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Paare

Zu den Paaren zählen im Mikrozensus alle Personen, die in einer Partnerschaft leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Dazu gehören Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften. Seit 2018 werden im Mikrozensus auch gleichgeschlechtliche Ehepaare erfasst. Auf Grund der geringen Fallzahl werden diese nicht separat ausgewiesen, sondern mit den gemischtgeschlechtlichen Ehepaaren zusammengefasst dargestellt.

Stationär behandelte Patientinnen und Patienten

Die Meldungen der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zur Diagnosestatistik beziehen sich auf alle in diesem Jahr entlassenen vollstationären Patientinnen und Patienten (einschließlich Sterbefälle). Diese werden im Folgenden auch als stationär behandelte  Patientinnen und Patienten bezeichnet. Grundlage für die Erfassung ist die Entlassung aus der Einrichtung, unabhängig davon, in wie vielen Fachabteilungen die Patientin und der Patient während seines Krankenhausaufenthaltes bzw. Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wurde. Demnach wird eine Patientin und ein Patient bei mehreren Aufenthalten im gleichen Jahr auch mehrfach gezählt.

Stationär behandelte  Patientinnen und Patienten, die im nichtkranken Zustand im Krankenhaus betreut wurden, werden ebenfalls erfasst. Die Gründe für den Krankenhausaufenthalt werden nach dem Kapitel XXI (Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen), einem Teilbereich der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, verschlüsselt. Erstmalig sind ab dem Berichtsjahr 2004 die gesunden Neugeborenen (ICD-10: Z38) im Datenbestand enthalten; die vorhergehenden Jahre wurden sie nicht erfasst.

Auspendler

Die Ermittlung der Zahl der Auspendler beruht auf den Beschäftigten, die ihren Wohnort in Sachsen hatten und deren Arbeitsort sich außerhalb der Landesgrenze befand.

Einpendler

In die Aussagen über die Einpendler in den Freistaat Sachsen werden alle sozialversicherungspflichtig Be­schäftigten mit einem Arbeitsort in Sachsen und dem Wohnort außerhalb des Freistaates Sachsen einbezo­gen.

Pendlersaldo

Der Pendlersaldo ist die Differenz aus den Ein- und Auspendlern, d. h. ein positiver Wert bedeutet einen Überschuss an Einpendlern und ein negativer Wert einen Auspendlerüberschuss.

Nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis

Es handelt sich um Personal, das z. B. im Personal-Leasing-Verfahren, als Honorarkräfte oder im Rahmen einer konzerninternen Personalgesellschaft im Krankenhaus eingesetzt wird. Es wird in den einzelnen Personalgruppen als Vollkräfte im Jahresdurchschnitt und nur nachrichtlich ausgewiesen.

Personalaufwendungen

Summe aus

  • allen gezahlten Bruttoentgelte im Jahr - an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geleistete Bruttozahlungen einschließlich Zulagen, Beihilfen, Entgeltfortzahlungen bei Krankheit und Mutterschaft, Gewinnbeteiligungen, vermögenswirksame Leistungen, Abfindungen u. ä.
  • den gesetzlichen und übrigen Sozialaufwendungen des Arbeitgebers - gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberbeiträge zu Sozialversicherungen, Beiträge zur Berufsgenossenschaft sowie freiwillige Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, Zuschüsse zur Aus- und Fortbildung, Umzugskostenvergütungen u. ä.

Personengemeinschaften

Als Personengemeinschaft (früher als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet) gelten Personen, für die im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt. Diese gilt unter Berücksichtigung des jeweiligen Einkommens und Vermögens für nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie für minderjährige unverheiratete Kinder, die im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z. B. Unterhalt, Kindergeld) und Vermögen bestreiten können, außer sie betreuen ein leibliches Kind bis zum sechsten Lebensjahr.

Personengruppenschlüssel

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV (Datenerfassungs- und Datenübermittlungsverordnung) Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich (z. B. Art und Besonderheiten der Beschäftigung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Versichertengruppe).

Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI). Generelle Voraussetzung für die Pflegebedürftigkeit ist die Entscheidung der Pflegekasse beziehungsweise des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5. Im stationären Bereich werden auch die Personen erfasst, die noch keine Zuordnung zu einem Pflegegrad haben.

Ambulante Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste

Ambulante Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Unternehmen mit mindestens einer verantwortlichen und ausgebildeten Pflegefachkraft. Die Pflegebedürftigen werden in der Wohnung gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Ambulante Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste

Ambulante Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Unternehmen mit mindestens einer verantwortlichen und ausgebildeten Pflegefachkraft. Die Pflegebedürftigen werden in der Wohnung gepflegt und hauswirtschaftlich versorgt.

Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung

Der Arbeitsanteil für die Pflegeeinrichtung nach SGB XI sagt aus, in welchem prozentualen Umfang der Beschäftigte in der jeweiligen Pflegeeinrichtung seine Tätigkeit im Rahmen des SGB XI ausübt.

Stationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegeheime

Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Unternehmen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Voll-, Teil und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortlichkeit einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig, tagsüber oder nachts gepflegt.

Pflegeerlaubnis als Voll- oder Wochenpflege

Die Kinder und Jugendlichen (bis unter 18 Jahre), für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII besteht, befin­den sich dauernd oder für einen Teil der Woche, jedoch regelmäßig, außerhalb des Elternhauses in Familien­pflege. Vollpflege ist ununterbrochene Pflege bei Tag und Nacht. Wochenpflege ist regelmäßige, nicht nur gelegent­liche Pflege über Tag und Nacht während eines Teils der Woche.

Pflegegrad, Pflegestufe

Die Einstufung der Pflegebedürftigen in die fünf neue Pflegegrade, welche die bis 2016 geltenden Pflegestufen 1 bis 3 ersetzen erfolgt auf Basis eines neuen, einheitlichen Begutachtungssystems durch den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) bzw. MEDICPROOF (Medizinische Dienst der Privaten Krankenversicherungen). Hilfe zur Pflege konnte vor 2017 auch bei sogenannter Pflegestufe 0 gewährt werden, d.h. für Personen ohne zuerkannte Pflegestufe, die aber dennoch einer pflegerischen Betreuung zu Bewältigung ihres Alltags bedurften.

Pflegesatz

Der Pflegesatz pro Tag und Person ergibt sich aus den Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen einschließlich medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung in den Pflegeklassen eins bis drei. Der Pflegesatz ist in den einzelnen Pflegearten wie Dauerpflege, Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege unterschiedlich.

Pflegeschüler/-innen

Die sich in Ausbildung befindenden Personen besuchen eine Pflegeschule und absolvieren ihre praktische Ausbildung bei einem Träger der praktischen Ausbildung. Die Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung wird dabei auf Grundlage der Schuldaten erhoben. Die Schuldaten sind also die Zählbasis für die Anzahl der sich in Ausbildung befindenden Personen. Diese Zählweise hat Auswirkungen auf die Zuordnung von Fällen, bei denen die Pflegeschule und der Träger der praktischen Ausbildung in unterschiedlichen Bundesländern liegen (sogenannte länderübergreifende Fälle). Konkret gezählt werden alle Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler in einem Bundesland. Dies umfasst sowohl Personen, bei denen sich Pflegeschule und Ausbildungsträger im gleichen Bundesland befinden, als auch Schülerinnen und Schüler, die nur die Pflegeschule in dem jeweiligen Bundesland besuchen. Durch die Festlegung auf eine einheitliche Zählweise werden Doppel- oder Untererfassungen in der Statistik vermieden.

Die Ausbildung im Rahmen des Pflegeberufegesetzes (PflBG) führt zu einem Abschluss mit der Berufsbezeichnung »Pflegefachfrau« bzw. »Pflegefachmann«.

Pflegestufen

Nach dem SGB XI ist die Pflegebedürftigkeit in drei Pflegestufen eingeteilt. Die Zuordnung der Pflegestufen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Pflegestufe I erhalten Personen, die erheblich pflegebedürftig sind. Pflegebedürftige der Pflegestufe II sind schwerpflegebedürftig, Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind schwerstpflegebedürftig und schließen die Härtefälle mit ein. Härtefälle erfordern einen außergewöhnlich hohen und intensiven Pflegeaufwand, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.

Ab 2017: Der Begriff der Pflegestufen (I-III) wird in Folge der Gesetzesänderungen durch Pflegegrade (1 bis 5) ersetzt.

Versicherte und Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (auch freiwillig Versicherte) sind in der Regel in der sozialen Pflegeversicherung versichert und erhalten dann Leistungen zur Pflege von der Pflegekasse ihrer Krankenkasse.

Versicherungspflichtige/Pflichtversicherte

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Bruttolohn die aktuell geltende Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt sowie für folgende weitere Personen unter den in § SGB V geregelten Bedingungen (teilweise in Verbindung mit Versicherungsgesetzen der jeweiligen Berufsgruppe):

  • Bezieher von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit,
  • Rentner, Rentnerinnen, Rentenantragsteller und -antragstellerinnen
  • Studierende,
  • Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebener berufspraktischer Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
  • Künstler und Publizisten,
  • Landwirte sowie deren mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler,
  • Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren.

Planungsregion

Als Planungsregion sind Planungsräume unterhalb der Landesebene definiert, für die ein eigener Raumordnungsplan aufgestellt wird. Die Abgrenzung der Planungsregionen ist im Landesplanungsgesetz (§ 9 Abs. 1) festgelegt. In Sachsen gibt es derzeit 4 Planungsregionen

Platz

Platz ist eine Verkehrsfläche in Ortschaften oder eine ebene befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z. B. für Verkehr, Parken, Märkte, Festveranstaltungen).

Preiskonzept

Die Waren und Dienstleistungen können in jeweiligen Preisen, d. h. in Preisen des jeweiligen Berichtsjahres, oder preisbereinigt und somit frei von Preiseinflüssen dargestellt werden. Die Preisbereinigung erfolgt auf der Grundlage einer jährlich wechselnden Preisbasis (Vorjahrespreisbasis).

Primäreinkommen der privaten Haushalte

Das Primäreinkommen der privaten Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) enthält die Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögen, die den inländischen privaten Haushalten zugeflossen sind. Zu diesen Einkommen gehören im Einzelnen das Arbeitnehmerentgelt, die Selbstständigeneinkommen der Einzelunternehmen und Selbstständigen, die auch eine Vergütung für die mithelfenden Familienangehörigen enthalten, der Betriebsüberschuss aus der Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohneigentum, sowie die netto empfangenen Vermögenseinkommen (einschließlich des Erwerbs von Finanzserviceleistungen, indirekte Messung (FISIM)).

Primärenergiebilanz

Die Primärenergiebilanz ist eine Bilanz der Energiedarbietung der ersten Stufe. Sie setzt sich zusammen aus der Gewinnung von Primärenergieträgern im Land, den Bezügen und Lieferungen über die Landesgrenzen sowie Bestandsveränderungen, soweit diese statistisch erfasst werden.

Primärenergieträger

Hierbei handelt es sich um Energieträger, die keiner Umwandlung unterworfen wurden. Dies sind Stein- und Braunkohlen (roh), Hartbraunkohle, Erdöl, Erdgas und Erdölgas, Grubengas sowie die Erneuerbaren Energieträger. Daneben werden die Kernenergie, die Abfälle sowie die Anderen Energieträger als Primärenergieträger behandelt.

Primärenergieverbrauch

Der Primärenergieverbrauch errechnet sich als Summe aus der Energiegewinnung in Sachsen, dem Saldo der Bezüge und Lieferungen über die Landesgrenzen sowie den Bestandsveränderungen.

Bevölkerung in (privaten) Haushalten

Personen, die allein oder zusammen mit anderen Personen eine wirtschaftliche Einheit bilden, zählen zur Bevölkerung in Haushalten. Unberücksichtigt bleiben Personen, die in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften leben, ausgenommen in privaten Haushalten im Bereich von Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften. Da eine Person mehrere Wohnsitze beanspruchen kann (Nebenwohnung), sind Doppelzählungen möglich.

Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten

Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten sind alle Haushaltsmitglieder der Hauptwohnsitzhaushalte, unabhängig vom individuellen Status von Haupt- und Nebenwohnsitz. Da eine Person in unabhängig vom individuellen Status von Haupt- und Nebenwohnsitz. Da eine Person in mehreren Hauptwohnsitzhaushalten wohnberechtigt sein kann, sind somit Mehrfachzählungen möglich Die Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten umfasst wiederum nicht den Teil der Bevölkerung, der ausschließlich in Gemeinschaftsunterkünften lebt.

Haushalte

Als (Privat-)Haushalt zählt jede zusammenwohnende und eine wirtschaftliche Einheit bildende Personengemeinschaft (Mehrpersonenhaushalte) sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften (Einpersonenhaushalte, zum Beispiel auch Einzeluntermieter/-innen). Zum Haushalt können verwandte und familienfremde Personen gehören. Gemeinschaftsunterkünfte gelten nicht als Haushalte. In einem Haushalt können gleichzeitig mehrere Familien/Lebensformen (zum Beispiel ein Ehepaar ohne Kinder sowie eine alleinerziehende Mutter mit Kindern) leben.

Private Haushalte

Haushalte sind Personengemeinschaften, die zusammen wohnen, eine gemeinsame Hauswirtschaft führen und sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch des Konsums zusammengehören. Nicht dazu rechnen nur vorübergehend anwesende Besucher und Gäste sowie häusliches Personal, das nicht in der Wohnung übernachtet. Auch eine allein wohnende und wirtschaftende Person mit eigenem Einkommen kann einen eigenen Haushalt bilden. Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünfte gelten nicht als Haushalte, können aber Privathaushalte beherbergen (z. B. Haushalt des Anstaltsleiters).

Bei der EVS werden ausschließlich Haushalte am Ort der Hauptwohnung erfasst.

Private Konsumausgaben

In den privaten Konsumausgaben sind die Konsumausgaben der privaten Haushalte und die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (Ausgabenkonzept) zusammengefasst. Als Konsumausgaben der privaten Haushalte werden die Waren- und Dienstleistungskäufe der inländischen privaten Haushalte für Konsumzwecke bezeichnet. Neben den tatsächlichen Käufen, zu denen unter anderem Entgelte für häusliche Dienste gehören, sind auch bestimmte unterstellte Käufe enthalten, wie z. B. der Eigenkonsum der Unternehmer, der Wert der Nutzung von Eigentümerwohnungen sowie Naturalentgelte für Arbeitnehmer. Die Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck bestehen aus dem Eigenverbrauch der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck. Dazu zählen der Wert der von diesen Organisationen produzierten Güter (ohne selbsterstellte Anlagen und Verkäufe) sowie Ausgaben für Güter, die ohne jegliche Umwandlung als soziale Sachleistungen den privaten Haushalten für ihren Konsum zur Verfügung gestellt werden.

Private Konsumausgaben

Dazu zählen Ausgaben für Käufe und unterstellte Käufe (Entnahmen aus dem eigenen Betrieb, Mietwert der Eigentümerwohnungen, Deputate u. Ä.) von Waren sowie die Zahlungen für Dienstleistungen und Reparaturen. Die privaten Konsumausgaben enthalten keine Ausgaben für direkte Steuern, Versicherungen, Übertragungen an andere private Haushalte oder Organisationen sowie Tilgung und Verzinsung von Krediten. Dies gilt auch für die Käufe von Grundstücken und Gebäuden sowie für Ausgaben zur Bildung von Geldvermögen.

Private Träger

Private Einrichtungen bedürfen als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung bedürfen.

Inländische Privatpersonen

Zu den Privatpersonen rechnen natürliche Personen sowie Mehrheiten von natürlichen Personen (z. B. Ehepaare und Erbengemeinschaften). Die inländischen Privatpersonen beinhalten in der Regel auch die im Inland wohnenden ausländischen Arbeitnehmer. Zusammenschlüsse von natürlichen Personen, deren Zweck die gemeinschaftliche Geldanlage ist (z. B. Sparvereine, Investmentvereine und -klubs), zählen ebenfalls zu den Privatpersonen. Untergliedert werden die Privatpersonen in:

  • wirtschaftlich selbstständige Privatpersonen (Einzelfirmen, Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige, Landwirte sowie Privatpersonen, deren Einkommen überwiegend aus Vermögen stammt),
  • wirtschaftlich unselbstständige Privatpersonen (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Arbeitslose, Rentner sowie Pensionäre) und
  • sonstige Privatpersonen (Hausfrauen, Kinder, Schüler, Studenten, in Ausbildung befindliche Personen und Personen ohne Berufsangabe).

Produzierendes Gewerbe

Umfasst nach WZ 2008 folgende Abschnitte:

B - Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden
C - Verarbeitende Gewerbe
D - Energieversorgung
E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
F - Baugewerbe

Veranstaltungen und Projekte

Unter »Veranstaltungen und Projekte« fallen beispielsweise Ferienangebote (Freizeiten, Stadtranderholungen, Ferienspiele), Wochenendfahrten, Seminare, Juleica-Ausbildungen und Juleica-Fortbildungen und andere (Weiter-) Bildungsmaßnahmen, Feste, Konzerte, Angebote im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Weltkindertag, Tag der offenen Tür) und themenzentrierte Projekte (z. B. Umweltwoche) oder auch Diskussionsveranstaltungen. Ferner gehören hierzu Angebote der internationalen Jugendarbeit, d. h. Veranstaltungen und Projekte, die im In- oder Ausland stattfinden und an denen Personen aus dem In- und Ausland teilnehmen.

Unter »Veranstaltungen und Projekten« werden hier Angebote, die auf einen Zeitraum festgelegt sind, gefasst; der Anfang und das Ende sind bekannt. Der Durchführungszeitraum muss nicht auf ein Kalenderjahr beschränkt, aber im Berichtszeitraum beendet sein. Die Dauer kann wenige Stunden (mindestens drei Stunden), aber auch mehrere Veranstaltungstage umfassen (mit oder ohne Übernachtung) und muss sich nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum beziehen. Zur Teilnahme an diesen Angeboten kann, muss aber keine Teilnahmezusicherung (Anmeldung) vorliegen. Die Teilnahme ist freiwillig und kann je nach Angebot auf Mitglieder oder bestimmte Personengruppen beschränkt werden. Veranstaltungen und Projekte sind eigenständige Angebote gegenüber der alltäglichen Arbeit in offenen und gruppenbezogenen Angeboten. Aktivitäten ohne eine gesonderte Förderung, also einer angebotsbezogenen Förderung, im Rahmen der jeweils auf Dauer angelegten »offenen Angebote« oder »gruppenbezogenen Angebote« (z. B. Zeitungs- oder Filmprojekt) werden nicht gesondert erhoben. Darüber hinaus werden Klassenfahrten sowie der Schüleraustausch im Rahmen der internationalen Jugendarbeit nicht erfasst.

Prüfungsgruppen

Den Prüfungsgruppen sind folgende Prüfungsabschlüsse zugeordnet:

Universitärer Abschluss (ohne Lehramt):

  • Akad. geprüfter Übersetzer
  • Bachelor (U)
  • Diplom (U)
  • Diplom (U) - Dolmetscher
  • Diplom (U) - Lehrer
  • Diplom (U) - Übersetzer
  • Diplom (U) - Sprachenlehrer
  • Magister
  • Master (U)
  • Staatsexamen

Promotionen: Promotionen

Lehramtsprüfungen:

  • Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Grund und Hauptschulen/Primarstufe
  • Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Realschulen/Sekundarstufe I
  • Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Gymnasien/Sekundarstufe II, allgemein bildende Schulen
  • Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Sonderschulen/Förderschulen
  • Lehramt-, Bachelor- und Masterprüfungen an Beruflichen Schulen/Sekundarstufe II, berufliche Schulen
  • Lehramt Bachelor
  • Lehramt Master

Künstlerischer Abschluss:

  • Bühnen- /Konzert- /Opernreifeprüfung
  • Diplom (KH)
  • Kirchenmusikprüfung A und B
  • Kunstpädagogische Prüfung
  • Meisterschüler
  • Solistenprüfung
  • Sonstiger künstlerischer Abschluss

Fachhochschulabschluss:

  • Bachelor (FH)
  • Diplom (FH)
  • Diplom (FH) - Übersetzer
  • Master (FH)
  • Staatliche Laufbahnprüfung (VerwFH)

Prüfungsjahr

Ein Prüfungsjahr beinhaltet alle in einem Wintersemester und im nachfolgenden Sommersemester abgelegten Abschlussprüfungen.

Psychische Misshandlung

Psychische Misshandlung umfasst feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind. Dazu gehört z. B. die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten/Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes vor sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung. Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Formen der Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.

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