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Oberschulen

Die Oberschulen (bis zum Schuljahr 2013/2014 Mittelschulen) umfassen die Klassenstufen 5 bis 10 und vermitteln eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung. Die Klassenstufen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion, ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. Die Ausbildung an den Oberschulen schließt mit dem Hauptschulabschluss, dem qualifizierenden Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss ab. In den Sonderklassen werden Schülerinnen und Schüler der Maßnahmen Rik (Reintegrationsklassen für Schulverweigererinnen und Schulverweigerer), DAZA (Deutsch als Zweitsprache für Analphabetinnen und Analphabeten) sowie EZE (erweiterte zweite Etappe) unterrichtet.

Zu den Oberschulen zählen ab dem Schuljahr 2021/2022 die Oberschulen+.

Die Oberschulen+ als Oberschulen außerhalb von Ober- und Mittelzentren mit besonderem pädagogischen Profil »Längeres gemeinsames Lernen« bestehen aus einer Oberschule mit verbundener Grundschule. An den Oberschulen+ lernen die Schülerinnen und Schüler von der Klassenstufe 1 bis zur Klassenstufe 9 bzw. 10 gemeinsam. Es werden die Abschlüsse der Oberschule erworben.

Einzel- und Mehrraumöfen

Dazu zählen auch Nachtspeicheröfen.

Offene Angebote

Unter offene Angebote fallen beispielsweise Kinder- und Jugendzentren, -treffs, Halboffene/Offene Türen bzw. der »OT-Bereich«, pädagogisch betreute (Abenteuer-) Spielplätze, Spiel- oder Sportmobile oder aufsuchende Arbeit. Streetwork bzw. mobile Jugendarbeit als Teil der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) fällt nicht hierunter. Auch Gruppenangebote in z. B. Jugendzentren werden nicht bei den offenen Angeboten erfasst, sondern bei den gruppenbezogenen Angeboten, sofern es sich dabei um auf Dauer angelegte Gruppen handelt und darüber hinaus die hier für gruppenbezogene Angebote zugrunde gelegten Kriterien zutreffen.

Unter offenen Angeboten sind solche mit einer Komm- und/oder Geh-Struktur zu verstehen, die im Grundsatz auf Dauer angelegt sind und keinen festen Teilnehmerkreis aufweisen. Die Teilnahme erfordert keine Mitgliedschaft und ist in aller Regel voraussetzungslos. Die offenen Angebote können in eigenen, angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie an öffentlichen Plätzen und pädagogischen Settings (im Sinne von gestalteten Rahmenbedingungen und Situationen) außerhalb von Räumlichkeiten stattfinden. Die Aufenthaltsdauer ist im Rahmen der Öffnungszeiten (einrichtungsbezogene Angebote) bzw. der Präsenzzeiten (aufsuchende Angebote) nicht festgelegt.

Insbesondere bei Jugendclubs und Jugendtreffs, aber auch bei Jugendzentren, ist zu beachten, dass für solche Einrichtungen unter Umständen mehr als ein offenes Angebot gemeldet wurde, zum Beispiel der Kindertreff für Kinder bis zu 12 Jahren am Montag- und Mittwochnachmittag und der Jugendtreff für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren am Donnerstagabend.

Öffentlich bestimmte Kreditinstitute

Hierzu zählen insbesondere:

  • Sparkassen, Landesbanken
  • Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  • Banken mit Sonderaufgaben (z. B. LfA Förderbank Bayern, NRW.BANK, Investitionsbank Schleswig- Holstein, Sächsische Aufbaubank – Förderbank –)
  • Bausparkassen

Inländische öffentliche Haushalte

Zu den öffentlichen Haushalten zählen:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben sowie Sondervermögen des Bundes) sowie
  • Sozialversicherung und Arbeitsförderung (gesetzliche und knappschaftliche Rentenversicherung, Altershilfe für Landwirte, gesetzliche und knappschaftliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsförderung sowie sonstige Sozialversicherung und Arbeitsförderung).

Kanalnetz (öffentliche Sammelkanalisation)

Unter Kanalnetz bzw. der öffentlichen Sammelkanalisation wird das Leitungssystem verstanden, das ausschließlich dazu bestimmt ist, Abwasser (einschließlich Fremd- und Niederschlagswasser) zu sammeln und abzuleiten.
Man unterscheidet das Mischsystem (gemeinsames Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in einem Kanal) und das Trennsystem (getrenntes Sammeln und Ableiten von Schmutz- und Regenwasser). Anschlusskanäle (Hausanschlüsse) zählen nicht zur öffentlichen Kanalisation.

Öffentliche Schulen

Öffentliche Schulen sind die Schulen, die in der Trägerschaft einer Gemeinde, einer Kreisfreien Stadt bzw. eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes, des Krankenhauses einer Kreisfreien Stadt oder eines Landkreises als medizinische Berufsfachschule oder des Freistaates Sachsen stehen.

Öffentlicher Träger

Öffentlich Einrichtungen lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden:

  • öffentlich-rechtliche Form: In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Krankenhäuser sind dabei entweder rechtlich unselbständig (Regiebetrieb, Eigenbetrieb) oder rechtlich selbständig (Zweckverband, Anstalt, Stiftung).
  • privatrechtliche Form: Privatrechtliche Krankenhäuser (z. B. GmbH) befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebietskörperschaften (Bund, Land usw.), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften (Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände) oder Sozialversicherungsträger unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts halten.

Gewerbesteuerliche Organschaft

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse  finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat. Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers. Dabei wird der Gewerbeertrag jeder Organgesellschaft getrennt ermittelt und dem Organträger zur Berechnung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag zugerechnet. Seit 2010 werden die Ergebnisse der Organgesellschaften in der Gewerbesteuerstatistik erfasst.

Körperschaftsteuerliche Organschaft

Ein körperschaftsteuerliches Organverhältnis (Organschaft) ist nach § 14 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) mit Betriebssitz und Geschäftsleitung im Inland nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) abführt. Zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger besteht ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre. In diesem Fall wird das selbständig ermittelte Einkommen der Organgesellschaft
dem Organträger zugerechnet. Lediglich die geleisteten Ausgleichszahlungen an Minderheitsbeteiligte einschließlich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung sind eigenes Einkommen der Organgesellschaft. Sie hat dieses eigene Einkommen selbst zu versteuern (§ 16 KStG). Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung vom Organträger übernommen und erfüllt worden ist.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerbare Umsätze sind grundsätzlich innerhalb eines einheitlichen Unternehmens nicht möglich. Steuerbar sind lediglich die Außenumsätze. Unternehmer und damit Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat.

ÖPP-Projekte

Bei Projekten aus öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) handelt es sich um langfristige Verträge zwischen einem staatlichen und einem privaten Partner über die Bereitstellung von Dienstleistungen durch die Nutzung eines bestimmten Vermögensgutes. Kriterien für die Klassifikation eines Vertrags als ÖPP sind das Vorliegen einer erheblichen Anfangsinvestition, die Festlegung einer durch den privaten Partner bereitzustellenden Dienstleistung unter Nutzung des Vermögensgutes und die Zahlung regelmäßiger Raten vom staatlichen Partner an den privaten Partner.

Inländische Organisationen ohne Erwerbszweck

Hierzu gehören alle Organisationen ohne Erwerbszweck, die für Privatpersonen tätig sind und/oder deren Mittel von Privatpersonen stammen. Beispielhaft seien hier Kirchen und karitative Verbände, Stiftungen (ohne Industrie-Stiftungen), eingetragene und nicht eingetragene Vereine mit »idealer Zielsetzung« (die nicht zu den Unternehmensorganisationen zählen), Gewerkschaften sowie politische Parteien angeführt.

Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung

Die Bevölkerung bilden alle Personen, die mit Hauptwohnung in Sachsen gemeldet sind. Personen mit weiterer Wohnung im Ausland (z. B. Arbeiter auf Montage) sind der Bevölkerung ihrer in Sachsen gelegenen Heimatgemeinde zugerechnet. Nicht einbezogen sind Angehörige ausländischer diplomatischer Vertretungen oder Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörige. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person.

Ort des Eingriffs

Es ist anzugeben, ob der Eingriff in einer ambulanten Einrichtung oder in einem Krankenhaus durchgeführt wurde. Dabei wird bei Eingriffen im Krankenhaus unterschieden, ob diese ambulant oder unter vollstationärer Aufnahme erfolgten.

Örtliche Zuständigkeit

Für die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt (§ 21 Abs. 1 S. 1 AO 1977). Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so sind für Unternehmen aus den in der UStZustV genannten Staaten die dort festgelegten Finanzämter örtlich zuständig.

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