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E

E-Commerce

Ein Unternehmen betreibt E-Commerce, wenn es rechtsverbindliche Ein- oder Verkäufe über Websites, Apps oder automatisierten Datenaustausch (EDI) tätigt. Bezahlung und Auslieferung der Bestellungen müssen bei E-Commerce nicht im Bestellvorgang integriert sein. Ausgenommen sind Bestellungen über manuell erstellte E-Mails.

 

Ehescheidungen

Als Ehescheidungen gelten die durch rechtskräftiges Urteil in einem Scheidungsverfahren aufgelösten Ehen. Die Daten für die Statistik der gerichtlichen Ehelösungen (einschließlich Ehescheidungen) werden im Rahmen der Justizgeschäftsstatistik in Familiensachen erhoben. Da das Berichtsjahr nicht zwingend auch das Jahr ist, in dem die Ehe rechtskräftig geschieden wurde, berechnet sich die Ehedauer aus der Differenz zwischen dem Jahr der Rechtskraft und dem Jahr der Eheschließung.

Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Eheschließungen

Zu den Eheschließungen zählen alle standesamtlichen Trauungen, auch die von Ausländern. Ausgenommen sind nur die Fälle, in denen beide Ehegatten zu den im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräften bzw. zu den ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen und ihren Familien gehören. Seit dem 1. Oktober 2017 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts werden keine Lebenspartnerschaften mehr sondern Ehen geschlossen. Die gleichgeschlechtlichen Eheschließungen vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 wurden erst im Jahr 2018 rückwirkend in der Eheschließungsstatistik erfasst. Damit ist die Zahl der Personen mit Familienstand »verheiratet« im Jahr 2017 in Bezug auf die fehlende Berücksichtigung gleichgeschlechtlicher Ehen unterschätzt und die Anzahl der Eheschließenden 2018 nur bedingt mit den Vorjahren vergleichbar.

Die regionale Zuordnung der Eheschließungen erfolgt nach dem Ort ihrer Registrierung. 

Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Eigengewinnung

Eigengewinnung ist die vom Betrieb selbst geförderte Wassermenge, die im Betrieb selbst genutzt, an andere Betriebe abgegeben oder ungenutzt eingeleitet wird.

Eigenkapital

Das Eigenkapital gliedert sich nach HGB in:

  • Gezeichnetes Grund- bzw. Stammkapital,
  • Kapitalrücklagen,
  • Gewinnrücklagen,
  • Gewinnvortrag/Verlustvortrag,
  • Jahresgewinn/Jahresverlust.

Einbürgerungen

Einbürgerungen werden nach dem Wohnort der eingebürgerten Person sowie der Rechtsgrundlage der Einbürgerung ausgewiesen. Einbürgerungen betreffen Personen, die nach Erfüllung der vom Ge­setzgeber geforderten Voraussetzungen (z. B. Min­destaufenthaltsdauer in Deutschland) eingebürgert werden können. Durch verschiedene gesetzliche Änderungen (1999, 2005, 2007 und 2011) sind die Jahresergebnisse der Einbürgerungsstatistik nur eingeschränkt miteinander vergleichbar.

Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Einfaches Unternehmen

Ein Unternehmen, das aus einer einzigen Rechtlichen Einheit besteht. In diesem Fall dient die Rechtliche Einheit (d. h. das einfache Unternehmen) als Auswahl-, Beobachtungs- und Befragungseinheit.

Einfamilienhaus

Gebäude, welches als Wohnhaus für eine einzelne Familie dient. Dies kann ein freistehendes Einfamilienwohnhaus (auch mit Einliegerwohnung), eine Doppelhaushälfte oder ein Reihenhaus sein.

Import bzw. Einfuhr

Die Ergebnisse der Einfuhr als Generalhandel beinhalten die Einfuhr von Waren in den freien Verkehr, zur zollamtlich bewilligten aktiven und nach passiver Veredlung (Eigen- und Lohnveredlung bzw. Ausbesserung) sowie die Einfuhr ausländischer Waren auf Lager zum Zeitpunkt ihrer Einlagerung. In der Einfuhr wird als Ursprungsland das Land nachgewiesen, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder ihre letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, so tritt an diese Stelle das Versendungsland.

Wegen der unterschiedlichen Abgrenzung von Generalhandel und Spezialhandel ist eine Saldierung der Daten der Ausfuhr und Einfuhr Sachsens nicht möglich.

Ein- oder Ausfuhr

Ein- oder Ausfuhr ist der grenzüberschreitende Warenverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland für die betreffenden Stoffe als solche oder in Zubereitungen. Nicht in die Erhebung einbezogen werden Stoffe und Zubereitungen, die in einem ein- oder ausgeführten Fertigerzeugnis (z. B. Kunst- und Schaumstoffe, Spraydosen, Kälte- und Klimaanlagen) bereits enthalten sind.

Eingliederung

Bei Gemeindeeingliederungen werden eine oder mehrere Gemeinden in eine bereits bestehende Gemeinde eingegliedert. Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) und Name der aufnehmenden Gemeinde bleiben erhalten. AGS und Name der sich auflösenden Gemeinde werden gestrichen. Die Gemeindeteile der sich auflösenden Gemeinde werden wenn nichts anderes festgelegt wurde Gemeindeteile der aufnehmenden Gemeinde.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Diese Hilfe hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – etwa der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder den Agenturen für Arbeit – erbracht wird. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zählen u. a. die in § 54 SGB XII genannten Hilfearten sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Beschäftigung/in Werkstätten für behinderte Mensen.

Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend Empfängerinnen und Empfänger der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik.

Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen nach § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung des jungen Menschen erfasst junge Menschen, die eine ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Eingliederungshilfe nach §§ 35a, 41 SGB VIII erhalten. Rechtssystematisch handelt es sich bei der Eingliederungshilfe um eine eigenständige Hilfe, die nicht zu den erzieherischen Hilfen zählt. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Hilfe kann sowohl ambulant, durch Unterbringung bei einer geeigneten Pflegeperson, oder in stationären Einrichtungen erfolgen. In den meisten Fällen erfolgt die Hilfe in Einrichtungen.

Art des Eingriffs

Werden mehrere Arten des Eingriffs (Schwangerschaftsabbruchmethoden) angewendet, ist diejenige anzugeben, die den Schwangerschaftsabbruch bewirkt hat. Wird z. B. eine Curettage nach einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt, ist nur der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch anzugeben. Es ist zu beachten, dass Schwangerschaftsabbrüche mit Mifepriston (Mifegyne®) getrennt von den medikamentösen Abbrüchen erfasst werden. Während der medikamentöse Abbruch in der Regel zusätzliche operative Maßnahmen erfordert, wird ein komplikationsfreier Abbruch mit Mifegyne® ohne operative Nachbehandlung durchgeführt.

Land, in dem der Eingriff erfolgte

Hier ist das Land anzugeben, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, in der der Schwangerschaftsabbruch erfolgte. Dabei handelt es sich zugleich um die tiefste regionale Gliederung. Zwar wird durch die Auskunftspflichtigen die vollständige Adresse als Hilfsmerkmal zur Durchführung der Erhebung angegeben, eine Auswertung dieser Angaben (z.B. nach Kreisen) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Ort des Eingriffs

Es ist anzugeben, ob der Eingriff in einer ambulanten Einrichtung oder in einem Krankenhaus durchgeführt wurde. Dabei wird bei Eingriffen im Krankenhaus unterschieden, ob diese ambulant oder unter vollstationärer Aufnahme erfolgten.

Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse im öffentlichen Bereich

Cash-Pooling (auch Liquiditätsverbund genannt) bezeichnet eine Konstellation, in der Einheiten im Rahmen eines gemeinsamen Finanzmanagements einander liquide Mittel zur Verfügung stellen oder auf diese zurückgreifen können. Dies geschieht insbesondere für folgende Zwecke:

  • Vermeidung von notwendigen Kreditaufnahmen
  • Erzielung besserer Konditionen bei Geldanlagen
  • Zahlungsabwicklung.

Einheitskassen (z. B. Landeshauptkassen) und Amtskassen o. Ä. stellen auch eine Form des Cash-Pooling dar.
Ausleihungen im Rahmen von Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse sind entsprechend in der Finanzvermögenstatistik auszuweisen.

Primäreinkommen der privaten Haushalte

Das Primäreinkommen der privaten Haushalte (einschließlich privater Organisationen ohne Erwerbszweck) enthält die Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Vermögen, die den inländischen privaten Haushalten zugeflossen sind. Zu diesen Einkommen gehören im Einzelnen das Arbeitnehmerentgelt, die Selbstständigeneinkommen der Einzelunternehmen und Selbstständigen, die auch eine Vergütung für die mithelfenden Familienangehörigen enthalten, der Betriebsüberschuss aus der Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohneigentum, sowie die netto empfangenen Vermögenseinkommen (einschließlich des Erwerbs von Finanzserviceleistungen, indirekte Messung (FISIM)).

Verfügbares Einkommen

Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte (Ausgabenkonzept) ergibt sich dadurch, dass dem Primäreinkommen einerseits die monetären Sozialleistungen und sonstigen laufenden Transfers hinzugefügt werden, die die privaten Haushalte überwiegend seitens des Staates empfangen; abgezogen werden dagegen andererseits Einkommen- und Vermögensteuern, Sozialbeiträge und sonstige laufende Transfers, die von den privaten Haushalten zu leisten sind. Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte entspricht damit den Einkommen, die den privaten Haushalten letztendlich zufließen und die sie für Konsum- und Sparzwecke verwenden können.

Einkommen

Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen, die Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG, die Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Denkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter und den Verlustabzug sowie zuzurechnendes Einkommen ergibt das Einkommen.

Zu versteuerndes Einkommen (Einkommensteuer)

Das Einkommen, vermindert um die Kinderfreibeträge und den Härteausgleich, ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

Zu versteuerndes Einkommen (Körperschaftsteuer)

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, welches die steuerpflichtige Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 7 KStG). Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG. Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse tätigen. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Was als  Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und nach den §§ 8 bis 22 KStG. Die Vorschriften des EStG gelten jedoch nur, wenn sie ihrem Wesen nach auf Körperschaftsteuerpflichtige anwendbar sind. Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht (§ 8 Abs. 3 KStG).

Ausgabefähige Einkommen und Einnahmen

Die ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen privater Haushalte werden ermittelt, indem zum Haushaltsnettoeinkommen die Einnahmen aus dem Verkauf von Waren (z. B. Verkauf von Gebrauchtwagen) sowie die sonstigen Einnahmen (z. B. Lottogewinne, Einnahmen aus der Einlösung von Leergut und Flaschenpfand) addiert werden. Die ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen werden auch als verfügbares Einkommen bezeichnet. Im verfügbaren Einkommen nicht enthalten sind Einnahmen aus der Auflösung und Umwandlung von Vermögen (Sach- und Geldvermögen) sowie aus Kreditaufnahme.

Nettoeinkommen

Beim monatlichen Nettoeinkommen handelt es sich um die Summe aller Nettoeinkünfte aus Lohn, Gehalt, Unternehmereinkommen, Rente, Pension, öffentliche Unterstützungen, Vermietung und Verpachtung, Kindergeld, Wohngeld u. a. (jedoch ohne einmalige Zahlungen, wie Lottogewinne). Bei Selbstständigen in der Landwirtschaft wird das Nettoeinkommen nicht erfragt. Die Ermittlung der Höhe des Nettoeinkommens erfolgt durch Selbsteinstufung der Befragten in vorgegebene Einkommensgruppen.

Haushaltsnettoeinkommen

Das Haushaltsnettoeinkommen ist die Summe aller Nettoeinkünfte der zum Haushalt gehörenden Personen.

Einkommenskombinationen

Zu den Betrieben mit Einkommenskombinationen zählen alle Betriebe, bei denen zusätzliche Tätigkeiten in direkter Verbindung zum landwirtschaftlichen Betrieb stehen und mit denen der landwirtschaftliche Betrieb Umsätze erzielt. Dazu zählen ausschließlich solche Tätigkeiten, die im landwirtschaftlichen Betrieb ausgeübt werden. Diese Tätigkeiten werden von Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes und mit Hilfe der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen) ausgeübt und/oder basieren auf im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Produkten. Wurde für die Tätigkeiten ein rechtlich selbstständiger Gewerbebetrieb (z. B. Tochtergesellschaft) gegründet, war dieser nicht einzubeziehen.

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Jahresaufkommens an der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Jahresaufkommens aus der Kapitalertragssteuer. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung vereinnahmt werden.

Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die Gemeinden wird nach einem Schlüssel vorgenommen, dessen Grundlage die Lohn-/Einkommensteuerstatistik ist. Diese Schlüsselzahl wird für jede Gemeinde ermittelt und entspricht somit dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil am Steueraufkommen. Die Schlussabrechnung, deren Zahlung erst im Folgejahr erfolgt, wird bei der Ermittlung des Gemeindeanteils in die Berechnung einbezogen.

Tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer

Auf das zu versteuernde Einkommen, welches die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer bildet, wird der Einkommensteuertarif angewendet. Die dadurch ermittelte tarifliche Einkommensteuer ist von der festzusetzenden Einkommensteuer zu unterscheiden. Die Besteuerung erfolgt je nach Veranlagungsart (z. B. übrige Veranlagung, Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung, Witwensplitting) entweder nach der Grundtabelle oder Splittingtabelle. Bei Zusammenveranlagung von Personen wird die Splittingtabelle angewendet. Dabei ist die Steuer von der Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu ermitteln und dann zu verdoppeln. Dieses Verfahren bewirkt eine  Milderung des progressiven Steuertarifs. Nicht veranlagte Steuerpflichtige der Lohnsteuerklassen 3, 4 oder 5 werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik der Splittingtabelle zugeordnet.

Verbleibende Einkommensteuer

Auf die festzusetzende Einkommensteuer werden Beträge wie z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer angerechnet. Die verbleibende Einkommensteuer mit positivem Betrag ist vom Steuerpflichtigen gemäß Steuerbescheid zu entrichten; mit negativem Betrag vom Finanzamt zu erstatten.

Einkommensteuerpflichtige

Nach § 1 Abs. 1, 2 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

  • im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die  ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 3 sowie § 1a Abs. 1 EStG werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG unter bestimmten Bedingungen haben (Grenzgänger/-pendler). Dagegen sind Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie die in § 49 EStG im Einzelnen aufgeführten inländischen Einkünfte haben.

Einkunftsarten

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte

Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG). Der Gewinn wird durch den Vergleich der Betriebsvermögen zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ermittelt (§§ 4, 5 EStG) oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) ausgewiesen. Bei Land- und Forstwirten, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, erfolgt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Bei mangelhaften Besteuerungsunterlagen kann der Gewinn gemäß § 162 AO auch geschätzt werden.

Gesamtbetrag der Einkünfte

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie den Freibetrag für Land- und Forstwirte, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Steuerpflichtige, deren Gesamtbetrag der Einkünfte genau Null ist, werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik ausschließlich in dieser Kennziffer nachgewiesen.

Einkünfte

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen können mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit alle übrigen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes vorkommen (§ 2 Abs. 1 EStG). Nach § 8 Abs. 2 KStG sind bei Körperschaften, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln (§ 15 EStG). Andere Einkünfte treten deshalb nur bei den relativ aufkommensschwachen Steuerpflichtigen (z. B. Vereinen, Stiftungen, Zweckvermögen) auf.

Einkunftsarten

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte

Einkünfte sind bei den ersten drei Einkunftsarten der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG). Der Gewinn wird durch den Vergleich der Betriebsvermögen zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ermittelt (§§ 4, 5 EStG) oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) ausgewiesen. Bei Land- und Forstwirten, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, erfolgt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Bei mangelhaften Besteuerungsunterlagen kann der Gewinn gemäß § 162 AO auch geschätzt werden.

Einkunftsarten

In der Statistik über die Personengesellschaften und Gemeinschaften werden folgende Einkunftsarten ausgewiesen:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • sonstige Einkünfte.

Einlagen und aufgenommene Kredite

Einlagen und aufgenommene Kredite von (inländischen) Nichtbanken umfassen keine Einlagen aus Treuhandkrediten und keine Verbindlichkeiten gegenüber Geldmarktfonds. Enthalten sind jedoch nachrangige Verbindlichkeiten (in der Position »Termineinlagen« bzw. »Sparbriefe«).

Einlagen, Sichteinlagen, Sonstige Einlagen

Um Einlagen handelt es sich nur, wenn der Schuldner ein Kreditinstitut ist. Dagegen werden »Einlagen« bei institutionellen Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, zu den Ausleihungen gezählt.
Nicht zu den Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Diese gehören zur Position »Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate«.
Nicht zu den Einlagen gehören ebenso die einer anderen Einheit zur Vermeidung von notwendigen Kredit aufnahmen oder zur Erzielung besserer Konditionen bei Geldanlagen zur Verfügung gestellten Gelder (Cash-Pooling). Diese sind unter dem Merkmal Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse auszuweisen.

Unter Sichteinlagen sind Einlagen (in Landes- oder Fremdwährung) bei Banken zu zählen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.

Zu Sichteinlagen gehören:

  • Einlagen auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten (Giro- und Tagesgeldkonten),
  • Einlagen auf Konten bei der Bundesbank und / oder der Europäischen Zentralbank,
  • Gelder, die von Einheitskassen (z. B. Landeshauptkassen, Amtskassen) auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten verwaltet werden.

Eine Saldierung mit negativen Kontoständen ist nicht zulässig.

Zu den »Sonstigen Einlagen« (in Landes- oder Fremdwährung) gehören solche Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sie können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.

Zu den »Sonstigen Einlagen« gehören unter anderem:

  • Termineinlagen, Termingelder
  • Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate
  • Einlagen, die auf besonderem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen (z. B. Bausparverträge) 
  • Von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften und Ähnlichen ausgegebene Einlagenpapiere
  • (Geleistete) kurzfristige Rückkaufvereinbarungen (z. B. Reverse Repos), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (Barsicherheiten), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • Versorgungsrücklagen bei einer Versorgungskasse, ohne die Versorgungsrücklagen nach § 14a BBesG

Ausgabefähige Einkommen und Einnahmen

Die ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen privater Haushalte werden ermittelt, indem zum Haushaltsnettoeinkommen die Einnahmen aus dem Verkauf von Waren (z. B. Verkauf von Gebrauchtwagen) sowie die sonstigen Einnahmen (z. B. Lottogewinne, Einnahmen aus der Einlösung von Leergut und Flaschenpfand) addiert werden. Die ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen werden auch als verfügbares Einkommen bezeichnet. Im verfügbaren Einkommen nicht enthalten sind Einnahmen aus der Auflösung und Umwandlung von Vermögen (Sach- und Geldvermögen) sowie aus Kreditaufnahme.

Einnahmen, Einzahlungen der Asylbewerberleistungen

Die Einnahmen werden auf Basis der Einzahlungen der Leistungsträger ermittelt. Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander und Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden werden nicht erfasst.

Einnahmen, Einzahlungen der Sozialhilfe

Zu den Einnahmen gehören außer den Erstattungen von anderen Sozialleistungsträgern auch eigene Kostenbeiträge der Empfänger, übergeleitete Unterhaltsansprüche von zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen und Rückzahlungen von gewährten Hilfen oder Darlehen. Bei Anwendung der kameralistischen Buchführung werden sie auf Basis der Einnahmen der Sozialhilfeträger, bei Anwendung des doppischen Rechnungswesens auf Basis der Einzahlungen der Sozialhilfeträger erhoben.

Einnahmen der Krankenversicherung

Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind überwiegend Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) (bis 2008 Beitragseinnahmen) und außerdem Vermögenserträge und sonstige Einnahmen der Krankenversicherung.

Einpendler

In die Aussagen über die Einpendler in den Freistaat Sachsen werden alle sozialversicherungspflichtig Be­schäftigten mit einem Arbeitsort in Sachsen und dem Wohnort außerhalb des Freistaates Sachsen einbezo­gen.

Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform

Rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Anstalten, Körperschaften und öffentlich-rechtliche Stiftungen), die unter Landesaufsicht oder kommunaler Aufsicht stehen, einschließlich Zweckverbände aber ohne Sozialversicherungsträger. Letztere werden den Kernhaushalten zugerechnet.

Einstellung mangels Masse

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten gestundet werden.

Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn er nach Ablauf der Anmeldefrist für die Forderungen die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger nachweisen kann, die Forderungen angemeldet haben.

Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt und reicht die Insolvenzmasse nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so muss der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Sobald der Insolvenzverwalter die vorhandene Insolvenzmasse verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.

Einwohnerinnen und Einwohner

Zu den Einwohnern Deutschlands gehören alle Personen (Deutsche und Ausländer), die im Bundesgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben. Nicht zu den Einwohnern zählen jedoch die Angehörigen ausländischer Missionen und Streitkräfte.

Die Einwohner werden in den VGR als Jahresdurchschnittszahl auf Basis des Zensus 2011 ausgewiesen. Ausnahme: Einwohner (Länderergebnisse) im aktuellsten Jahr zum Stichtag 30. Juni.

Einwohnerspezifische Abfallmenge

Die einwohnerspezifische Abfallmenge (kg/Einwohner) wurden bis zum Berichtsjahr 2010 mit dem Bevölkerungsstand 31.12. des Berichtsjahres und dem Gebietsstand 01.01. des Folgejahres berechnet. Ab Berichtsjahr 2011 erfolgte die Berechnung auf Grundlage des Zensus 2011 (Einwohnerzahl am 31.12. des Berichtsjahres).

Bereinigte Einzahlungen und Auszahlungen

Summe aller Einzahlungen bzw. Auszahlungen (ohne Finanzierungstätigkeit) abzüglich der Einzahlungen von gleicher Ebene, d. h. zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden.

Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

Summe aller Einzahlungen bzw. Auszahlungen, die eine Vermögensänderung herbeiführen wie z. B. Investitionszuwendungen einschl. investive Schlüsselzuweisungen, die für Instandsetzungen verwendet werden oder der Erwerb bzw. die Veräußerung von Vermögensgegenständen und Finanzanlagen sowie Auszahlungen für Baumaßnahmen.

Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Summe aller Einzahlungen bzw. Auszahlungen (ohne haushaltstechnische Verrechnungen), die im Rahmen des Verwaltungsvollzuges sowie des Betriebes von Einrichtungen und Anstalten meistens regelmäßig anfallen.

Einnahmen, Einzahlungen der Asylbewerberleistungen

Die Einnahmen werden auf Basis der Einzahlungen der Leistungsträger ermittelt. Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander und Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden werden nicht erfasst.

Einnahmen, Einzahlungen der Sozialhilfe

Zu den Einnahmen gehören außer den Erstattungen von anderen Sozialleistungsträgern auch eigene Kostenbeiträge der Empfänger, übergeleitete Unterhaltsansprüche von zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen und Rückzahlungen von gewährten Hilfen oder Darlehen. Bei Anwendung der kameralistischen Buchführung werden sie auf Basis der Einnahmen der Sozialhilfeträger, bei Anwendung des doppischen Rechnungswesens auf Basis der Einzahlungen der Sozialhilfeträger erhoben.

Einzelbetreuung

Bei Einzelbetreuung (§§ 30, 41 SGB VIII) handelt es sich um die Einbeziehung eines Erziehungsbeistandes oder Betreuungshelfers, um dem Kind oder dem Jugendlichen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen zu helfen sowie unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbstständigung zu fördern.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 35, 41 SGB VIII) soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Sie ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Die Betreuung ist sehr stark auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abgestellt und erfordert mitunter die Präsenz bzw. Ansprechbereitschaft des Pädagogen/der Pädagogin rund um die Uhr. Der betreute junge Mensch lebt i. d. R. in einer eigenen Wohnung. Diese Form der Einzelbetreuung wird auch in der Familie oder in Institutionen (z. B. Justizvollzugsanstalt, Psychiatrie) durchgeführt. Zielgruppe dieser Hilfe ist ein Personenkreis, der besonders stark belastet ist (z. B. Jugendliche im Drogen- oder Prostituiertenmilieu, obdachlose Jugendliche). Sie wird oft eingesetzt, wenn andere Erziehungsangebote versagen und ist die letzte Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen oder zur Unterbringung in einer Einrichtung der Psychiatrie.

Einzelhandel

Einzelhandel betreibt, wer Neu- und Gebrauchtwaren in eigenem Namen für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung (Kommissionshandel) überwiegend an private Haushalte für den privaten Ge- und Verbrauch absetzt. Handelswaren sind bewegliche Sachgüter, die fertig bezogen und ohne wesentliche, d. h. nicht mehr als handelsübliche Be- und Verarbeitung weiterveräußert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Handelsware in Verkaufsräumen, an Ständen, durch Haustürverkauf, als Versandhandel oder über das Internet verkauft wird. Der Verkauf in Apotheken ist Einzelhandel, auch wenn über eine gesetzliche Krankenkasse oder Ersatzkasse abgerechnet wird. Das betrifft auch Augenoptiker und Hörgeräteakustiker. In der WZ 2008 wird auch der Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen an Tankstellen dem Einzelhandel zugerechnet.

Einzel- und Mehrraumöfen

Dazu zählen auch Nachtspeicheröfen.

Endenergieverbrauch

Als Endenergieverbrauch wird die Verwendung von Energieträgern in den einzelnen Verbrauchergruppen (Sektoren) ausgewiesen, soweit sie unmittelbar der Erzeugung von Nutzenergie dienen.

Additive (End-of-Pipe) Umweltschutzmaßnahmen

Additive (End-of-Pipe) Umweltschutzmaßnahmen sind in der Regel separate, vom übrigen Produktionsprozess getrennte Anlagen. Sie können dem Produktionsprozess vor- oder nachgeschaltet sein.

Endverbraucher

Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen (gastronomische Einrichtungen, Verwaltungen, Krankenhäuser, Schulen, kleine Handwerksbetriebe usw.).

Energie-Einspar-Contracting (Finanzierung durch Contractinggeber)

Als Energie-Einspar-Contracting (auch Energiesparverträge oder Energy-Performance-Contracting) werden vertraglich geregelte Kooperationsformen im Bereich der Energiedienstleistung bezeichnet. Die Vereinbarungen umfassen in der Regel die Planung, Finanzierung und Errichtung/Modernisierung sowie die Betriebsführung/Instandhaltung der Anlagen und die Erstellung eines Energieversorgungskonzeptes durch einen Dienstleister (Contractinggeber) mit dem Ziel, Energiesparpotentiale zu erschließen, ohne dass der Eigentümer die hierfür notwendigen Investitionen tätigen muss. Die Refinanzierung der Energiesparmaßnahmen erfolgt während der Laufzeit des Vertrages durch eine regelmäßige, erfolgsabhängige vertraglich vereinbarte Vergütung an den Contractinggeber, welche sich aus den garantierten Energiekosteneinsparungen zusammensetzt.
Vereinbarungen im Rahmen von Energieliefer- Contracting sind hier nicht zu berücksichtigen.

Energiestatistiken

Umfassen Abschnitt »D« und »E« nach WZ 2008.

Energieträger

Als Energieträger werden alle Quellen oder Stoffe bezeichnet, in denen Energie mechanisch, thermisch, chemisch oder physikalisch gespeichert ist.

Erneuerbare Energieträger

Erneuerbare Energieträger sind natürliche Energievorkommen, die auf permanent vorhandene oder auf sich in überschaubaren Zeiträumen von wenigen Generationen regenerierende Energieströme zurückzuführen sind. Zu den Erneuerbaren Energien zählen Klärgas und Deponiegas, Wasserkraft, Windkraft, Solarenergie, Biomasse, Geothermie und Umgebungswärme.

Entgelte im Baugewerbe

Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge) der Arbeiter, Angestellten sowie der kaufmännischen, technischen und gewerblichen Auszubildenden ohne die Pflichtanteile des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, ohne Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, ohne Winterbauumlage, ohne Aufwendungen für die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung und ohne gezahltes Vorruhestandsgeld sowie ohne geleistete Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit (z. B. Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz). Einbezogen sind auch Zahlungen für eine Beschäftigung, die wegen Unterschreitung der Steuerpflichtgrenzen lohnsteuerfrei sind.

In die Entgelte einbezogen sind u. a. Lohn- und Gehaltszuschläge (z. B. Akkord-, Schicht-, Leistungs-, Schmutzzuschläge), Vergütungen für Feiertage, Urlaub; Mietbeihilfen und Wohnungszuschüsse; Familienzuschläge, Essensgeld, Auslösungen, Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfalle; vermögenswirksame Leistungen; ferner Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen sowie die Bezüge von leitenden Angestellten, Gesellschaftern und Vorstandsmitgliedern, soweit sie steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind. Einbezogen sind ferner die an andere Unternehmen für die entgeltliche Überlassung von Arbeitskräften (Leiharbeitnehmer) gezahlten Beträge sowie die Bezüge von Beschäftigten in eigenen Sozialeinrichtungen (z. B. Werkarzt).

Nicht einbezogen werden u. a. allgemeine soziale Aufwendungen (z. B. Zuschüsse für Kantinen), Vergütungen, die als Spesenersatz anzusehen sind (z. B. Trennungsentschädigungen, Reise- und Umzugskosten), Zahlungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (z. B. Pensionsrückstellungen, gezahlte Ruhegelder und Betriebspensionen) und Vergütungen für mit Montage- und Reparaturarbeiten Beauftragte anderer Unternehmen sowie Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes (Lohnausgleichs-, Urlaubs- und Zusatzversorgungskasse) und das Winterausfallgeld ab 101. witterungsbedingter Ausfallstunde. Nicht einbezogen sind auch Vergütungen, die von der Lohnausgleichs-, der Urlaubskasse oder dem Arbeitsamt zurückerstattet werden (z. B. Wintergeld, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld) und für die keine Lohnsteuer entrichtet wird.

Entgelte

Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge ohne jeden Abzug) der tätigen Personen ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Entgelte

Die Entgelte stehen für die jährlich wiederkehrenden Preise, Gebühren und Beiträge, die im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung entstehen bzw. anfallen. Nicht enthalten sind hingegen einmalige Zahlungen, wie beispielsweise Anschlussgebühren.

Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung (Gehaltsverzicht) wird zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart, Teile des Bruttoverdienstes zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung einzusetzen. Dieser Bestandteil wird in einen Vertrag eingezahlt, aufgrund dessen im Rentenalter eine einmalige Leistung oder eine laufende Rente geleistet wird. Finanziert werden können die Beiträge aus dem laufenden Arbeitsentgelt, vermögenswirksamen Leistungen oder Einmal- und Sonderzahlungen.

Entsorgte Abfälle

Zu den entsorgten Abfällen zählen im Sinne der Erhebung eingesetzte, abgelagerte und behandelte Abfälle

Erfasster (bekannt gewordener Fall)

Ein bekannt gewordener Fall ist jede im Straftatenkatalog des Landeskriminalamtes aufgeführte rechtswidrige (Straf-)Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, der eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt.

Erfüllende Gemeinde

Die erfüllende Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft nimmt für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahr. Sie erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.

Erhebungseinheit

Kleinste rechtlich selbstständige, wirtschaftlich tätige Einheit (rechtliche Einheit) die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt oder ähnliche Geschäftsaufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensbestandes und/oder des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen muss. Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit gelten gleichfalls als rechtliche Einheit im Sinne dieser Erhebung.

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche

Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, die der Ausübung von Sportarten, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

Erneuerbare Energieträger

Erneuerbare Energieträger sind natürliche Energievorkommen, die auf permanent vorhandene oder auf sich in überschaubaren Zeiträumen von wenigen Generationen regenerierende Energieströme zurückzuführen sind. Zu den Erneuerbaren Energien zählen Klärgas und Deponiegas, Wasserkraft, Windkraft, Solarenergie, Biomasse, Geothermie und Umgebungswärme.

Ersatzfreiheitsstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe wird vollzogen, wenn die Geldstrafe nicht geleistet wird bzw. nicht geleistet werden kann. Einem Tagessatz der Geldstrafe entspricht 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Der Verurteilte kann die Freiheitsstrafe durch unentgeltliche Arbeit abwenden (»Schwitzen statt sitzen«).

Ersatzschulen

Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen sowie ihren wesentlichen Lehrgegenständen im Freistaat Sachsen vorhandenen oder vorgesehenen öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Die Schulaufsichtsbehörde verleiht einer Ersatzschule auf Antrag ggf. im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbehörde die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule.

Erschließung von Grundstücken, Bauträger

Das ist die Erschließung von unbebauten Grundstücken und Realisierung von Bauvorhaben zum späteren Verkauf durch Sicherstellung der Finanzierung und technischen Ausführung.

Ersparnis und Sparquote

Die Ersparnis errechnet sich aus den Ausgaben für die Bildung von Geld- und Sachvermögen zuzüglich der Rückzahlung von Krediten (ohne Zinsen) und abzüglich der Einnahmen aus der Auflösung von Geld- und Sachvermögen sowie aus Kreditaufnahmen und der Zinsen für Hypotheken, Baudarlehen und Konsumentenkrediten.

Die Sparquote wird aus der Ersparnis in Prozent der ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen gebildet.

Erstaufnahme (Aufnahmeeinrichtungen)

Die zentrale Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen befindet sich in Chemnitz. Nachdem in der Vergangenheit sinkende Asylbewerberzahlen eine Schließung der zwei weiteren Erstaufnahmeeinrichtungen in den früheren Regierungsbezirken Dresden und Leipzig bewirkt hatten, wurde 2013 eine Außenstelle für die Erstaufnahme in Schneeberg (Erzgebirgskreis) eingerichtet. 2015 wurden weitere Außenstellen eröffnet, von denen nur ein Teil noch aktiv ist.

Erstbehandlung

Erstbehandlung bezeichnet die Behandlung von in Behältern oder Fahrzeugen angelieferten unbehandelten Geräten in der ersten Anlage. Werden dort Geräte aussortiert, Teile demontiert oder Schadstoffe entnommen, handelt es sich um eine Erstbehandlung. Eine Erstbehandlung liegt auch dann vor, wenn unbehandelte Geräte aus mehreren Behältern zu einer  Transporteinheit zusammengefasst, vermischt und/oder verdichtet werden.

Erstbehandlungsanlage nach ElektroG

Diejenige Anlage, in der nach § 9 Abs. 4 ElektroG bereitgestellte Behälter über die Abholkoordination der Gemeinsamen Stelle im Auftrag des verpflichteten Herstellers oder im Falle der Eigenvermarktung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsprechend § 9 Abs. 6 ElektroG einzelne Sammelgruppen oder im sonstigen Auftrag von Herstellern, Vertreibern, Nutzern und Letztbesitzern Elektro- und Elektronikaltgeräte behandelt und entsorgt werden.

Ertragsmesszahl (EMZ)

Gibt die Ertragsfähigkeit des Bodens aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen. Grundlage ist eine amtliche Bodenschätzung. Liegt die Ertragsmesszahl unter 30, spricht man von geringer Bodenqualität, liegt die Ertragsmesszahl über 60, spricht man von guter bis sehr guter Bodenqualität.

Erwachsene

Erwachsene sind 21 Jahre und älter. Sie werden nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt.

Beteiligung am Erwerbsleben (Erwerbskonzept)

Nach dem im Mikrozensus zu Grunde liegenden Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO - International Labour Organization) gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in Erwerbs- und Nichterwerbspersonen.

Beteiligung am Erwerbsleben (Erwerbskonzept)

Nach dem im Mikrozensus zu Grunde liegenden Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO - International Labour Organization) gliedert sich die Bevölkerung nach ihrer Beteiligung am Erwerbsleben in Erwerbs- und Nichterwerbspersonen.

Erwerbslose

Erwerbslose sind Personen ohne Erwerbstätigkeit, die sich in den letzten vier Wochen aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht haben und sofort, d. h. innerhalb von zwei Wochen, für die Aufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei einer Arbeitsagentur als Arbeitslose gemeldet sind oder nicht. Zu den Erwerbslosen werden auch sofort verfügbare Nichterwerbstätige gezählt, die ihre Arbeitsuche abgeschlossen haben, die Tätigkeit aber erst innerhalb der nächsten drei Monate aufnehmen werden.

Erwerbslose im Sinne des Mikrozensus sind nicht mit den Arbeitslosen, die über die Agentur für Arbeit erfasst werden, gleichzusetzen. Arbeitslose, die vorübergehend geringfügige Tätigkeiten ausüben, zählen nicht zu den Erwerbslosen, sondern zu den Erwerbstätigen.

Erwerbslose

Erwerbslose sind Personen ohne Erwerbstätigkeit, die sich in den letzten vier Wochen aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht haben und sofort, d. h. innerhalb von zwei Wochen, für die Aufnahme einer Tätigkeit zur Verfügung stehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie bei einer Arbeitsagentur als Arbeitslose gemeldet sind oder nicht. Zu den Erwerbslosen werden auch sofort verfügbare Nichterwerbstätige gezählt, die ihre Arbeitsuche abgeschlossen haben, die Tätigkeit aber erst innerhalb der nächsten drei Monate aufnehmen werden.

Erwerbslose im Sinne des Mikrozensus sind nicht mit den Arbeitslosen, die über die Agentur für Arbeit erfasst werden, gleichzusetzen. Arbeitslose, die vorübergehend geringfügige Tätigkeiten ausüben, zählen nicht zu den Erwerbslosen, sondern zu den Erwerbstätigen.

Erwerbslosenquote

Anteil der Erwerbslosen je 100 der Erwerbspersonen der jeweiligen Altersgruppe.

Erwerbspersonen

Erwerbspersonen sind

  • Erwerbstätige und
  • Erwerbslose.

Erwerbsquote

Prozentualer Anteil der Erwerbspersonen je 100 der Bevölkerung.

Erwerbstätige

Alle Personen, die einer oder auch mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Zuordnung zu den Erwerbstätigen ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird oder nicht. Zu den Erwerbstätigen gehören auch Soldaten (einschließlich der Wehr- und Zivildienstleistenden). Nicht zu den Erwerbstätigen zählen Personen in ihrer Eigenschaft als Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer oder als Eigentümer von Wertpapieren und ähnlichen Vermögenswerten. Im Fall mehrerer (gleichzeitiger) Tätigkeiten ist sowohl für die Zuordnung nach der Stellung im Beruf als auch für die Zuordnung auf Wirtschaftsbereiche die zeitlich überwiegende Tätigkeit zugrunde gelegt.

Erwerbstätige

Alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die in der Berichtswoche einer – auch geringfügigen und nicht zum Lebensunterhalt ausreichenden – Tätigkeit zum Zwecke des Erwerbs nachgehen, gelten als Erwerbstätige. Abweichend von der Definition der EU-Arbeitskräfteerhebung werden im Mikrozensus auch Wehrpflichtige und Zivildienstleistende zu den Erwerbstätigen gezählt. Personen, die zwar in der Berichtswoche nicht gearbeitet haben, jedoch in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten ebenfalls als Erwerbstätige, wenn sie nicht länger als drei Monate von der Arbeit abwesend sind.

Erwerbstätige nach Stellung im Beruf

Nach der Stellung im Beruf werden im Mikrozensus Erwerbstätige unterschieden in:

  • Selbständige,
  • Mithelfende Familienangehörige,
  • Beamte und Beamtinnen,
  • Angestellte und Arbeiter/-innen und
  • Auszubildende.

Erwerbstätige

Die Darstellung der Erwerbstätigkeit erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Inlandskonzept (Erwerbstätige am Arbeitsort). Erfasst werden demnach alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendlerinnen bzw. Einpendler in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Zu den Erwerbstätigen zählen alle Personen, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Selbstständige/mithelfende Familienangehörige eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als erwerbstätige Person ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird die erwerbstätige Person nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Zuordnung zur Stellung im Beruf bzw. zum Wirtschaftsbereich ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen rechnen Personen als Verwalterin bzw.​​​​​​​ Verwalter ihres Privatvermögens    (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere). Grundlage für diese Definition bilden die von der International Labour Organization (ILO) aufgestellten Normen, die auch in das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 eingegangen sind.

Erwerbstätige

Zu den Erwerbstätigen zählen alle Personen, die als Arbeitnehmer oder Selbstständige eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als Erwerbstätige ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird der Erwerbstätige nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Zuordnung zur Stellung im Beruf bzw. zum Wirtschaftsbereich ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen rechnen Personen als Verwalter ihres Privatvermögens (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere).

Die Darstellung der Erwerbstätigkeit erfolgt als jahresdurchschnittliche Größe nach dem Inlandskonzept (Erwerbstätige am Arbeitsort). Erfasst werden alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendler in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Keine Berücksichtigung finden Beamte (einschließlich Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Wehr- oder Zivildienstleistende/Personen im Bundesfreiwilligen­dienst) aufgrund ihrer geringen bzw. gänzlich fehlenden Tourismusrelevanz.

Erwerbstätige

Die Darstellung der Erwerbstätigkeit erfolgt als durchschnittliche Größe des jeweiligen Berichtszeitraumes zum einen nach dem Inlandskonzept (Erwerbstätige am Arbeitsort). Erfasst werden alle Personen, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zuzüglich der außerhalb dieses Gebietes wohnenden Personen, die als Einpendlerinnen bzw. Einpendler in diese Region ihren Arbeitsort erreichen. Zum anderen erfolgt der Nachweis nach dem Inländerkonzept (Erwerbstätige am Wohnort). Hier werden alle Personen erfasst, die im jeweiligen Gebiet ihren Wohn- und Arbeitsort haben, zusätzlich aber auch diejenigen Personen, die zwar in diesem Gebiet wohnen, aber als Auspendlerinnen bzw. Auspendler ihren Arbeitsort in anderen Regionen haben. Zu den Erwerbstätigen rechnen alle Personen, die eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben, unabhängig von der Dauer der tatsächlich geleisteten oder vertragsmäßig zu leistenden Arbeitszeit. Für die Zuordnung als Erwerbstätige ist es unerheblich, ob aus dieser Tätigkeit der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Im Falle mehrerer Tätigkeiten wird der Erwerbstätige nur einmal gezählt (Personenkonzept). Maßgebend für die Stellung im Beruf bzw. nach Wirtschaftszweigen ist die zeitlich überwiegende Tätigkeit. Nicht zu den Erwerbstätigen zählen Personen als Verwalterin bzw. Verwalter ihres Privatvermögens (z. B. Immobilien, Geldvermögen, Wertpapiere).
Grundlage für diese Definition bilden die von der International Labour Organization (ILO) aufgestellten Normen, die auch in das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 2010 eingegangen sind.
Nach dem Erwerbstätigenkonzept werden sowohl die Beschäftigten in Teilzeit als auch die marginal Beschäftigten voll mitgezählt. Da beide Teilgruppen eine stärkere Entwicklungsdynamik aufweisen als die Vollzeit-Erwerbstätigen ermöglicht die Ermittlung des tatsächlichen Arbeitsvolumens aller Beschäftigungsgruppen noch präzisere Entwicklungsanalysen und Regionalvergleiche der Wirtschaftskraft.
Nach der Stellung im Beruf wird zwischen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und Selbstständigen (inklusive deren mithelfenden Familienangehörigen) unterschieden. Letztere sind als Differenz zwischen den Erwerbstätigen insgesamt und den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern errechenbar.

Erwerbstätige

Alle Personen im Alter von 15 und mehr Jahren, die in der Berichtswoche einer – auch geringfügigen und nicht zum Lebensunterhalt ausreichenden – Tätigkeit zum Zwecke des Erwerbs nachgehen, gelten als Erwerbstätige. Abweichend von der Definition der EU-Arbeitskräfteerhebung werden im Mikrozensus auch Wehrpflichtige und Zivildienstleistende zu den Erwerbstätigen gezählt. Personen, die zwar in der Berichtswoche nicht gearbeitet haben, jedoch in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten ebenfalls als Erwerbstätige, wenn sie nicht länger als drei Monate von der Arbeit abwesend sind.

Erwerbstätige nach Stellung im Beruf

Nach der Stellung im Beruf werden im Mikrozensus Erwerbstätige unterschieden in:

  • Selbständige,
  • Mithelfende Familienangehörige,
  • Beamte und Beamtinnen,
  • Angestellte und Arbeiter/-innen und
  • Auszubildende.

Erwerbstätigenquote

Prozentualer Anteil der Erwerbstätigen je 100 der Bevölkerung.

Erziehung in einer Tagesgruppe

Die Erziehung in einer Tagesgruppe (§§ 32, 41 SGB VIII) ist für Kinder oder Jugendliche gedacht, die durch die familiäre Situation keine hinreichende Förderung in ihrer Entwicklung haben und massive Verhaltensauffälligkeiten aufweisen. Dadurch soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe (meist 8 bis 12 Plätze) gefördert werden. Weiterhin kann eine Begleitung der schulischen Förderung und eine Unterstützung der Elternarbeit erfolgen. Die Hilfe kann auch eine Betreuung am Abend und/oder am Wochenende und ggf. auch in den Ferienzeiten beinhalten. Durch diese Hilfe soll der Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichergestellt werden. Diese Hilfeart umfasst sowohl die teilstationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung (Tagesgruppe in einer Einrichtung) als auch die in einer geeigneten Form der Familienpflege (auch als Einzelpflege) gewährte Hilfe.

Erziehungsberatung

Die Erziehungsberatung erstreckt sich auf alle von Beratungsdiensten und -einrichtungen durchgeführten Erziehungs- und Familienberatungen gemäß §§ 28, 41 SGB VIII. Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, z. B. bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Problemen wegen Trennung und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind. Sie sind oft die erste Anlaufstelle für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und deren Eltern. Ihre Angebote sind für die Ratsuchenden grundsätzlich kostenfrei. Zahlenmäßig ist sie die bedeutendste Hilfeart. Es werden nur solche Erziehungsberatungsstellen erfasst, welche mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, mindestens 20 Stunden wöchentlich geöffnet sind und über ein interdisziplinäres Beratungsteam, d. h. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen verfügen. Erfasst wird allein die Inanspruchnahme von Beratungsstellen durch Ratsuchende oder Familien, jedoch keine präventiven Aktivitäten, die über den Einzelfall hinausgehen.

Etagenheizung

Hierbei werden sämtliche Räume einer Wohneinheit von einer nur für diese Wohneinheit bestimmten Heizquelle (Therme) beheizt. Diese befindet sich meist in der Wohneinheit selbst.

Export bzw. Ausfuhr

Die Ausfuhr als Spezialhandel erfasst die Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, nach zollamtlich bewilligter aktiver und zur passiven Veredlung (Eigen- und Lohnveredlung bzw. Ausbesserung) ohne die Wiederausfuhr eingelagerter ausländischer Waren. In der Ausfuhr wird als Bestimmungsland das Land nachgewiesen, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Ist das Bestimmungsland nicht bekannt, so gilt das letzte bekannte Land, in das die Waren ausgeführt werden sollen, als Bestimmungsland.

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