeitenden Gewerbe tätig sind, werden sie dort als Betriebe erfasst;
  • Verkaufsbüros ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit;
  • örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Wohnungsvermietung ausüben.

Erhoben werden jeweils nur die im Ausbaugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Ausnahme: Tätige Personen und Umsatz sind auch für die anderen Bereiche des Betriebes nachzuweisen. Verwaltungs- und Hilfsabteilungen, die direkt mit der ausbaugewerblichen Tätigkeit verbunden sind, sowie mit dem Betrieb verbundene Sozialeinrichtungen wie etwa Kantinen, Werkskindergärten u. Ä. rechnen dagegen zum erfassten Betrieb. Nicht einbezogen werden ferner reine Handelsabteilungen (soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar), Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte arbeiten und sonstige Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten, wie etwa Vermietung und Verpachtung betrieblicher Anlagen, Wohnungsvermietung und Leasing, erbringen.

Betrieb im Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau und Vorbereitende Baustellenarbeiten)

(Wirtschaftszweige 41.2, 42 und 43.1 und 43.9 der WZ 2008)

Während als Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit gilt, die eigene Bücher führt und gesonderte Abschlüsse aufstellt, stellt der Betrieb eine örtliche Einheit dar. Zum Bauhauptgewerbe werden Institutionen gerechnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Hochbauten im Rohbau zu errichten, Tiefbauvorhaben auszuführen oder bestimmte Spezialbauarbeiten vorzunehmen. Dazu rechnen auch die Renovierung, Instandsetzung und Unterhaltung bestehender Hoch-, Tief- und Spezialbauten sowie das Abbrechen, Sprengen und Enttrümmern und weitere vorbereitende Baustellenarbeiten.

Erfasst und nachgewiesen werden im Einzelnen:

  • Einbetriebsunternehmen (das sind Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen) des Wirtschaftszweiges Hoch- und Tiefbau, Vorbereitende Baustellenarbeiten;
  • örtliche Einheiten (in der Regel nicht Baustellen) mit Schwerpunkt in Vorbereitenden Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau, die zu Unternehmen des Wirtschaftszweiges Hoch- und Tiefbau, Vorbereitende Baustellenarbeiten gehören;
  • örtliche Einheiten mit Schwerpunkt in Hoch- und Tiefbau, Vorbereitenden Baustellenarbeiten, die zu Unternehmen mit Schwerpunkt im Übrigen Produzierenden Gewerbe oder in sonstigen Wirtschaftszweigen gehören, sofern sie Bauleistungen für den Markt erbringen;
  • örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des Wirtschaftszweiges Hoch- und Tiefbau, Vorbereitenden Baustellenarbeiten.

Nicht als Betrieb zählen:

  • örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit (Ziegelei, Sägewerk, Kiesgrube); wenn diese örtlichen Einheiten mit Schwerpunkt im Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder im Verarbeitenden Gewerbe tätig sind, werden sie dort als Betriebe erfasst;
  • Verkaufsbüros ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit;
  • örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Wohnungsvermietung ausüben.

Erhoben werden jeweils nur die im Baugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Ausnahme: Tätige Personen und Umsatz sind auch für die anderen Bereiche des Betriebes nachzuweisen. Verwaltungs- und Hilfsabteilungen, die direkt mit der bauhauptgewerblichen Tätigkeit verbunden sind, sowie mit dem Betrieb verbundene Sozialeinrichtungen wie etwa Kantinen, Werkskindergärten u. Ä. rechnen dagegen zum erfassten Betrieb. Nicht einbezogen werden ferner reine Handelsabteilungen (soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar), Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte arbeiten und sonstige Abteilungen, die Dienstleistungs-tätigkeiten, wie etwa Vermietung und Verpachtung betrieblicher Anlagen, Wohnungsvermietung und Leasing, erbringen.
Während Betriebe örtliche Einheiten darstellen, gelten als Unternehmen kleinste rechtlich selbständige Einheiten, die eigene Bücher führen und gesonderte Abschlüsse aufstellen müssen. Die von einem Unternehmen unterhaltenen Baustellen sind vollständig, die Arbeitsgemeinschaften, an denen das Unternehmen beteiligt ist, anteilig in die Unternehmensergebnisse einbezogen. In Deutschland ansässige Betriebe ausländischer Unternehmen sind in die Erhebungen einbezogen.

Rechtliche Einheit

Ist in der amtlichen Statistik die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- bzw. steuer-rechtlichen Gründen Bücher führt. Hierzu zählt auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Ferner muss die Rechtliche Einheit eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen.

Entgelte im Baugewerbe

Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge) der Arbeiter, Angestellten sowie der kaufmännischen, technischen und gewerblichen Auszubildenden ohne die Pflichtanteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, ohne Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, ohne Winterbauumlage, ohne Aufwendungen für die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung und ohne gezahltes Vorruhestandsgeld sowie ohne geleistete Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit (z. B. Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz). Einbezogen sind auch Zahlungen für eine Beschäftigung, die wegen Unterschreitung der Steuerpflichtgrenzen lohnsteuerfrei sind.

In die Entgelte einbezogen sind u. a. Lohn- und Gehaltszuschläge (z. B. Akkord-, Schicht-, Leistungs-, Schmutzzuschläge), Vergütungen für Feiertage, Urlaub; Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse; Familienzuschläge, Essensgeld, Auslösungen, Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfalle; vermögenswirksame Leistungen; ferner Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen sowie die Bezüge von leitenden Angestellten, Gesellschaftern und Vorstandsmitgliedern, soweit sie steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind. Einbezogen sind ferner die an andere Unternehmen für die entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften (Leiharbeitnehmer) gezahlten Beträge sowie die Bezüge von Beschäftigten in eigenen Sozialeinrichtungen (z. B. Werkarzt).

Nicht einbezogen werden u. a. allgemeine soziale Aufwendungen (z. B. Zuschüsse für Kantinen), Vergütungen, die als Spesenersatz anzusehen sind (z. B. Trennungsentschädigungen, Reise- und Umzugskosten), Zahlungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (z. B. Pensionsrückstellungen, gezahlte Ruhegelder und Betriebspensionen) und Vergütungen für mit Montage- und Reparaturarbeiten Beauftragte anderer Unternehmen sowie Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes (Lohnausgleichs-, Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse) und das Winterausfallgeld ab 101. witterungsbedingter Ausfallstunde. Nicht einbezogen sind auch Vergütungen, die von der Lohnausgleichs-, der Urlaubskasse oder dem Arbeitsamt zurückerstattet werden (z. B. Wintergeld, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld) und für die keine Lohnsteuer entrichtet wird.

Erschließung von Grundstücken, Bauträger

Das ist die Erschließung von unbebauten Grundstücken und Realisierung von Bauvorhaben zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung.

Facharbeiterin und Facharbeiter

Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen und die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder durch Fachkenntnisse, die in mehrjähriger Tätigkeit erworben wurden, mit allen Arbeiten eines bestimmten Arbeitsgebietes vertraut sind und beschäftigt werden können.

Personen, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig, verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Für die Zuordnung ist es unerheblich, ob ein Beschäftigter in der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung versichert ist. Dazu rechnen im einzelnen Poliere, Schachtmeister und Meister; Werkpoliere, Baumaschinisten-Fachmeister, Bauvorarbeiter, Baumaschinisten-Vorarbeiter; Spezialbaufacharbeiter und Facharbeiter, wie Zimmerer und Maler.

Fachwerker und Werker

Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen und angelernte Spezialtätigkeiten ausüben oder bestimmte Tätigkeitsmerkmale solcher Tätigkeiten erfüllen; ferner Kraftfahrer, die lediglich über Fahrpraxis verfügen, Baumaschinisten und Maschinenfachwerker sowie Arbeiter, die einfache Bauarbeiten verrichten. Außerdem sind hier Hilfskräfte mit zu erfassen. Für die Zuordnung der Beschäftigten zu den verschiedenen Gruppen wird in Zweifelsfällen nicht die Tarifgruppe, nach der sie bezahlt werden, sondern die Art der Tätigkeit (Tätigkeitsmerkmale) zugrunde gelegt. Während zu den Fachwerkern und Werkern vor allem Arbeiter rechnen, die angelernte Spezialtätigkeiten ausüben oder bestimmte Tätigkeitsmerkmale solcher Tätigkeiten erfüllen, sowie Arbeiter, die einfache Bauarbeiten verrichten, zählen zu den Facharbeitern Personen mit abgeschlossener Lehre oder mit durch mehrjährige Tätigkeit erworbenen Kenntnissen.

Gebäude

Als Gebäude gelten nach der Systematik der Bauwerke selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und von Menschen betreten werden können. Sie dienen dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen. Dabei kommt es auf die Umschließung durch Wände nicht an. Gebäude in diesem Sinne sind auch selbständig benutzbare, unterirdische Bauwerke. Unterkünfte, wie z. B. Baracken, Gartenlauben, Behelfsheime und dergleichen, die nur für begrenzte Dauer errichtet oder von geringem Wohnwert sind, werden - ebenso wie behelfsmäßige Nichtwohnbauten und freistehende selbständige Konstruktionen - nicht zu den Gebäuden gerechnet.

Geleistete Arbeitsstunden

Arbeitsstunden, die von Arbeitern (einschließlich Polieren, Schachtmeistern und Meistern), tätigen Inhabern und Mitinhabern, mithelfenden Familienangehörigen, Angestellten und Auszubildenden auf Baustellen und Bauhöfen sowie in Werkstätten im Bundesgebiet (Inlandskonzept) tatsächlich geleistet werden. Einzubeziehen sind auch geleistete Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden sowie Arbeitsstunden solcher Arbeitskräfte, die von Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung überlassen wurden.
Die geleisteten Arbeitsstunden von mithelfenden Familienangehörigen werden einbezogen, sofern diese mindestens monatlich 55 Stunden im Unternehmen bzw. Betrieb tätig sind.

Nicht einzubeziehen sind bezahlte, aber nicht geleistete Stunden sowie Berufsschulstunden, Kranken- oder Urlaubsstunden. Nicht einbezogen sind ferner die für Bürotätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden.

Gewerbezweige und Gewerbegruppen

Handwerksunternehmen werden gemäß ihrer ausgeübten Tätigkeit verschiedenen Gewerbezweigen zugeordnet, die wiederum für ähnliche Tätigkeiten in gleichen wirtschaftlichen Bereichen zu Gewerbegruppen zusammengefasst werden. Die zulassungspflichtigen Gewerbezweige sind in der Handwerksordnung Anlage A aufgeführt und erfordern einen Meisterabschluss. Die zulassungsfreien Gewerbezweige sind in Anlage B1 der Handwerksordnung zu finden (siehe Klassifikationen).

Gewerbliche Auszubildende

Personen, die auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Als gewerbliche Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in einen Arbeiterberuf einmünden. Zu den gewerblichen Auszubildenden rechnen auch Umschüler, Anlernlinge, Praktikanten sowie Volontäre mit entsprechenden Tätigkeiten, soweit sie auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages tätig sind. Erfolgt eine Ausbildung im Rahmen von Delegierungen (z.B. auf Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes) aus anderen Betrieben/Unternehmen, werden sie nicht zu den Auszubildenden gezählt.
Im Unterschied zu den gewerblichen Auszubildenden handelt es sich bei den kaufmännischen und technischen Auszubildenden um Personen, die in anerkannten kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die Ausbildung dieser Personen mündet normalerweise in einen Angestelltenberuf ein.

Gewerblicher und industrieller Bau

Hierzu gehören alle Hochbauten mit landwirtschaftlichen Bau (ohne Wohnungsbau) sowie Tiefbauten mit landwirtschaftlichen Bau (ohne Straßenbau), die überwiegend gewerblichen Zwecken dienen und von Unternehmen bzw. Betrieben der privaten Wirtschaft (Industrie, Freie Berufe, Handwerk, Handel, Banken, private Versicherungen, Verkehrs- und Dienstleistungsgewerbe) in Auftrag gegeben werden.

Bauten für im Eigentum von Gebietskörperschaften befindliche Unternehmen sind, soweit es sich nicht um Wohnungsbau bzw. landwirtschaftlichen Bau handelt, hier nachzuweisen. Z. B. stellt der Bau von Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerken einen gewerblichen Bau dar, auch wenn es sich um einen Versorgungsbetrieb öffentlich-rechtlicher Körperschaften handelt. Landwirtschaftlicher Bau wird ab 2007 dem gewerblichen Bau zugeordnet.

Handwerksunternehmen

Handwerksunternehmen sind in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können eingetragen. Die Handwerkskammern führen diese Verzeichnisse und übermitteln sie an das Unternehmensregister. In die Handwerksstatistiken werden nur rechtlich selbständige Handwerksunternehmen einbezogen. Nicht für die Handwerksstatistiken relevant sind Einheiten, die lediglich eine innerbetriebliche handwerkliche Abteilung oder einen handwerklichen Nebenbetrieb haben.

Auswertungen erfolgen für das gesamte Handwerksunternehmen, einschließlich handwerklicher Nebenbetriebe und nichthandwerklicher Tätigkeiten, wenn das Unternehmen insgesamt zum genannten Erhebungsbereich gehört.

Hochbau

Hochbauten sind Bauwerke, die sich im Allgemeinen wesentlich über die Erdoberfläche erheben. Sie lassen sich gliedern in Gebäude sowie sonstige Hochbauten. Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Auf die Umschließung durch Wände kommt es nicht an, die Überdachung allein ist ausreichend. Gebäude sind auch selbständig benutzbare unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (z. B. Tiefgaragen, Schutzraumbunker). Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Hochbauten werden dem Hochbau zugeordnet.

Nicht zum Hochbau, sondern zum Tiefbau werden die folgenden Bauwerke zugeordnet, die nach ihrer bautechnischen Gestaltung eigentlich Hochbauten sind: Hochbahnkonstruktionen, oberirdische Rohrleitungen (soweit nicht Teile von Produktionsanlagen), Fernmelde-, Radar-, Fernsehmaste, Freileitungen, Freileitungsmaste, Verkehrssignalanlagen, Straßenbeleuchtungen u. ä. Bauwerke.

Hinweis: Bei der Gliederung des Hochbaus nach Auftraggebern/Auftraggebergruppen ist der Wohnungsbau dort nicht mit auszuweisen, sondern unabhängig vom Auftraggeber unter der Sammelposition Wohnungsbau.

Investitionen

Als Investitionen gelten die im Geschäftsjahr aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen und der Wert der im Geschäftsjahr neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen.

Investitionen in beschaffte Software

Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Skonti und Rabatte abgezogen.

Jahresbauleistung im Ausland erbracht

Wert aller vom Unternehmen im Ausland erbrachten Bauleistungen einschließlich der Anteile in Arbeitsgemeinschaften. Einzubeziehen sind alle eigenen Bauleistungen, unabhängig von ihrer Abrechnung oder Anzahlung einschließlich der Bestände an angefangenen und noch nicht abgerechneten Bauten. Bei Umrechnungen von fremder Währung in Euro ist der amtliche Mittelkurs der Frankfurter Börse für das jeweilige Jahr anzuwenden. Die im Ausland erbrachte Jahresbauleistung ist nicht Bestandteil der inländischen Jahresbauleistung.

Jahresbauleistung Inland (Unternehmen)

Die Jahresbauleistung - Inland - ist die Summe aller vom Unternehmen im Geschäftsjahr erbrachten Bauleistungen einschließlich der Leistungen aus eigener Nachunternehmertätigkeit sowie der Leistungen von Fremd- und Nachunternehmern. Vorauszahlungen oder Anzahlungen, denen keine Leistung gegenübersteht, dürfen hier nicht berücksichtigt werden. Die Jahresbauleistung umfasst alle tatsächlich erbrachten Bauleistungen, unabhängig vom Grad der Fertigstellung. Sie beinhaltet damit abgerechnete sowie angefangene und noch nicht abgerechnete Bauleistungen für Dritte, Bauleistungen an Gebäuden, die noch keinen Käufer gefunden haben, Bauleistungen für eigene Zwecke des Unternehmens (selbst erstellte Anlagen). Bei der Jahresbauleistung handelt es sich also nicht um den steuerbaren baugewerblichen Umsatz, wie er für Betriebe zu melden ist.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.

Jahresbauleistung und sonstige Umsätze im Inland

Die Jahresbauleistung und die sonstigen Umsätze im Inland setzen sich im Bauhauptgewerbe zusammen aus:

  • Wert der Jahresbauleistung
  • Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen
  • Umsatz aus Handelsware
  • Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten

Einzubeziehen sind:

  • Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften,
  • auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.

Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung. Abzusetzen sind Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren.

Im Einzelnen gehören zum Gesamtumsatz:

  • Umsatz aus ausbaugewerblichen Leistungen,
  • Umsätze aus dem Verkauf von allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Unternehmens entstandenen Erzeugnissen, soweit diese nicht in der eigenen Ausbauleistung abgerechnet wurden,
  • Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellt wurden,
  • Umsätze aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen,
  • Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände (z. B. bei der Produktion anfallender Schrott u. ä.).
  • Umsatz aus Handelsware sowie aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten.

Bei Erlösen für Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen, Montagen u. Ä. sind die Erlöse für die bei diesen Leistungen verbrauchten Materialien (z. B. Ersatzteile, Zubehör, Hilfs- und Betriebsstoffe) einzubeziehen.

Kaufmännische Auszubildende, technische Auszubildende

Personen, die auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in anerkannten kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Als kaufmännische und technische Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in ein Angestelltenverhältnis einmünden.
Einbezogen werden auch Praktikanten, Volontäre sowie Umschüler mit entsprechenden Tätigkeiten soweit sie auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages tätig sind. Erfolgt eine Ausbildung im Rahmen von Delegierungen (z. B. auf Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes) aus anderen Betrieben/Unternehmen, werden sie nicht zu den Auszubildenden gezählt. Im Unterschied zu den kaufmännischen bzw. technischen Auszubildenden handelt es sich bei den gewerblichen Auszubildenden um Personen, die in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die Ausbildung dieser Personen mündet normalerweise in einen Arbeiterberuf ein.

Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe - Mixmodell

Die Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe ist eine Totalzählung. Das Ausbaugewerbe umfasst die Gruppen 43.2 "Bauinstallation" sowie 43.3 "Sonstiger Ausbau" der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ2008). Die Grundgesamtheit der Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe setzt sich aus zwei Teilen zusammen.- Die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern ist eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze. Sie wird bei Betrieben des Ausbaugewerbes von Unternehmen mit 23 und mehr tätigen Personen durchgeführt. Maßgebend ist dabei die Beschäftigtenzahl Ende Juni des Vorjahres. - Aus Verwaltungsdaten werden Angaben zum Umsatz und den Beschäftigten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten gewonnen. Die Ergänzung um Verwaltungsdaten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten führt praktisch zu einer Totalzählung für die Merkmale Beschäftigte und Umsatz.

Nichtwohngebäude

Sind Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke (gemessen an der Gesamtnutzfläche) bestimmt sind. Als Nutzfläche (ohne Wohnfläche) gilt entsprechend DIN 277 derjenige Teil der Netto-Grundfläche (ohne Wohnfläche), der der Zweckbestimmung und Nutzung des Bauwerkes dient. Zur Nutzfläche gehören nicht die Konstruktions-, Funktions- und Verkehrsflächen.

Selbst erstellte Anlagen von Unternehmen

Im Geschäftsjahr mit eigenen Arbeitskräften selbst erstellte Anlagen (einschließlich in Bau befindlicher Anlagen) mit dem auf dem Anlagenkonto aktivierten Wert (Herstellungskosten) sind Leistungen des eigenen Unternehmens. Es wird unterschieden nach Bauleistungen (als Bestandteil der Jahresbauleistung) und übrige selbst erstellte Anlagen. Zu den übrigen selbst erstellten Anlagen gehören z. B. selbst erstellte Maschinen, Werkzeuge, Modelle für das eigene Unternehmen, Versuche usw., soweit diese aktiviert wurden (sie sind nur Bestandteil der Gesamtleistung). Bestandteil der Investitionen bzw. der aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen sind Bauleistungen und übrige selbst erstellte Anlagen. Einzubeziehen sind auch selbst erstellte Sachanlagen, die an Dritte vermietet oder verpachtet wurden.
Abschreibungen auf die selbst erstellten Anlagen sind nicht abzusetzen.

Sonstiger Umsatz

Inlandumsatz (Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen) aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Unternehmens/Betriebes entstandenen Erzeugnisse und Leistungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang.
Einzubeziehen sind:

  • Umsätze aus sonstiger Produktionstätigkeit, wie Baustoffe, Betonwaren, Kies, Zimmereierzeugnisse usw., soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet,
  • Umsatz aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, wie Gerätereparaturen für Dritte,
  • Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellt wurden,
  • Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände und ähnliche Materialien (z. B. bei der Produktion anfallender Schrott und Material, das bei Abbrucharbeiten anfällt),
  • Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen (einschl. Leasing),
  • Erlöse aus Wohnungsvermietung (von betrieblich und nichtbetrieblich genutzten Wohngebäuden), jedoch ohne Erlöse aus Grundstücksverpachtung,
  • Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Gutachtertätigkeit,
  • Erlöse aus der Veräußerung von Patenten und der Vergabe von Lizenzen,
  • Provisionseinnahmen,
  • Erlöse aus Transportleistungen für Dritte (Lohnfuhren),
  • Erlöse aus Belegschaftseinrichtungen (z. B. Erlöse einer vom Unternehmen auf eigene Rechnung betriebenen Kantine).
  • Umsatz aus Handelsware (Umsatz - im Inland - von fremden Erzeugnissen, die im Allgemeinen unbearbeitet und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen weiterverkauft werden).

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.

Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).

Straßenbau

Zu den Straßenbauten zählen Straßen, Autobahnen und Wege für Kraftfahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer sowie Park- und Abstellplätze. Zum Straßenbau rechnen neben den notwendigen Erdbewegungen und dem Straßenunterbau und der Straßendecke auch die Steinsetzerei, die Asphaltiererei, die Pflasterei sowie auch die Entwässerungsanlagen, Böschungsbefestigungen, Rand- und Seitenstreifen, Leitplanken sowie Durchlässe bis 2 m lichte Weite. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Straßenbauten werden dem Straßenbau zugeordnet.

Nicht zum Straßenbau, sondern zum Tiefbau, gegliedert nach Auftraggebern, gehören Tiefbauten, die dem Schienenverkehr dienen (z. B. der Unterbau von Eisen-, U- und Straßenbahnen), Start- und Landebahnen für Flugzeuge, Hafenanlagen, Kanäle, Brücken, Tunnels, Seilbahnen, Schleusen, Wehre, Sportplätze, Spielplätze, Pipelines, Verkehrsregelungsanlagen u. ä.

Zum Straßenbau sind alle betreffenden Tiefbauten und Tiefbauleistungen zu zählen, unabhängig vom Auftraggeber/Auftraggebergruppe. Straßenbauten für öffentliche Auftraggeber sind hier ebenso zu erfassen wie Straßenbauten für private Auftraggeber.

Tätige Inhaber, tätige Mitinhaber

Personen, die einen Betrieb/ein Unternehmen als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter leiten (Personengesellschaften). Zu den tätigen Inhabern zählen auch die selbständigen Handwerker. Nicht zu den tätigen Inhabern/Mitinhabern rechnen Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen (z. B. auch Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer einer GmbH).

Tätige Personen/Beschäftigte

Alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen bzw. Betrieb stehen (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende), die im Unternehmen bzw. Betrieb tätigen Inhaber und Mitinhaber sowie die unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen, soweit diese Familienangehörigen mindestens 55 Stunden im Monat im Unternehmen bzw. Betrieb tätig sind. Zu den Tätigen Personen/Beschäftigten zählen auch Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gem. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden. Voll als tätige Personen zu zählen sind:

  • Erkrankte, Urlauber, Personen, die lediglich Übungen bei der Bundeswehr ableisten, im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub befindliche Personen (bis zu einem Jahr) und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden,
  • Saison- und Aushilfsarbeiter, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig entlohnte Beschäftigte, Kurzarbeiter, Winterausfallgeldempfänger
  • betriebseigene Reinigungskräfte

Nicht zu den tätigen Personen rechnen:

  • Empfänger von Vorruhestandsgeld
  • ständig im Ausland tätige Personen (mindestens 1 Jahr)
  • zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst Einberufene
  • Arbeitskräfte, die als Beauftragte anderer Unternehmen im meldenden Unternehmen Montage- oder Reparaturarbeiten durchführen
  • unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit weniger als 55 Stunden Arbeitszeit im Monat,
  • Heimarbeiter
  • Strafgefangene
  • Leiharbeiter

Sind Personen in mehreren Unternehmen/Betrieben gleichzeitig beschäftigt, dann können sie auch in mehreren Unternehmens-/Betriebsmeldungen enthalten sein. Die Baugewerbeerhebungen weisen daher nur Beschäftigungsfälle nach und nicht die tatsächliche Zahl der dahinter stehenden Individuen. Bei den tätigen Personen werden also Personen nur aus der Sicht des einzelnen Betriebes (Beschäftigungsfälle) mit Arbeitsort im Inland (Inlandskonzept) gezählt.

Tätige Personen

Die Anzahl der tätigen Personen umfasst die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die geringfügig Beschäftigten. Diese Angaben werden im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes von der Bundesagentur für Arbeit der Statistik zur Verfügung gestellt und in das Unternehmensregister eingespielt. Bei der Handwerksberichterstattung werden diese Daten ausgewertet. Bei der Handwerkszählung erfolgt eine Zuschätzung für die Zahl der tätigen Inhaber anhand der Rechtsform. Ebenfalls zu den tätigen Personen zählen unbezahlt mithelfende Familienangehörige. Da es dafür keine Verwaltungsdatenquellen gibt, können diese nicht erfasst werden. Bei den Handwerksstatistiken werden alle tätigen Personen eines Handwerksunternehmens erfasst, auch wenn sie nicht im handwerklichen Bereich tätig ist.

Tätige Personen bei Bauträgern

Bei Bauträgern wird nur die Gesamtzahl aller im Betrieb tätigen Personen erfasst.

Tiefbau

Tiefbauten sind Bauwerke, die sich nicht oder im allgemeinen nur wenig über die Erdoberfläche erheben. Dazu gehören Straßenbauten/ Straßenbau und Übrige Tiefbauten, z. B. Tiefbauten, die dem Schienenverkehr dienen; Tunnels, Brücken, Start- und Landebahnen für Flugzeuge, Hafenanlagen, Kanal- und Flussbauten (z. B. Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Talsperren, Deiche, Dämme, Küstenschutzanlagen); Tiefbauten der Nachrichtenübermittlung, Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen, Sportplätze, Freibäder, Bauten für Freizeitzentren (u. a. Spielplätze); Schacht- und Stollenbauten u. ä.
Zum Tiefbau gehören auch folgende Bauten, die nach ihrer bautechnischen Gestaltung eigentlich Hochbauten sind: Hochbahnkonstruktionen, oberirdische Rohrleitungen (soweit nicht Teile von Produktionsanlagen), Fernmelde-, Radar-, Fernsehmaste, Freileitungen, Freileitungsmaste, Straßenbeleuchtungen, Verkehrssignalanlagen u. ä. Bauwerke.
Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Tiefbauten werden dem Tiefbau zugeordnet.

Nicht zu den Tiefbauten rechnen selbständig benutzbare unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen: sie werden dem Hochbau zugeordnet.

Hinweis: Bei der Gliederung des Tiefbaus nach Auftraggebern/Auftraggebergruppen ist der Straßenbau dort nicht auszuweisen, sondern unabhängig vom Auftraggeber unter der Sammelposition Straßenbau.

Unternehmen (Statistisches Unternehmen)

Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatori­sche Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere hinsichtlich der Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Es kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.

Überwiegend im »Baugewerbe bzw. anderen Bereichen« tätige Personen (Betriebserhebungen)

Während bei Unternehmenserhebungen die gesamte Zahl der tätigen Personen/Beschäftigten des Unternehmens dem jeweiligen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zugeordnet wird, erfolgt bei Betriebserhebungen eine Unterscheidung der tätigen Personen nach der überwiegenden Beschäftigung. Bei Betriebserhebungen des Bauhauptgewerbes gibt es tätige Personen im Baugewerbe (Wirtschaftszweige 41.2, 42, 43.1 und 43.9 der WZ 2008) und tätige Personen in anderen Bereichen des Betriebes.

Umsatz (Betrieb)

Der Umsatz (Gesamtumsatz) des Betriebes umfasst den Ausbaugewerblichen Umsatz und den den sonstigen Umsatz (Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, Umsatz aus Handelsware sowie Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten).

Als Umsatz sind die steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für getätigte Leistungen im Bundesgebiet (Inlandskonzept) anzugeben. Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer, Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren, Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl., Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).

Umsatz (Betrieb)

Der Umsatz (Gesamtumsatz) des Betriebes umfasst den baugewerblichen Umsatz und den sonstigen Umsatz (Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, Umsatz aus Handelsware sowie Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nicht-handwerklichen Tätigkeiten).

Als Umsatz sind die steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für getätigte Leistungen im Bundesgebiet (Inlandskonzept) anzugeben. Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.,
  • Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).

Umsatz

Die im Unternehmensregister nachgewiesenen Umsätze umfassen die steuerbaren Lieferungen und Leistungen der Handwerksunternehmen. Diese Informationen werden von den Finanzbehörden im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes an die Statistik übermittelt und monatlich in das Unternehmensregister eingespielt. Umsätze von Kleinstunternehmen sowie von Einheiten, die von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind (Jahresmelder) fehlen in diesen Meldungen ebenso wie umsatzsteuerfreie Umsätze. Bei Mitgliedern umsatzsteuerlicher Organschaften werden Schätzungen für jedes der Mitglieder der Organschaft vorgenommen. Liegen zum Zeitpunkt der Handwerkszählung Erhebungsdaten aus anderen Primärerhebungen für Organschaftsmitglieder vor, so werden diese anstelle von Schätzungen verwendet.

Unbezahlt mithelfende Familienangehörige

Familienangehörige von Personen, die als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter einen Betrieb/ein Unternehmen leiten und im Betrieb/Unternehmen mitarbeiten, ohne hierfür Lohn oder Gehalt zu beziehen und ohne dass für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Einbeziehung in die statistische Berichterstattung ist, dass unbezahlt mithelfende Familienangehörige mindestens 55 Stunden monatlich im Betrieb/ Unternehmen tätig sein müssen. Familienangehörige, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen, zählen nicht zu den unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen.

Überwiegend im »Ausbaugewerbe bzw. anderen Bereichen« tätige Personen (Betriebserhebungen)

Während bei Unternehmenserhebungen die gesamte Zahl der tätigen Personen/Beschäftigten des Unternehmens dem jeweiligen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zugeordnet wird, erfolgt bei Betriebserhebungen eine Unterscheidung der tätigen Personen nach der überwiegenden Beschäftigung. Bei Betriebserhebungen des Ausbaugewerbes wird zwischen tätigen Personen im Ausbaugewerbe (Wirtschaftszweige 43.2 bis 43.3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige) und tätige Personen in anderen Bereichen des Betriebes unterschieden.

Verkaufserlöse aus dem Abgang von Sachanlagen

Gesamtsumme der Erlöse (also nicht Restbuchwerte oder Buchgewinne), auch Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen als Schrott, nicht einzubeziehen sind die Erlöse aus der Veräußerung ganzer Betriebe, aus Betriebsaufspaltungen und Sale-and-lease-back-Geschäften.

Volumenindex des Auftragsbestandes

Die Berechnung des Volumenindexes des Auftragsbestandes erfolgt analog der Berechnung des Volu-menindexes des Auftragseinganges. Anstelle der originalen Preisindizes werden jedoch gleitende Vierer-Durchschnitte der Preisindizes genutzt.

Volumenindex des Auftragseinganges

Der Volumenindex des Auftragseinganges wird für den Hochbau, den Tiefbau sowie für das Bauhauptgewerbe zusammen berechnet. Für den Hochbau finden die Nettopreisindizes für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden sowie für Rohbauarbeiten an Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden Verwendung. Für den Tiefbau sind es die Nettopreisindizes für Straßenbau insgesamt sowie für Ortskanäle insgesamt. Da die Preisindizes nur einmal im Quartal ermittelt werden (für die Monate Februar, Mai, August, November), erfolgt die Berechnung des Volumenindexes des Auftragseinganges ebenfalls nur vierteljährlich.

Wertindex des Auftragsbestandes

Der Wertindex des Auftragsbestandes wird analog dem Wertindex des Auftragseinganges vierteljährlich berechnet.

Wertindex des Auftragseinganges

Der Wertindex des Auftragseinganges wird als Proportion mit der Basis 2015 = 100 berechnet. Er kann wahlweise als Monatsindex oder Quartalsindex berechnet werden. Die Basis ist jeweils das arithmetische Mittel der 12 Monate bzw. 4 Quartale des Jahres 2015.

Wohnfläche

Die Wohnfläche (zu berechnen nach der Verordnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFIV) vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2346) umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

Wohngebäude

Sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte (gemessen an der Gesamtnutzfläche) Wohnzwecken dienen. Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser mit einer Mindestgröße von 50 m2 Wohnfläche rechnen ebenfalls dazu, soweit sie vom Eigentümer selbst genutzt werden. Ferienhäuser, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, sind als Nichtwohngebäude zu erfassen.

Wohnräume

Zu den Wohnräumen zählen alle Zimmer (Wohn- und Schlafräume mit 6 und mehr m2 Wohnfläche) und Küchen. Nicht als Zimmer gelten Nebenräume wie Abstellräume, Speisekammern, Flure, Badezimmer und Toiletten.

Wohnung

Eine Wohnung besteht aus einem oder mehreren Räumen, die die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit fest installierter Kochgelegenheit. Eine Wohnung hat grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette, die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können.

Wohnungsbau

Zum Wohnungsbau zählen Gebäude, die mindestens zur Hälfe - gemessen an der Nutzfläche (DIN 277) - Wohnzwecken dienen, auch wenn einzelne Teile des Gebäudes für andere Zwecke (z. B. Geschäftsräume, Ställe) vorgesehen sind. Nebennutzflächen in Wohngebäuden (Abstellräume u. ä.) werden zur Bestimmung des Nutzungsschwerpunktes nicht herangezogen. Dem Wohnungsbau sind weiterhin zuzurechnen Umbau oder Ausbau bisher anderweitig genutzter Gebäude oder Räume zu Wohnungen und Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Wohnhäusern oder Wohnungen.

Nicht zum Wohnungsbau zählen Unterkünfte, die zwar Wohnzwecken dienen, aber nur für eine begrenzte Dauer errichtet und/oder von geringem Wohnwert sind. Diese Bauten sind dem Hochbau, gegliedert nach Auftraggebern, zuzurechnen. Auch der nachträgliche Einbau von Geschäftsräumen in einen Wohnkomplex oder der Umbau von Wohnungen zu Geschäftsräumen zählt nicht zum Wohnungsbau, sondern zum Hochbau, gegliedert nach Auftraggebern. 

Zum Wohnungsbau sind alle betreffenden Bauten und Leistungen zu zählen, unabhängig vom Auftraggeber/Auftraggebergruppe. Wohnbauten für private Auftraggeber sind hier ebenso zu erfassen wie Wohnbauten für Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung, Kirchen, Vereine, Verbände, Gewerkschaften, Parteien, Bahn, Post u. a. Auftraggeber.

Zulassungsfreies Handwerk

Unternehmen ist in die Handwerksrolle nach Anlage B Abschnitt 1 HwO eingetragen.

Zulassungspflichtiges Handwerk

Unternehmen ist in die Handwerksrolle nach Anlage A HwO eingetragen.

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