Hauptinhalt

D

Zuschuss/Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB)

Die Förderung nach dem AFBG wird teils als Zuschuss, teils als Darlehen geleistet. Der Geförderte kann frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er ein Darlehen in Anspruch nimmt. Er kann auch ein geringeres Darlehen nehmen, als ihm zusteht.

Zuschuss/Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird im Schulbereich als Zuschuss, beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Regel je zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Darlehen geleistet.

Leistungsberechtigte gemäß Datenrevision 2016 der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das 2016 revidierte Zähl- und Gültigkeitskonzept der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unterscheidet in der Grundsicherungsstatistik nach SGB II zwischen

  • Regelleistungsberechtigten,
  • sonstigen Leistungsberechtigten und
  • Personen in Bedarfsgemeinschaften ohne Leistungsbezug.

Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft

Die Schwangerschaftsdauer ist nach dem Zeitpunkt der Empfängnis (post conceptionem) zu berechnen, und zwar, wenn dies durch Anamnese und klinischen Befund nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist, auf der Basis der Ultraschallmethode. Die Dauer ist ab 2010 in vollendeten Wochen anzugeben.

Dauer der Förderung (AFBG)

Die Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Fortbildungsmaßnahme. Vollzeitmaßnahmen dürfen in der Regel bis zu 24 Monaten, Teilzeitmaßnahmen in der Regel bis zu 48 Monaten dauern (Förderungshöchstdauer). Findet die Förderung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sich in mehrere Teile, dann müssen sämtliche Teile innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Werden Maßnahmen abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt.

Dauerkultur

Dauerkultur ist eine Kultur außerhalb der Fruchtfolge (außer Dauergrünland), welche den Boden während eines langen Zeitraumes beansprucht und über mehrere Jahre Erträge bringt. Hierzu gehören beispielsweise Äpfel, Birnen, Weintrauben oder Nüsse.

Deckungsquote

In der Insolvenzstatistik werden zwei Deckungsquoten berechnet. Erstens die Deckungsquote im engeren Sinne, die zur Vereinfachung häufig nur Deckungsquote genannt wird. Sie wird als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages an den quotenberechtigten Forderungen berechnet. Zweitens die Deckungsquote im weiteren Sinne. Sie wird als Anteil der Summe aus den befriedigten Absonderungsrechten und dem zur Verteilung verfügbaren Betrag an den Forderungen berechnet. Die Forderungen entsprechen der Summe aus befriedigten Absonderungsrechten und quotenberechtigten Forderungen. Nicht befriedigte Absonderungsrechte sind in den quotenberechtigen Forderungen enthalten.

Demontagebetrieb für Altfahrzeuge

Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrsitz) und/oder der Klasse N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) zum Zwecke der nachfolgenden Verwertung behandelt werden.

Deponien

Deponien und Deponieabschnitte sind Abfallentsorgungsanlagen, in der nicht verwertbare Abfälle zeitlich unbegrenzt oberirdisch oder unterirdisch abgelagert werden.

Deponieabschnitt

Eine Deponie kann aus verschiedenen Deponieabschnitten bestehen, die extra ausgewiesen werden und aus unterschiedlichen Deponieklassen bestehen.

Deponieklassen

Die Einteilung der Deponien erfolgt in Deponieklassen (siehe DepV). Je nach Abhängigkeit von den Risiken, die von den  abzulagernden Stoffen ausgehen, werden unterschiedliche Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb des einzelnen Deponietyps gestellt. Die geringsten Anforderungen werden an die Deponieklasse 0 (Oberirdische Deponie für Inertabfälle) gestellt. Deponien der Klasse III müssen die höchsten Anforderungen erfüllen.

Diagnose

Für jeden behandelten Patienten wird die Diagnose angegeben, welche hauptsächlich die Dauer der stationären Betreuung beeinflusst bzw. den größten Teil an medizinischen Leistungen verursacht hat. Sie wird in der Krankenhausstatistik ab dem Berichtsjahr 2000 nach der 10. Revision der drei- bzw. vierstelligen (ausführliche Systematik) Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision GM (German Modification - ICD-10) verschlüsselt. Unberücksichtigt bleiben Angaben aus dem Kapitel XX (Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität).

Dienstverhältnis

Es werden Beamte und Beamtinnen einschließlich Richter und Richterinnen sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unterschieden.

Direktionsbezirk

Das Gebiet des Freistaates Sachsen war vom 1. August 2008 bis 1. März 2012 in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk bestand eine Landesdirektion (§ 6 Abs. 1 SächsVwOrgG). Mit Wirkung vom 2. März 2012 wurden durch Artikel 14 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern die Direktionsbezirke (ehemalige Regierungsbezirke) aufgelöst.

Doppik, Kameralistik

Seit 2008 erfolgte in den Kommunen die Umstellung des Rechnungswesens von der Kameralistik zur Doppik. Ab 2015 wenden nahezu alle Berichtspflichtigen das neue doppische Rechnungswesen an. Das Merkmal »Personalausgaben der Jugendhilfeverwaltung« wird nur bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens erhoben.

Doppik, Kameralistik

Die kameralistische Buchführung; als klassische Buchführungsmethode der öffentlichen Verwaltung wurde und wird zunehmend von der in der Wirtschaft üblichen Doppik (Buchung auf zweiseitigen Konten - Soll- und Habenseite) abgelöst, da mit der traditionellen, formalen Buchführungsmethode z. B. der für modernes Verwaltungshandeln notwendige Ressourcenverbrauch nicht abgebildet werden kann.

Durchschnittliche Aufenthaltsdauer

Verhältnis der Übernachtungen zur Anzahl der Ankünfte (Übernachtungen/Ankünfte). Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer kann zum Beispiel in Orten mit Vorsorge- und Rehabilitationskliniken rechnerisch höher sein als die Zahl der Kalendertage des Berichtszeitraums, da sich in solchen Beherbergungsstätten manche Gäste und Patienten mehr als einen Kalendermonat aufhalten.

Die durchschnittliche Bettenauslastung bzw. durchschnittliche Auslastung der Schlafangelegenheiten ist ein rechnerischer Wert, der die Inanspruchnahme der Schlafgelegenheiten in einem Berichtszeitraum ausdrückt. Die prozentuale Angabe wird ermittelt, indem die Zahl der Übernachtungen durch die Bettentage geteilt wird.

Berechnung: (Übernachtungen/angebotene Bettentage) x 100.

Durchschnittliche Bevölkerung

Die durchschnittliche Bevölkerung wird als arithmetisches Mittel zwischen den Beständen am Jahresanfang und am Jahresende ermittelt.

Durchschnittliche Lebenserwartung

Die Lebenserwartung gibt die durchschnittliche Zahl von weiteren Jahren an, die ein Mensch in einem bestimmten Alter nach den Ergebnissen einer Sterbetafel noch leben könnte. Es wird von der durchschnittlichen Lebenserwartung bei der Geburt (also im Alter von 0 Jahren) und von der ferneren Lebenserwartung in einem bestimmten Alter, zum Beispiel im Alter von 60 Jahren, gesprochen.

Durchschnittlicher Förderungsbetrag je Kopf (BAföG)

Für die Ermittlung dieser Kennzahl wird der finanzielle Aufwand ins Verhältnis zum durchschnittlichen Monatsbestand der Geförderten gesetzt. Der Durchschnittliche Monatsbestand ist das arithmetische Mittel der 12 Monatsbestände des Berichtsjahres.

Durchschnittliches monatliche Gesamteinkommen

Das durchschnittliche monatliche Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des nach den §§ 10 bis 13 WoGG ermittelten Einkommens aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder.

Gewogener Durchschnittshebesatz

Für Gruppen von Gemeinden (z. B. Landkreise, Land), die Zusammenfassung nach Gemeindegrößenklassen oder in den Fällen, in denen durch Eingemeindungen oder Ausgliederungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen mehrere Hebesätze nebeneinander gelten, werden für jede Realsteuerart gewogene Durchschnittshebesätze ermittelt.

Dabei erfolgt die Berechnung nach folgender Formel:

Gewogener Durchschnittshebesatz = Summe der Ist-Aufkommen x 100 % / Summe der Grundbeträge

zurück zum Seitenanfang