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Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Bis zu dieser regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepassten Grenze auf Basis des Jahresarbeitsentgeltes sind Arbeitnehmer pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Erst bei höherem Verdienst können sie sich freiwillig in der GKV oder privat versichern. Seit 2003 liegt die Versicherungspflichtgrenze deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstgrenze des Einkommen, auf das Beiträge gezahlt werden). Für vor 2003 bereits privat Versicherte gelten auch heute noch die niedrigeren, der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Beträge als Versicherungspflichtgrenze.  

Jahresbauleistung im Ausland erbracht

Wert aller vom Unternehmen im Ausland erbrachten Bauleistungen einschließlich der Anteile in Arbeitsgemeinschaften. Einzubeziehen sind alle eigenen Bauleistungen, unabhängig von ihrer Abrechnung oder Anzahlung einschließlich der Bestände an angefangenen und noch nicht abgerechneten Bauten. Bei Umrechnungen von fremder Währung in Euro ist der amtliche Mittelkurs der Frankfurter Börse für das jeweilige Jahr anzuwenden. Die im Ausland erbrachte Jahresbauleistung ist nicht Bestandteil der inländischen Jahresbauleistung.

Jahresbauleistung Inland (Unternehmen)

Die Jahresbauleistung - Inland - ist die Summe aller vom Unternehmen im Geschäftsjahr erbrachten Bauleistungen einschließlich der Leistungen aus eigener Nachunternehmertätigkeit sowie der Leistungen von Fremd- und Nachunternehmern. Vorauszahlungen oder Anzahlungen, denen keine Leistung gegenübersteht, dürfen hier nicht berücksichtigt werden. Die Jahresbauleistung umfasst alle tatsächlich erbrachten Bauleistungen, unabhängig vom Grad der Fertigstellung. Sie beinhaltet damit abgerechnete sowie angefangene und noch nicht abgerechnete Bauleistungen für Dritte, Bauleistungen an Gebäuden, die noch keinen Käufer gefunden haben, Bauleistungen für eigene Zwecke des Unternehmens (selbst erstellte Anlagen). Bei der Jahresbauleistung handelt es sich also nicht um den steuerbaren baugewerblichen Umsatz, wie er für Betriebe zu melden ist.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.

Jahresbauleistung und sonstige Umsätze im Inland

Die Jahresbauleistung und die sonstigen Umsätze im Inland setzen sich im Bauhauptgewerbe zusammen aus:

  • Wert der Jahresbauleistung
  • Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen
  • Umsatz aus Handelsware
  • Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten

Einzubeziehen sind:

  • Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an mit dem Unternehmen verbundene rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften,
  • auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.

Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung. Abzusetzen sind Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren.

Im Einzelnen gehören zum Gesamtumsatz:

  • Umsatz aus ausbaugewerblichen Leistungen,
  • Umsätze aus dem Verkauf von allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Unternehmens entstandenen Erzeugnissen, soweit diese nicht in der eigenen Ausbauleistung abgerechnet wurden,
  • Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellt wurden,
  • Umsätze aus dem Verkauf von Nebenerzeugnissen,
  • Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände (z. B. bei der Produktion anfallender Schrott u. ä.).
  • Umsatz aus Handelsware sowie aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten.

Bei Erlösen für Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen, Montagen u. Ä. sind die Erlöse für die bei diesen Leistungen verbrauchten Materialien (z. B. Ersatzteile, Zubehör, Hilfs- und Betriebsstoffe) einzubeziehen.

Jahresteuerungsrate bzw. Inflationsrate

Durchschnittliche Preisentwicklung innerhalb eines Jahres in Prozent.

Ausgaben der Jugendhilfeverwaltung

Ausgaben der Jugendhilfeverwaltung, die sich weder den Einzel- und Gruppenhilfen, noch den Einrichtungen zuordnen lassen, werden bei kameraler Buchungssystematik nach dem SGB VIII im Teil 2 in einem gesonderten Abschnitt nachgewiesen.

Jugendliche

Jugendliche sind 14 bis unter 18 Jahre alt. Ihre Aburteilung erfolgt nach Jugendstrafrecht.

Jugendliche bzw. Jugendlicher

Jugendlicher ist, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Jugendquotient

Der Jugendquotient ist definiert als das Verhältnis der Anzahl der jungen Bevölkerung (z. B. der unter 20-Jährigen) zu 100 Personen im erwerbsfähigen Alter (z. B. von 20 bis unter 65 Jahren).

Jugendstrafe

Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre.

Jugendstrafrecht

Bei mit Strafe bedrohte Verfehlung von Jugendlichen und Heranwachsenden, sofern diese nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung Jugendlichen gleichstehen, werden die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes angewendet. Nach Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorgesehene Sanktionen sind Jugendstrafe, Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln.

Jugendstrafvollzug

Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendanstalt vollzogen werden. Jugendstrafe, die nicht in der Jugendanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen und auch dort statistisch erfasst. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll die Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter (Jugendrichter). Außerdem dürfen in der Jugendstrafanstalt an Verurteilten, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind (§ 114 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).

Junge Menschen

Junge Menschen im Sinne dieser Erhebungen sind Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Junger Volljähriger

Junger Volljähriger ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist.

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