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Glossar zum Thema »Handel, Dienstleistungen«

Beschäftigte

Beschäftigte sind tätige Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmer einschl. der Auszubildenden und Praktikanten. Dazu gehören auch vorübergehend Abwesende (z. B. Kranke, Urlauber) und alle Teilzeitbeschäftigten – ohne eine Umrechnung auf Vollbeschäftigte. Bei Vollbeschäftigten entspricht die durchschnittliche Arbeitszeit der orts-, branchen- oder betriebsüblichen Wochenarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die durchschnittliche Arbeitszeit kürzer als die orts-, branchen- oder betriebsübliche  Arbeitszeit; hierunter sind auch die geringfügig Beschäftigten (»450 Euro-Kräfte«, Tätigkeiten mit einer Arbeitszeit von unter 15 Stunden pro Woche) nachzuweisen. Bei der Verwaltungsdatenverwendung stehen nur Informationen zu SV-pflichtig Beschäftigten und zu geringfügig Beschäftigten zur Verfügung. Deshalb können bei diesen Einheiten die tätigen Inhaber und unbezahlt mithelfende Familienangehörige nicht mit ausgewertet werden.

Bruttoanlageinvestitionen

Bruttoanlageinvestitionen sind nur die Bruttozugänge im Berichtsjahr (nicht der Bestand) an Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, soweit sie aktiviert bzw. in das Verzeichnis der Anlagegüter aufgenommen wurden und zur dauerhaften Nutzung in der rechtlichen Einheit bestimmt sind (Nutzungsdauer mindestens ein Jahr). Dazu zählen auch Leasinggüter, die vom Leasingnehmer zu aktivieren sind.

Einzelhandel

Einzelhandel betreibt, wer Neu- und Gebrauchtwaren in eigenem Namen für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung (Kommissionshandel) überwiegend an private Haushalte für den privaten Ge- und Verbrauch absetzt. Handelswaren sind bewegliche Sachgüter, die fertig bezogen und ohne wesentliche, d. h. nicht mehr als handelsübliche Be- und Verarbeitung weiterveräußert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Handelsware in Verkaufsräumen, an Ständen, durch Haustürverkauf, als Versandhandel oder über das Internet verkauft wird. Der Verkauf in Apotheken ist Einzelhandel, auch wenn über eine gesetzliche Krankenkasse oder Ersatzkasse abgerechnet wird. Das betrifft auch Augenoptiker und Hörgeräteakustiker. In der WZ 2008 wird auch der Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen an Tankstellen dem Einzelhandel zugerechnet.

Erhebungseinheit

Kleinste rechtlich selbstständige, wirtschaftlich tätige Einheit (rechtliche Einheit) die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt oder ähnliche Geschäftsaufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensbestandes und/oder des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen muss. Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit gelten gleichfalls als rechtliche Einheit im Sinne dieser Erhebung.

Export bzw. Ausfuhr

Die Ausfuhr als Spezialhandel erfasst die Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, nach zollamtlich bewilligter aktiver und zur passiven Veredlung (Eigen- und Lohnveredlung bzw. Ausbesserung) ohne die Wiederausfuhr eingelagerter ausländischer Waren. In der Ausfuhr wird als Bestimmungsland das Land nachgewiesen, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Ist das Bestimmungsland nicht bekannt, so gilt das letzte bekannte Land, in das die Waren ausgeführt werden sollen, als Bestimmungsland.

Großhandel

Großhandel umfasst den Wiederverkauf (ohne über die handelsübliche Manipulation hinausgehende Weiterverarbeitung) von Neu- und Gebrauchtwaren an Einzelhändler, Unternehmen, kommerzielle Nutzer, Körperschaften und berufliche Nutzer oder andere Großhändler sowie die Handelsvermittlung bzw. den Kaufabschluss auf Rechnung solcher Auftraggeber, auch über das Internet. Zu den Großhändlern zählen beispielsweise Industriezulieferer, Export-, Importfirmen und Einkaufsgenossenschaften sowie Verkaufsniederlassungen von Herstellern zur Vermarktung ihrer Produkte. Ferner zählen dazu auch Waren- und Rohstoffmakler, Kommissionäre und Handelsvertreter, die im Namen und auf Rechnung anderer Handel betreiben, sowie landwirtschaftliche Einkaufs- und Absatzgenossenschaften.

Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Dieser Bereich umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf Kraftfahrzeuge einschließlich Lastkraftwagen, Anhänger und Krafträder beziehen, außer deren Herstellung und Vermietung. Dazu zählen der Groß- und Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen sowie Groß- und Einzelhandel mit Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge. Ebenfalls eingeschlossen sind die Handelsvermittlung, der Versandhandel sowie der Handel über das Internet sowie das Waschen, Polieren usw. von Kraftfahrzeugen.

Import bzw. Einfuhr

Die Ergebnisse der Einfuhr als Generalhandel beinhalten die Einfuhr von Waren in den freien Verkehr, zur zollamtlich bewilligten aktiven und nach passiver Veredlung (Eigen- und Lohnveredlung bzw. Ausbesserung) sowie die Einfuhr ausländischer Waren auf Lager zum Zeitpunkt ihrer Einlagerung. In der Einfuhr wird als Ursprungsland das Land nachgewiesen, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder ihre letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, so tritt an diese Stelle das Versendungsland.

Wegen der unterschiedlichen Abgrenzung von Generalhandel und Spezialhandel ist eine Saldierung der Daten der Ausfuhr und Einfuhr Sachsens nicht möglich.

Personalaufwendungen

Summe aus

  • allen gezahlten Bruttoentgelte im Jahr - an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistete Bruttozahlungen einschließlich Zulagen, Beihilfen, Entgeltfortzahlungen bei Krankheit und Mutterschaft, Gewinnbeteiligungen, vermögenswirksame Leistungen, Abfindungen u. ä.
  • den gesetzlichen und übrigen Sozialaufwendungen des Arbeitgebers - gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberbeiträge zu Sozialversicherungen, Beiträge zur Berufsgenossenschaft sowie freiwillige Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Zuschüsse zur Aus- und Fortbildung, Umzugskostenvergütungen u. ä.

Rechtliche Einheiten und Arbeitsstätten

Die Datenerhebung erfolgt bei rechtlichen Einheiten, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führen oder ähnliche Geschäftsaufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensbestandes und/oder des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen müssen. Eine rechtliche Einheit kann aus einer oder mehreren Arbeitsstätten bestehen. Eine Arbeitsstätte (örtliche Einheit) ist ein an einem räumlich festgelegten Ort gelegenes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens (Werkstätte, Verkaufsladen, Büro, Lagerhaus), wo üblicherweise eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und derselben rechtlichen Einheit arbeiten.

Sachaufwendungen

Summe aus

  • Bezogenen Dienstleistungen (Fremdleistungen) und Waren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Kraftstoff im Transportgewerbe, Putzmittel im Reinigungsgewerbe, Werbematerial in der Werbebranche)
  • Sonstigen betrieblichen Aufwendungen und bezogenen Dienstleistungen (z. B. Beratungsentgelte, Provisionen, Büromaterial, Heizung, Strom, Wasser, Kfz-Kosten, Versicherungen, Aufwendungen für Mieten, Pachten, Leasing und für Leiharbeitnehmer)

Sondersummen

Sondersummen werden aufgrund bestehender Lieferverpflichtungen an Hauptnutzer bzw. wegen des besonderen öffentlichen Interesses ausgewiesen. Sie entsprechen nur Teilen von Wirtschaftsgruppen oder sind wirtschaftsgruppenübergreifend. Nachfolgend wird der Bezug zur Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 2008) hergestellt und die einfließenden Wirtschaftsunterklassen benannt:

  • 462-01 beinhaltet Großhandel ohne Handelsvermittlung
  • 474-01 beinhaltet Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik; Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmittel, Bau- und Heimwerkerbedarf; Einzelhandel mit Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten; Einzelhandel mit elektrischen Haushaltgeräten; Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat; Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern
  • 4751-02 beinhaltet Einzelhandel mit Textilien; Einzelhandel mit Bekleidung; Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren
  • 4773-01 beinhaltet Apotheken; Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln; Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

Tätige Personen

Summe der tätigen Inhaberinnen und Inhaber, unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehören alle Personen, die in einem Arbeits- bzw. vergleichbaren Dienstverhältnis mit der rechtlichen Einheit stehen und von dieser ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Gratifikation, Provision, Ausbildungsleistungen oder Sachbezügen/-leistungen erhielten. Dazu zählen u. a. Voll- und Teilzeit- bzw. geringfügig Beschäftigte (auch als Aushilfen), Beamtinnen und Beamte, Auszubildende und studentische Praktikanten.

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

Der Umsatz im Handel ist der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Eigenverbrauch, Verkäufe an Betriebsangehörige sowie gesondert in Rechnung gestellter Kosten für Fracht, Porto, Verpackung usw. ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang und die Steuerpflicht. Zum Umsatz zählen auch Erlöse aus Kommissions- und Streckengeschäften, Provisionen, Kostenvergütungen aus der Vermittlung von Waren (nicht der Wert der vermittelten Waren), (nicht gewerblich besteuerte) Erlöse aus Land- und Forstwirtschaft und betriebsfremde Erträge (z. B. Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung von betriebsfremd genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen). Nicht zum Umsatz gehören außerordentliche Erträge (z. B. aus dem Verkauf von Anlagevermögen) sowie Zinserträge aus nicht betriebsnotwendigem Kapital oder Erträge aus Beteiligungen. An die Kundschaft gewährte Skonti und Erlösschmälerungen (z. B. Preisnachlässe, Rabatte, Jahresrückvergütungen, Boni) sind bei der Ermittlung des Umsatzes abzusetzen. Bei Tankstellen in fremdem Namen (Agenturtankstellen) ist der Umsatz aus Mineralölprodukten nur die daraus erzielten Provisionen und Kostenvergütungen. Bei Zugehörigkeit zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind sowohl der auf die rechtliche Einheit entfallende Umsatz mit Dritten als auch die mit den übrigen Tochtergesellschaften bzw. der Muttergesellschaft getätigten Innenumsätze anzugeben. Bei den Verwaltungsdaten liegen für den Organträger Umsätze der gesamten Organschaft vor, für die Organgesellschaften dagegen keine. Deshalb werden bei der Verwaltungsdatenverwendung (im Mixmodell im Kfz-Handel und Großhandel für rechtliche Einheiten unterhalb der Umsatzgrenzen) für alle Mitglieder einer umsatzsteuerlichen Organschaft Umsatzschätzungen vorgenommen.

Umsatz

Die von der Erhebungseinheit innerhalb des Berichtsjahres in Rechnung gestellten Beträge (ohne Umsatzsteuer) für die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Vermietung, Verpachtung und Leasing, sowie für den Verkauf von Waren und Erzeugnissen, unabhängig vom Zahlungseingang und der Steuerpflicht. Zum Umsatz zählen auch Provisionen aus Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften, in Rechnung gestellte Nebenkosten, wie z. B. Spesen, Reise-, Fracht-, Porto- oder Verpackungskosten, der umsatzsteuerfreie Umsatz, unentgeltliche Wertabgaben, Patent- und Lizenzeinnahmen, Erträge aus Verwaltungskostenumlage und Kantinenerlöse. Nicht zum Umsatz zählen u. a. durchlaufende Posten, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt wurden, Subventionen, Zins- und ähnliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, Versicherungsleistungen im Schadenfall sowie Steuer- und Beitragserstattungen.

Unternehmen (Statistisches Unternehmen)

Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere hinsichtlich der Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Es kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.

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