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Doppik, Kameralistik
Seit 2008 erfolgte in den Kommunen die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik. Ab 2015 wenden nahezu alle Berichtspflichtigen das neue doppische Rechnungswesen an. Das Merkmal »Personalausgaben der Jugendhilfeverwaltung« wird nur bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens erhoben.
Doppik, Kameralistik
Die kameralistische Buchführung; als klassische Buchführungsmethode der öffentlichen Verwaltung wurde und wird zunehmend von der in der Wirtschaft üblichen Doppik (Buchung auf zweiseitigen Konten - Soll- und Habenseite) abgelöst, da mit der traditionellen, formalen Buchführungsmethode z. B. der für modernes Verwaltungshandeln notwendige Ressourcenverbrauch nicht abgebildet werden kann.
Kanalnetz (öffentliche Sammelkanalisation)
Unter Kanalnetz bzw. der öffentlichen Sammelkanalisation wird das Leitungssystem verstanden, das ausschließlich dazu bestimmt ist, Abwasser (einschließlich Fremd- und Niederschlagswasser) zu sammeln und abzuleiten.
Man unterscheidet das Mischsystem (gemeinsames Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in einem Kanal) und das Trennsystem (getrenntes Sammeln und Ableiten von Schmutz- und Regenwasser). Anschlusskanäle (Hausanschlüsse) zählen nicht zur öffentlichen Kanalisation.
Kapitalmarktpapiere
Langfristige Wertpapiere ohne Anteilsrechte, deren Ursprungslaufzeit über 1 Jahr beträgt.
Hierzu zählen z. B.:
- Inhaberschuldverschreibungen
- Anleihen (einschließlich Null-Coupon-Anleihen)
- Obligationen
- unverzinsliche Schatzanweisungen mit einer Ursprungslaufzeit über ein Jahr
- Bund-Länder-Anleihen: falls keine Aufteilung der einzelnen Emissionsanteile auf »Bund« und »Land« möglich ist, sind diese dem Mehrheitsprinzip (meist Land) zuzuordnen.
- Durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere
- Forderungen, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Forderungen begeben werden.
Kapitalmarktpapiere
Langfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel mehr als ein Jahr beträgt.
Hierzu zählen z. B.:
- Inhaberschuldverschreibungen,
- Anleihen,
- Obligationen,
- durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere.
Sonstige Kapitalmarktpapiere
Einschließlich Anleihen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich fünf Jahre.
Kapitalstock
Die Darstellung des Kapitalstocks als jahresdurchschnittliches Bruttoanlagevermögen in Preisen eines Basisjahres ist in der bisherigen Form seit der VGR-Revision 2011 nicht mehr möglich. Als Indikator für die Entwicklung des Kapitalstocks dient der Kettenindex für das preisbereinigte Bruttoanlagevermögen.
Kassenkredite
Unter Kassenkredite/Kassenverstärkungskredite werden die in der Regel kurzfristigen Verbindlichkeiten erfasst, die zur Überbrückung vorübergehender Kassenanspannungen verwendet werden. Sie dienen nicht der Ausgabendeckung (keine investiven Zwecke), sondern der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft beziehungsweise der Liquiditätssicherung.
Kaufmännische Auszubildende, technische Auszubildende
Personen, die auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in anerkannten kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Als kaufmännische und technische Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in ein Angestelltenverhältnis einmünden.
Einbezogen werden auch Praktikanten, Volontäre sowie Umschüler mit entsprechenden Tätigkeiten soweit sie auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages tätig sind. Erfolgt eine Ausbildung im Rahmen von Delegierungen (z. B. auf Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes) aus anderen Betrieben/Unternehmen, werden sie nicht zu den Auszubildenden gezählt. Im Unterschied zu den kaufmännischen bzw. technischen Auszubildenden handelt es sich bei den gewerblichen Auszubildenden um Personen, die in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die Ausbildung dieser Personen mündet normalerweise in einen Arbeiterberuf ein.
Kettenindex
Ein Kettenindex ergibt sich aus der Multiplikation von Teilindizes (Wachstumsfaktoren), die sich jeweils auf das Vorjahr beziehen und somit ein jährlich wechselndes Wägungsschema haben. Er wird auf ein Referenzjahr bezogen und gibt für das jeweilige Berichtsjahr an, wie sich z. B. das preisbereinigte Wirtschaftswachstum seit dem Referenzjahr entwickelt hat.
Kindertagesbetreuung
Als Kindertagesbetreuung wird die öffentlich organisierte und finanzierte Form der Kinderbetreuung bezeichnet. Sie gehört zur Kinder- und Jugendhilfe. Ihre rechtliche Grundlage findet sie im Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe. Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kindertagesstätten) und in Kindertagespflege.
Mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege
Sie bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer von den Jugendämtern geförderten Tagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten. Die Kindertagespflege ist neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung.
Akute Kindeswohlgefährdung
Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn als Ergebnis der Gefährdungseinschätzung eine Situation zu bejahen ist, in der eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.
Latente Kindeswohlgefährdung
Von einer latenten Kindeswohlgefährdung ist auszugehen, wenn die Frage nach der gegenwärtigen tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet werden kann, aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht bzw. eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
Wird im Zuge der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung zwar ausgeschlossen, aber weiterer bzw. anderweitiger Unterstützungsbedarf festgestellt, wird das festgehalten.
Klärschlammfaulbehälter
Zu Kläranlagen gehörige Klärschlammfaulbehälter können bei erteilter Genehmigung, bestimmte Abfälle im Zuge der Co-Vergärung mit einsetzen. Ziel der Co-Vergärung kann eine bessere Auslastung der Faulraumkapazitäten, die Erhöhung der Biogasproduktion, eine Steigerung des Wertgehalts des Gärrückstandes und/oder die umweltverträgliche Abfallverwertung sein.
Kleinunternehmen
Unternehmer, deren Bruttoumsatz (nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer) ohne darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17 500 Euro betrug und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro nicht überschreiten wird, werden als Kleinunternehmer bezeichnet.
Die geschuldete Umsatzsteuer wird dann grundsätzlich nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 UStG). In der Folge ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gemäß § 19 Abs. 2 UStG möglich.
Klimaschutz
Dem Klimaschutz dienen Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Emission von Treibhausgasen. Zum Klimaschutz gehören Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Maßnahmen zum Einsparen von Energie oder zur Steigerung der Energieeffizienz.
Klimaschutz
Dem Klimaschutz dienen Maßnahmen und Aktivitäten zur Vermeidung oder Verminderung der Emissionen von Treibhausgasen (nach Kyoto-Protokoll: Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid, Stickstofftrifluorid). Zum Klimaschutz gehören Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Maßnahmen zum Einsparen von Energie oder zur Steigerung der Energieeffizienz. Ausgenommen sind Umsätze aus Elektrizitäts- bzw. Wärmeerzeugung.
Klimawirksame Stoffe (Fluorkohlenwasserstoffe)
Im Sinne dieser Erhebung gelten ausschließlich Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu sechs (bis 2004 mit bis zu sieben) Kohlenstoffatomen in den allgemeinen Summenformeln CnF2n+2 mit n = 1, 2, …, 6 bzw. 7 (perfluorierte Alkane – FKW) und CnHmF2n+2-m mit n = 1, 2, …, 6 bzw. 7 und 0<m<2n+2 (teilfluorierte Alkane – H-FKW) als klimawirksame Stoffe.
Diese Stoffe fördern den Treibhauseffekt.
- Fluorkohlenwasserstoffe
sind fluorierte Derivate der Kohlenwasserstoffe.
- FKW
sind vollständig halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe.
- H-FKW
sind teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe.
- Blends
sind Gemische (Kältemittelmischungen) bzw. Zubereitungen aus hauptsächlich voll- und/oder teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen mit definierter Zusammensetzung.
Verwender klimawirksamer Stoffe
Verwender sind Unternehmen, die ihre Stoffe unmittelbar selbst als
- Kältemittel in Anlagen einfüllen, z. B.
Wärmepumpen; Kühl- und Kälteanlagen; Fahrzeugklimaanlagen; Gebäude- und Raumklimaanlagen;
- Treibmittel einsetzen, z. B.
bei der Herstellung von Aerosolerzeugnissen in Medizinalsprays, Schmier- und Gleitsprays, Kältesprays u. Ä. bzw. bei der Vorproduktion zur Herstellung von Kunst- und Schaumstoffen z. B. Montageschaumsprays, Schaumstoffkomponenten
- sonstiges Mittel einsetzen, z B.
bei der Herstellung, Instandhaltung oder Reinigung von Erzeugnissen; als Ätzgas; Schutzgas, als Lösemittel oder Löschmittel bei der Befüllung von Feuerlöschgeräten und/oder -anlagen; als Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen einsetzen.
Zur Verwendung zählt nicht der Bestand an Stoffen in solchen Anlagen, die Herstellung von Zubereitungen/Mischungen sowie der Handel, Verkauf, Entsorgung, Vernichtung, Zurückgewinnung und Aufbereitung der Stoffe.
Komplexes Unternehmen
Ein Komplexes Unternehmen besteht aus zwei oder mehr Rechtlichen Einheiten, die auch in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen tätig sein können. Das Komplexe Unternehmen wird mit Hilfe von Profilingmethoden ermittelt. Profiling beantwortet die Frage: »Welche Rechtlichen Einheiten werden zu einem Komplexen Unternehmen zusammengefasst?« Nicht alle Rechtlichen Einheiten in einem Komplexen Unternehmen werden befragt. Die fehlenden Merkmalsangaben werden in den Arbeitsschritten Imputation und Konsolidierung ermittelt.
Komplikationen
Unter beobachteten Komplikationen sind diejenigen zu verstehen, die in kausalem Zusammenhang mit dem Schwangerschaftsabbruch stehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass nur Komplikationen erfasst werden können, die zeitnah zum Eingriff auftreten und dem behandelnden Arzt bekannt werden.
Konsumausgaben des Staates
Die Konsumausgaben des Staates entsprechen dem Wert der Güter, die vom Staat selbst produziert werden, (jedoch ohne selbst erstellte Anlagen und Verkäufe) sowie den Ausgaben für Güter, die als soziale Sachtransfers den privaten Haushalten für ihren Konsum zur Verfügung gestellt werden.
Private Konsumausgaben
In den privaten Konsumausgaben sind die Konsumausgaben der privaten Haushalte und die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (Ausgabenkonzept) zusammengefasst. Als Konsumausgaben der privaten Haushalte werden die Waren- und Dienstleistungskäufe der inländischen privaten Haushalte für Konsumzwecke bezeichnet. Neben den tatsächlichen Käufen, zu denen unter anderem Entgelte für häusliche Dienste gehören, sind auch bestimmte unterstellte Käufe enthalten, wie z. B. der Eigenkonsum der Unternehmer, der Wert der Nutzung von Eigentümerwohnungen sowie Naturalentgelte für Arbeitnehmer. Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck bestehen aus dem Eigenverbrauch der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck. Dazu zählen der Wert der von diesen Organisationen produzierten Güter (ohne selbsterstellte Anlagen und Verkäufe) sowie Ausgaben für Güter, die ohne jegliche Umwandlung als soziale Sachleistungen den privaten Haushalten für ihren Konsum zur Verfügung gestellt werden.
Private Konsumausgaben
Dazu zählen Ausgaben für Käufe und unterstellte Käufe (Entnahmen aus dem eigenen Betrieb, Mietwert der Eigentümerwohnungen, Deputate u. Ä.) von Waren sowie die Zahlungen für Dienstleistungen und Reparaturen. Die privaten Konsumausgaben enthalten keine Ausgaben für direkte Steuern, Versicherungen, Übertragungen an andere private Haushalte oder Organisationen sowie Tilgung und Verzinsung von Krediten. Dies gilt auch für die Käufe von Grundstücken und Gebäuden sowie für Ausgaben zur Bildung von Geldvermögen.
Körperliche Behinderung
Zu den körperlichen Behinderungen zählen Einschränkungen in der körperlichen Bewegungsfreiheit durch Verlust, Teilverlust von Gliedmaßen, durch Querschnittlähmung sowie Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und des Rumpfes. Ferner werden hier mit einbezogen Blindheit, Sprach-, Sprechstörungen und Gehörschädigungen, aber auch Organerkrankungen, die zur Einschränkung der Lebensgestaltung führen.
Körperliche Misshandlung
Zu körperlicher Misshandlung zählen Handlungen der Eltern oder anderer Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben können.
Körperschaftsteuerliche Organschaft
Ein körperschaftsteuerliches Organverhältnis (Organschaft) ist nach § 14 KStG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) mit Betriebssitz und Geschäftsleitung im Inland nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen (Organträger) abführt. Zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger besteht ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre. In diesem Fall wird das selbständig ermittelte Einkommen der Organgesellschaft
dem Organträger zugerechnet. Lediglich die geleisteten Ausgleichszahlungen an Minderheitsbeteiligte einschließlich der darauf entfallenden Ausschüttungsbelastung sind eigenes Einkommen der Organgesellschaft. Sie hat dieses eigene Einkommen selbst zu versteuern (§ 16 KStG). Dies gilt auch, wenn die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung vom Organträger übernommen und erfüllt worden ist.
Körperschaftsteuerpflichtige - beschränkt
Nicht im Inland ansässige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur mit ihren inländischen Einkünften (§ 2 Nr. 1 KStG) körperschaftsteuerpflichtig. Einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen auch sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihren inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen (§ 2 Nr. 2 KStG). Darunter fallen die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die steuerbefreiten Körperschaften (§ 5 KStG), wenn sie Kapitalerträge erzielen.
Körperschaftsteuerpflichtige - unbeschränkt
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Betriebssitz im Inland haben
(§ 1 Abs. 1 KStG):
- Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
- Genossenschaften (einschließlich Europäische Genossenschaften),
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Körperschaftsteuerpflicht bezieht sich auf sämtliche in und ausländische Einkünfte.
Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung)
Leistungsberechtige nach SGB XII, denen auf Grund einer fehlenden Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V zu Teil wurde, werden nicht als Leistungsempfänger/-innen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gezählt, da nicht nachgewiesen werden kann, ob im laufenden Berichtsjahr tatsächlich eine konkrete Leistung (Behandlung, Vorsorgemaßnahme o. ä.) in Anspruch genommen wurde. Die Anzahl der Personen mit einer solchen Anspruchsberechtigung können aber ausgewiesen werden.
Krankenhaushäufigkeit
Für die Feststellung der Krankenhaushäufigkeit wird die Zahl der in einem bestimmten Gebiet wohnenden Patientinnen und Patienten, die im Laufe eines Jahres Krankenhäuser in Sachsen zur stationären Behandlung aufsuchen, mit der Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes in Beziehung gesetzt.
Krankenhaushäufigkeit
Für die Feststellung der Krankenhaushäufigkeit wird die Zahl der in einem bestimmten Gebiet wohnenden Patienten, die im Laufe eines Jahres Krankenhäuser in Sachsen zur stationären Behandlung aufsuchen, mit der Einwohnerzahl des betreffenden Gebietes in Beziehung gesetzt.
Krankenhaushäufigkeit = (Aufnahmen von außen x 1) / mittlere Einwohnerzahl
Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe)
Den Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII wurden seit 2005 neben der Hilfe bei Krankheit sowie zur Familienplanung und bei Sterilisation auch die vorbeugende Gesundheitshilfe und die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugeordnet. Mitte 2004 wurde die originäre Krankenhilfe durch die Sozialämter für nicht anderweitig krankenversicherte Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug weitestgehend durch die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) ersetzt. In diesen Fällen wird seit 2005 die Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung (Leistungsbescheid als Voraussetzung für den Erhalt einer Chipkarte) statistisch erfasst. Seit April 2007 werden Leistungsberechtigte der Sozialhilfe verstärkt als »echte« Krankenkassenmitglieder aufgenommen, die Finanzierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in diesen Fällen über die entsprechenden Hilfen zum Lebensunterhalt.
Sächsische Krankenkassen
Als sächsische Krankenkassen (Allgemeine Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen und bis 2004 Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse) bezeichnet man die Kassen, die ihren Hauptsitz in Sachsen haben. Aktuell sind das:
- AOK PLUS (Fusionierung der AOK Sachsen und AOK Thüringen 2008),
- IKK classic (Fusion der IKK Baden-Württemberg und Hessen, IKK Hamburg, IKK Sachsen und IKK Thüringen zum 1. Januar 2010, Aufnahme Vereinigte IKK zum 1. August 2011).
In den Zeitreihen ist bis 2014 auch die Krankenkasse BKK Medicus enthalten. Sie hat durch die Fusionierung mit der BKK Verkehrsbau Union zum 1. Januar 2015 ihren Hauptsitz nach Berlin verlegt und zählt deshalb nicht mehr zu den sächsischen Krankenkassen.
Krankenstand
Der Krankenstand stellt den Prozentsatz der arbeitsunfähig krankengeldberechtigten Mitglieder an den krankengeldberechtigten Mitgliedern dar. Das bedeutet ohne Rentner, ALG II-Empfänger, Studenten, Praktikanten und Azubis ohne Entgelt, Vorruhestandsgeldempfänger, Wehr-, Zivil- und Dienstleistende bei der Bundespolizei sowie freiwillige Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stellt ein wichtiges Element der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Sie schützt seit Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Jahr 1911 die Bevölkerung gegen das Lebensrisiko »Krankheit«.
Einnahmen der Krankenversicherung
Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind überwiegend Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) (bis 2008 Beitragseinnahmen) und außerdem Vermögenserträge und sonstige Einnahmen der Krankenversicherung.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Leistungen der GKV sind weitgehend im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegt; sie umfassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung, zur Krankenbehandlung wie ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung und Krankengeld sowie zur Früherkennung von Krankheiten. Bei bestimmten Leistungen, wie z. B. bei Arznei- und Heilmitteln oder bei Krankenhaus- und Kuraufenthalt, sind Eigenbeteiligungen der Versicherten in Form von Zuzahlungen vorgesehen.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
In Deutschland besteht ein gegliedertes System, in dem acht verschiedene Kassenarten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Primärkassen
- Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- berufsständische Kassen
- Bundesknappschaft (BK)
- Seekrankenkasse (SeeKK)
- Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK)
- Ersatzkassen
- Ersatzkassen für Arbeiter (EKAr)
- Ersatzkassen für Angestellte (EKAn)
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Entsprechend der Zuordnung in der GKV werden die Versicherten nach Mitgliedern, Rentnern (einschließlich Rentenantragstellern) und mitversicherten Familienangehörigen unterschieden, wobei die Rentner und Rentenantragsteller in der Grobgliederung als Mitglieder betrachtet werden. Die Mitglieder werden in Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterteilt.
Rentner (hauptsächlich Altersrentner) sind Personen, bei denen der Rentenbezug die Haupteinnahmequelle darstellt. Nicht zu diesem Personenkreis zählen Rentner, die eine sogenannte Vorrangversicherung haben. Ein Beispiel wäre eine Person die Waisenrente erhält, aber gleichzeitig einer Beschäftigung nachgeht. Diese Beschäftigung ist der Waisenrente »vorrangig«.
Krankheit oder Unfallverletzung
Krank oder unfallverletzt sind Personen dann, wenn sie sich während des Berichtszeitraumes (also den vergangenen, abgeschlossenen vier Wochen Montag bis Sonntag) in ihrem Gesundheitszustand so beeinträchtigt fühlten, dass sie ihre übliche Beschäftigung nicht voll ausüben konnten. Unerheblich ist dabei, ob eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde. Ist allerdings eine ärztliche Diagnose gestellt worden und erfolgt bzw. erfolgte eine Behandlung, liegt eine Krankheit vor. Dauerhafte Leiden (chronische Krankheiten) und regelmäßige ärztliche Behandlungen sind auch dann als Krankheiten zu werten, wenn die übliche Beschäftigung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Buchkredit
Von einem Kreditinstitut an einen Kunden ausgereichter Kredit, der lediglich „in den Büchern“ erfasst wird, ohne dass der Gegenwert – wie beispielsweise bei Schuldscheindarlehen oder Wechselkrediten – beurkundet wird. Die häufigste Form ist das Einräumen einer Kreditlinie (Überziehungslimit) auf dem Kontokorrentkonto oder die Gewährung eines Darlehens.
Einlagen und aufgenommene Kredite
Einlagen und aufgenommene Kredite von (inländischen) Nichtbanken umfassen keine Einlagen aus Treuhandkrediten und keine Verbindlichkeiten gegenüber Geldmarktfonds. Enthalten sind jedoch nachrangige Verbindlichkeiten (in der Position »Termineinlagen« bzw. »Sparbriefe«).
Kredit
Zeitlich begrenzte Überlassung von Kaufkraft (in der Regel in Geldform) durch den Kreditgeber (Gläubiger) gegen Zahlung eines Zinses als Entschädigung für den Nutzungsverzicht durch den Kreditnehmer (Schuldner). In den Krediten an (inländische) Nichtbanken sind keine Schatzwechselkredite, Wertpapierbestände, Treuhandkredite und Ausgleichsforderungen enthalten.
Kredite (Restschuld nach Ursprungslaufzeiten)
Kredite entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und diese Mittel entweder in einem nicht begebbaren (übertragbaren) Titel oder gar nicht verbrieft sind. Kredite weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
- Die Bedingungen eines Kredites werden zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers ausgehandelt.
- Ein Kredit ist eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss.
Zu den Krediten zählen auch Schuldscheindarlehen für Investitionszwecke.
Große Kreisstadt
Gemäß § 3 Abs. 3 SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl S. 542) können Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten.
Weiterhin können gemäß § 131 SächsGemO Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1994 als Folge der Neugliederung der Landkreise ihren Kreissitz verloren haben, abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 1, auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zur Großen Kreisstadt erklärt werden.
Kriegsopferfürsorge
Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden gemäß §§ 26 bis 27 d Bundesversorgungsgesetz (BVG) als besondere Leistungen im Einzelfall gewährt. Voraussetzung ist die Versorgungsberechtigung nach dem BVG inklusive der Nebengesetze. In der Regel werden die Leistungen ab einem Schädigungsgrad ab 50 v. H. gewährt.
Das Leistungsspektrum entspricht in Umfang und Höhe dem vieler anderer korrespondierender Sozialleistungen. Für den hier anspruchsberechtigten Personenkreis gelten jedoch höhere Grenzen bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung.
Kriegsopferversorgung, Leistungen nach dem BVG (einschließlich Nebengesetze)
Leistungen der Kriegsopferversorgung werden nach dem »Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG)« sowohl Kriegsopfern als auch den Betroffenen nach den Nebengesetzen innerhalb des sogenannten Sozialen Entschädigungsrechts gewährt.
Die hier geregelten Versorgungs- und Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung. Sie werden an die (Kriegs-) Beschädigten selbst bzw. auch an deren Hinterbliebene geleistet:
Die Versorgung umfasst die Behandlung zur Wiederherstellung der Gesundheit bzw. Minderung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Heil- und Krankenbehandlung, Orthopädische Versorgung) sowie Zahlungen von Renten (z. B. Grundrenten für Beschädigten und Hinterbliebene), aber auch weitergehende Ausgleichszahlungen und Zulagen (z. B. Berufsschadensausgleich, Schwerbeschädigtenzulage). Die sogenannte Grundrente wird ab einem Schädigungsgrad von 30 v. H. gewährt und kommt in der Regel bei eventuell weiteren ergänzenden Sozialleistungen nicht zur Anrechnung.
Kriminologische Indikation
Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) beruht. Der Abbruch nach der kriminologischen Indikation ist innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis zulässig.