Glossar zum Thema »Bildung«
Abschlussprüfungen
Prüfungen werden erfasst, sofern sie ein Hochschulstudium abschließen: Hochschulprüfungen ohne Vor- und Zwischenprüfungen, aber einschl. der Abschlüsse von Aufbau-, Ergänzungs-, Zusatz- und Zweitstudiengängen. Staatliche und kirchliche Prüfungen, soweit sie ein Hochschulstudium abschließen (nicht dagegen Laufbahnprüfungen wie die 2. Staatsprüfung als Abschluss der Referendarausbildung).
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen allgemeinbildender Schulen sind Schüler/-innen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (neun Schuljahre) die allgemeinbildende Schule mit einem Abschlusszeugnis (Absolvent/-innen) oder Abgangszeugnis (Abgänger/-innen) verlassen. Schülerinnen und Schüler von Oberschulen, Gymnasien und Förderschulen ohne Abschluss erhalten ein Abgangszeugnis.
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen berufsbildender Schulen sind Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung an einer Schulart der berufsbildenden Schulen mit Abgangszeugnis (ohne Erfolg) oder Abschlusszeugnis (mit Erfolg) beendet haben. Die jährliche amtliche Statistik der berufsbildenden Schulen erfasst die Schülerinnen und Schüler in der schulischen Ausbildung, unabhängig vom Bestehen dieser Ausbildung im praktischen Teil.
Anerkannter Ausbildungsberuf
Der Begriff »staatlich anerkannter Ausbildungsberuf« ist durch das BBiG vorgegeben und betrifft die gemäß § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO anerkannten Ausbildungsgänge. Diese Ausbildungsberufe werden inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) führt und veröffentlicht das »Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe«.
Ausbildungsstätten (BAföG)
Als Ausbildungsstätten gelten hier alle Einrichtungen (Schulen, Hochschulen, Fernunterrichtsinstitute), die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung vermitteln. Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 und von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, ferner von
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es sich um öffentliche Schulen oder um genehmigte Ersatzschulen handelt. Darüber hinaus kann auch die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen und die Ableistung von Praktika förderungsfähig sein.
Als Berufsfachschulen im Sinne des BAföG gelten auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, berufsbefähigender Bildungsgang). Als Universitäten werden hier die Universitäten, Pädagogischen und Theologischen Hochschulen sowie die Gesamthochschulen bezeichnet.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge
Die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge umfassen alle während des Berichtsjahres neu in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einer zuständigen Stelle/Kammer eingetragenen Berufsausbildungsverträge. Das Ausbildungsverhältnis muss angetreten worden sein und am 31. Dezember noch bestehen.
Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge
Das Ausbildungsverhältnis kann vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag genannten Ausbildungszeit gelöst werden. Das BBiG unterscheidet die Kündigung während der Probezeit und die Kündigung nach der Probezeit aus wichtigem Grund sowie wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel der Auszubildenden.
Auszubildende
Auszubildende (Lehrlinge) sind, wer einen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des BBiG oder HwO abgeschlossen hat, um eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 5 BBiG), in einem als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf (§ 104 BBiG) oder in einem Ausbildungsberuf in der Erprobung (§ 6 BBiG) zu absolvieren.
Bedarfssatzgruppen (BAföG)
Ausgangspunkt für die Berechnung der Förderungsleistungen nach dem BAföG sind die im Gesetz festgelegten Bedarfssätze. Diese Bedarfssätze sind abhängig von der Art der Ausbildungsstätte, die von dem/der Schüler/in oder Studierenden besucht wird. Die für eine Förderung in Betracht kommenden Ausbildungsstätten sind vier Gruppen zugeordnet, für die jeweils ein einheitlicher Bedarfssatz gilt. Innerhalb dieser Gruppen wird nochmals danach unterschieden, ob der/die Schüler/in oder Studierende während der Ausbildung bei seinen Eltern oder auswärts wohnt; bei auswärtiger Unterbringung wird ein erhöhter Bedarfssatz zugrunde gelegt.
Die Bedarfssätze sind nach dem Gesetz alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. neu festzusetzen, um sie so insbesondere der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen. Die letzte Anpassung, die für diese Statistik wirksam ist, erfolgte im Jahre 2019 durch das 26. BAföGÄndG vom 08. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048, Nr. 26).
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Berufliche Gymnasien
Berufliche Gymnasien vermitteln in verschiedenen Fachrichtungen allgemeine und berufsbezogene Lerninhalte. Sie umfassen die Einführungsphase (Klassenstufe 11) sowie die Jahrgangsstufen 12 und 13. Aufnahmevoraussetzung für Berufliche Gymnasien ist der mittlere Schulabschluss, ggf. in Verbindung mit einer Berufsausbildung. Das Berufliche Gymnasium verleiht die allgemeine Hochschulreife (Abitur), dieser Abschluss berechtigt zu einem Studium an allen Universitäten und Hochschulen in allen Studiengängen.
Berufsfachschulen
Berufsfachschulen bilden Schülerinnen und Schüler in einem Beruf aus. Die Berufsfachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und vermittelt berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte. Die schulische Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika und/oder eine berufspraktische Ausbildung.
Berufsgrundbildungsjahr
Das Berufsgrundbildungsjahr vermittelt berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte als berufliche Grundbildung für eine nachfolgende duale Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in vollzeitschulischer Form als einjähriger Bildungsgang an der Berufsschule geführt.
Statistik nach § 17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erhalten Personen, die im Ausland einen beruflichen Bildungsabschluss erworben haben und in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, einen gesetzlichen Anspruch auf ein Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberufsabschluss. Durch die Regelung wird erreicht, dass für Anerkennungssuchende, Arbeitgeber und Betriebe nachvollziehbare und bundesweit möglichst einheitliche Bewertungen zu beruflichen Auslandsqualifikationen zur Verfügung stehen.
Die Statistik über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen liefert Daten zu Strukturen und Entwicklungen im Bereich der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse, die für die Bildungs-, Wirtschafts- und Integrationspolitik, die Bildungsforschung und die Praxis der Berufsbildung von großer Bedeutung sind.
Berufsschulen
Berufsschulen vermitteln in der dualen Berufsausbildung berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte. Berufsschulen sind eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner der betrieblichen Ausbildung. Sie führen gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb zu einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. An den Berufsschulen können auch allgemeine Schulabschlüsse erworben werden, u. a. auch die allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit dem Berufsabschluss (»Duale Berufsausbildung mit Abitur« - DuBAS).
Berufsschulen sind von den Berufsschulpflichtigen, die einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen haben, verpflichtend zu besuchen.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen unterstützen noch nicht ausbildungsreife Jugendliche und junge Erwachsene bei der Berufswahlentscheidung. Sie sollen ihre berufliche und soziale Handlungskompetenz stärken, die Motivation zur Aufnahme einer Ausbildung fördern und dazu beitragen, ihre individuellen Chancen für eine Eingliederung in das Berufs- und Arbeitsleben zu verbessern. Durch die Statistik werden die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen BvB und BvB-rehaspezifisch sowie die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQ) erfasst.
Berufsvorbereitungsjahr
Das Berufsvorbereitungsjahr hat die Aufgabe, die berufsübergreifende Bildung zu vertiefen sowie elementare berufsbezogene Lerninhalte in zwei Berufsbereichen zu vermitteln. Es wird in vollzeitschulischer Form im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung als ein- bzw. zweijähriger Bildungsgang an der Berufsschule geführt. Zum Berufsvorbereitungsjahr zählen auch die Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten für Migranten.
Zuschuss/Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB)
Die Förderung nach dem AFBG wird teils als Zuschuss, teils als Darlehen geleistet. Der Geförderte kann frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er ein Darlehen in Anspruch nimmt. Er kann auch ein geringeres Darlehen nehmen, als ihm zusteht.
Zuschuss/Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird im Schulbereich als Zuschuss, beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Regel je zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Darlehen geleistet.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Dauer der Förderung (AFBG)
Die Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Fortbildungsmaßnahme. Vollzeitmaßnahmen dürfen in der Regel bis zu 24 Monaten, Teilzeitmaßnahmen in der Regel bis zu 48 Monaten dauern (Förderungshöchstdauer). Findet die Förderung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sich in mehrere Teile, dann müssen sämtliche Teile innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Werden Maßnahmen abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Durchschnittlicher Förderungsbetrag je Kopf (BAföG)
Für die Ermittlung dieser Kennzahl wird der finanzielle Aufwand ins Verhältnis zum durchschnittlichen Monatsbestand der Geförderten gesetzt. Der Durchschnittliche Monatsbestand ist das arithmetische Mittel der 12 Monatsbestände des Berichtsjahres.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Ersatzschulen
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule auf Antrag ggf. im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
Studienfach, Studienbereich, Fächergruppe
Ein Studienfach ist die in der Prüfungsordnung festgelegte Bezeichnung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Disziplin, in der ein Studienabschluss möglich ist. Für die Studentenstatistik werden die je nach Hochschule gültigen Bezeichnungen zum Teil sinngemäß vereinheitlicht, das heißt einem bundeseinheitlichen Fächerschlüssel zugeordnet. Mehrere verwandte Fächer werden in dieser Systematik zu Studienbereichen und diese zu neun Fächergruppen zusammengefasst.
Fachoberschulen
Fachoberschulen werden in verschiedenen Fachrichtungen geführt. Sie vermitteln allgemeine und auf die jeweilige Fachrichtung zugeschnittene fachtheoretische Lerninhalte. Die zweijährige Ausbildung beinhaltet zudem fachpraktischen Unterricht in Einrichtungen außerhalb der Schule. Fachoberschulen umfassen die Klassenstufen 11 und 12 und werden ein- oder zweijährig geführt. Bewerber und Bewerberinnen mit einem Realschulabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung können unmittelbar in die Klassenstufe 12 eintreten. Die einjährige Fachoberschule kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Die Fachoberschule führt zur Fachhochschulreife, die unabhängig von der besuchten Fachrichtung zu einem Studium an allen Fachhochschulen berechtigt.
Fachschulen
Fachschulen dienen der beruflichen Weiterbildung und haben die Aufgabe, Fachkräfte mit beruflichen Erfahrungen zu befähigen, Tätigkeiten im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen. Fachschulen werden i. d. R. nach einem bereits erworbenen Berufsabschluss und entsprechender praktischer Berufserfahrung besucht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fachhochschulreife erworben werden. Die Ausbildung an den Fachschulen vermittelt berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte und wird in Voll- oder Teilzeitform durchgeführt.
Finanzieller Aufwand (BAföG)
Die mit der Berechnung der Förderungsbeträge beauftragten Länder-Rechenzentren bzw. IT-Dienstleister leiten im Auftrag der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung die statistischen Angaben als Auszug aus ihren Eingabedaten und Rechenergebnissen an die amtliche Statistik weiter. Der in der Statistik erfasste finanzielle Aufwand (Summe der maschinell berechneten Förderungsbeträge) weicht allerdings geringfügig vom sog. »Kassen-Ist« (Summe der tatsächlich geleisteten Auszahlungen) ab. Die Hauptursache hierfür ist, dass Nachzahlungen und Rückforderungen, die das jeweilige Berichtsjahr betreffen, bis zu sechs Monate nach Ende des Berichtsjahres (d. h. bis zur Lieferung der Statistikdaten) berücksichtigt werden.
Finanzieller Aufwand (AFBG)
Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Vollzeitveranstaltungen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe des monatlichen Unterhaltsbedarfs lehnt sich an den BAföG-Bedarfssatz für Fachschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung an, der Zuschlag für die Krankenversicherung an den BAföG-Bedarfssatz für Studierende. Die Unterhaltsbeiträge sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie reduzieren sich daher um etwaiges anrechenbares Einkommen und Vermögen des Teilnehmers bzw. anrechenbares Einkommen seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.
Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch von 15 000 Euro vorgesehen.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Förderschulen
Die Förderschulen werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemeinbildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. An den Förderschulen können die Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden.
Fortbildungsstätten (AFBG)
Als Fortbildungsstätten gelten hier alle Einrichtungen (öffentliche und private Schulen, öffentliche und private Institute, Fernunterrichtsinstitute), die eine nach dem AFBG förderungsfähige Fortbildung vermitteln.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Freie Waldorfschulen
Die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen und zeichnen sich durch eine besondere pädagogische Prägung (Rudolf Steiner) aus. Sie umfassen die Klassen- und Jahrgangsstufen 1 bis 13. Die Ausbildung an einer Freien Waldorfschule ist der Ausbildung einer entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig.
Geförderte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB)
Handwerker/-innen und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeisterinnen/-meistern, Techniker/-innen, Fachkaufleuten oder Betriebswirtinnen/-wirten vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.
Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Auch zahlreiche landesrechtlich geregelte Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Bedingung ist, dass der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen muss.
Geförderte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung haben nach dem BAföG alle Schüler/innen und Studierenden, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel fehlen, um eine Ausbildung zu absolvieren, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht. Voraussetzung ist, dass sie eine förderungsfähige Ausbildungsstätte besuchen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Ausbildungsstätten«). Eine Altersgrenze gilt grundsätzlich für Personen, die zu Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30., bei »Masterstudiengängen« das 35. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen hiervon bestehen u. a. bei Absolventen des zweiten Bildungsweges oder bei Auszubildenden, die aus zum Beispiel familiären Gründen (Betreuung von Kindern oder Angehörigen) an einer früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Gemeinschaftsschulen
In Gemeinschaftsschulen lernen die Schülerinnen und Schüler über die Primarstufe hinaus weiterhin gemeinsam am gleichen Ort und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. Sie können am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss, am Ende der Klassenstufe 10 den Realschulabschluss und am Ende der Klassenstufe 12 die allgemeine Hochschulreife erwerben.
Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel (StipG)
Die Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel sind die von privaten Mittelgebern eingeworbenen und im Berichtsjahr an die Stipendiatinnen und Stipendiaten weitergegebenen Mittel. Die Bundesmittel, mit denen die von privaten Mittelgebern eingeworbenen Mittel aufgestockt werden, sind in der Statistik über die Förderung nach dem Stipendienprogramm-Gesetz nicht ausgewiesen.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Großtagespflegestelle
Großtagespflegestellen im Sinne der Statistik sind
- Zusammenschluss von mehreren Kindertagespflegepersonen (mindestens 2 Personen) zur gemeinsamen Betreuung von Kindern über Tag oder
- einzelne Kindertagespflegepersonen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII mehr als 5 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen dürfen.
Großtagespflegestellen werden u. U. regional anders bezeichnet, z. B. als Kindertagespflegegemeinschaft oder Tagespflegegemeinschaft.
Grundschulen
Die Grundschulen umfassen die Klassenstufen 1 bis 4. Sie haben die Aufgabe, alle Schülerinnen und Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu den weiterführenden Bildungsgängen zu führen.
Gymnasien
Die Gymnasien vermitteln den Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung. Sie umfassen die Klassen- bzw. Jahrgangsstufen 5 bis 12, wobei die Klassenstufen 5 und 6 Orientierungsfunktion haben. An den Gymnasien werden besondere Profile mit informatischer Bildung eingerichtet. Die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien schließen ihre schulische Ausbildung mit der Abiturprüfung ab und erwerben die allgemeine Hochschulreife. Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und gliedert sich in vier Kurshalbjahre. Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Die Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Die Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Die Kurse werden für beide Jahrgangsstufen durchgehend belegt. Die Grundkurse dienen der Vermittlung einer grundlegenden Allgemeinbildung in bestimmten Pflichtfächern. Vertiefte Kenntnisse erwerben die Schülerinnen und Schüler in zwei bzw. drei Leistungskursfächern. Gewählte Leistungskurse können im Verlauf der gymnasialen Oberstufe nicht gewechselt werden. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler nach ihren Neigungen Wahlfächer als Grundkurse belegen. Die Grundkurse werden jeweils für ein Jahr gewählt. Die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien schließen ihre schulische Ausbildung mit der Abiturprüfung ab und erwerben die allgemeine Hochschulreife.
Hauptschulabschluss
Nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 9 und Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erwerben die Schülerinnen und Schüler im Hauptschulbildungsgang den Hauptschulabschluss. Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang, die die Oberschule oder die Förderschule nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen, erwerben den Hauptschulabschluss. Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, die das Gymnasium nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen, erwerben einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss.
Qualifizierender Hauptschulabschluss
Nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 und erfolgreicher Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erwerben die Schülerinnen und Schüler den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ziel der Klassenstufe 9 erreicht haben, wobei der Durchschnitt aller Jahresnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 sein darf, in keinem Fach eine schlechtere Jahresnote als »ausreichend« erzielt wurde und auch in allen Leistungsnachweisen der besonderen Leistungsfeststellung mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde. Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang, die die Oberschule oder die Förderschule nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen und erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung im Ausnahmefall in Abgangsabsicht teilgenommen haben, erwerben den qualifizierenden Hauptschulabschluss.
Hochschulpersonal
Die Angaben umfassen das gesamte an Hochschulen haupt- und nebenberuflich tätige Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht.
In der amtlichen Statistik wird grundsätzlich zwischen dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal sowie dem Verwaltungs-, technischen und sonstigen Personal unterschieden.
Kindertagesbetreuung
Als Kindertagesbetreuung wird die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Sie gehört zur Kinder- und Jugendhilfe. Ihre rechtliche Grundlage findet sie im Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe. Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten) und in Kindertagespflege.
Mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege
Sie bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer von den Jugendämtern geförderten Tagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten. Die Kindertagespflege ist neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung.
Lehrpersonen
Lehrpersonen sind jene, die ganz oder teilweise im Rahmen gesetzlich oder vertraglich festgesetzter Pflichtstunden unterrichten bzw. unter Berücksichtigung von Anrechnungsstunden eine Schule leiten. Sie sind gegliedert in voll- bzw. teilzeitbeschäftigte und stundenweise beschäftigte Lehrpersonen.
Stundenweise beschäftigte Lehrpersonen
Stundenweise beschäftigte Lehrpersonen haben einen Beschäftigungsumfang unter 50 Prozent. Dazu zählen u. a. nebenberufliche Lehrpersonen, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Unterrichtsaufträgen sowie Lehrpersonen, die während der Elternzeit oder aus gesundheitlichen Gründen stundenweise unterrichten.
Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen
Die Zuordnung voll- bzw. teilzeitbeschäftigter Lehrpersonen nach der Voll- (100 Prozent) und Teilzeitbeschäftigung (50 bis unter 100 Prozent) erfolgt nach dem Beschäftigungsumfang (Pflichtstundenzahl laut geltendem Arbeitsvertrag), unabhängig von den wegen der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden.
Mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege
Sie bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer von den Jugendämtern geförderten Tagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten. Die Kindertagespflege ist neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung.
Mittelgeber (StipG)
Mittelgeber sind die privaten Mittelgeber, von denen die Hochschulen im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms Mittel eingeworben haben.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge
Die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge umfassen alle während des Berichtsjahres neu in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einer zuständigen Stelle/Kammer eingetragenen Berufsausbildungsverträge. Das Ausbildungsverhältnis muss angetreten worden sein und am 31. Dezember noch bestehen.
Neuanfängerinnen und Neuanfänger
Neuanfängerinnen und Neuanfänger sind Schülerinnen und Schüler, die erstmals im belegten Bildungsgang unterrichtet werden. Es handelt sich hierbei um Schüler und Schülerinnen im 1. Ausbildungsjahr bzw. die Schülerinnen und Schüler im 2. Ausbildungsjahr, denen aufgrund ihrer Vorbildung das 1. Ausbildungsjahr erlassen wird. Nicht zu den Neuanfängerinnen und Neuanfängern gehören Wiederholerinnen und Wiederholer.
Oberschulen
Die Oberschulen (bis zum Schuljahr 2013/2014 Mittelschulen) umfassen die Klassenstufen 5 bis 10 und vermitteln eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Die Klassenstufen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion, ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. Die Ausbildung an den Oberschulen schließt mit dem Hauptschulabschluss, dem qualifizierenden Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss ab. In den Sonderklassen werden Schülerinnen und Schüler der Maßnahmen Rik (Reintegrationsklassen für Schulverweigererinnen und Schulverweigerer), DAZA (Deutsch als Zweitsprache für Analphabetinnen und Analphabeten) sowie EZE (erweiterte zweite Etappe) unterrichtet.
Zu den Oberschulen zählen ab dem Schuljahr 2021/2022 die Oberschulen+.
Die Oberschulen+ als Oberschulen außerhalb von Ober- und Mittelzentren mit besonderem pädagogischen Profil »Längeres gemeinsames Lernen« bestehen aus einer Oberschule mit verbundener Grundschule. An den Oberschulen+ lernen die Schülerinnen und Schüler von der Klassenstufe 1 bis zur Klassenstufe 9 bzw. 10 gemeinsam. Es werden die Abschlüsse der Oberschule erworben.
Öffentliche Schulen
Öffentliche Schulen sind die Schulen, die in der Trägerschaft einer Gemeinde, einer Kreisfreien Stadt bzw. eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes, des Krankenhauses einer Kreisfreien Stadt oder eines Landkreises als medizinische Berufsfachschule oder des Freistaates Sachsen stehen.
Pflegeschüler/-innen
Die sich in Ausbildung befindenden Personen besuchen eine Pflegeschule und absolvieren ihre praktische Ausbildung bei einem Träger der praktischen Ausbildung. Die Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung wird dabei auf Grundlage der Schuldaten erhoben. Die Schuldaten sind also die Zählbasis für die Anzahl der sich in Ausbildung befindenden Personen. Diese Zählweise hat Auswirkungen auf die Zuordnung von Fällen, bei denen die Pflegeschule und der Träger der praktischen Ausbildung in unterschiedlichen Bundesländern liegen (sogenannte länderübergreifende Fälle). Konkret gezählt werden alle Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler in einem Bundesland. Dies umfasst sowohl Personen, bei denen sich Pflegeschule und Ausbildungsträger im gleichen Bundesland befinden, als auch Schülerinnen und Schüler, die nur die Pflegeschule in dem jeweiligen Bundesland besuchen. Durch die Festlegung auf eine einheitliche Zählweise werden Doppel- oder Untererfassungen in der Statistik vermieden.
Die Ausbildung im Rahmen des Pflegeberufegesetzes (PflBG) führt zu einem Abschluss mit der Berufsbezeichnung »Pflegefachfrau« bzw. »Pflegefachmann«.
Prüfungsgruppen
Den Prüfungsgruppen sind folgende Prüfungsabschlüsse zugeordnet:
Universitärer Abschluss (ohne Lehramt):
- Akad. geprüfter Übersetzer
- Bachelor (U)
- Diplom (U)
- Diplom (U) - Dolmetscher
- Diplom (U) - Lehrer
- Diplom (U) - Übersetzer
- Diplom (U) - Sprachenlehrer
- Magister
- Master (U)
- Staatsexamen
Promotionen: Promotionen
Lehramtsprüfungen:
- Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Grund und Hauptschulen/Primarstufe
- Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Realschulen/Sekundarstufe I
- Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Gymnasien/Sekundarstufe II, allgemein bildende Schulen
- Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Sonderschulen/Förderschulen
- Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Beruflichen Schulen/Sekundarstufe II, berufliche Schulen
- Lehramt Bachelor
- Lehramt Master
Künstlerischer Abschluss:
- Bühnen- /Konzert- /Opernreifeprüfung
- Diplom (KH)
- Kirchenmusikprüfung A und B
- Kunstpädagogische Prüfung
- Meisterschüler
- Solistenprüfung
- Sonstiger künstlerischer Abschluss
Fachhochschulabschluss:
- Bachelor (FH)
- Diplom (FH)
- Diplom (FH) - Übersetzer
- Master (FH)
- Staatliche Laufbahnprüfung (VerwFH)
Qualifizierender Hauptschulabschluss
Nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 und erfolgreicher Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erwerben die Schülerinnen und Schüler den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ziel der Klassenstufe 9 erreicht haben, wobei der Durchschnitt aller Jahresnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 sein darf, in keinem Fach eine schlechtere Jahresnote als »ausreichend« erzielt wurde und auch in allen Leistungsnachweisen der besonderen Leistungsfeststellung mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde. Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang, die die Oberschule oder die Förderschule nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen und erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung im Ausnahmefall in Abgangsabsicht teilgenommen haben, erwerben den qualifizierenden Hauptschulabschluss.
Realschulabschluss
Mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss. An den Gymnasien wird mit der Versetzung von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben. In die Versetzungsentscheidung geht ab dem Schuljahr 2005/06 das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein.
Schulanfängerinnen und Schulanfänger
Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, gelten mit Anmeldung als schulpflichtig (fristgemäße Einschulung). Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen (vorzeitige Einschulung). Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig und körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden (Einschulung nach Zurückstellung).
Öffentliche Schulen
Öffentliche Schulen sind die Schulen, die in der Trägerschaft einer Gemeinde, einer Kreisfreien Stadt bzw. eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes, des Krankenhauses einer Kreisfreien Stadt oder eines Landkreises als medizinische Berufsfachschule oder des Freistaates Sachsen stehen.
Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden.
Schulen besonderer Art nach § 63d SächsSchulG
Die Schulen besonderer Art nach § 63d SächsSchulG lernen nach einer von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption. Insbesondere können, soweit in der bisherigen Konzeption vorgesehen, die Schularten Grund- und Oberschule organisatorisch zusammengefasst werden.
Schulen des zweiten Bildungsweges
Schulen des zweiten Bildungsweges sind Abendoberschulen, Abendgymnasien und Kollegs. Die Abendoberschulen sind differenzierte Schulen und führen nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht zum Hauptschulabschluss, qualifizierenden Hauptschulabschluss und Realschulabschluss. Die Abendgymnasien sind Schulen, die nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führen. Am Kolleg erwerben Erwachsene im Vollzeitunterricht das Abitur (allgemeine Hochschulreife), je nach Eingangsvoraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber dauert die Ausbildung zwei oder drei, mit Vorkurs vier Jahre.
Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler sind Personen, die Schulen des allgemeinbildenden, berufsbildenden Schulwesens oder des zweiten Bildungsweges besuchen. Dabei ist es unbedeutend, ob es sich um eine öffentliche Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft handelt. Zu den Schülerinnen und Schülern zählen auch Personen, die eine Schule berufsbegleitend besuchen.
Stipendiatinnen und Stipendiaten (StipG)
Stipendiatinnen und Stipendiaten sind die nach dem nationalen Stipendienprogramm (Deutschlandstipendium) in einem Berichtsjahr geförderten Studierenden.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Studienfach, Studienbereich, Fächergruppe
Ein Studienfach ist die in der Prüfungsordnung festgelegte Bezeichnung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Disziplin, in der ein Studienabschluss möglich ist. Für die Studentenstatistik werden die je nach Hochschule gültigen Bezeichnungen zum Teil sinngemäß vereinheitlicht, das heißt einem bundeseinheitlichen Fächerschlüssel zugeordnet. Mehrere verwandte Fächer werden in dieser Systematik zu Studienbereichen und diese zu neun Fächergruppen zusammengefasst.
Studierende
Studierende sind in einem Fachstudium ordentlich immatrikulierte Studierende, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss anstreben (ohne Beurlaubte, Studienkollegiaten/-innen und Gasthörende). Für die Jahreszahlen werden die Ergebnisse des im jeweiligen Jahr beginnenden Wintersemesters verwendet. Als Studienkollegiaten/-innen werden ausländische Studienbewerber/-innen, die in einem Vorbereitungskurs ihre Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium an einer deutschen Hochschule erwerben, bezeichnet.
Stundenweise beschäftigte Lehrpersonen
Stundenweise beschäftigte Lehrpersonen haben einen Beschäftigungsumfang unter 50 Prozent. Dazu zählen u. a. nebenberufliche Lehrpersonen, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Unterrichtsaufträgen sowie Lehrpersonen, die während der Elternzeit oder aus gesundheitlichen Gründen stundenweise unterrichten.
Tageseinrichtungen für Kinder
Das sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen, in Gruppen gefördert sowie pflegerisch und erzieherisch regelmäßig betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt.
Die Bestimmung der Einrichtungsart (z. B. Tageseinrichtungen mit Kindern im Alter unter 3 Jahren, von 2 bis unter 8 Jahren (ohne Schulkinder), von 5 bis unter 14 Jahren (nur Schulkinder) bzw. mit Kindern aller Altersgruppen) orientiert nach dem tatsächlichen Alter der betreuten Kinder.
Die integrative bzw. ausschließliche Betreuung behinderter Kinder wird ab Berichtsjahr 2012 über den Anteil der Kinder mit Eingliederungshilfe in der Einrichtung ermittelt. Sobald zumindest ein Kind, aber weniger als 90 Prozent der Kinder Eingliederungshilfe in der Einrichtung erhält bzw. erhalten, handelt es sich um eine Einrichtung mit integrativer Betreuung behinderter Kinder. Sobald 90 Pro-zent oder mehr der Kinder Eingliederungshilfe in der Einrichtung erhalten, handelt es sich um eine Einrichtung für behinderte Kinder.
Tätige Personen
Anzugeben sind alle Personen, die in der Einrichtung am Stichtag in einem gültigen Arbeitsverhältnis tätig sind. Das sind Personen, die am Stichtag in Voll- oder Teilzeit sowie nebenberuflich in der Einrichtung beschäftigt sind. Ehrenamtlich Tätige sind in dieser Statistik nicht enthalten. Beim Personal wird zwischen pädagogischem oder Verwaltungspersonal einerseits sowie technischem und hauswirtschaftlichem Personal andererseits unterschieden. Des Weiteren werden die die mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege durchführenden Personen mit vertraglichen Betreuungsverhältnissen am Stichtag erhoben.
Teilförderung (BAföG)
Geförderte werden als teilgefördert gezählt, wenn ihnen auf ihre Förderung eigenes Einkommen oder Vermögen oder das Einkommen ihrer Eltern bzw. ihres Ehegatten angerechnet wird. Zur Ermittlung des Förderungsbetrages wird in diesem Fall vom Gesamtbedarf das »anzurechnende Einkommen« abgezogen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Einkommen der Eltern«).
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen
Die Zuordnung voll- bzw. teilzeitbeschäftigter Lehrpersonen nach der Voll- (100 Prozent) und Teilzeitbeschäftigung (50 bis unter 100 Prozent) erfolgt nach dem Beschäftigungsumfang (Pflichtstundenzahl laut geltendem Arbeitsvertrag), unabhängig von den wegen der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden.
Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen
Die Zuordnung voll- bzw. teilzeitbeschäftigter Lehrpersonen nach der Voll- (100 Prozent) und Teilzeitbeschäftigung (50 bis unter 100 Prozent) erfolgt nach dem Beschäftigungsumfang (Pflichtstundenzahl laut geltendem Arbeitsvertrag), unabhängig von den wegen der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden.
Vollförderung (BAföG)
Geförderte gelten als vollgefördert, wenn sie eine Förderung erhalten, die ihren errechneten Gesamtbedarf (Grundbedarf gemäß Bedarfssatz + Zusatzbedarf) in voller Höhe abdeckt.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge
Das Ausbildungsverhältnis kann vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag genannten Ausbildungszeit gelöst werden. Das BBiG unterscheidet die Kündigung während der Probezeit und die Kündigung nach der Probezeit aus wichtigem Grund sowie wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel der Auszubildenden.
Zuschuss/Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB)
Die Förderung nach dem AFBG wird teils als Zuschuss, teils als Darlehen geleistet. Der Geförderte kann frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er ein Darlehen in Anspruch nimmt. Er kann auch ein geringeres Darlehen nehmen, als ihm zusteht.
Zuschuss/Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird im Schulbereich als Zuschuss, beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Regel je zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Darlehen geleistet.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.