Glossar zum Thema »Bauen, Handwerk«
Aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen (erworben und selbst erstellt)
Hierzu zählen alle im Geschäftsjahr aktivierten Zugänge an Sachanlagen ohne abzugsfähige Umsatzsteuer. Dazu gehören auch Leasinggüter, wenn sie beim Leasingnehmer aktiviert werden müssen.
Einbezogen werden:
- selbst hergestellte Anlagen (Herstellungskosten)
- Anlagen im Bau
- Baugeräte, Maschinen und Fahrzeuge
- Grundstücke mit oder ohne Gebäude
- Betriebs- und Geschäftsausstattung (z. B. Werkzeuge, Gerüste)
Nicht einbezogen werden:
- Wertpapiere oder Beteiligungen
- Patente, Lizenzen oder Konzessionen
- der Erwerb ganzer Unternehmen- Finanzierungskosten
Angestellte
Als Angestellte gelten alle Personen mit kaufmännischer oder technischer Tätigkeit, die ein Gehalt beziehen. Dazu zählen beispielsweise kaufmännische Angestellte, technische Angestellte, Geschäftsführer oder leitende Angestellte.
Poliere, Schachtmeister und Meister zählen trotz Angestelltenversicherung nicht zu den technischen Angestellten, sondern zu den Facharbeitern.
Angestelltenversicherungspflichtige Poliere, Schachtmeister und Meister
Personen, die die Tätigkeit eines angestelltenversicherungspflichtigen Poliers, Schachtmeisters oder Meisters ausüben. Dieser Personenkreis gehört entsprechend seiner Tätigkeit zu den Facharbeitern und nicht zu den technischen Angestellten.
Ausbaugewerblicher Umsatz (Betrieb)
Der ausbaugewerbliche Umsatz umfasst alle steuerbaren Umsätze für Ausbauleistungen im Inland. Dazu gehören Installationen, Reparaturen, Montagearbeiten und Leistungen von Subunternehmen.
Nicht enthalten sind: - Umsatzsteuer
- Rabatte oder Skonti
- Retouren
- Eigenleistungen für eigene Anlagen
Arbeiterinnen und Arbeiter
Zu diesem Personenkreis gehören Facharbeiter sowie Fachwerker und Werker. Für die Zuordnung der Beschäftigten zu den verschiedenen Gruppen wird in Zweifelsfällen nicht die Gehalts- oder Lohngruppe, nach der bezahlt wird, sondern die Art der Tätigkeit zu Grunde gelegt.
Art der Bauten/Bauarten
Maßgebend für eine Zuordnung zu den Bauarten
- Hochbau
- Tiefbau
bzw.
- Wohnungsbau
- Straßenbau
ist die überwiegende Zweckbestimmung des zu errichtenden/des errichteten Bauwerkes. Grundsätzlich ist bei der Zuordnung vom Bauvorhaben (»Endbauwerk«) auszugehen. Das Bauvorhaben ist dabei nicht in einzelne Bauvorgänge zu unterteilen (z. B. zählt der Erdaushub für ein Wohngebäude nicht zum Tiefbau, sondern zum Wohnungsbau).
Bei Großprojekten, die als Teillose an mehrere Baubetriebe bzw. Argen vergeben werden, sind alle Teil-aufträge derselben Bauart zuzuordnen. (Werden z. B. bei der Errichtung eines Kraftwerkes die Erdbewegungsarbeiten und das Errichten der Baukonstruktion als getrennte Aufträge vergeben, so sind hier auch die Erdbewegungsarbeiten der »Endbauart« Hochbau zuzuordnen.
Abbrucharbeiten sind nach Möglichkeit derjenigen Bauart zuzuordnen, der das neu zu errichtende Bauwerk angehören soll. Tritt ein Baubetrieb als Subunternehmer/Nachunternehmer/Unterauftragnehmer auf, d. h., erhält er von einem anderen Baubetrieb einen Auftrag, der für einen Dritten als Bauherrn ausgeführt wird, dann sind die Angaben nach Möglichkeit der zutreffenden »Endbauart« zuzuordnen.
Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Bauwerken durch Baubetriebe werden der entsprechenden Bauart zugeordnet.
Auftraggeber/Auftraggebergruppe
Mit Ausnahme der Bauarten Wohnungsbau und Straßenbau werden alle anderen Hochbauten und Tiefbauten nach Auftraggebern/Auftraggebergruppen gegliedert.
In den Fällen, in denen einem Subunternehmer/Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht bekannt ist, in welche Auftraggebergruppe das Bauwerk einzuordnen ist und in denen auch nicht vom Bauwerk auf den Bauherrn geschlossen werden kann, erfolgt eine Zuordnung zur Auftraggebergruppe gewerblicher und industrieller Bau. Ein Bauwerk, das von einer Bauträgergesellschaft in Auftrag gegeben wird, ist derjenigen Auftraggebergruppe zuzuordnen, deren Aufgabenbereich es endgültig dienen wird.
Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe
Summe der Werte aller vorliegenden, fest akzeptierten und noch nicht ausgeführten Bauaufträge bzw. -auftragsteile im Inland von anderen Firmen oder sonstigen Kunden am Ende des Berichtszeitraums (ohne an Subunternehmer vergebene Aufträge). Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Preisen, die zum Zeitpunkt des Auftragseingangs galten. Aufträge, die über einen langen Zeitraum abgewickelt werden und denen Preisgleitklauseln zugrunde liegen, werden jedoch mit Preisen bewertet, die sich aus der Anwendung der entsprechenden Vertragsbestimmungen ergeben. In den Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Auch Rabatte sind abgesetzt. Bei der Ermittlung des Auftragsbestands ist vom Auftragswert bereits im Bau befindlicher Projekte derjenige Teil abzusetzen, der nach Anlegung eines geeigneten wirtschaftlichen Maßstabes (z. B. Anteil der bereits geleisteten Arbeitsstunden oder Anteil des bereits verbrauchten Materialwertes an den vorgesehenen Gesamtgrößen) schon erstellt worden ist, ohne Berücksichtigung der Abnahme oder Abrechnung. Jeder Bauauftrag darf nur einmal erfasst werden und ist i. d. R. von der Firma zu melden, die den Bauauftrag ausführen wird. Der Auftragsbestand ist nach Bauarten/Auftraggebern und nach Lage der Baustelle zu gliedern.
Auftragseingang im Bauhauptgewerbe
Wirtschaftszweige 41.1, 42, 43.1 und 43.9. (WZ 2008)
Summe der Werte aller im Berichtszeitraum eingegangenen und vom Betrieb / Unternehmen fest akzeptierten Bauaufträge im Inland. Die Wertansätze für bauhauptgewerbliche Bauleistungen entsprechen der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Die Mehrwertsteuer ist in diesen Wertansätzen nicht enthalten. Auch Rabatte sind abgesetzt. Jeder Bauauftrag darf nur einmal erfasst werden und ist i. d. R. von der Firma zu melden, die den Bauauftrag ausführen wird. Der Auftragseingang ist nach Bauarten/Auftraggebern und nach Lage der Baustelle zu gliedern.
Teile von Bauaufträgen, die an andere Baufirmen (Subunternehmer) als Unteraufträge weitergegeben werden sollen, werden nur von diesen angegeben, um so Doppelzählungen zu vermeiden. Stornierungen von Auftragseingängen vorangegangener Berichtszeiträume dürfen bei der Auftragseingangsmeldung des aktuellen Berichtszeitraumes grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Aufträge, die vom Betrieb/Unternehmen nicht angenommen worden sind oder ohne feste Zusage für die Ausführung unverbindlich für später vorgemerkt wurden, sind nicht in den Auftragseingang einzubeziehen.
Bauarten und Auftraggeber
Arbeitsstunden, baugewerblicher Umsatz, Aufragseingang und Auftragsbestand werden nach Art der Bauten und nach Auftraggebern unterteilt. In den Wirtschaftszweigen des Bauhauptgewerbes gelten als Bauleistungen die baugewerblichen Leistungen von Betrieben im Wohnungsbau, im gewerblichen und industriellen Bau sowie im öffentlichen Bau. Der Hochbau setzt sich aus dem Wohnungsbau, gewerblichen und industriellen Hochbau, Hochbau für Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Hochbau für Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammen. Der Tiefbau besteht aus gewerblichem und industriellem Tiefbau, Straßenbau sowie sonstigem Tiefbau für Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für Organisationen ohne Erwerbszweck (öffentlicher Tiefbau).
Zum Wohnungsbau gehören alle Bauten, die überwiegend den Wohnbedürfnissen dienen - unabhängig vom Auftraggeber. Der landwirtschaftliche Bau umfasst Scheunen, Ställe, Silos, Garagen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, ferner Entwässerungsanlagen und sonstige Wasserbauten. Kombinierte Gebäude mit Wohnung, Stallung und Scheune sind landwirtschaftliche Gebäude, es sei denn, flächenmäßig überwiegt der Wohnanteil.
Baugewerblicher Umsatz (Betrieb)
Der baugewerbliche Umsatz umfasst die Summe der Entgelte für Bauleistungen, die ein Betrieb im Hoch- oder Tiefbau erbringt.
Die Umsätze werden ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Zum baugewerblichen Umsatz zählen sowohl Leistungen aus eigener Bautätigkeit als auch Leistungen aus Nachunternehmertätigkeiten sowie Teilleistungen im Rahmen größerer Bauprojekte.
Baumaßnahmen
Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind bauliche Veränderungen an bereits vorhandenen Gebäuden. Dazu zählen insbesondere Umbauten, Ausbauten, Erweiterungen oder Wiederherstellungsmaßnahmen.
Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts (Hochbau)
Hierzu gehören alle Hochbauten (ohne Wohnungsbau und ohne landwirtschaftlichen Bau), die im Auftrag von Bund, Ländern (einschließlich Stadtstaaten) und Gemeinden, Trägern der Sozialversicherung sowie von weiteren Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Gemeindeverbände (z. B. Ämter, Kreise, Bezirks- und Landschaftsverbände) sowie Zweckverbände (z. B. Schulzweckverband, Wasserwirtschaftsverband) durchgeführt werden.
Bauten für im Eigentum von Gebietskörperschaften befindlichen Unternehmen sind unabhängig von der Rechtsform nicht hier, sonder (mit Ausnahme des Wohnungsbaus und des landwirtschaftlichen Baus) unter dem Auftraggeber gewerblicher und industrieller Bau nachzuweisen. Nicht zu erfassen sind hier Hochbauten für Organisationen ohne Erwerbszweck. Wohnungsbauten sowie Wägungsanteil.
Hierzu gehören alle Hochbauten (ohne Wohnungsbau und ohne landwirtschaftlichen Bau) sowie Tiefbauten (ohne Straßenbau und ohne landwirtschaftlichen Bau), die im Auftrag von Bund, Ländern, Gemeinden, Zweckverbänden, von Trägern der Sozialversicherung (Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie von Organisationen ohne Erwerbszwecke durchgeführt werden.
Beim Hochbau erfolgt ein getrennter Ausweis nach Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts (ohne Organisationen ohne Erwerbszweck) und Bauten für Organisationen ohne Erwerbszweck.
Wohnungsbauten, Straßenbauten sowie Bauten des Landwirtschaftsbaus für diese Auftraggeber sind nicht hier, sondern den Sammelpositionen Wohnungsbau, Straßenbau.
Bauten für Organisationen ohne Erwerbszweck (Hochbau)
Hierzu gehören alle - Hochbauten (ohne Wohnungsbau und ohne landwirtschaftlichen Bau) die durchgeführt werden im Auftrag von Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen bzw. der Förderung bestimmter Interessen ihrer Mitglieder bzw. anderer Gruppen dienen. Diese Organisationen haben keinen auf eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit gerichteten Zweck. Hierzu gehören u. a. Kirchen, Orden, religiöse und weltliche Vereinigungen, caritative Organisationen der Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie der Sport- und Jugendpflege, Organisationen des Wirtschaftslebens und der Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen und Wirtschaftsverbände, politische Parteien und sonstige nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages ausgerichtete Zusammenschlüsse.
Tätige Personen/Beschäftigte
Zu den tätigen Personen zählen alle im Betrieb oder Unternehmen beschäftigten Personen unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Stellung.
Dazu gehören Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende sowie tätige Inhaber und mitarbeitende Mitinhaber. Auch regelmäßig im Betrieb tätige unbezahlt mithelfende Familienangehörige werden einbezogen.
Betrieb im Ausbaugewerbe und Bauträger (Bauinstallation und Sonstiger Ausbau)
(Wirtschaftszweige 43.2 Bauinstallation, 43.3 Sonstiger Ausbau und 41.1 Bauträger der WZ 2008)
Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen. Erfasst und nachgewiesen werden im Einzelnen:
- Einbetriebsunternehmen (das sind Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen) der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
- Hauptniederlassungen und Zweigniederlassungen von Mehrbetriebsunternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
Nicht als Betrieb zählen:
- örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit (Ziegelei, Sägewerk, Kiesgrube); wenn diese örtlichen Einheiten mit Schwerpunkt im Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder im Verarbeitenden Gewerbe tätig sind, werden sie dort als Betriebe erfasst;
- Verkaufsbüros ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit;
- örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Wohnungsvermietung ausüben.
Erhoben werden jeweils nur die im Ausbaugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Ausnahme: Tätige Personen und Umsatz sind auch für die anderen Bereiche des Betriebes nachzuweisen. Verwaltungs- und Hilfsabteilungen, die direkt mit der ausbaugewerblichen Tätigkeit verbunden sind, sowie mit dem Betrieb verbundene Sozialeinrichtungen wie etwa Kantinen, Werkskindergärten u. Ä. rechnen dagegen zum erfassten Betrieb. Nicht einbezogen werden ferner reine Handelsabteilungen (soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar), Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte arbeiten und sonstige Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten, wie etwa Vermietung und Verpachtung betrieblicher Anlagen, Wohnungsvermietung und Leasing, erbringen.
Betrieb im Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau und Vorbereitende Baustellenarbeiten)
(Wirtschaftszweige 41.2, 42 und 43.1 und 43.9 der WZ 2008)
Während als Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit gilt, die eigene Bücher führt und gesonderte Abschlüsse aufstellt, stellt der Betrieb eine örtliche Einheit dar. Zum Bauhauptgewerbe werden Institutionen gerechnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Hochbauten im Rohbau zu errichten, Tiefbauvorhaben auszuführen oder bestimmte Spezialbauarbeiten vorzunehmen. Dazu rechnen auch die Renovierung, Instandsetzung und Unterhaltung bestehender Hoch-, Tief- und Spezialbauten sowie das Abbrechen, Sprengen und Enttrümmern und weitere vorbereitende Baustellenarbeiten.
Erfasst und nachgewiesen werden im Einzelnen:
- Einbetriebsunternehmen (das sind Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen) des Wirtschaftszweiges Hoch- und Tiefbau, Vorbereitende Baustellenarbeiten;
- örtliche Einheiten (in der Regel nicht Baustellen) mit Schwerpunkt in Vorbereitenden Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau, die zu Unternehmen des Wirtschaftszweiges Hoch- und Tiefbau, Vorbereitende Baustellenarbeiten gehören;
- örtliche Einheiten mit Schwerpunkt in Hoch- und Tiefbau, Vorbereitenden Baustellenarbeiten, die zu Unternehmen mit Schwerpunkt im Übrigen Produzierenden Gewerbe oder in sonstigen Wirtschaftszweigen gehören, sofern sie Bauleistungen für den Markt erbringen;
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des Wirtschaftszweiges Hoch- und Tiefbau, Vorbereitenden Baustellenarbeiten.
Nicht als Betrieb zählen:
- örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit (Ziegelei, Sägewerk, Kiesgrube); wenn diese örtlichen Einheiten mit Schwerpunkt im Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder im Verarbeitenden Gewerbe tätig sind, werden sie dort als Betriebe erfasst;
- Verkaufsbüros ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit;
- örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Wohnungsvermietung ausüben.
Erhoben werden jeweils nur die im Baugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Ausnahme: Tätige Personen und Umsatz sind auch für die anderen Bereiche des Betriebes nachzuweisen. Verwaltungs- und Hilfsabteilungen, die direkt mit der bauhauptgewerblichen Tätigkeit verbunden sind, sowie mit dem Betrieb verbundene Sozialeinrichtungen wie etwa Kantinen, Werkskindergärten u. Ä. rechnen dagegen zum erfassten Betrieb. Nicht einbezogen werden ferner reine Handelsabteilungen (soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar), Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte arbeiten und sonstige Abteilungen, die Dienstleistungs-tätigkeiten, wie etwa Vermietung und Verpachtung betrieblicher Anlagen, Wohnungsvermietung und Leasing, erbringen.
Während Betriebe örtliche Einheiten darstellen, gelten als Unternehmen kleinste rechtlich selbständige Einheiten, die eigene Bücher führen und gesonderte Abschlüsse aufstellen müssen. Die von einem Unternehmen unterhaltenen Baustellen sind vollständig, die Arbeitsgemeinschaften, an denen das Unternehmen beteiligt ist, anteilig in die Unternehmensergebnisse einbezogen. In Deutschland ansässige Betriebe ausländischer Unternehmen sind in die Erhebungen einbezogen.
Rechtliche Einheit
Ist in der amtlichen Statistik die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- bzw. steuer-rechtlichen Gründen Bücher führt. Hierzu zählt auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Ferner muss die Rechtliche Einheit eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen.
Entgelte im Baugewerbe
Die Entgelte umfassen alle lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge der Beschäftigten. Dazu gehören Löhne, Gehälter, Zuschläge, Urlaubsvergütungen, Provisionen und Gratifikationen. Nicht einbezogen werden z. B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, Reisekosten oder Kurzarbeitergeld.
Erschließung von Grundstücken, Bauträger
Das ist die Erschließung von unbebauten Grundstücken und Realisierung von Bauvorhaben zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung.
Facharbeiterin und Facharbeiter
Facharbeiterinnen und Facharbeiter sind Beschäftigte im Baugewerbe mit abgeschlossener beruflicher Ausbildung oder vergleichbaren fachlichen Qualifikationen und praktischen Erfahrungen. Sie sind in der Lage, qualifizierte Bauarbeiten selbstständig oder unter fachlicher Anleitung auszuführen.
Fachwerker und Werker
Fachwerker und Werker sind Beschäftigte im Baugewerbe, die einfache oder angelernte Tätigkeiten ausführen. Für diese Tätigkeiten ist in der Regel keine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Sie unterstützen häufig Facharbeiter bei Bauarbeiten oder übernehmen standardisierte Arbeitsschritte.
Gebäude
Als Gebäude gelten nach der Systematik der Bauwerke selbstständig nutzbare, überdachte Bauwerke, die dauerhaft errichtet sind und von Menschen betreten werden können. Sie dienen dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen. Eine vollständige Umschließung durch Wände ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Zu den Gebäuden zählen auch selbstständig nutzbare unterirdische Bauwerke sowie Unterkünfte wie Baracken, Gartenlauben oder Behelfsheime, sofern sie dauerhaft genutzt werden können.
Nicht als Gebäude gelten dagegen Bauwerke, die nur für eine kurze Dauer errichtet werden oder nur einen sehr geringen Wohnwert besitzen, zum Beispiel provisorische Bauten oder freistehende Konstruktionen ohne eigenständige Nutzung.
Geleistete Arbeitsstunden
Als geleistete Arbeitsstunden gelten alle tatsächlich von den Beschäftigten im Betrieb oder auf Baustellen erbrachten Arbeitsstunden innerhalb eines bestimmten Berichtszeitraums. Dazu zählen auch Überstunden sowie Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen. Nicht einbezogen werden bezahlte, aber nicht geleistete Stunden, beispielsweise durch Krankheit, Urlaub oder andere Abwesenheiten.
Gewerbezweige und Gewerbegruppen
Handwerksunternehmen werden gemäß ihrer ausgeübten Tätigkeit verschiedenen Gewerbezweigen zugeordnet, die wiederum für ähnliche Tätigkeiten in gleichen wirtschaftlichen Bereichen zu Gewerbegruppen zusammengefasst werden. Die zulassungspflichtigen Gewerbezweige sind in der Handwerksordnung Anlage A aufgeführt und erfordern einen Meisterabschluss. Die zulassungsfreien Gewerbezweige sind in Anlage B1 der Handwerksordnung zu finden (siehe Klassifikationen).
Gewerbliche Auszubildende
Dies sind Auszubildende in handwerklichen oder gewerblichen Berufen, die normalerweise zu einem Arbeiterberuf führen. Dazu zählen auch Umschüler, Praktikanten oder Volontäre mit Ausbildungsvertrag.
Gewerblicher und industrieller Bau
Hierzu gehören alle Hochbauten mit landwirtschaftlichen Bau (ohne Wohnungsbau) sowie Tiefbauten mit landwirtschaftlichen Bau (ohne Straßenbau), die überwiegend gewerblichen Zwecken dienen und von Unternehmen bzw. Betrieben der privaten Wirtschaft (Industrie, Freie Berufe, Handwerk, Handel, Banken, private Versicherungen, Verkehrs- und Dienstleistungsgewerbe) in Auftrag gegeben werden.
Bauten für im Eigentum von Gebietskörperschaften befindliche Unternehmen sind, soweit es sich nicht um Wohnungsbau bzw. landwirtschaftlichen Bau handelt, hier nachzuweisen. Z. B. stellt der Bau von Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerken einen gewerblichen Bau dar, auch wenn es sich um einen Versorgungsbetrieb öffentlich-rechtlicher Körperschaften handelt. Landwirtschaftlicher Bau wird ab 2007 dem gewerblichen Bau zugeordnet.
Handwerksunternehmen
Handwerksunternehmen sind in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können eingetragen. Die Handwerkskammern führen diese Verzeichnisse und übermitteln sie an das Unternehmensregister. In die Handwerksstatistiken werden nur rechtlich selbständige Handwerksunternehmen einbezogen. Nicht für die Handwerksstatistiken relevant sind Einheiten, die lediglich eine innerbetriebliche handwerkliche Abteilung oder einen handwerklichen Nebenbetrieb haben.
Auswertungen erfolgen für das gesamte Handwerksunternehmen, einschließlich handwerklicher Nebenbetriebe und nichthandwerklicher Tätigkeiten, wenn das Unternehmen insgesamt zum genannten Erhebungsbereich gehört.
Hochbau
Hochbau umfasst Bauwerke, die sich überwiegend oberhalb der Erdoberfläche befinden und dauerhaft genutzt werden können. Dazu zählen insbesondere Wohngebäude und Nichtwohngebäude wie Bürogebäude, Verwaltungsgebäude, Schulen, Krankenhäuser sowie gewerbliche oder industrielle Gebäude.
Auch Modernisierungs-, Sanierungs-, Umbau- und Reparaturarbeiten an bestehenden Hochbauten werden dem Hochbau zugeordnet.
Investitionen
Investitionen umfassen aktivierte Sachanlagen sowie neu gemietete oder gepachtete Anlagen, beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder Gebäude.
Investitionen in beschaffte Software
Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Skonti und Rabatte abgezogen.
Jahresbauleistung im Ausland erbracht
Wert aller vom Unternehmen im Ausland erbrachten Bauleistungen einschließlich der Anteile in Arbeitsgemeinschaften. Einzubeziehen sind alle eigenen Bauleistungen, unabhängig von ihrer Abrechnung oder Anzahlung einschließlich der Bestände an angefangenen und noch nicht abgerechneten Bauten. Bei Umrechnungen von fremder Währung in Euro ist der amtliche Mittelkurs der Frankfurter Börse für das jeweilige Jahr anzuwenden. Die im Ausland erbrachte Jahresbauleistung ist nicht Bestandteil der inländischen Jahresbauleistung.
Jahresbauleistung Inland (Unternehmen)
Die Jahresbauleistung - Inland - ist die Summe aller vom Unternehmen im Geschäftsjahr erbrachten Bauleistungen einschließlich der Leistungen aus eigener Nachunternehmertätigkeit sowie der Leistungen von Fremd- und Nachunternehmern. Vorauszahlungen oder Anzahlungen, denen keine Leistung gegenübersteht, dürfen hier nicht berücksichtigt werden. Die Jahresbauleistung umfasst alle tatsächlich erbrachten Bauleistungen, unabhängig vom Grad der Fertigstellung. Sie beinhaltet damit abgerechnete sowie angefangene und noch nicht abgerechnete Bauleistungen für Dritte, Bauleistungen an Gebäuden, die noch keinen Käufer gefunden haben, Bauleistungen für eigene Zwecke des Unternehmens (selbst erstellte Anlagen). Bei der Jahresbauleistung handelt es sich also nicht um den steuerbaren baugewerblichen Umsatz, wie er für Betriebe zu melden ist.
Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:
- den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
- Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
- Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.
Jahresbauleistung und sonstige Umsätze im Inland
Die Jahresbauleistung und die sonstigen Umsätze im Inland setzen sich im Bauhauptgewerbe zusammen aus:
- Wert der Jahresbauleistung
- Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen
- Umsatz aus Handelsware
- Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten
Einzubeziehen sind:
- Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften,
- auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.
Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:
- den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
- Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
- Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.
Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung. Abzusetzen sind Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren.
Im Einzelnen gehören zum Gesamtumsatz:
- Umsatz aus ausbaugewerblichen Leistungen,
- Umsätze aus dem Verkauf von allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Unternehmens entstandenen Erzeugnissen, soweit diese nicht in der eigenen Ausbauleistung abgerechnet wurden,
- Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellt wurden,
- Umsätze aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen,
- Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände (z. B. bei der Produktion anfallender Schrott u. ä.).
- Umsatz aus Handelsware sowie aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten.
Bei Erlösen für Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen, Montagen u. Ä. sind die Erlöse für die bei diesen Leistungen verbrauchten Materialien (z. B. Ersatzteile, Zubehör, Hilfs- und Betriebsstoffe) einzubeziehen.
Kaufmännische Auszubildende, technische Auszubildende
Personen, die auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in anerkannten kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Als kaufmännische und technische Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in ein Angestelltenverhältnis einmünden.
Einbezogen werden auch Praktikanten, Volontäre sowie Umschüler mit entsprechenden Tätigkeiten soweit sie auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages tätig sind. Erfolgt eine Ausbildung im Rahmen von Delegierungen (z. B. auf Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes) aus anderen Betrieben/Unternehmen, werden sie nicht zu den Auszubildenden gezählt. Im Unterschied zu den kaufmännischen bzw. technischen Auszubildenden handelt es sich bei den gewerblichen Auszubildenden um Personen, die in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die Ausbildung dieser Personen mündet normalerweise in einen Arbeiterberuf ein.
Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe - Mixmodell
Die Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe umfasst die Wirtschaftszweige 43.2 Bauinstallation und 43.3 Sonstiger Ausbau. Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten werden im Rahmen einer Vierteljahreserhebung direkt befragt.
Für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten werden Angaben zu Umsatz und Beschäftigten aus Verwaltungsdaten gewonnen.
Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe - Mixmodell
Die Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe ist eine Totalzählung. Das Ausbaugewerbe umfasst die Gruppen 43.2 "Bauinstallation" sowie 43.3 "Sonstiger Ausbau" der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ2008). Die Grundgesamtheit der Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe setzt sich aus zwei Teilen zusammen.- Die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern ist eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze. Sie wird bei Betrieben des Ausbaugewerbes von Unternehmen mit 23 und mehr tätigen Personen durchgeführt. Maßgebend ist dabei die Beschäftigtenzahl Ende Juni des Vorjahres. - Aus Verwaltungsdaten werden Angaben zum Umsatz und den Beschäftigten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten gewonnen. Die Ergänzung um Verwaltungsdaten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten führt praktisch zu einer Totalzählung für die Merkmale Beschäftigte und Umsatz.
Nichtwohngebäude
Nichtwohngebäude sind Gebäude, die überwiegend für Zwecke genutzt werden, die nicht dem Wohnen dienen. Maßgeblich ist dabei die Gesamtfläche des Gebäudes.
Als Nutzfläche gilt gemäß DIN 277 der Teil der Netto-Grundfläche ohne Wohnfläche, der der
Zweckbestimmung und Nutzung des Bauwerks dient. Nicht zur Nutzfläche gehören Konstruktionsflächen, Funktionsflächen und Verkehrsflächen.
Selbst erstellte Anlagen von Unternehmen
Im Geschäftsjahr mit eigenen Arbeitskräften selbst erstellte Anlagen (einschließlich in Bau befindlicher Anlagen) mit dem auf dem Anlagenkonto aktivierten Wert (Herstellungskosten) sind Leistungen des eigenen Unternehmens. Es wird unterschieden nach Bauleistungen (als Bestandteil der Jahresbauleistung) und übrige selbst erstellte Anlagen. Zu den übrigen selbst erstellten Anlagen gehören z. B. selbst erstellte Maschinen, Werkzeuge, Modelle für das eigene Unternehmen, Versuche usw., soweit diese aktiviert wurden (sie sind nur Bestandteil der Gesamtleistung). Bestandteil der Investitionen bzw. der aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen sind Bauleistungen und übrige selbst erstellte Anlagen. Einzubeziehen sind auch selbst erstellte Sachanlagen, die an Dritte vermietet oder verpachtet wurden.
Abschreibungen auf die selbst erstellten Anlagen sind nicht abzusetzen.
Sonstiger Umsatz
Zum sonstigen Umsatz gehören Einnahmen, die nicht direkt aus Bauleistungen entstehen. Beispiele sind der Verkauf von Baustoffen, Gerätereparaturen für Dritte, Vermietung von Geräten oder Transportleistungen.
Straßenbau
Der Straßenbau umfasst Bauarbeiten zur Errichtung, Erweiterung, Modernisierung sowie zur Instandhaltung und Reparatur von Straßen, Autobahnen und sonstigen Verkehrswegen für Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Fußgänger.
Zum Straßenbau gehören neben der Fahrbahn auch Nebenanlagen wie Geh- und Radwege, Parkplätze, Randbefestigungen, Entwässerungsanlagen, Verkehrsinseln sowie vergleichbare bauliche Einrichtungen.
Tätige Inhaber, tätige Mitinhaber
Personen, die einen Betrieb/ein Unternehmen als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter leiten (Personengesellschaften). Zu den tätigen Inhabern zählen auch die selbständigen Handwerker. Nicht zu den tätigen Inhabern/Mitinhabern rechnen Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen (z. B. auch Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer einer GmbH).
Tätige Personen/Beschäftigte
Zu den tätigen Personen zählen alle im Betrieb oder Unternehmen beschäftigten Personen unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Stellung.
Dazu gehören Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende sowie tätige Inhaber und mitarbeitende Mitinhaber. Auch regelmäßig im Betrieb tätige unbezahlt mithelfende Familienangehörige werden einbezogen.
Tätige Personen
Die Anzahl der tätigen Personen umfasst die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die geringfügig Beschäftigten. Diese Angaben werden im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes von der Bundesagentur für Arbeit der Statistik zur Verfügung gestellt und in das Unternehmensregister eingespielt. Bei der Handwerksberichterstattung werden diese Daten ausgewertet. Bei der Handwerkszählung erfolgt eine Zuschätzung für die Zahl der tätigen Inhaber anhand der Rechtsform. Ebenfalls zu den tätigen Personen zählen unbezahlt mithelfende Familienangehörige. Da es dafür keine Verwaltungsdatenquellen gibt, können diese nicht erfasst werden. Bei den Handwerksstatistiken werden alle tätigen Personen eines Handwerksunternehmens erfasst, auch wenn sie nicht im handwerklichen Bereich tätig ist.
Tätige Personen bei Bauträgern
Bei Bauträgern wird nur die Gesamtzahl aller im Betrieb tätigen Personen erfasst.
Tiefbau
Tiefbau umfasst Bauwerke, die sich überwiegend unterhalb der Erdoberfläche befinden oder der Infrastruktur und technischen Versorgung dienen.
Typische Beispiele sind Straßen, Tunnel, Brücken, Kanäle, Hafenanlagen, Wasser- und Abwasseranlagen, Rohrleitungen sowie Anlagen der Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur.
Auch Erweiterungs-, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an bestehenden Tiefbauanlagen werden dem Tiefbau zugeordnet.
Unternehmen (Statistisches Unternehmen)
Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere hinsichtlich der Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Es kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.
Überwiegend im »Baugewerbe bzw. anderen Bereichen« tätige Personen (Betriebserhebungen)
Während bei Unternehmenserhebungen die gesamte Zahl der tätigen Personen/Beschäftigten des Unternehmens dem jeweiligen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zugeordnet wird, erfolgt bei Betriebserhebungen eine Unterscheidung der tätigen Personen nach der überwiegenden Beschäftigung. Bei Betriebserhebungen des Bauhauptgewerbes gibt es tätige Personen im Baugewerbe (Wirtschaftszweige 41.2, 42, 43.1 und 43.9 der WZ 2008) und tätige Personen in anderen Bereichen des Betriebes.
Umsatz (Betrieb)
Der Umsatz (Gesamtumsatz) des Betriebes umfasst den Ausbaugewerblichen Umsatz und den den sonstigen Umsatz (Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, Umsatz aus Handelsware sowie Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten).
Als Umsatz sind die steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für getätigte Leistungen im Bundesgebiet (Inlandskonzept) anzugeben. Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.
Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer, Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren, Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl., Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).
Umsatz (Betrieb)
Der Umsatz (Gesamtumsatz) des Betriebes umfasst den baugewerblichen Umsatz und den sonstigen Umsatz (Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, Umsatz aus Handelsware sowie Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nicht-handwerklichen Tätigkeiten).
Als Umsatz sind die steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für getätigte Leistungen im Bundesgebiet (Inlandskonzept) anzugeben. Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.
Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:
- den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
- Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
- Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.,
- Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).
Umsatz
Die im Unternehmensregister nachgewiesenen Umsätze umfassen die steuerbaren Lieferungen und Leistungen der Handwerksunternehmen. Diese Informationen werden von den Finanzbehörden im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes an die Statistik übermittelt und monatlich in das Unternehmensregister eingespielt. Umsätze von Kleinstunternehmen sowie von Einheiten, die von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind (Jahresmelder) fehlen in diesen Meldungen ebenso wie umsatzsteuerfreie Umsätze. Bei Mitgliedern umsatzsteuerlicher Organschaften werden Schätzungen für jedes der Mitglieder der Organschaft vorgenommen. Liegen zum Zeitpunkt der Handwerkszählung Erhebungsdaten aus anderen Primärerhebungen für Organschaftsmitglieder vor, so werden diese anstelle von Schätzungen verwendet.
Unbezahlt mithelfende Familienangehörige
Familienangehörige von Personen, die als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter einen Betrieb/ein Unternehmen leiten und im Betrieb/Unternehmen mitarbeiten, ohne hierfür Lohn oder Gehalt zu beziehen und ohne dass für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Einbeziehung in die statistische Berichterstattung ist, dass unbezahlt mithelfende Familienangehörige mindestens 55 Stunden monatlich im Betrieb/ Unternehmen tätig sein müssen. Familienangehörige, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen, zählen nicht zu den unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen.
Überwiegend im »Ausbaugewerbe bzw. anderen Bereichen« tätige Personen (Betriebserhebungen)
Während bei Unternehmenserhebungen die gesamte Zahl der tätigen Personen/Beschäftigten des Unternehmens dem jeweiligen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zugeordnet wird, erfolgt bei Betriebserhebungen eine Unterscheidung der tätigen Personen nach der überwiegenden Beschäftigung. Bei Betriebserhebungen des Ausbaugewerbes wird zwischen tätigen Personen im Ausbaugewerbe (Wirtschaftszweige 43.2 bis 43.3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige) und tätige Personen in anderen Bereichen des Betriebes unterschieden.
Verkaufserlöse aus dem Abgang von Sachanlagen
Gesamtsumme der Erlöse (also nicht Restbuchwerte oder Buchgewinne), auch Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen als Schrott, nicht einzubeziehen sind die Erlöse aus der Veräußerung ganzer Betriebe, aus Betriebsaufspaltungen und Sale-and-lease-back-Geschäften.
Volumenindex des Auftragsbestandes
Die Berechnung des Volumenindexes des Auftragsbestandes erfolgt analog der Berechnung des Volu-menindexes des Auftragseinganges. Anstelle der originalen Preisindizes werden jedoch gleitende Vierer-Durchschnitte der Preisindizes genutzt.
Volumenindex des Auftragseinganges
Der Volumenindex des Auftragseinganges wird für den Hochbau, den Tiefbau sowie für das Bauhauptgewerbe zusammen berechnet. Für den Hochbau finden die Nettopreisindizes für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden sowie für Rohbauarbeiten an Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden Verwendung. Für den Tiefbau sind es die Nettopreisindizes für Straßenbau insgesamt sowie für Ortskanäle insgesamt. Da die Preisindizes nur einmal im Quartal ermittelt werden (für die Monate Februar, Mai, August, November), erfolgt die Berechnung des Volumenindexes des Auftragseinganges ebenfalls nur vierteljährlich.
Wertindex des Auftragsbestandes
Der Wertindex des Auftragsbestandes wird analog dem Wertindex des Auftragseinganges vierteljährlich berechnet.
Wertindex des Auftragseinganges
Der Wertindex des Auftragseinganges wird als Proportion mit der Basis 2015 = 100 berechnet. Er kann wahlweise als Monatsindex oder Quartalsindex berechnet werden. Die Basis ist jeweils das arithmetische Mittel der 12 Monate bzw. 4 Quartale des Jahres 2015.
Wohnfläche
Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 berechnet. Sie umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören und zu Wohnzwecken genutzt werden.
Wohngebäude
Wohngebäude sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte ihrer Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen.
Auch Ferienhäuser, Sommerhäuser oder Wochenendhäuser mit einer Mindestgröße von 50 m² Wohnfläche zählen dazu, sofern sie vom Eigentümer selbst genutzt werden.
Ferienhäuser, die regelmäßig wechselnden Gästen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, gelten dagegen als Nichtwohngebäude.
Wohnräume
Zu den Wohnräumen gehören alle Zimmer einer Wohnung, also Wohn- und Schlafräume mit mindestens 6 m² Wohnfläche sowie Küchen.
Nicht als Wohnräume gelten Nebenräume wie Abstellräume, Speisekammern, Flure, Badezimmer oder Toiletten.
Wohnung
Eine Wohnung besteht aus einem oder mehreren Räumen, die zusammen die Führung eines eigenständigen Haushalts ermöglichen. Dazu gehört immer eine Küche oder eine fest installierte Kochgelegenheit.
Eine Wohnung besitzt grundsätzlich einen eigenen, abschließbaren Zugang, entweder direkt von außen, über ein Treppenhaus oder über einen Vorraum. Außerdem gehören eine Wasserversorgung, ein Ausguss sowie eine Toilette zur Grundausstattung, auch wenn diese außerhalb des unmittelbaren Wohnungsabschlusses liegen können.
Wohnungsbau
Wohnungsbau umfasst alle Bauvorhaben, bei denen Gebäude überwiegend Wohnzwecken dienen. Maßgeblich für die Zuordnung ist der Anteil der Wohnnutzung an der gesamten Nutzfläche eines Gebäudes. Gebäude gelten als Wohngebäude, wenn mindestens die Hälfte der Nutzfläche für Wohnzwecke bestimmt ist.
Zum Wohnungsbau zählen sowohl Neubauten als auch Umbau-, Ausbau- und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden, sofern dadurch zusätzlicher Wohnraum entsteht oder die Wohnnutzung im Vordergrund steht. Auch Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Wohngebäuden werden dem Wohnungsbau zugeordnet.
Nicht zum Wohnungsbau zählen Bauwerke, die nur zeitweise Wohnzwecken dienen oder überwiegend anderen Nutzungen zugeordnet sind.
Zulassungsfreies Handwerk
Unternehmen ist in die Handwerksrolle nach Anlage B Abschnitt 1 HwO eingetragen.
Zulassungspflichtiges Handwerk
Unternehmen ist in die Handwerksrolle nach Anlage A HwO eingetragen.