B
Bargeld
Die im Umlauf befindlichen Noten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden und sich im eigenen Besitz (eigener Kassenbestand) befinden:
- Euromünzen, Euro-Banknoten
- Fremdwährung (Umrechnung nach Referenzkurs der EZB)
Hierzu zählen auch Gelder in Park- und Auszahlungsautomaten.
Gewerblicher und industrieller Bau
Hierzu gehören alle Hochbauten mit landwirtschaftlichen Bau (ohne Wohnungsbau) sowie Tiefbauten mit landwirtschaftlichen Bau (ohne Straßenbau), die überwiegend gewerblichen Zwecken dienen und von Unternehmen bzw. Betrieben der privaten Wirtschaft (Industrie, Freie Berufe, Handwerk, Handel, Banken, private Versicherungen, Verkehrs- und Dienstleistungsgewerbe) in Auftrag gegeben werden.
Bauten für im Eigentum von Gebietskörperschaften befindliche Unternehmen sind, soweit es sich nicht um Wohnungsbau bzw. landwirtschaftlichen Bau handelt, hier nachzuweisen. Z. B. stellt der Bau von Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerken einen gewerblichen Bau dar, auch wenn es sich um einen Versorgungsbetrieb öffentlich-rechtlicher Körperschaften handelt. Landwirtschaftlicher Bau wird ab 2007 dem gewerblichen Bau zugeordnet.
Bauabfälle
Bauabfälle sind Massenabfälle und stellen im Abfallaufkommen einen beträchtlichen Mengenanteil dar. Hauptaugenmerk bei der Entsorgung kommt deshalb im Sinne der Kreislaufwirtschaft ihrer umweltschonenden Verwertung und dem Recycling zu. Durch eine erneute Verwendung als Recyclingbaustoffe soll die Entnahme natürlicher Ressourcen aus dem Stoffkreislauf vermindert und die Umweltbelastung verringert werden. Die Verwertung von Bauabfällen erfolgt
- in Bauschuttaufbereitungsanlagen und Asphaltmischanlagen, in denen Ausbauasphalt eingesetzt wird
- durch den Versatz geeigneter Bauabfälle in übertägigen Abbaustätten (Gruben für Kies, Sand, Kaolin und Braunkohle) sowie
- beim Einsatz von Bauabfällen in Deponien als Baumaterial für deponietechnische Maßnahmen.
Art der Bauten/Bauarten
Maßgebend für eine Zuordnung zu den Bauarten
- Hochbau
- Tiefbau
bzw.
- Wohnungsbau
- Straßenbau
ist die überwiegende Zweckbestimmung des zu errichtenden/des errichteten Bauwerkes. Grundsätzlich ist bei der Zuordnung vom Bauvorhaben (»Endbauwerk«) auszugehen. Das Bauvorhaben ist dabei nicht in einzelne Bauvorgänge zu unterteilen (z. B. zählt der Erdaushub für ein Wohngebäude nicht zum Tiefbau, sondern zum Wohnungsbau).
Bei Großprojekten, die als Teillose an mehrere Baubetriebe bzw. Argen vergeben werden, sind alle Teil-aufträge derselben Bauart zuzuordnen. (Werden z. B. bei der Errichtung eines Kraftwerkes die Erdbewegungsarbeiten und das Errichten der Baukonstruktion als getrennte Aufträge vergeben, so sind hier auch die Erdbewegungsarbeiten der »Endbauart« Hochbau zuzuordnen.
Abbrucharbeiten sind nach Möglichkeit derjenigen Bauart zuzuordnen, der das neu zu errichtende Bauwerk angehören soll. Tritt ein Baubetrieb als Subunternehmer/Nachunternehmer/Unterauftragnehmer auf, d. h., erhält er von einem anderen Baubetrieb einen Auftrag, der für einen Dritten als Bauherrn ausgeführt wird, dann sind die Angaben nach Möglichkeit der zutreffenden »Endbauart« zuzuordnen.
Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Bauwerken durch Baubetriebe werden der entsprechenden Bauart zugeordnet.
Bauarten und Auftraggeber
Arbeitsstunden, baugewerblicher Umsatz, Aufragseingang und Auftragsbestand werden nach Art der Bauten und nach Auftraggebern unterteilt. In den Wirtschaftszweigen des Bauhauptgewerbes gelten als Bauleistungen die baugewerblichen Leistungen von Betrieben im Wohnungsbau, im gewerblichen und industriellen Bau sowie im öffentlichen Bau. Der Hochbau setzt sich aus dem Wohnungsbau, gewerblichen und industriellen Hochbau, Hochbau für Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Hochbau für Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammen. Der Tiefbau besteht aus gewerblichem und industriellem Tiefbau, Straßenbau sowie sonstigem Tiefbau für Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für Organisationen ohne Erwerbszweck (öffentlicher Tiefbau).
Zum Wohnungsbau gehören alle Bauten, die überwiegend den Wohnbedürfnissen dienen - unabhängig vom Auftraggeber. Der landwirtschaftliche Bau umfasst Scheunen, Ställe, Silos, Garagen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, ferner Entwässerungsanlagen und sonstige Wasserbauten. Kombinierte Gebäude mit Wohnung, Stallung und Scheune sind landwirtschaftliche Gebäude, es sei denn, flächenmäßig überwiegt der Wohnanteil.
Bauschuttaufbereitungsanlagen
Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. Dazu zählen auch kombinierte Aufbereitungs- und Sortieranlagen für Bau- und Abbruchabfälle. Nicht einbezogen wurden die Demontage und der Rückbau von Gebäuden, die Behandlung von öl- und anderweitig verunreinigten Böden in Bodenbehandlungsanlagen, das Behandeln von Baggergut und Hafenaushub und das Abtragen von Erdaushub, soweit dabei nicht Bauschuttaufbereitungsanlagen eingesetzt werden. Der unmittelbare Aus- und Einbau vor Ort ist ebenfalls nicht eingeschlossen.
Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts (Hochbau)
Hierzu gehören alle Hochbauten (ohne Wohnungsbau und ohne landwirtschaftlichen Bau), die im Auftrag von Bund, Ländern (einschließlich Stadtstaaten) und Gemeinden, Trägern der Sozialversicherung sowie von weiteren Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Gemeindeverbände (z. B. Ämter, Kreise, Bezirks- und Landschaftsverbände) sowie Zweckverbände (z. B. Schulzweckverband, Wasserwirtschaftsverband) durchgeführt werden.
Bauten für im Eigentum von Gebietskörperschaften befindlichen Unternehmen sind unabhängig von der Rechtsform nicht hier, sonder (mit Ausnahme des Wohnungsbaus und des landwirtschaftlichen Baus) unter dem Auftraggeber gewerblicher und industrieller Bau nachzuweisen. Nicht zu erfassen sind hier Hochbauten für Organisationen ohne Erwerbszweck. Wohnungsbauten sowie Wägungsanteil.
Hierzu gehören alle Hochbauten (ohne Wohnungsbau und ohne landwirtschaftlichen Bau) sowie Tiefbauten (ohne Straßenbau und ohne landwirtschaftlichen Bau), die im Auftrag von Bund, Ländern, Gemeinden, Zweckverbänden, von Trägern der Sozialversicherung (Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie von Organisationen ohne Erwerbszwecke durchgeführt werden.
Beim Hochbau erfolgt ein getrennter Ausweis nach Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts (ohne Organisationen ohne Erwerbszweck) und Bauten für Organisationen ohne Erwerbszweck.
Wohnungsbauten, Straßenbauten sowie Bauten des Landwirtschaftsbaus für diese Auftraggeber sind nicht hier, sondern den Sammelpositionen Wohnungsbau, Straßenbau.
Bauten für Organisationen ohne Erwerbszweck (Hochbau)
Hierzu gehören alle - Hochbauten (ohne Wohnungsbau und ohne landwirtschaftlichen Bau) die durchgeführt werden im Auftrag von Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen bzw. der Förderung bestimmter Interessen ihrer Mitglieder bzw. anderer Gruppen dienen. Diese Organisationen haben keinen auf eine wirtschaftliche Geschäftstätigkeit gerichteten Zweck. Hierzu gehören u. a. Kirchen, Orden, religiöse und weltliche Vereinigungen, caritative Organisationen der Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie der Sport- und Jugendpflege, Organisationen des Wirtschaftslebens und der Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen und Wirtschaftsverbände, politische Parteien und sonstige nicht auf Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages ausgerichtete Zusammenschlüsse.
Betrieb im Ausbaugewerbe und Bauträger (Bauinstallation und Sonstiger Ausbau)
(Wirtschaftszweige 43.2 Bauinstallation, 43.3 Sonstiger Ausbau und 41.1 Bauträger der WZ 2008)
Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen. Erfasst und nachgewiesen werden im Einzelnen:
- Einbetriebsunternehmen (das sind Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen) der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
- Hauptniederlassungen und Zweigniederlassungen von Mehrbetriebsunternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
Nicht als Betrieb zählen:
- örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit (Ziegelei, Sägewerk, Kiesgrube); wenn diese örtlichen Einheiten mit Schwerpunkt im Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder im Verarbeitenden Gewerbe tätig sind, werden sie dort als Betriebe erfasst;
- Verkaufsbüros ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit;
- örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Wohnungsvermietung ausüben.
Erhoben werden jeweils nur die im Ausbaugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Ausnahme: Tätige Personen und Umsatz sind auch für die anderen Bereiche des Betriebes nachzuweisen. Verwaltungs- und Hilfsabteilungen, die direkt mit der ausbaugewerblichen Tätigkeit verbunden sind, sowie mit dem Betrieb verbundene Sozialeinrichtungen wie etwa Kantinen, Werkskindergärten u. Ä. rechnen dagegen zum erfassten Betrieb. Nicht einbezogen werden ferner reine Handelsabteilungen (soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar), Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte arbeiten und sonstige Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten, wie etwa Vermietung und Verpachtung betrieblicher Anlagen, Wohnungsvermietung und Leasing, erbringen.
Erschließung von Grundstücken, Bauträger
Das ist die Erschließung von unbebauten Grundstücken und Realisierung von Bauvorhaben zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung.
Beamtinnen und Beamte
Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (einschließlich der Beamtenanwärter/-innen und der Beamten und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst), Richter/-innen sowie Soldaten und Soldatinnen. Ferner zählen im Mikrozensus auch Personen im freiwilligen Wehrdienst, Pfarrer, Priester, kirchliche Würdenträger sowie Beamte und Beamtinnen in den Sicherheitsdiensten dazu.
Beamtinnen und Beamte (einschließlich Richterinnen und Richter)
sind Bedienstete, die ‑ auf Lebenszeit, Zeit, Probe, Widerruf ‑ durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind.
Zu den Richterinnen und Richtern gehören alle Berufsrichterinnen und -richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), die sowohl bei Gerichten als auch Behörden (z. B. Ministerien) tätig sind; auch zu “Richtern auf Probe“ ernannte Gerichtsassessorinnen/-assessoren. Nicht dazu zählen Richterinnen und Richter an Gemeindegerichten sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags und Staatsanwältinnen/-anwälte, die statusgemäß Beamtinnen/Beamte sind.
Bedarfssatzgruppen (BAföG)
Ausgangspunkt für die Berechnung der Förderungsleistungen nach dem BAföG sind die im Gesetz festgelegten Bedarfssätze. Diese Bedarfssätze sind abhängig von der Art der Ausbildungsstätte, die von dem/der Schüler/in oder Studierenden besucht wird. Die für eine Förderung in Betracht kommenden Ausbildungsstätten sind vier Gruppen zugeordnet, für die jeweils ein einheitlicher Bedarfssatz gilt. Innerhalb dieser Gruppen wird nochmals danach unterschieden, ob der/die Schüler/in oder Studierende während der Ausbildung bei seinen Eltern oder auswärts wohnt; bei auswärtiger Unterbringung wird ein erhöhter Bedarfssatz zugrunde gelegt.
Die Bedarfssätze sind nach dem Gesetz alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. neu festzusetzen, um sie so insbesondere der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen. Die letzte Anpassung, die für diese Statistik wirksam ist, erfolgte im Jahre 2019 durch das 26. BAföGÄndG vom 08. Juli 2019 (BGBl. I S. 1048, Nr. 26).
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Beförderte Personen
Die Zahl der beförderten Personen (Fahr- oder Fluggäste) spiegelt in der Verkehrsstatistik im Regelfall die Zahl der einzelnen Beförderungsfälle wider. Unternimmt also eine Person mehrere Fahrten, so erhöht sich die Anzahl der statistisch erfassten »beförderten Personen« entsprechend. Ihre Zahl wird z. B. anhand der verkauften Fahrscheine oder anhand von Verkehrszählungen ermittelt.
Beherbergung
Unter Beherbergung versteht man das Anbieten von Übernachtung für eine begrenzte Zeit (auch mit Abgabe von Speisen und Getränken) gegen Entgelt, auch wenn das Betreiben der Beherbergungsstätten nicht der Erlaubnispflicht nach § 2 Gaststättengesetz unterliegt. Auch die Vermietung von Zelt- und Wohnwagenplätzen sowie von Ferienwohnungen und Ferienhäusern gehört dazu.
Beherbergungsbetriebe
Örtliche Einheiten, die dazu dienen Gäste im privaten oder geschäftlichen Reiseverkehr eine Übernachtungsmöglichkeit bereitzustellen. Man unterscheidet dabei zwischen Beherbergungsstätten mit einem Angebot an Gästebetten (z. B. Hotels und Pensionen) und Campingplätzen, die Stellplätze für Übernachtungsgäste bereitstellen. Zu den Beherbergungsbetrieben zählen auch Unterkünfte, die die Gästebeherbergung nur als Nebenerwerb betreiben. Ausgewiesen werden die im Juli geöffneten Beherbergungsbetriebe, sofern nichts anderes angegeben wird.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Diese Hilfe hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – etwa der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder den Agenturen für Arbeit – erbracht wird. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zählen u. a. die in § 54 SGB XII genannten Hilfearten sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Beschäftigung/in Werkstätten für behinderte Mensen.
Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend Empfängerinnen und Empfänger der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik.
Art der Behinderung
Die Art der Behinderung wird in der Statistik der schwerbehinderten Menschen anhand von Kategorien erfasst. Entscheidend für die Zuordnung einer Kategorie ist die funktionelle und anatomische Veränderung. Die Krankheitsdiagnose gibt häufig die Behinderung nicht oder nur ungenügend wieder (z. B. Multiple Sklerose, signiert wird der Funktionsausfall z. B. der Gliedmaßen).
Vorrangig wird die schwerste Art der Behinderung einer Person nachgewiesen.
Behinderung
Menschen sind im Sinne des SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Geistig-seelische Behinderung
Zu den geistigen Behinderungen zählen in erster Linie hirnorganische Anfälle, Psychosen, Schizophrenie und Depressionen. Neurosen gehören hingegen zu den seelischen Behinderungen.
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) ist die zahlenmäßige Bezifferung der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Zehnergraden (20 - 100) bzw. ist allgemeiner Maßstab für den Schweregrad einer Behinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Körperliche Behinderung
Zu den körperlichen Behinderungen zählen Einschränkungen in der körperlichen Bewegungsfreiheit durch Verlust, Teilverlust von Gliedmaßen, durch Querschnittlähmung sowie Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und des Rumpfes. Ferner werden hier mit einbezogen Blindheit, Sprach-, Sprechstörungen und Gehörschädigungen, aber auch Organerkrankungen, die zur Einschränkung der Lebensgestaltung führen.
Beistandschaft
Die Beistandschaft gemäß §§ 1712 bis 1717 BGB ist eine Unterstützung eines allein erziehenden, sorgeberechtigten Elternteils auf dessen Antrag durch das Jugendamt. Der Beistand unterstützt den Sorgeberechtigten bei der Ausübung der elterlichen Sorge, z. B. bei Vaterschaftsfeststellungen und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Bemessungsgrundlage
Der Umsatz bemisst sich u. a.
- bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG),
- beim Verbringen eines Gegenstandes und bei unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder gleichartigen Gegenstand oder mangels Einkaufspreis nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes (§ 10 Abs. 4 UStG),
- bei der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, nach dem Durchschnittsbeförderungsentgelt (§ 10 Abs. 6 UStG),
- bei der Einfuhr nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes zuzüglich Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern (§ 11 UStG).
Entgelt ist grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne Umsatzsteuer, d. h. das Entgelt ist eine Nettogröße (§ 10 Abs. 1 UStG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 UStG).
Beratungsregelung
Nach der Beratungsregelung bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn die Schwangerschaft innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und sie dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachgewiesen hat.
Berechnungs- und Belegungstage
Berechnungstage sind Tage, für die tagesgleiche Pflegesätze (Basispflegesatz, Abteilungspflegesatz oder teilstationäre Pflegesätze) berechnet werden. Dies gilt für den Aufnahmetag und jeden weiteren Krankenhausaufenthaltstag der Patienten. Entlassungstage oder Verlegungstage werden nicht mit gerechnet. Unter einem Belegungstag wird ein Tag verstanden, an dem ein aufgestelltes Bett von Patienten vollstationär belegt wird. Ein Belegungstag ist innerhalb des pauschalierten Entgeltsystems das Äquivalent zum Berechnungstag innerhalb der Bundespflegesatzverordnung.
Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel (StipG)
Die Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel sind die von privaten Mittelgebern eingeworbenen und im Berichtsjahr an die Stipendiatinnen und Stipendiaten weitergegebenen Mittel. Die Bundesmittel, mit denen die von privaten Mittelgebern eingeworbenen Mittel aufgestockt werden, sind in der Statistik über die Förderung nach dem Stipendienprogramm-Gesetz nicht ausgewiesen.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Berufliche Gymnasien
Berufliche Gymnasien vermitteln in verschiedenen Fachrichtungen allgemeine und berufsbezogene Lerninhalte. Sie umfassen die Einführungsphase (Klassenstufe 11) sowie die Jahrgangsstufen 12 und 13. Aufnahmevoraussetzung für Berufliche Gymnasien ist der mittlere Schulabschluss, ggf. in Verbindung mit einer Berufsausbildung. Das Berufliche Gymnasium verleiht die allgemeine Hochschulreife (Abitur), dieser Abschluss berechtigt zu einem Studium an allen Universitäten und Hochschulen in allen Studiengängen.
Bewerber für Berufsausbildungsstellen
Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im Berichtsjahr individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt.
Berufsausbildungsstellen
Als Berufsausbildungsstellen zählen alle mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldeten und im Berichtsjahr zu besetzenden betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsausbildungsstellen für anerkannte Ausbildungsberufe nach dem BBiG, einschließlich der Ausbildungsplätze in Berufsausbildungswerken und sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen.
Betriebliche Berufsausbildungsstellen
Die betrieblichen Berufsausbildungsstellen umfassen alle gemeldeten Berufsausbildungsstellen, abzüglich der über- bzw. außerbetrieblichen Ausbildungsplätze.
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen
Unbesetzte Berufsausbildungsstellen sind alle Stellen, die bis zum jeweiligen Stichtag noch nicht besetzt und nicht zurückgenommen sind. Einbezogen werden auch unbesetzte Berufsausbildungsstellen in Berufsbildungswerken und sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen.
Berufsbildung des Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers
Zum Berufsbild der Landwirtschaft zählen die Fachrichtungen Landwirtschaft, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tierzucht/-haltung, landwirtschaftliche Technologie, ländliche Hauswirtschaft und Ernährungslehre. Anzugeben war jeweils nur die höchste landwirtschaftliche Berufsbildung.
Berufsfachschulen
Berufsfachschulen bilden Schülerinnen und Schüler in einem Beruf aus. Die Berufsfachschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung und vermittelt berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte. Die schulische Ausbildung beinhaltet Betriebspraktika und/oder eine berufspraktische Ausbildung.
Berufsgrundbildungsjahr
Das Berufsgrundbildungsjahr vermittelt berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte als berufliche Grundbildung für eine nachfolgende duale Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in vollzeitschulischer Form als einjähriger Bildungsgang an der Berufsschule geführt.
Statistik nach § 17 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Anerkennungsgesetz) erhalten Personen, die im Ausland einen beruflichen Bildungsabschluss erworben haben und in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ausüben wollen, einen gesetzlichen Anspruch auf ein Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Referenzberufsabschluss. Durch die Regelung wird erreicht, dass für Anerkennungssuchende, Arbeitgeber und Betriebe nachvollziehbare und bundesweit möglichst einheitliche Bewertungen zu beruflichen Auslandsqualifikationen zur Verfügung stehen.
Die Statistik über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen liefert Daten zu Strukturen und Entwicklungen im Bereich der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse, die für die Bildungs-, Wirtschafts- und Integrationspolitik, die Bildungsforschung und die Praxis der Berufsbildung von großer Bedeutung sind.
Berufsschulen
Berufsschulen vermitteln in der dualen Berufsausbildung berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte. Berufsschulen sind eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner der betrieblichen Ausbildung. Sie führen gemeinsam mit dem Ausbildungsbetrieb zu einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf. An den Berufsschulen können auch allgemeine Schulabschlüsse erworben werden, u. a. auch die allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit dem Berufsabschluss (»Duale Berufsausbildung mit Abitur« - DuBAS).
Berufsschulen sind von den Berufsschulpflichtigen, die einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen haben, verpflichtend zu besuchen.
Berufstätige Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen und Apotheker/-innen
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker umfasst alle, die berufstätig sind.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in Niederlassung bzw. Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken,
- in Krankenhäusern und
- in sonstiger Tätigkeit, z. B. in Behörden, Körperschaften und der Wirtschaft.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen unterstützen noch nicht ausbildungsreife Jugendliche und junge Erwachsene bei der Berufswahlentscheidung. Sie sollen ihre berufliche und soziale Handlungskompetenz stärken, die Motivation zur Aufnahme einer Ausbildung fördern und dazu beitragen, ihre individuellen Chancen für eine Eingliederung in das Berufs- und Arbeitsleben zu verbessern. Durch die Statistik werden die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen BvB und BvB-rehaspezifisch sowie die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQ) erfasst.
Berufsvorbereitungsjahr
Das Berufsvorbereitungsjahr hat die Aufgabe, die berufsübergreifende Bildung zu vertiefen sowie elementare berufsbezogene Lerninhalte in zwei Berufsbereichen zu vermitteln. Es wird in vollzeitschulischer Form im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung als ein- bzw. zweijähriger Bildungsgang an der Berufsschule geführt. Zum Berufsvorbereitungsjahr zählen auch die Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten für Migranten.
Tätige Personen/Beschäftigte
Alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen bzw. Betrieb stehen (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende), die im Unternehmen bzw. Betrieb tätigen Inhaber und Mitinhaber sowie die unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen, soweit diese Familienangehörigen mindestens 55 Stunden im Monat im Unternehmen bzw. Betrieb tätig sind. Zu den Tätigen Personen/Beschäftigten zählen auch Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gem. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden. Voll als tätige Personen zu zählen sind:
- Erkrankte, Urlauber, Personen, die lediglich Übungen bei der Bundeswehr ableisten, im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub befindliche Personen (bis zu einem Jahr) und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden,
- Saison- und Aushilfsarbeiter, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig entlohnte Beschäftigte, Kurzarbeiter, Winterausfallgeldempfänger
- betriebseigene Reinigungskräfte
Nicht zu den tätigen Personen rechnen:
- Empfänger von Vorruhestandsgeld
- ständig im Ausland tätige Personen (mindestens 1 Jahr)
- zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst Einberufene
- Arbeitskräfte, die als Beauftragte anderer Unternehmen im meldenden Unternehmen Montage- oder Reparaturarbeiten durchführen
- unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit weniger als 55 Stunden Arbeitszeit im Monat,
- Heimarbeiter
- Strafgefangene
- Leiharbeiter
Sind Personen in mehreren Unternehmen/Betrieben gleichzeitig beschäftigt, dann können sie auch in mehreren Unternehmens-/Betriebsmeldungen enthalten sein. Die Baugewerbeerhebungen weisen daher nur Beschäftigungsfälle nach und nicht die tatsächliche Zahl der dahinter stehenden Individuen. Bei den tätigen Personen werden also Personen nur aus der Sicht des einzelnen Betriebes (Beschäftigungsfälle) mit Arbeitsort im Inland (Inlandskonzept) gezählt.
Abhängig Beschäftigte
Abhängig Beschäftigte sind Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Auszubildende. Abhängig Beschäftigte üben ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis aus und erhalten hierfür eine Vergütung (Arbeitnehmerentgelt: Lohn bzw. Gehalt).
Marginal Beschäftigte
Als »marginal Beschäftigte« werden hier Personen angesehen, die als Arbeiter/-innen oder Angestellte keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, jedoch nach dem Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation als Erwerbstätige gelten, wenn sie in einem einwöchigen Berichtszeitraum wenigstens eine Stunde gegen Entgelt gearbeitet haben.
Dazu zählen in Deutschland insbesondere ausschließlich geringfügig Beschäftigte, d. h. geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte sowie Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte »Ein-Euro-Jobs«).
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer/-innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte,
- Praktikanten,
- Werkstudenten und
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
- behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
- Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Beschäftigte
Beschäftigte sind tätige Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden und Praktikanten. Dazu gehören auch vorübergehend Abwesende (z. B. Kranke, Urlauber) und alle Teilzeitbeschäftigten – ohne eine Umrechnung auf Vollbeschäftigte. Bei Vollbeschäftigten entspricht die durchschnittliche Arbeitszeit der orts-, branchen- oder betriebsüblichen Wochenarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die durchschnittliche Arbeitszeit kürzer als die orts-, branchen- oder betriebsübliche Arbeitszeit; hierunter sind auch die geringfügig Beschäftigten (»450 Euro-Kräfte«, Tätigkeiten mit einer Arbeitszeit von unter 15 Stunden pro Woche) nachzuweisen.
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch
- Auszubildende,
- Altersteilzeitbeschäftigte,
- Praktikanten,
- Werkstudenten,
- Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
- behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen,
- Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.
Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.
Die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stammen aus der vierteljährlichen Bestandsauswertung (Quartalsendwerte) der bei der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des integrierten Meldeverfahrens zur Sozialversicherung geführten Versicherungskonten. Die regionale Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach ihrem von den auskunftspflichtigen Arbeitgebern angegebenen Arbeitsort.
Beschäftigte
Beschäftigte sind tätige Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige sowie sämtliche Arbeitnehmer einschl. der Auszubildenden und Praktikanten. Dazu gehören auch vorübergehend Abwesende (z. B. Kranke, Urlauber) und alle Teilzeitbeschäftigten – ohne eine Umrechnung auf Vollbeschäftigte. Bei Vollbeschäftigten entspricht die durchschnittliche Arbeitszeit der orts-, branchen- oder betriebsüblichen Wochenarbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die durchschnittliche Arbeitszeit kürzer als die orts-, branchen- oder betriebsübliche Arbeitszeit; hierunter sind auch die geringfügig Beschäftigten (»450 Euro-Kräfte«, Tätigkeiten mit einer Arbeitszeit von unter 15 Stunden pro Woche) nachzuweisen. Bei der Verwaltungsdatenverwendung stehen nur Informationen zu SV-pflichtig Beschäftigten und zu geringfügig Beschäftigten zur Verfügung. Deshalb können bei diesen Einheiten die tätigen Inhaber und unbezahlt mithelfende Familienangehörige nicht mit ausgewertet werden.
Ständig beschäftigte Arbeitskräfte in Betrieben aller Rechtsformen
Arbeitskräfte mit einem unbefristeten oder mindestens auf sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Von Einzelunternehmen sind hier nur die familienfremden ständig Beschäftigten und Verwandten und Verschwägerten des Betriebsinhabers, die nicht auf dem landwirtschaftlichen Betrieb leben, anzugeben.
Teilbeschäftigte
Personen, die die Mindestzahl der für vollbeschäftigte Arbeitskräfte gültigen Anzahl von durchschnittlich 40 geleisteten Stunden je Woche nicht erreichen.
Vollbeschäftigte
Personen, die im festgelegten Berichtszeitraum 40 oder mehr Wochenstunden beschäftigt waren. Die Anzahl der Vollbeschäftigten wird auf der Grundlage der je Person angegebenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bestimmt und zwar für Arbeiten:
- für den landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt und darunter in Einkommenskombinationen,
- in einer anderen Erwerbstätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes.
Beschäftigte für den Umweltschutz
Beschäftigte für den Umweltschutz sind jene Mitarbeiter, die in den Betrieben mit der Herstellung von Waren oder Erbringung von Bau- und Dienstleistungen für den Umweltschutz beschäftigt sind. Falls zu den Beschäftigten für den Umweltschutz keine genauen Angaben möglich waren, wurden diese über folgende Formel ermittelt:
Anzahl der für den Umweltschutz Beschäftigten = (Umsatz im Bereich Umweltschutz x Gesamtzahl aller Beschäftigten) / Gesamtumsatz
Besondere Leistungen
Besondere Leistungen werden in speziellen Bedarfssituationen gewährt. Dazu gehören die Leistungen nach den §§ 4 bis 6 AsylbLG sowie die Leistungen nach § 2 AsylbLG entsprechend dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII. In die Ergebnisdarstellung der Empfänger bzw. Empfängerinnen von besonderen Leistungen fließen dabei die Personen ein, die in der Erhebung über den Empfang ausschließlich besonderer Leistungen erfasst wurden und die Personen, die in der Erhebung zum Regelleistungsempfang zusätzlich als Empfänger besonderer Leistungen ausgewiesen wurden.
In beiden Statistiken werden die Empfänger, die besondere Leistungen in Form von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII erhalten, nur am Jahresende erfasst. Deshalb können im Laufe des Jahres nur Empfänger von besonderen Leistungen nach den §§ 4 bis 6 AsylbLG dargestellt werden.
Hilfe in anderen Lebenslagen in Form von Bestattungskosten
Bestattungskosten als Leistung nach dem 9. Kapitel SGB XII werden natürlichen Personen geleistet, die wegen Antritt des Erbes oder als Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, wenn beim Verstorbenen die entsprechenden Mittel nicht vorliegen und sie ebenfalls dazu nicht in der Lage sind. Die Anzahl der geleisteten Hilfen spiegelt nicht die Anzahl der Verstorbenen/der Bestattungen wider, da auch mehrere Personen hilfeberechtigt sein können. Falls es keine solchen Personen gibt, ist die Kommune für die Bestattung (inkl. Kosten) verantwortlich.
Besteuerungsgrundlage (Erbschaft- und Schenkungsteuer)
Vermögensübertragungen durch den Tod einer Person (Erblasser) unterliegen der Erbschaftsteuer, unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden der Schenkungsteuer.
Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern die Vermögensübergänge daraus. Steuerpflichtig sind (§ 1 ErbStG):
- Erwerbe von Todes wegen,
- Schenkungen unter Lebenden,
- Zweckzuwendungen und Stiftungsvermögen.
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Im Rahmen der Heimerziehung, sonstigen betreuten Wohnform gemäß §§ 34, 41 SGB VIII können junge Menschen sowohl in Heimen mit sozial- oder heilpädagogischer oder therapeutischer Zielsetzung untergebracht werden als auch in selbstständigen, pädagogisch betreuten Jugendwohngemeinschaften sowie in der Form des betreuten Einzelwohnens. Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Diese Hilfeart, welche wohl die bekannteste und älteste Form der erzieherischen Hilfen darstellt, hat im Laufe der Zeit einen erheblichen Wandel durchlaufen. Früher wurde diese Hilfe hauptsächlich in karitativen Einrichtungen (Waisenhäuser der Kirchen) oder strafrechtlichen Einrichtungen (Arbeitshäusern) durchgeführt. Heute bietet die Heimerziehung jungen Menschen, deren Eltern aus unterschiedlichen Gründen mit der Erziehung überfordert sind, zeitlich begrenzt einen neuen Lebensort, wo ihnen pädagogische und andere Hilfen zuteilwerden.
Betrieb im Ausbaugewerbe und Bauträger (Bauinstallation und Sonstiger Ausbau)
(Wirtschaftszweige 43.2 Bauinstallation, 43.3 Sonstiger Ausbau und 41.1 Bauträger der WZ 2008)
Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vorzunehmen. Erfasst und nachgewiesen werden im Einzelnen:
- Einbetriebsunternehmen (das sind Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen) der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
- Hauptniederlassungen und Zweigniederlassungen von Mehrbetriebsunternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen der Wirtschaftszweige Bauinstallation und Sonstiger Ausbau sowie Bauträger;
Nicht als Betrieb zählen:
- örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit (Ziegelei, Sägewerk, Kiesgrube); wenn diese örtlichen Einheiten mit Schwerpunkt im Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder im Verarbeitenden Gewerbe tätig sind, werden sie dort als Betriebe erfasst;
- Verkaufsbüros ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit;
- örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Wohnungsvermietung ausüben.
Erhoben werden jeweils nur die im Ausbaugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Ausnahme: Tätige Personen und Umsatz sind auch für die anderen Bereiche des Betriebes nachzuweisen. Verwaltungs- und Hilfsabteilungen, die direkt mit der ausbaugewerblichen Tätigkeit verbunden sind, sowie mit dem Betrieb verbundene Sozialeinrichtungen wie etwa Kantinen, Werkskindergärten u. Ä. rechnen dagegen zum erfassten Betrieb. Nicht einbezogen werden ferner reine Handelsabteilungen (soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar), Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte arbeiten und sonstige Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten, wie etwa Vermietung und Verpachtung betrieblicher Anlagen, Wohnungsvermietung und Leasing, erbringen.
Betrieb im Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau und Vorbereitende Baustellenarbeiten)
(Wirtschaftszweige 41.2, 42 und 43.1 und 43.9 der WZ 2008)
Während als Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit gilt, die eigene Bücher führt und gesonderte Abschlüsse aufstellt, stellt der Betrieb eine örtliche Einheit dar. Zum Bauhauptgewerbe werden Institutionen gerechnet, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Hochbauten im Rohbau zu errichten, Tiefbauvorhaben auszuführen oder bestimmte Spezialbauarbeiten vorzunehmen. Dazu rechnen auch die Renovierung, Instandsetzung und Unterhaltung bestehender Hoch-, Tief- und Spezialbauten sowie das Abbrechen, Sprengen und Enttrümmern und weitere vorbereitende Baustellenarbeiten.
Erfasst und nachgewiesen werden im Einzelnen:
- Einbetriebsunternehmen (das sind Unternehmen, die nur aus einer örtlichen Einheit bestehen) des Wirtschaftszweiges Hoch- und Tiefbau, Vorbereitende Baustellenarbeiten;
- örtliche Einheiten (in der Regel nicht Baustellen) mit Schwerpunkt in Vorbereitenden Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau, die zu Unternehmen des Wirtschaftszweiges Hoch- und Tiefbau, Vorbereitende Baustellenarbeiten gehören;
- örtliche Einheiten mit Schwerpunkt in Hoch- und Tiefbau, Vorbereitenden Baustellenarbeiten, die zu Unternehmen mit Schwerpunkt im Übrigen Produzierenden Gewerbe oder in sonstigen Wirtschaftszweigen gehören, sofern sie Bauleistungen für den Markt erbringen;
- örtlich getrennte Hauptverwaltungen von Unternehmen des Wirtschaftszweiges Hoch- und Tiefbau, Vorbereitenden Baustellenarbeiten.
Nicht als Betrieb zählen:
- örtlich getrennte reine Hilfsbetriebe ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit (Ziegelei, Sägewerk, Kiesgrube); wenn diese örtlichen Einheiten mit Schwerpunkt im Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder im Verarbeitenden Gewerbe tätig sind, werden sie dort als Betriebe erfasst;
- Verkaufsbüros ohne bauhauptgewerbliche Tätigkeit;
- örtlich getrennte Abteilungen, die Dienstleistungstätigkeiten einschließlich Wohnungsvermietung ausüben.
Erhoben werden jeweils nur die im Baugewerbe tätigen Bereiche der Betriebe mit ihrer inländischen Bautätigkeit. Ausnahme: Tätige Personen und Umsatz sind auch für die anderen Bereiche des Betriebes nachzuweisen. Verwaltungs- und Hilfsabteilungen, die direkt mit der bauhauptgewerblichen Tätigkeit verbunden sind, sowie mit dem Betrieb verbundene Sozialeinrichtungen wie etwa Kantinen, Werkskindergärten u. Ä. rechnen dagegen zum erfassten Betrieb. Nicht einbezogen werden ferner reine Handelsabteilungen (soweit vom Vertrieb eigener Erzeugnisse trennbar), Transportabteilungen, die überwiegend für Dritte arbeiten und sonstige Abteilungen, die Dienstleistungs-tätigkeiten, wie etwa Vermietung und Verpachtung betrieblicher Anlagen, Wohnungsvermietung und Leasing, erbringen.
Während Betriebe örtliche Einheiten darstellen, gelten als Unternehmen kleinste rechtlich selbständige Einheiten, die eigene Bücher führen und gesonderte Abschlüsse aufstellen müssen. Die von einem Unternehmen unterhaltenen Baustellen sind vollständig, die Arbeitsgemeinschaften, an denen das Unternehmen beteiligt ist, anteilig in die Unternehmensergebnisse einbezogen. In Deutschland ansässige Betriebe ausländischer Unternehmen sind in die Erhebungen einbezogen.
Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe
Das Jahresnettoeinkommen liefert für die Einzelunternehmen die ausschließliche Grundlage für deren Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Haupt- bzw. Nebenerwerbsbetrieben. Es wird geprüft, ob das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (dazu gehören auch Einkommen aus Einkommenskombinationen) oder aus möglichen außerbetrieblichen Quellen größer war.
Landwirtschaftlicher Betrieb
Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist eine technischwirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Tätigkeiten im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union entweder im Haupt- oder im Nebenerwerb ausübt. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.
Betriebliches Abwasser insgesamt
Betriebliches Abwasser insgesamt ist die Wassermenge, die nach vorheriger innerbetrieblicher Nutzung abgeleitet wird. Enthalten sind die Übernahmen von kommunalem Abwasser sowie Zuleitungen von anderen Betrieben. Sofern der das Abwasser abgebende Betrieb ebenfalls meldepflichtig ist, kommt es zu Doppelzählungen.
Betriebsaufgabe/Aufgabe von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung
Die vollständige Aufgabe eines Betriebes (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbstständige Zweigstelle), der von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) geführt wurde. Bei einer natürlichen Person ist Voraussetzung, dass sie ins Handelsregister eingetragen war oder zuletzt mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Betriebsgründung/Gründung von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung
Darunter versteht man die Gründung eines Betriebes (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, unselbstständige Zweigstelle) durch eine juristische Person, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (Personengesellschaft) oder eine natürliche Person. Bei einer natürlichen Person, die eine Hauptniederlassung anmeldet, ist Voraussetzung, dass sie entweder in das Handelsregister eingetragen ist oder aber eine Handwerkskarte besitzt oder mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Berufsbildung des Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers
Zum Berufsbild der Landwirtschaft zählen die Fachrichtungen Landwirtschaft, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tierzucht/-haltung, landwirtschaftliche Technologie, ländliche Hauswirtschaft und Ernährungslehre. Anzugeben war jeweils nur die höchste landwirtschaftliche Berufsbildung.
Betriebswirtschaftliche Bruttowertschöpfung
Tourismusrelevanter Umsatz, definiert als Produktionswert einschließlich Handelsware (in jeweiligen Preisen), vermindert um die in ihm enthaltene Handelsware und nach Abzug der Vorleistungen unter Verwendung wirtschaftszweigspezifischer Faktoren bzw. Quoten aus den nationalen VGR (Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen).
Gästebetten
Die Anzahl der Betten und sonstigen Schlafgelegenheiten entspricht der Anzahl der Personen, die bei Normalbelegung gleichzeitig hätten übernachten können. Angebotene Gästebetten sind solche, die für die Unterbringung der Gäste in den tatsächlich geöffneten Beherbergungsstätten (ohne Camping) zur Verfügung stehen. Es zählen Doppelbetten als zwei Schlafgelegenheiten. Klappbetten (Schlafcouch), die regulär als Schlafgelegenheit angeboten werden, gehören auch dazu. Aufbettungen, also behelfsmäßige Schlafgelegenheiten (z. B. Zustellbetten, Kinderbetten), werden nicht berücksichtigt. Das Angebot an Gästebetten bezieht sich, sofern nicht anders angegeben, auf die Beherbergungsmöglichkeiten nach dem Stand von Ende Juli.
Aufgestellte Betten
Alle Betten, die in den Krankenhäusern betriebsbereit aufgestellt sind, unabhängig von der Förderung. Es werden nur die Betten nachgewiesen, die der vollstationären Behandlung dienen.
Sofern nicht anders vermerkt, sind unter der Anzahl der Betten immer die im Durchschnitt des Jahres 2017 aufgestellten Betten zu verstehen. Die aufgestellten Betten lassen sich folgendermaßen untergliedern:
- nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) gefördert: Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem § 1 HBFG zugrunde gelegt werden.
- nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gefördert: Betten, für die Fördermittel nach § 8 Abs. 1 KHG gewährt werden.
- Vertragsbetten nach § 108 Nr. 3 SGB V: Alle nicht geförderten aufgestellten Betten, für die Verträge mit den Krankenkassen über die Gewährung von Krankenhausbehandlung vorliegen.
- sonstige Betten: Aufgestellte Betten, die weder im Krankenhausplan aufgeführt noch gefördert werden und für die auch keine Verträge nach § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen sind.
Nutzungsgrad der Betten
Der Nutzungsgrad gibt als Prozentsatz die Auslastung der jeweiligen Betten der Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an.
Aufgestellte Betten
Alle Betten, die in den Krankenhäusern betriebsbereit aufgestellt sind, unabhängig von der Förderung. Es werden nur die Betten nachgewiesen, die der vollstationären Behandlung dienen. Sofern nicht anders vermerkt, sind unter der Anzahl der Betten immer die im Durchschnitt des Jahres 2017 aufgestellten Betten zu verstehen.
Die aufgestellten Betten lassen sich folgendermaßen untergliedern:
- nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) gefördert: Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem HBFG (§ 1) zugrunde gelegt werden.
- nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gefördert: Betten, für die Fördermittel nach KHG (§ 8 Abs. 1) gewährt werden.
- Vertragsbetten nach § 108 Nr. 3 SGB V: Alle nicht geförderten aufgestellten Betten, für die Verträge mit den Krankenkassen über die Gewährung von Krankenhausbehandlung vorliegen.
- sonstige Betten: Aufgestellte Betten, die weder im Krankenhausplan aufgeführt noch gefördert werden und für die auch keine Verträge nach § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen sind.
Nutzungsgrad der Betten
Der Nutzungsgrad gibt als Prozentsatz die Auslastung der jeweiligen Betten der Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an. Die Berechnungsformel lautet:
Nutzungsgrad der Betten = (Berechnungs- und Belegungstage x 100) / (Durchschnittlich aufgestellte Betten x 365)
Ausländerinnen und Ausländer bzw. nichtdeutsche Bevölkerung (Nichtdeutsche)
Ausländerinnen und Ausländer bzw. Nichtdeutsche sind alle Personen, die nicht Deutsche und auch nicht Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes gleichgestellt sind. Dazu gehören auch Staatenlose und Personen mit »ungeklärter« Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, zählen als Deutsche. Die Mitglieder der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen werden statistisch nicht erfasst.
Bevölkerung
Zur Bevölkerung zählen bei der Fortschreibung alle deutschen und nichtdeutschen Personen, die im ausgewiesenen Gebiet ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung haben, ausgenommen sind die Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen. Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Durchschnittliche Bevölkerung
Die durchschnittliche Bevölkerung wird als arithmetisches Mittel zwischen den Beständen am Jahresanfang und am Jahresende ermittelt.
Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung
Die Bevölkerung bilden alle Personen, die mit Hauptwohnung in Sachsen gemeldet sind. Personen mit weiterer Wohnung im Ausland (z. B. Arbeiter auf Montage) sind der Bevölkerung ihrer in Sachsen gelegenen Heimatgemeinde zugerechnet. Nicht einbezogen sind Angehörige ausländischer diplomatischer Vertretungen oder Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörige. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person.
Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter
Unter der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter versteht man die Anzahl der Personen im Alter von 20 bis unter 65 Jahren unabhängig davon, ob sie tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Daten und Fakten »Bevölkerungsvorausberechnung« Weiterleitung zum Internetangebot www.bevoelkerungsmonitor.sachsen.de
Bevölkerung im gesetzlichen Rentenalter
Diese dient der Quotenberechnung der entsprechenden Leistung. Da der fortgeschriebene Bevölkerungsbestand nur nach Altersjahren vorliegt, muss man sich mit einer (der Verschiebung der Regelaltersgrenze in Monaten) entsprechenden Anzahl Zwölftel der Bevölkerung im aktuell 66. Lebensjahr behelfen. Zum Beispiel gilt 2020 als Bevölkerung im gesetzlichen Rentenalter die Bevölkerung ab 65 Jahren abzüglich 9/12 der Bevölkerung im 66. Lebensjahr, das für 1955 Geborene, 2020 also 65-Jährige eine Verschiebung von 9 Monaten gilt.
Bevölkerung im nichterwerbsfähigen Alter
Die Bevölkerung im nichterwerbsfähigen Alter gliedert sich in die Gruppe der Personen unter 20 Jahren und in die Gruppe der Personen im Alter von 65 und mehr Jahren.
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Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten
Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten sind alle Haushaltsmitglieder der Hauptwohnsitzhaushalte, unabhängig vom individuellen Status von Haupt- und Nebenwohnsitz. Da eine Person in mehreren Hauptwohnsitzhaushalten wohnberechtigt sein kann, sind somit Mehrfachzählungen möglich. Die Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten umfasst wiederum nicht den Teil der Bevölkerung, der ausschließlich in Gemeinschaftsunterkünften lebt.
Bevölkerung in (privaten) Haushalten
Personen, die allein oder zusammen mit anderen Personen eine wirtschaftliche Einheit bilden, zählen zur Bevölkerung in Haushalten. Unberücksichtigt bleiben Personen, die in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften leben, ausgenommen in privaten Haushalten im Bereich von Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften. Da eine Person mehrere Wohnsitze beanspruchen kann (Nebenwohnung), sind Doppelzählungen möglich.
Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten
Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten sind alle Haushaltsmitglieder der Hauptwohnsitzhaushalte, unabhängig vom individuellen Status von Haupt- und Nebenwohnsitz. Da eine Person in unabhängig vom individuellen Status von Haupt- und Nebenwohnsitz. Da eine Person in mehreren Hauptwohnsitzhaushalten wohnberechtigt sein kann, sind somit Mehrfachzählungen möglich Die Bevölkerung in Hauptwohnsitzhaushalten umfasst wiederum nicht den Teil der Bevölkerung, der ausschließlich in Gemeinschaftsunterkünften lebt.
Bevölkerungsbewegung
Die Statistik der Bevölkerungsbewegung umfasst die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen) einschließlich der Todesursachenstatistik, die Statistik der räumlichen Bevölkerungsbewegung (Wanderungsstatistik: Zuzüge, Fortzüge) sowie die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen. Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Bevölkerungsfortschreibung
Seit dem 3. Oktober 1990 beruhte die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in den neuen Ländern und Berlin-Ost auf einem Abzug des früheren Zentralen Einwohnerregisters Berlin-Biesdorf zum gleichen Stichtag. Dieser Bevölkerungsbestand wurde dem Ergebnis einer Volkszählung gleichgesetzt. Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des Zensus vom 9. Mai 2011 erhielt die Bevölkerungsstatistik eine neue Datengrundlage.
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Bevölkerungsvorausberechnung
Bevölkerungsvorausberechnungen sollen darstellen, wie sich eine Bevölkerung zukünftig entwickelt, wenn für die demografischen Komponenten Geburtenverhalten, Sterblichkeit und wanderungsverhalten bestimmte Annahmen getroffen werden. Die Annahmen haben hypothetischen Charakter. Aufgrund der möglichen Abweichungen realer Entwicklungen von den getroffenen Annahmen sind Vorausrechnungen deshalb mit Unsicherheiten behaftet.
Die Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnungen werden durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen in regelmäßigen Abständen erstellt und liefern regionale Ergebnisse bis auf die Gemeindeebene.
In Zusammenarbeit mit den Statistischen Ämtern der Länder erstellt das Statistische Bundesamt koordinierte Bevölkerungsvorausberechnungen. Ziel sind vergleichbare Länderergebnisse, für die eine gleiche Ausgangsbasis und abgestimmte Annahmen Voraussetzung sind.
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Bewerber für Berufsausbildungsstellen
Als Bewerber für Berufsausbildungsstellen zählen diejenigen gemeldeten Personen, die im Berichtsjahr individuelle Vermittlung in eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildungsstelle in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG wünschen und deren Eignung dafür geklärt ist bzw. deren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Hierzu zählen auch Bewerber für eine Berufsausbildungsstelle in einem Berufsbildungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführt.
Unversorgte Bewerber
Zum Bestand an unversorgten Bewerbern zählen Kunden, für die weder die Einmündung in eine Berufsausbildung, noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen.
Bezahlte Überstunden
Bezahlte Überstunden sind Arbeitsstunden, die in der Berichtsperiode über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet, bezahlt und nicht durch die Gewährung von Freizeit an anderen Tagen ausgeglichen werden. Nicht entscheidend ist, ob für diese Stunden ein Zuschlag bezahlt wird.
Bezugsperson der Familie/Lebensform
Um Familien/Lebensformen statistisch auswerten und darstellen zu können, verwendet der Mikrozensus eine Bezugsperson der Familie/Lebensform. Seit dem Mikrozensus 2005 ist die Bezugsperson bei Ehepaaren der Ehemann, bei gemischt-geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der männliche Lebenspartner, bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften der/die ältere Lebenspartner/-in, bei Alleinerziehenden der alleinerziehende Elternteil und bei Alleinstehenden die Person selbst. Bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften gleichaltriger Partner entscheidet die Reihenfolge, in der die Lebens-partner/-innen im Fragebogen eingetragen sind. Bezugsperson dieser Lebensgemeinschaft ist dann der/die Lebenspartner/-in mit der niedrigeren Personennummer.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben den Regelleistungen entsprechend den §§ 34 bis 34 b SGB XII gesondert erbracht.
Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT)
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) enthalten nur Zahlen für Empfänger/-innen nach 3. Kapitel SGB XII. Durch Datenerrfassung pro Monat und quartalsweise Datelieferung sind nur Quartalsergebnisse ohne Mehrfachzählung möglich.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen unterstützen noch nicht ausbildungsreife Jugendliche und junge Erwachsene bei der Berufswahlentscheidung. Sie sollen ihre berufliche und soziale Handlungskompetenz stärken, die Motivation zur Aufnahme einer Ausbildung fördern und dazu beitragen, ihre individuellen Chancen für eine Eingliederung in das Berufs- und Arbeitsleben zu verbessern. Durch die Statistik werden die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen BvB und BvB-rehaspezifisch sowie die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQ) erfasst.
Binnenwanderung
Als Binnenwanderungen sind Zu- und Fortzüge innerhalb des Freistaates Sachsen über die jeweilige Gebietsgrenze definiert.
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Biologische Behandlungsanlagen
Abfallentsorgungsanlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Abfälle aufbereitet werden (z. B. Biogasanlagen), sowie Abfallentsorgungsanlagen, in denen nativ-organische Abfälle
in verwertbare Komposte umgewandelt werden (Anlagen zur Kompostherstellung). Biogasanlagen sind Anlagen, in denen mit Hilfe der Vergärung ein Teil der organischen Masse von biogenen Reststoffen in energetisch nutzbares Biogas umgewandelt wird.
Body-Mass-Index
Der Body-Mass-Index (BMI) ist eine Orientierungsgröße der Körperfülle für erwachsene Personen und wird zur Beurteilung von Über- bzw. Untergewicht herangezogen. Er wird errechnet, indem das Körpergewicht in Kilogramm durch die quadrierte Körpergröße in Metern dividiert wird.
Im vorliegenden Bericht werden folgende BMI-Bereiche verwendet:
- Untergewicht: < 18,5 kg/m2
- Normalgewicht: 18,5 bis < 25 kg/m2
- Leichtes Übergewicht: 25 bis < 30 kg/m2
- starkes Übergewicht: > 30 kg/m2.
Börsennotierte Aktien
Aktien sind grundsätzlich begebbare Wertpapiere, in denen Beteiligungen am Kapitalmarkt von Aktiengesellschaften verbrieft sind. Börsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem Sekundärmarkt notiert wird.
Die börsennotierten Aktien umfassen
- von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien.
- von Aktiengesellschaften ausgegebene Genussscheine.
- von Aktiengesellschaften begebene Dividendenaktien:
- Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibungen, die
- nicht Bestandteile des im Handelsregister eingetragenen Kapitals sind,
- ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren (Anteil am Kapital und dessen Ertrag und Stimmrecht in der Hauptversammlung usw.),
- Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuss geben und
- Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert werden oder nicht.
- Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibungen, die
Die Bewertung erfolgt zum Marktwert.
Zu den Aktien zählen nicht:
- Aktien, die bei der Emission nicht platziert werden konnten.
- In Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen. Diese werden bis zum Zeitpunkt der Umwandlung unter »Geldmarktpapiere« oder »Kapitalmarktpapiere« nachgewiesen Börsennotierte Aktien umfassen nicht Bonusaktien, die durch Umwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Das Gleiche gilt für den Aktiensplit (vgl. »Nichtbörsennotierte Aktien«).
Bruttoanlageinvestitionen
Bruttoanlageinvestitionen sind nur die Bruttozugänge im Berichtsjahr (nicht der Bestand) an Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, soweit sie aktiviert bzw. in das Verzeichnis der Anlagegüter aufgenommen wurden und zur dauerhaften Nutzung in der rechtlichen Einheit bestimmt sind (Nutzungsdauer mindestens ein Jahr). Dazu zählen auch Leasinggüter, die vom Leasingnehmer zu aktivieren sind.
Bruttoanlageinvestitionen
Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb von dauerhaften und reproduzierbaren Produktionsmitteln sowie selbst erstellte Anlagen und größere Wert steigernde Reparaturen. Als dauerhaft gelten diejenigen produzierten Güter, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden. Die Bruttoanlageinvestitionen setzen sich aus dem Erwerb neuer Anlagen und dem Saldo aus Käufen und Verkäufen von gebrauchten Anlagen zusammen. Da ein vollständiger Nachweis der Transaktionen mit gebrauchten Anlagen zwischen den investierenden Wirtschaftsbereichen mangels statistischer Unterlagen nicht möglich ist, können die Anlageinvestitionen nach Wirtschaftsbereichen nur auf Grundlage neuer Anlagen (siehe Neue Anlagen) dargestellt werden.
Anlagevermögen
Das Anlagevermögen umfasst alle produzierten Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden. Es gliedert sich in Ausrüstungen einschließlich militärischer Waffensysteme (Maschinen, Geräte, Fahrzeuge), sonstige Anlagen (geistiges Eigentum (z. B. Forschung und Entwicklung, Software, Urheberrechte), Nutztiere und Nutzpflanzungen) und Bauten (Wohnbauten und Nichtwohngebäude, sonstige Bauten wie Straßen, Brücken, Tunnels, Flugplätze, Kanäle und Ähnliches; einbezogen sind auch mit Bauten fest verbundene Einrichtungen wie Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen). Die Berechnung des Anlagevermögens erfolgt nach der international gebräuchlichen Perpetual-Inventory-Methode, bei der davon ausgegangen wird, dass sich der heute vorhandene Kapitalbestand aus den Anlageinvestitionen der Vergangenheit zusammensetzt.
Bruttoanlagevermögen und Nettoanlagevermögen
Das Anlagevermögen wird brutto und netto dargestellt. Bei Anwendung des Bruttokonzepts werden die Anlagen mit ihrem Neuwert ohne Berücksichtigung der Wertminderung ausgewiesen, während beim Nettokonzept die seit dem Investitionszeitpunkt aufgelaufenen Abschreibungen abgezogen sind. Das Verhältnis von Netto- zu Bruttoanlagevermögen wird als Modernitätsgrad bezeichnet. Dieses Maß drückt aus, wie viel Prozent des Vermögens noch nicht abgeschrieben sind und gibt damit Aufschluss über den Alterungsprozess des Anlagevermögens.
Bruttoausgaben, Bruttoauszahlungen, Ausgaben, Auszahlungen
In der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerber werden die Aufwendungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfasst. Hierzu zählen auch die Leistungen nach § 2 AsylbLG, die in Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Die Bruttoausgaben werden auf Basis der Auszahlungen der Leistungsträger ermittelt.
Es sind die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen für die Leistungen nach dem AsylbLG aus dem jeweiligen Berichtsjahr zu erfassen. Grundlage hierfür ist der Finanzhaushalt, nicht der Ergebnishaushalt. Für die zeitliche Abgrenzung der Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) ist der Buchungszeitpunkt ausschlaggebend.
Nicht erfasst werden:
- die Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander (z.B. § 10b AsylbLG);
- die Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden;
- die Verwaltungskosten der Träger und sonstigen Stellen;
- die Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VII), auch wenn Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage des § 35a SGB VII erbracht werden.
Die Bezeichnung »Bruttoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Nettoausgaben/-auszahlungen«.
Bruttoausgaben, Bruttoauszahlungen, Ausgaben, Auszahlungen der Sozialhilfe
Gesamtheit aller Ausgaben, die im Rahmen der Hilfegewährung an Bedürftige getätigt werden. Bei Anwendung der kameralistischen Buchführung werden sie auf Basis der Ausgaben der Sozialhilfeträger, bei Anwendung des doppischen Rechnungswesens auf Basis der Auszahlungen der Sozialhilfeträger erhoben. Die Bezeichnung »Bruttoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Nettoausgaben/-auszahlungen«.
Bruttolöhne und -gehälter
Die Bruttolöhne und -gehälter (Verdienste) enthalten die von den im Inland ansässigen Wirtschaftseinheiten (Betrieben) geleisteten Löhne und Gehälter der beschäftigten Arbeitnehmer vor Abzug der Lohnsteuer und der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer sowie Sachleistungen, die den Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden.
Bruttoinlandsprodukt, Bruttowertschöpfung
Das Bruttoinlandsprodukt umfasst den Wert aller innerhalb eines Wirtschaftsgebietes während einer bestimmten Periode produzierten Waren und Dienstleistungen. Es entspricht der Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen. Die Bruttowertschöpfung, die zu Herstellungspreisen bewertet wird, ergibt sich für jeden Wirtschaftsbereich aus dem Bruttoproduktionswert zu Herstellungspreisen abzüglich der Vorleistungen zu Anschaffungspreisen.
Bruttonationaleinkommen
Das Bruttonationaleinkommen (früher Bruttosozialprodukt) gilt als die umfassendste Größe für die Einkommen der Inländer. Das Bruttonationaleinkommen umfasst im Gegensatz zum Nettonationaleinkommen zu Marktpreisen (= Primäreinkommen der Volkswirtschaft) auch die gesamtwirtschaftlichen Abschreibungen. Das Primäreinkommen beinhaltet nicht nur die Erwerbs- und Vermögenseinkommen, sondern auch die vom Staat empfangenen Produktions- und Importabgaben abzüglich der vom Staat geleisteten Subventionen (Nettoproduktionsabgaben), die zu den staatlichen und damit den gesamtwirtschaftlichen Primäreinkommen zählen. Werden nur die Erwerbs- und Vermögenseinkommen ohne »Produktions- und Importabgaben abzüglich Subventionen« nachgewiesen, so entspricht dies dem Nettonationaleinkommen zu Faktorkosten (Volkseinkommen).
Bruttomonatsverdienst
Der Bruttomonatsverdienst ist das Gesamtbruttoentgelt gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 c) EBV einschließlich sonstiger Bezüge des steuerpflichtigen Arbeitslohns laut § 1 Absatz 2 Nummer 2 a) EBV.
Bruttojahresverdienst
Der Bruttojahresverdienst ist die Summe des im Kalenderjahr gezahlten Gesamtbruttoentgelts gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 c) EBV.
Betriebswirtschaftliche Bruttowertschöpfung
Tourismusrelevanter Umsatz, definiert als Produktionswert einschließlich Handelsware (in jeweiligen Preisen), vermindert um die in ihm enthaltene Handelsware und nach Abzug der Vorleistungen unter Verwendung wirtschaftszweigspezifischer Faktoren bzw. Quoten aus den nationalen VGR (Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen).
Aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen (erworben und selbst erstellt)
Im Geschäftsjahr aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen (ohne als Vorsteuer abzugsfähige Umsatz-(Mehrwert-)steuer). Dazu zählen beim Leasing-Nehmer auch solche sog. Leasing-Güter, die vom Leasing-Nehmer zu aktivieren sind. Einzubeziehen ist der auf dem Anlagenkonto aktivierte Wert (Herstellungskosten) der selbst erstellten Anlagen, ferner die noch im Bau befindlichen Anlagen (angefangene Arbeiten für betriebliche Zwecke, soweit aktiviert). Falls ein besonderes Sammelkonto »Anlagen im Bau« geführt wird, sind nur die Bruttozugänge ohne die schon zu Beginn des Geschäftsjahres auf diesem Sammelkonto ausgewiesenen Bestände zu melden. Anzahlungen sind nur einzubeziehen, soweit sie abgerechneten Teilen von im Bau befindlichen Anlagen entsprechen und aktiviert sind.
Im Einzelnen zählen zu den einzubeziehenden Bruttozugängen an Sachanlagen:
- Grundstücke mit Geschäfts-, Fabrik-, Wohn- und anderen Bauten (einschl. Gleisanlagen, Kanalbauten, Parkplätze usw. einschl. Bauarbeiten auf noch nicht bebauten sowie auf bereits bebauten Grundstücken, Eigenbauten auf fremden Grundstücken)
- Grundstücke ohne (eigene) Bauten (einschließlich Grundstückserschließungskosten u. Ä.)
- Baugeräte, Maschinen und maschinelle Anlagen (z. B. Kräne, Baumaschinen) sowie Baustellen-, Betriebs- und Geschäftsausstattung (einschl. Werkzeugen, Gerüsten und Gerüstteilen, Schalungen, aktivierter geringwertiger Wirtschaftsgüter und Fahrzeugen)
Nicht einzubeziehen sind der Erwerb von Beteiligungen, Wertpapieren usw. (Finanzanlagen), der Erwerb von Konzessionen, Patenten, Lizenzen u. a. immateriellen Vermögensgegenständen sowie der Erwerb von ganzen Unternehmen oder Betrieben. Zugänge an Sachanlagen in Zweigniederlassungen im Ausland, die bei Investitionen entstandenen Finanzierungskosten sowie der Erwerb ehemals im Unternehmen eingesetzter Mietanlagen.
Buchkredit
Von einem Kreditinstitut an einen Kunden ausgereichter Kredit, der lediglich „in den Büchern“ erfasst wird, ohne dass der Gegenwert – wie beispielsweise bei Schuldscheindarlehen oder Wechselkrediten – beurkundet wird. Die häufigste Form ist das Einräumen einer Kreditlinie (Überziehungslimit) auf dem Kontokorrentkonto oder die Gewährung eines Darlehens.
Bürgschaften
Alle Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB einschließlich Nach- und Ausfallbürgschaften beim Wohnungsbau sowie Patronatserklärungen (harte Patronatserklärungen), welche eine sogenannte Liquiditätsausstattungsgarantie beinhalten, sind mit den vertraglich übernommenen Haftungssummen (aber nicht in Anspruch genommenen), nicht dagegen mit den gesamten Kreditsummen und nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen anzugeben. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle oder Tilgungen der Haftungssumme) sind abzusetzen. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, sind nicht einzubeziehen; von Bürgschaften, die nur teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, ist der ungedeckte Teil anzugeben. Die übernommenen Garantien und sonstigen Gewährleistungen sind nicht mit einzubeziehen.