A
Abfälle
Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die im Anhang I des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dabei wird zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unterschieden. Erfasst werden Art, Menge, Herkunft und Verbleib der entsorgten Abfälle.
Biologische Behandlungsanlagen
Abfallentsorgungsanlagen, in denen feste, flüssige oder gasförmige Abfälle aufbereitet werden (z. B. Biogasanlagen), sowie Abfallentsorgungsanlagen, in denen nativ-organische Abfälle
in verwertbare Komposte umgewandelt werden (Anlagen zur Kompostherstellung). Biogasanlagen sind Anlagen, in denen mit Hilfe der Vergärung ein Teil der organischen Masse von biogenen Reststoffen in energetisch nutzbares Biogas umgewandelt wird.
Bodenbehandlungsanlagen
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden (Bodensanierungsanlagen) z. B. nach thermischen, biologischen oder mechanischen Verfahren.
Chemisch-physikalische Behandlungsanlagen
Anlagen zur chemischen Behandlung von Abfällen (z. B. Extraktions- oder Destillationsanlagen), Anlagen zur chemischen Aufbereitung von zyanidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säuren, wenn hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung ermöglicht wird, sowie Anlagen, die z. B. durch Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw. Abfälle zur weiteren Entsorgung behandeln.
Demontagebetrieb für Altfahrzeuge
Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrsitz) und/oder der Klasse N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen) zum Zwecke der nachfolgenden Verwertung behandelt werden.
Deponieabschnitt
Eine Deponie kann aus verschiedenen Deponieabschnitten bestehen, die extra ausgewiesen werden und aus unterschiedlichen Deponieklassen bestehen.
Deponien
Deponien und Deponieabschnitte sind Abfallentsorgungsanlagen, in der nicht verwertbare Abfälle zeitlich unbegrenzt oberirdisch oder unterirdisch abgelagert werden.
Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen sind Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Sie dienen zur Dampferzeugung oder Erwärmung von Wasser oder sonstigen Wärmeträgermedien. Zweck des Einsatzes von Abfällen in einer Feuerungsanlage ist deren Verwertung als Brennstoff oder zu anderen Zwecken.
Mechanisch (-biologische) Abfallbehandlungsanlagen
Anlagen zur Aufbereitung, Umwandlung oder Stabilisierung insbesondere von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Abfällen durch mechanische oder andere physikalische Verfahren (z. B. Zerkleinern, Sortieren) ggf. in Kombination mit biologischen Verfahren (Rotte, Vergärung). Hierzu zählt auch die Inertisierung/Stabilisierung von Abfällen für die Ablagerung, die Erzeugung von heizwertangereicherten Fraktionen zur Verwertung als Ersatzbrennstoff sowie die Abtrennung anderer Wertstoffe zur stofflichen Verwertung. Anlagen, die in erster Linie zum Sortieren, Shreddern oder Verdichten (Pressen) der Abfälle dienen, sind nicht einzubeziehen.
Schredderanlagen, Schrottscheren
Anlagen zum Zerschlagen bzw. Zerschneiden von Autowracks, Kühlschränken und anderen großformatigen Gegenständen aus Metall, Kunststoff, Holz und anderen Materialien mit dem Ziel, den entsprechenden Wertstoff als Rohstoff zurückzugewinnen.
Sonstige Behandlungsanlagen
Anlagen, die keiner anderen Anlage direkt zugeordnet werden können. Darunter fallen z. B. Produktionsanlagen, in denen Abfälle zur Rückgewinnung von Rohstoffen eingesetzt werden, Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, Ersatzbrennstoff-, Schlacke-, Kabelaufbereitungsanlagen oder Kunststoffverwertungsanlagen.
Sortieranlagen
Abfallentsorgungsanlagen, in denen gemischt erfasste Abfälle in Fraktionen, insbesondere zur Rückgewinnung verwertbarer Rohstoffe, getrennt werden.
Thermische Abfallbehandlungsanlagen
Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder Gegenständen durch Verbrennen (z. B. Abfallverbrennungsanlagen), Anlagen
zur thermischen Zersetzung brennbarer, fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen) sowie Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen (z. B. Anlagen zur Veraschung von Leiterplatinen). Hauptzweck der thermischen Abfallbehandlungsanlage ist die Beseitigung des Schadstoffpotentials des Abfalls.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung umfasst die Einsammlung sowie die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen. Sie kann sowohl durch die Betriebe/Unternehmen der Entsorgungswirtschaft wahrgenommen werden als auch von Betrieben/Unternehmen durchgeführt werden, die Abfälle in eigenen Anlagen verwerten oder beseitigen.
Abfallentsorgungsanlagen (Entsorgungsanlagen)
Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen. Entsprechend der Art der Abfälle und ihrem Schadstoffgehalt erfolgt deren Entsorgung in den verschiedenen Anlagen mit bestimmten Behandlungsverfahren. Im Sinne der Erhebung zählen dazu Deponien, thermische Abfallbehandlungsanlagen, Feuerungsanlagen mit energetischer Verwertung von Abfällen, biologische Behandlungsanlagen, chemisch/physikalische Behandlungsanlagen, mechanisch (-biologische) Abfallbehandlungsanlagen, Schredderanlagen/Schrottscheren, Bodenbehandlungsanlagen und sonstige Behandlungsanlagen. Außerdem werden Sortieranlagen, Demontageanlagen für Altfahrzeuge und Zerlegeeinrichtungen für Elektro- und Elektronikaltgeräte einbezogen. Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bauabfällen werden getrennt dargestellt.
Abfallverzeichnis
Das amtliche Verzeichnis von Abfällen ist seit dem 1. Januar 2002 das Europäische Abfallverzeichnis (EAV). Der Abfallkatalog gliedert die mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel bezeichneten Abfallarten in 20 Kapitel, 111 Gruppen und 839 Abfallschlüssel, bezogen nach ihrer Herkunft aus bestimmten Wirtschaftszweigen oder Anfallbereichen. Die Einstufung der Abfallarten erfolgt in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Die im Abfallverzeichnis mit einem * versehenen Abfälle gelten als gefährlich.
Abfallwirtschaft
Die Abfallwirtschaft umfasst Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Sammlung, Beförderung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und Vermeidung von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle und sonstigen Maßnahmen der Abfallwirtschaft im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).
Abfallwirtschaft
Die Abfallwirtschaft umfasst die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Ausgenommen sind Umsätze, die direkt mit der Abfallsammlung, -behandlung und/oder -beseitigung erzielt werden.
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen allgemeinbildender Schulen sind Schüler/-innen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (neun Schuljahre) die allgemeinbildende Schule mit einem Abschlusszeugnis (Absolvent/-innen) oder Abgangszeugnis (Abgänger/-innen) verlassen. Schülerinnen und Schüler von Oberschulen, Gymnasien und Förderschulen ohne Abschluss erhalten ein Abgangszeugnis.
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen berufsbildender Schulen sind Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung an einer Schulart der berufsbildenden Schulen mit Abgangszeugnis (ohne Erfolg) oder Abschlusszeugnis (mit Erfolg) beendet haben. Die jährliche amtliche Statistik der berufsbildenden Schulen erfasst die Schülerinnen und Schüler in der schulischen Ausbildung, unabhängig vom Bestehen dieser Ausbildung im praktischen Teil.
Adoptionspflege und abgebrochene Adoptionspflegen
Die Adoption soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Die Adoptionspflege soll dem Vormundschaftsgericht eine Prognose darüber ermöglichen, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Mit der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme ruht die elterliche Sorge; das Jugendamt wird (Amts-)Vormund für das Kind während der Dauer der Adoptionspflege.
Als abgebrochene Adoptionspflegen zählen alle während der Probezeit vor der Annahme gemäß § 1744 BGB abgebrochenen Pflegeverhältnisse.
Abgeurteilte
Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen gegen die andere Entscheidungen getroffen wurden.
Abhängig Beschäftigte
Abhängig Beschäftigte sind Beamte und Beamtinnen, Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen sowie Auszubildende. Abhängig Beschäftigte üben ihre Haupttätigkeit auf vertraglicher Basis für einen Arbeitgeber in einem abhängigen Arbeitsverhältnis aus und erhalten hierfür eine Vergütung (Arbeitnehmerentgelt: Lohn bzw. Gehalt).
Abort
Der übergeordnete medizinische Begriff Abort unterscheidet sich in induzierten Abort und natürlichen Spontanabort.
Ein induzierter Abort (Schwangerschaftsabbruch) ist die vorzeitige Beendigung einer Schwangerschaft durch medikamentöser, chemischer oder anderer Unterstützung. Ein natürlicher Spontanabort auch Fehlgeburt genannt, ist eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft durch Ausstoßung und/oder Absterben einer unter 500 Gramm wiegenden Frucht.
Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen umfassen die Verteilung von Barmitteln aus der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger. Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können sooft stattfinden, wie hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Abschlagszahlungen werden in der Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung nur bei Regelinsolvenzverfahren erhoben.
Abschlussprüfungen
Prüfungen werden erfasst, sofern sie ein Hochschulstudium abschließen: Hochschulprüfungen ohne Vor- und Zwischenprüfungen, aber einschl. der Abschlüsse von Aufbau-, Ergänzungs-, Zusatz- und Zweitstudiengängen. Staatliche und kirchliche Prüfungen, soweit sie ein Hochschulstudium abschließen (nicht dagegen Laufbahnprüfungen wie die 2. Staatsprüfung als Abschluss der Referendarausbildung).
Abschreibungen
Durch die Abschreibungen erfolgt der Nachweis von Wertminderungen bei den vorhandenen Sach- und Finanzanlagen. Berücksichtigt werden dabei vor allem Wertverluste durch die Abnutzung der Gegenstände bei ihrem Gebrauch oder sonstige Wertminderungen, die beispielsweise durch Witterungseinflüsse, technische Veralterung, gesunkenen Börsenkurs oder anhaltende Verluste von Beteiligungsunternehmen bedingt sind.
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen allgemeinbildender Schulen sind Schüler/-innen, die nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (neun Schuljahre) die allgemeinbildende Schule mit einem Abschlusszeugnis (Absolvent/-innen) oder Abgangszeugnis (Abgänger/-innen) verlassen. Schülerinnen und Schüler von Oberschulen, Gymnasien und Förderschulen ohne Abschluss erhalten ein Abgangszeugnis.
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen
Absolventen/-innen und Abgänger/-innen berufsbildender Schulen sind Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung an einer Schulart der berufsbildenden Schulen mit Abgangszeugnis (ohne Erfolg) oder Abschlusszeugnis (mit Erfolg) beendet haben. Die jährliche amtliche Statistik der berufsbildenden Schulen erfasst die Schülerinnen und Schüler in der schulischen Ausbildung, unabhängig vom Bestehen dieser Ausbildung im praktischen Teil.
Absonderungsrechte
Ein Absonderungsrecht beinhaltet das Recht auf gesonderte und vorzugsweise Befriedigung eines Insolvenzgläubigers aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand aufgrund eines ihm zustehenden Sicherungsrechts. Sofern die erzielten Verwertungserlöse zu einem Ausfall führen, können die nicht befriedigten Absonderungsrechte als ungesicherte Forderung angemeldet werden und sind dann in den quotenberechtigten Forderungen enthalten. Angaben zu den befriedigten Absonderungsrechten werden bei beendeten Insolvenzverfahren, die mit Schlussverteilung aufgehoben wurden oder bei denen eine Einstellung mangels Masse oder eine Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, erhoben. Die befriedigten Absonderungsrechte sind ebenfalls bei Verfahren anzugeben, die aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben wurden, sofern es sich um Verfahren mit fixer Quote und Erlass der Restforderungen handelt, bei denen keine Zusagen in die Zukunft gemacht werden.
Abwasserwirtschaft
Die Abwasserwirtschaft umfasst Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Verminderung der Abwassermenge bzw. Abwasserfracht (Verringerung oder Beseitigung von Feststoffen und gelösten Stoffen sowie zur Verringerung der Wärmemenge) bestimmt sind sowie Technologien für die Wasserkreislaufführung (ohne Hochwasserschutz).
Abwasserwirtschaft
Die Abwasserwirtschaft umfasst Maßnahmen, die zur Vermeidung der Abwassermenge bzw. Abwasserfracht (Verringerung oder Beseitigung von Feststoffen und gelösten Stoffen sowie zur Verringerung der Wärmemenge) bestimmt sind. Einzubeziehen sind auch Waren, Bau- und Dienstleistungen, die der Wasserkreislaufführung dienen. Ausgenommen sind Umsätze, die direkt mit der Abwassersammlung, -behandlung und/oder -beseitigung erzielt werden.
Abweisung mangels Masse
Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird vom Insolvenzgericht mangels Masse abgewiesen, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen und dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten nicht bewilligt wird. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist nur bei natürlichen Personen möglich, die Restschuldbefreiung beantragt haben.
Abziehbare Vorsteuer
Dem Unternehmen wird gestattet, die ihm im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abzuziehen (§ 15 Abs. 1 UStG). Als abziehbare Vorsteuer gilt auch die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen einführt. Für eine Reihe von Berufs- und Gewerbezweigen können die Vorsteuern vereinfachend nach allgemeinen Durchschnittssätzen errechnet werden (§ 23 UStG i. V. mit §§ 69, 70 UStDV). Diese Möglichkeit besteht allerdings nur für Unternehmen, die nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zum Ausführen steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG).
Administrative Gebietsänderungen
Administrative Gebietsänderungen sind alle Änderungen von Regionaleinheiten, die Auswirkungen auf die Beschreibung der regionalen Gliederung (Fläche, Namen, verwaltungstechnische Struktur) haben und zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden. Dazu gehören Eingliederungen, Zusammenschlüsse, Neubildungen, Teilum- und -ausgliederungen von Gebietseinheiten, reine Flächenumgliederungen und Namensänderungen. Jede administrative Gebietsänderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung. Bei Gebietsänderungen, die die Veränderung der Landesgrenzen des Freistaates Sachsen zur Folge haben, ist ein Staatsvertrag mit dem betreffenden Bundesland erforderlich. Die Neustrukturierung des gesamten Landesgebietes erfordert ein Gesetz (z. B. Kreisgebietsreformgesetz). Bei Veränderungen des Gebietes der Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Genehmigung der zuständigen Landesdirektion notwendig. Bei Veränderungen innerhalb eines Landkreises wird die Genehmigung durch das Kommunalamt des zuständigen Landratsamtes erteilt. wurden, wenn die Kreisfreien Städte diese im Rahmen des Systems der kleinräumigen Gliederung nach den Empfehlungen des Deutschen Städtetags selbst führen.
Adoption und aufgehobene Adoptionen
Bei einer Annahme als Kind (Adoption) durch ein Ehepaar oder eine Einzelperson erhält das Kind den rechtlichen Status eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaares bzw. der annehmenden Person. Auch die im Ausland nach dortigem Recht vollzogenen Adoptionen ausländischer Kinder und Jugendlicher durch deutsche Annehmende werden erfasst, soweit das zuständige Jugendamt davon erfährt. Adoptionen werden statistisch erfasst, sobald der Gerichtsbeschluss für die Adoption vorliegt.
Adoptionen können wegen fehlender Erklärungen gemäß § 1760 BGB oder von Amts wegen gemäß § 1763 BGB aufgehoben werden.
Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche
Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche sind diejenigen, bei denen die Sorgeberechtigten bereit sind, das Kind zur Adoption freizugeben. Kinder und Jugendliche, die sich bereits in Adoptionspflege befinden, sind hier nicht anzugeben.
Adoptionsbewerber und vorgemerkte Adoptionsbewerbung
Adoptionsbewerber ist, wer nach eingehender Prüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle für geeignet befunden wurde. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sind nur diejenigen Adoptionsbewerbungen zu erfassen, bei denen der Wohnsitz der Adoptionsbewerber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle liegt. Als Adoptionsbewerber zählen nicht Stiefvater/Stiefmutter oder nahe Verwandte, die lediglich die rechtliche Konsequenz aus einer bestehenden familiären Bindung ziehen, oder Familien, bei denen sich das Kind bereits in Adoptionspflege befindet.
Eine vorgemerkte Adoptionsbewerbung ist ein Antrag auf Adoption.
Adoptionspflege und abgebrochene Adoptionspflegen
Die Adoption soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Die Adoptionspflege soll dem Vormundschaftsgericht eine Prognose darüber ermöglichen, ob die Annahme dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Mit der Einwilligung der leiblichen Eltern in die Annahme ruht die elterliche Sorge; das Jugendamt wird (Amts-)Vormund für das Kind während der Dauer der Adoptionspflege.
Als abgebrochene Adoptionspflegen zählen alle während der Probezeit vor der Annahme gemäß § 1744 BGB abgebrochenen Pflegeverhältnisse.
Börsennotierte Aktien
Aktien sind grundsätzlich begebbare Wertpapiere, in denen Beteiligungen am Kapitalmarkt von Aktiengesellschaften verbrieft sind. Börsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs an einer amtlichen Börse oder einem Sekundärmarkt notiert wird.
Die börsennotierten Aktien umfassen
- von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien.
- von Aktiengesellschaften ausgegebene Genussscheine.
- von Aktiengesellschaften begebene Dividendenaktien:
- Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibungen, die
- nicht Bestandteile des im Handelsregister eingetragenen Kapitals sind,
- ihren Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern gewähren (Anteil am Kapital und dessen Ertrag und Stimmrecht in der Hauptversammlung usw.),
- Anspruch auf einen Teil des nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinns und auf einen Anteil am Liquidationsüberschuss geben und
- Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert werden oder nicht.
- Gründeranteile, Gewinnanteile, Gewinnschuldverschreibungen, die
Die Bewertung erfolgt zum Marktwert.
Zu den Aktien zählen nicht:
- Aktien, die bei der Emission nicht platziert werden konnten.
- In Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen. Diese werden bis zum Zeitpunkt der Umwandlung unter »Geldmarktpapiere« oder »Kapitalmarktpapiere« nachgewiesen Börsennotierte Aktien umfassen nicht Bonusaktien, die durch Umwandlung von Rücklagen an die Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses ausgegeben werden. Das Gleiche gilt für den Aktiensplit (vgl. »Nichtbörsennotierte Aktien«).
Nichtbörsennotierte Aktien
Nichtbörsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs nicht notiert wird (vgl. »Börsennotierte Aktien«).
Für die Bewertung ist das im letzten vorliegenden Jahresabschluss nachgewiesene Eigenkapital (nach § 266 Abs. 3 HGB) heranzuziehen, dieses ist mit der Beteiligungsquote zu multiplizieren. Die Beteiligungsquote entspricht dem Kapitalanteil.
Sonstige Aktiva
Die Position Sonstige Aktiva beinhaltet folgende Posten der Aktivseite der Bilanz:
- Ausgleichsposten nach dem KHG und PBV,
- Treuhandvermögen,
- Rechnungsabgrenzungsposten,
- Aktive latente Steuern,
- Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung,
- Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gemäß § 17 Abs. 4 DMBilG,
- Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen.
Anlagevermögen
Alle Vermögensgegenstände, die durch ihren Gebrauch bzw. ihre wiederholte Nutzung dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dienen, bilden das Anlagevermögen. Die Gliederung des Anlagevermögens erfolgt in immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Konzessionen, Lizenzen), Sachanlagen (z. B. Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen) und Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen, Wertpapiere).
Umlaufvermögen
Als Umlaufvermögen werden Vermögensgegenstände bezeichnet, die im Gegensatz zum Anlagevermögen nicht langfristig im Unternehmen bleiben, sondern umlaufen bzw. umgesetzt werden. Durch Zu- und Abgänge unterliegen diese Vermögensgegenstände einer ständigen Änderung. Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Ebenso zählen hierzu u. a. Forderungen, Wertpapiere sowie Bar- und Buchgeldbestände.
Akute Kindeswohlgefährdung
Eine akute Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn als Ergebnis der Gefährdungseinschätzung eine Situation zu bejahen ist, in der eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist.
Alleinstehende
Alleinstehende sind Personen, die ohne Ehe- oder Lebenspartner/-in und ohne Kinder in einem Haushalt leben. Unbedeutsam ist hierbei der Familienstand der alleinstehenden Person. So können Alleinstehende als ledige, verheiratet getrenntlebende, geschiedene oder verwitwete Personen in Ein- oder Mehrpersonenhaushalten wohnen. Sie können sich den Haushalt mit ausschließlich familienfremden Personen (Nichtverwandten) teilen, beispielsweise mit einem befreundeten Ehepaar. Ebenso können sie in einem Haushalt mit (nicht geradlinig beziehungsweise seiten-) verwandten Haushaltsmitgliedern leben, beispielsweise Onkel, Tante, Bruder, Schwester, Cousin oder Cousine. Alleinstehende in Einpersonenhaushalten werden als Alleinlebende bezeichnet.
Alter
Die Bestimmung des Alters der Bevölkerung erfolgt mittels der Auszählung nach Geburtsjahren. Dabei werden die Personen eines bestimmten Geburtsjahrganges jeweils dem Altersjahr zugeordnet, dem sie am Jahresende angehören (Beispiel für das Berichtsjahr 2018: Geburtsjahr 2018 = Altersjahr 0 bis unter 1; Geburtsjahr 2017 = Altersjahr 1 bis unter 2 usw.).
Altersangaben bei Zu- und Fortzügen und beim Alter der Mütter bei der Geburt werden als Differenz aus Berichtsjahr und Geburtsjahr berechnet. Sie entsprechen damit dem Alter am 31. Dezember des Berichtsjahres.
Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
Der achtstellige amtliche Gemeindeschlüssel hat die Bestandteile:
1. und 2. Stelle: Bundesland,
3. Stelle: Regierungsbezirk,
- in Sachsen:
- ab 2. März 2012 frühere Direktionsbezirke
- 1. August 2008 bis 1. März 2012 Direktionsbezirk
- bis 31. Juli 2008 Regierungsbezirk
4. und 5. Stelle: Kreisfreie Städte und Landkreise,
6. bis 8. Stelle: Gemeinde.
Darüber hinaus erfolgt eine Darstellung der Gemeindeteile in dreistelligen Schlüsselnummern, die nur in Bezug auf den jeweiligen amtlichen Gemeindeschlüssel Gültigkeit haben und entsprechend durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen fortgeschrieben werden. Ausnahmen bilden die Kreisfreien Städte, deren Schlüsselnummern übernommen wurden, wenn die Kreisfreien Städte diese im Rahmen des Systems der kleinräumigen Gliederung nach den Empfehlungen des Deutschen Städtetags selbst führen. Der amtliche Gemeindeschlüssel wird von der Statistik vergeben.
Amtlicher Regionalschlüssel (ARS)
Der Amtliche Regionalschlüssel (ARS) ist als erweiterter Gemeindeschlüssel zu betrachten. Er bildet die Verwaltungsstrukturen nach Verwaltungseinheiten durch Einschub zwischen der Kreis- und Gemeindeverschlüsselung ab.
Er ist ein 12-stelliger Schlüssel zur eindeutigen Identifizierung einer Gemeinde mit den Bestandteilen:
1. und 2. Stelle: Bundesland,
3. Stelle: Regierungsbezirk,
- in Sachsen:
- ab 2. März 2012 frühere Direktionsbezirke
- 1. August 2008 bis 1. März 2012 Direktionsbezirk
- bis 31. Juli 2008 Regierungsbezirk
4. und 5. Stelle: Kreisfreie Städte und Landkreise,
6. bis 9. Stelle: Verwaltungseinheit,
- in Sachsen: Einheitsgemeinde, Verwaltungsgemeinschaft, Verwaltungsverband
10. bis 12. Stelle: Gemeinde.
Er wird von der Statistik vergeben.
Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse im öffentlichen Bereich
Unter Cash-Pooling sind Liquiditätsverbünde zu verstehen, bei denen Einheiten im Rahmen eines gemeinsamen Finanzmanagements liquide Mittel zusammenführen, sodass teilnehmende Einheiten inklusive dem Cash-Pool-Führer selbst bei Bedarf darauf zurückgreifen können. Durch Cash-Pooling können „externe“ Kassenkreditaufnahmen (z.B. bei einem Kreditinstitut) vermieden oder überschüssige Gelder gemeinsam angelegt werden.
Hierzu zählen auch Einheitskassen (z.B. Landeshauptkassen)/Amtskassen o.Ä., in deren Rahmen Gelder der Cash-Pool-Einheiten (z.B. Gemeinden) an den zugehörigen Cash-pool-Führer (z.B. Gemeindeverband) abgeführt werden beziehungsweise durch den Cash-Pool-Führer direkt vereinnahmt/verausgabt werden.
Ausleihungen im Rahmen von Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse sind entsprechend in der Finanzvermögenstatistik auszuweisen.
Amtspflegschaft
Die Amtspflegschaft ist eine vom Jugendamt ausgeübte Pflegschaft, sie dient der Fürsorge in persönlichen und wirtschaftlichen Belangen einer Person; sie umfasst nur die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten der elterlichen Sorge. Amtspflegschaften sind auf Kinder gerichtet, für die vor allem bei Gefährdung des Kindeswohls sowie bei Scheidung oder getrennt lebenden Eltern die Personen- und/oder Vermögenssorge ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen wurde. Bestellte Amtspflegschaften bedürfen der ausdrücklichen Anordnung durch das Vormundschaftsgericht. Gesetzliche Amtspflegschaften sind nach der Reform des Beistandschaftsgesetzes zum 1. Juli 1998 entfallen und wurden in Beistandschaften umgewandelt.
In Fällen, in denen am Jahresende sowohl eine gesetzliche Amtsvormundschaft als auch eine bestellte Amtspflegschaft bzw. -vormundschaft besteht, werden in der Statistik ausschließlich die bestellten Amtspflegschaften/-vormundschaften erhoben.
Amtsvormundschaft
Die Amtsvormundschaft ist eine vom Jugendamt ausgeführte Vormundschaft, bei der die elterliche Sorge (Vormundschaft über Minderjährige) von einem Dritten, dem Vormund, ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass das Kind oder der Jugendliche nicht unter elterlicher Sorge steht. Die Amtsvormundschaft erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte elterliche Sorge (Personen- und Vermögenssorge). Eine bestellte Amtsvormundschaft tritt insbesondere bei Entzug der elterlichen Sorge ein, die gesetzliche Amtsvormundschaft bei der Geburt eines Kindes durch eine unverheiratete minderjährige Mutter oder bei Freigabe eines Kindes zur Adoption.
Anerkannter Ausbildungsberuf
Der Begriff »staatlich anerkannter Ausbildungsberuf« ist durch das BBiG vorgegeben und betrifft die gemäß § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO anerkannten Ausbildungsgänge. Diese Ausbildungsberufe werden inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) führt und veröffentlicht das »Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe«.
Gruppenbezogene Angebote
Gruppenbezogene Angebote sind zum Beispiel regelmäßige Gruppenstunden und auf Dauer angelegte AG’s. Im Bereich der Kinder- und Jugendverbandsarbeit finden diese beispielsweise in Verbänden mit spezifischen Aktivitäten sowie in Verbänden mit wechselnden Aktivitäten statt. Hierzu gehören nicht Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Sporttraining, der Konfirmanden- bzw. Firmunterricht oder auch Musikproben.
Unter gruppenbezogenen Angeboten werden solche verstanden, die in regelmäßigen Abständen, d. h. mindestens einmal im Monat, in einem zeitlich begrenzten Rahmen (in Stunden) durchgeführt werden. Im Rahmen der Arbeit von Kinder- und Jugendverbänden und Kinder- und Jugendgruppen haben die gruppenbezogenen Angebote, die von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet werden, eine zentrale Bedeutung. Gruppenbezogene Angebote sind anders als Projekte und Veranstaltungen nicht auf einen Zeitraum beschränkt, sie sind auf Dauer angelegt.
Als Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer Gruppe gelten junge Menschen, die regelmäßig, d. h. an mindestens der Hälfte der Gruppentreffen, teilnehmen. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer sind in der Regel durch eine Beziehung zueinander (z. B. persönliches Zugehörigkeitsgefühl) und/oder eine Verbindung zum Träger (z. B. formale Mitgliedschaft, Quasi-Mitgliedschaft) gekennzeichnet.
Offene Angebote
Unter offene Angebote fallen beispielsweise Kinder- und Jugendzentren, -treffs, Halboffene/Offene Türen bzw. der »OT-Bereich«, pädagogisch betreute (Abenteuer-) Spielplätze, Spiel- oder Sportmobile oder aufsuchende Arbeit. Streetwork bzw. mobile Jugendarbeit als Teil der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) fällt nicht hierunter. Auch Gruppenangebote in z. B. Jugendzentren werden nicht bei den offenen Angeboten erfasst, sondern bei den gruppenbezogenen Angeboten, sofern es sich dabei um auf Dauer angelegte Gruppen handelt und darüber hinaus die hier für gruppenbezogene Angebote zugrunde gelegten Kriterien zutreffen.
Unter offenen Angeboten sind solche mit einer Komm- und/oder Geh-Struktur zu verstehen, die im Grundsatz auf Dauer angelegt sind und keinen festen Teilnehmerkreis aufweisen. Die Teilnahme erfordert keine Mitgliedschaft und ist in aller Regel voraussetzungslos. Die offenen Angebote können in eigenen, angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sowie an öffentlichen Plätzen und pädagogischen Settings (im Sinne von gestalteten Rahmenbedingungen und Situationen) außerhalb von Räumlichkeiten stattfinden. Die Aufenthaltsdauer ist im Rahmen der Öffnungszeiten (einrichtungsbezogene Angebote) bzw. der Präsenzzeiten (aufsuchende Angebote) nicht festgelegt.
Insbesondere bei Jugendclubs und Jugendtreffs, aber auch bei Jugendzentren, ist zu beachten, dass für solche Einrichtungen unter Umständen mehr als ein offenes Angebot gemeldet wurde, zum Beispiel der Kindertreff für Kinder bis zu 12 Jahren am Montag- und Mittwochnachmittag und der Jugendtreff für Jugendliche zwischen 13 und 18 Jahren am Donnerstagabend.
Angestellte
Zu den Angestellten rechnen alle Gehaltsempfänger, die eine kaufmännische oder technische Tätigkeit ausüben (kaufmännische Angestellte; technische Angestellte). Für die Zuordnung von Personen zu den Angestellten ist die Art der ausgeübten Tätigkeit und nicht die Beitragspflicht oder Mitgliedschaft in der Angestelltenrentenversicherung maßgebend. Zum Beispiel rechnen die angestelltenversicherungspflichtigen Poliere, Schachtmeister und Meister nicht zu den Angestellten sondern zu den Arbeitern, speziell zu den Facharbeitern. Zu den Angestellten zählen auch Gesellschafter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und andere leitende Kräfte eines Unternehmens (GmbH und andere Rechtsformen), soweit sie vom Betrieb/Unternehmen Bezüge erhalten, die steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten.
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
Zu den Angestellten zählen alle nicht beamteten Gehaltsempfänger/-innen, einschl. sonstige/-r Beschäftigte/-r mit kleinem Job neben Schule, Studium oder Ruhestand. Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung im Betrieb bzw. die Vereinbarung im Arbeitsvertrag entscheidend. Leitende Angestellte gelten ebenfalls als Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümer/-innen sind. Den Angestellten werden – sofern kein getrennter Ausweis erfolgt – auch die Personen im Freiwilligendienst (z. B. Soziales Jahr) zugeordnet.
Arbeiterinnen und Arbeiter: Alle Lohnempfänger/-innen, unabhängig von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode und der Qualifikation, ferner Heimarbeiter/-innen sowie Hausgehilfen und Hausgehilfinnen.
Eine zuverlässige Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist seit Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung immer weniger möglich, deshalb werden hier ab Mikrozensus 2011 Arbeiter/-innen und Angestellte nur zusammengefasst dargestellt.
Angestelltenversicherungspflichtige Poliere, Schachtmeister und Meister
Personen, die die Tätigkeit eines angestelltenversicherungspflichtigen Poliers, Schachtmeisters oder Meisters ausüben. Dieser Personenkreis gehört entsprechend seiner Tätigkeit zu den Facharbeitern und nicht zu den technischen Angestellten.
Neue Anlagen
Die neuen Anlagen gliedern sich in Ausrüstungen, sonstige Anlagen und Bauten. Zu den Ausrüstungen (einschließlich militärischer Waffensysteme) zählen Maschinen und Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattungen und Fahrzeuge sowie ähnliche nicht fest mit den Bauten verbundene Anlagen. Die sonstigen Anlagen umfassen Investitionen in geistiges Eigentum (Forschung und Entwicklung, Software und Datenbanken, Urheberrechte, Suchbohrungen) sowie Nutztiere und Nutzpflanzungen. Die Ergebnisse der sonstigen Anlagen werden in der Veröffentlichung mit den neuen Ausrüstungen zusammengefasst. Bei den Bauten werden neben Wohn- und Nichtwohngebäuden auch sonstige Bauten (Straßen, Brücken, Flugplätze, Kanäle u. Ä.) und die mit Bauten fest verbundenen Einrichtungen wie Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, gärtnerische Anlagen und Umzäunungen berücksichtigt.
Selbst erstellte Anlagen von Unternehmen
Im Geschäftsjahr mit eigenen Arbeitskräften selbst erstellte Anlagen (einschließlich in Bau befindlicher Anlagen) mit dem auf dem Anlagenkonto aktivierten Wert (Herstellungskosten) sind Leistungen des eigenen Unternehmens. Es wird unterschieden nach Bauleistungen (als Bestandteil der Jahresbauleistung) und übrige selbst erstellte Anlagen. Zu den übrigen selbst erstellten Anlagen gehören z. B. selbst erstellte Maschinen, Werkzeuge, Modelle für das eigene Unternehmen, Versuche usw., soweit diese aktiviert wurden (sie sind nur Bestandteil der Gesamtleistung). Bestandteil der Investitionen bzw. der aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen sind Bauleistungen und übrige selbst erstellte Anlagen. Einzubeziehen sind auch selbst erstellte Sachanlagen, die an Dritte vermietet oder verpachtet wurden.
Abschreibungen auf die selbst erstellten Anlagen sind nicht abzusetzen.
Anlagevermögen
Alle Vermögensgegenstände, die durch ihren Gebrauch bzw. ihre wiederholte Nutzung dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dienen, bilden das Anlagevermögen. Die Gliederung des Anlagevermögens erfolgt in immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Konzessionen, Lizenzen), Sachanlagen (z. B. Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen) und Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen, Wertpapiere).
Anlagevermögen
Das Anlagevermögen umfasst alle produzierten Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden. Es gliedert sich in Ausrüstungen einschließlich militärischer Waffensysteme (Maschinen, Geräte, Fahrzeuge), sonstige Anlagen (geistiges Eigentum (z. B. Forschung und Entwicklung, Software, Urheberrechte), Nutztiere und Nutzpflanzungen) und Bauten (Wohnbauten und Nichtwohngebäude, sonstige Bauten wie Straßen, Brücken, Tunnels, Flugplätze, Kanäle und Ähnliches; einbezogen sind auch mit Bauten fest verbundene Einrichtungen wie Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen). Die Berechnung des Anlagevermögens erfolgt nach der international gebräuchlichen Perpetual-Inventory-Methode, bei der davon ausgegangen wird, dass sich der heute vorhandene Kapitalbestand aus den Anlageinvestitionen der Vergangenheit zusammensetzt.
Bruttoanlagevermögen und Nettoanlagevermögen
Das Anlagevermögen wird brutto und netto dargestellt. Bei Anwendung des Bruttokonzepts werden die Anlagen mit ihrem Neuwert ohne Berücksichtigung der Wertminderung ausgewiesen, während beim Nettokonzept die seit dem Investitionszeitpunkt aufgelaufenen Abschreibungen abgezogen sind. Das Verhältnis von Netto- zu Bruttoanlagevermögen wird als Modernitätsgrad bezeichnet. Dieses Maß drückt aus, wie viel Prozent des Vermögens noch nicht abgeschrieben sind und gibt damit Aufschluss über den Alterungsprozess des Anlagevermögens.
Anlagevermögen
Alle Vermögensgegenstände, die durch ihren Gebrauch bzw. ihre wiederholte Nutzung dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dienen, bilden das Anlagevermögen. Die Gliederung des Anlagevermögens erfolgt in immaterielle Vermögensgegenstände (z. B. Konzessionen, Lizenzen), Sachanlagen (z. B. Grundstücke, technische Anlagen und Maschinen) und Finanzanlagen (z. B. Beteiligungen, Wertpapiere).
Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung)
Leistungsberechtige nach SGB XII, denen auf Grund einer fehlenden Krankenversicherung eine Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V zu Teil wurde, werden nicht als Leistungsempfänger/-innen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gezählt, da nicht nachgewiesen werden kann, ob im laufenden Berichtsjahr tatsächlich eine konkrete Leistung (Behandlung, Vorsorgemaßnahme o. ä.) in Anspruch genommen wurde. Die Anzahl der Personen mit einer solchen Anspruchsberechtigung können aber ausgewiesen werden.
Anteilsrechte
Forderungen, durch die Eigentumsrechte an Unternehmen und Einrichtungen verbrieft sind. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn und am Eigenkapital im Falle der Liquidation verbunden.
Sonstige Anteilsrechte
Alle sonstigen Arten von Anteilsrechten an Unternehmen und Einrichtungen, die nicht in Form von Aktien bestehen. Mittelbare Beteiligungen, Beteiligungen an Stiftungen, an eingetragenen Vereinen sowie Anteile von Komplementär-GmbHs an verbundenen Gesellschaften sind nicht einzubeziehen.
Zu den sonstigen Anteilsrechten zählen:
- Geschäftsanteile an Gesellschaften, bei denen für den öffentlichen Haushalt eine beschränkte Haftung besteht
- Beteiligungen an Genossenschaften und Volksbanken
- Kapitalanlagen in Einrichtungen. Hierzu zählen Beteiligungen an u.a.:
- rechtlich selbständigen Sondervermögen
- rechtlich unselbständigen Eigenbetrieben bzw. Sonderrechnungen
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Sparkassen-Holdings)
- Stille Beteiligungen mit Verlustpartizipation oder stille Beteiligungen an Kreditinstituten, die nach Basel III beziehungsweise der EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Directive IV) zum harten Kernkapital gezählt werden
- Beteiligungen an Zweckverbänden (einzubeziehen sind auch umlagefinanzierte)
- Beteiligungen an öffentlich bestimmten Kreditinstituten, wie Landesbanken und Förderbanken. Anteile an Sparkassen sind nicht einzubeziehen.
Nicht zu den sonstigen Anteilsrechten zählen:
- Anteile an Sparkassen
- Anteile an Spitzenverbänden (z.B. Städtetag, Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund, GKV-Spitzenverband)
- Eigenbestände an Kapitalanteilen
Für die Bewertung ist das im letzten vorliegenden Jahresabschluss nachgewiesene Eigenkapital (nach § 266 Abs. 3 HGB) heranzuziehen, dieses ist mit der Beteiligungsquote zu multiplizieren. Die Beteiligungsquote entspricht dem Kapitalanteil. In den Fällen, in denen kein Kapitalanteil existiert, kann zur Bestimmung der Beteiligungsquote der Stimmrechtsanteil verwendet werden. Bei einem negativen Eigenkapital sind hier auch negative Werte zulässig.
Apotheken
Apotheken sind Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. In Kooperation mit niedergelassenen Ärzten sichern die öffentlichen Apotheken die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Darüber hinaus erfüllen sie auch eine wichtige Funktion bei der Gesundheitsberatung und sind Anlaufstellen bei Fragen der Selbstmedikation und medizinischen Selbsthilfe.
Äquivalenzeinkommen
Das Äquivalenzeinkommen ist ein bedarfsgewichtetes Pro-Kopf-Einkommen je Haushaltsmitglied, das ermittelt wird, indem das Haushaltsnettoeinkommen durch die Summe der Bedarfsgewichte der im Haushalt lebenden Personen geteilt wird. Nach EU-Standard wird zur Bedarfsgewichtung die neue OECD-Skala verwendet. Danach wird der ersten erwachsenen Person im Haushalt das Bedarfsgewicht 1 zugeordnet, für die weiteren Haushaltsmitglieder werden Gewichte von < 1 eingesetzt (0,5 für weitere Personen im Alter von 14 und mehr Jahren und 0,3 für jedes Kind im Alter von unter 14 Jahren), weil angenommen wird, dass sich durch gemeinsames Wirtschaften Einsparungen erreichen lassen.
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
Zu den Angestellten zählen alle nicht beamteten Gehaltsempfänger/-innen, einschl. sonstige/-r Beschäftigte/-r mit kleinem Job neben Schule, Studium oder Ruhestand. Für die Zuordnung ist grundsätzlich die Stellung im Betrieb bzw. die Vereinbarung im Arbeitsvertrag entscheidend. Leitende Angestellte gelten ebenfalls als Angestellte, sofern sie nicht Miteigentümer/-innen sind. Den Angestellten werden – sofern kein getrennter Ausweis erfolgt – auch die Personen im Freiwilligendienst (z. B. Soziales Jahr) zugeordnet.
Arbeiterinnen und Arbeiter: Alle Lohnempfänger/-innen, unabhängig von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungsperiode und der Qualifikation, ferner Heimarbeiter/-innen sowie Hausgehilfen und Hausgehilfinnen.
Eine zuverlässige Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist seit Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung immer weniger möglich, deshalb werden hier ab Mikrozensus 2011 Arbeiter/-innen und Angestellte nur zusammengefasst dargestellt.
Arbeitnehmerentgelt
Das Arbeitnehmerentgelt (Inland) umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die den innerhalb eines Wirtschaftsgebietes beschäftigten Arbeitnehmern aus den Arbeits- oder Dienstverhältnissen zugeflossen sind. Das Arbeitnehmerentgelt setzt sich zusammen aus den Bruttolöhnen und -gehältern sowie den tatsächlichen und unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer zählt, wer zeitlich überwiegend als Arbeiterin bzw. Arbeiter, Angestellte bzw. Angestellter, Beamtin bzw. Beamter, Richterin bzw. Richter, Berufssoldatin bzw. Berufssoldat, Soldatin bzw. Soldat auf Zeit, Wehr- oder Zivildienstleistende bzw. Wehr- oder Zivildienstleistender/Person im Bundesfreiwilligendienst, Auszubildende bzw. Auszubildender, Praktikantin bzw. Praktikant oder Volontärin bzw. Volontär in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis steht. Eingeschlossen sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie marginal Beschäftigte.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind die in einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten. Hierunter fallen Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, nicht aber Beamtinnen und Beamte. Hierzu zählen auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ausbildung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Zeitvertrag (einschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem öffentlich geförderten Arbeitsverhältnis), Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einzelvertraglichen Beschäftigungsverhältnissen.
Arbeitskräfte
Alle Personen von 15 Jahren und älter, die während des Berichtszeitraumes im Betrieb beschäftigt sind. Die Arbeitskräfte werden nach Beschäftigtengruppen unterschieden in:
- Familienarbeitskräfte in Einzelunternehmen,
- Ständig beschäftigte Arbeitskräfte in Betrieben aller Rechtsformen,
- Saisonarbeitskräfte,
- Vollbeschäftigte,
- Teilbeschäftigte.
Familienarbeitskräfte in Einzelunternehmen
Familienarbeitskräfte in Einzelunternehmen sind
- Betriebsinhaber,
- Ehegatten des Betriebsinhabers oder eine dem Ehegatten gleichgestellte Person,
- weitere Familienarbeitskräfte, die auf dem landwirtschaftlichen Betrieb leben und beschäftigt sind.
Saisonarbeitskräfte
Nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte mit einem auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag.
Ständig beschäftigte Arbeitskräfte in Betrieben aller Rechtsformen
Arbeitskräfte mit einem unbefristeten oder mindestens auf sechs Monate abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Von Einzelunternehmen sind hier nur die familienfremden ständig Beschäftigten und Verwandten und Verschwägerten des Betriebsinhabers, die nicht auf dem landwirtschaftlichen Betrieb leben, anzugeben.
Arbeitskrafteinheit (AK-E)
Die Arbeitskrafteinheit ist die Maßeinheit der Arbeitsleistung einer im Berichtszeitraum mit betrieblichen Arbeiten vollbeschäftigten und nach ihrem Alter voll leistungsfähigen Person. Eine Person kann nicht mehr als eine AK-E im landwirtschaftlichen Betrieb darstellen. Die Berechnung wird gleichermaßen für die Familienarbeitskräfte und für die ständig im Betrieb Beschäftigten, sowohl für die Arbeiten für den landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt als auch darunter für die Arbeiten in Einkommenskombinationen vorgenommen. Bei den Saisonarbeitskräften liegt einer AK-E die Arbeitsleistung von 225 Arbeitstagen im Berichtszeitraum zugrunde.
Arbeitslose
Arbeitslose sind Personen, die
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,
- eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen,
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zur Verfügung stehen, also arbeiten dürfen, arbeitsfähig und -bereit sind,
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben,
- sich persönlich bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitslos gemeldet haben.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld
Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.
Arbeitslosenquote
Die Arbeitslosenquote zeigt die relative Unterauslastung des Arbeitskräfteangebots an, indem sie die (registrierten) Arbeitslosen zu den Erwerbspersonen (Erwerbstätige zuzüglich Arbeitslose) als Quoten in Beziehung setzt. Der Kreis der Erwerbspersonen bzw. der Erwerbstätigen kann in zweierlei Hinsicht abgegrenzt werden:
- Arbeitslosenquote, bezogen auf die abhängigen zivilen Erwerbspersonen (Summe aus sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (einschließlich Auszubildende), geringfügig Beschäftigten und Beamten (ohne Soldaten) zuzüglich Arbeitslosen).
- Arbeitslosenquote, bezogen auf alle zivilen Erwerbspersonen (Summe aus den abhängigen zivilen Erwerbstätigen sowie Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen zuzüglich Arbeitslosen).
Arbeitsproduktivität
Die Arbeitsproduktivität bezeichnet das Verhältnis der preisbereinigten wirtschaftlichen Leistung (Bruttoinlandsprodukt, Bruttowertschöpfung) zum Arbeitseinsatz. Dabei wird der Arbeitseinsatz in Erwerbstätigenstunden (Arbeitsvolumen) oder nach der Anzahl der Erwerbstätigen gemessen. Infolge moderner Beschäftigungsverhältnisse (z. B. Teilzeit) ist die auf die Erwerbstätigenstunden bezogene Wirtschaftsleistung das zutreffendere Produktivitätsmaß.
Rechtliche Einheiten und Arbeitsstätten
Die Datenerhebung erfolgt bei rechtlichen Einheiten, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führen oder ähnliche Geschäftsaufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensbestandes und/oder des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen müssen. Eine rechtliche Einheit kann aus einer oder mehreren Arbeitsstätten bestehen. Eine Arbeitsstätte (örtliche Einheit) ist ein an einem räumlich festgelegten Ort gelegenes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens (Werkstätte, Verkaufsladen, Büro, Lagerhaus), wo üblicherweise eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und derselben rechtlichen Einheit arbeiten.
Geleistete Arbeitsstunden
Arbeitsstunden, die von Arbeitern (einschließlich Polieren, Schachtmeistern und Meistern), tätigen Inhabern und Mitinhabern, mithelfenden Familienangehörigen, Angestellten und Auszubildenden auf Baustellen und Bauhöfen sowie in Werkstätten im Bundesgebiet (Inlandskonzept) tatsächlich geleistet werden. Einzubeziehen sind auch geleistete Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden sowie Arbeitsstunden solcher Arbeitskräfte, die von Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung überlassen wurden.
Die geleisteten Arbeitsstunden von mithelfenden Familienangehörigen werden einbezogen, sofern diese mindestens monatlich 55 Stunden im Unternehmen bzw. Betrieb tätig sind.
Nicht einzubeziehen sind bezahlte, aber nicht geleistete Stunden sowie Berufsschulstunden, Kranken- oder Urlaubsstunden. Nicht einbezogen sind ferner die für Bürotätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden.
Arbeitsvolumen
Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder als Selbstständige beziehungsweise als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen auch die geleisteten Arbeitsstunden von Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen.
Nicht zum Arbeitsvolumen gehören hingegen die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden, beispielsweise Jahresurlaub, Elternzeit, Feiertage, Kurzarbeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die nicht bezahlten Pausen sowie die Zeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Das Arbeitsvolumen umfasst somit die Gesamtzahl der während des Berichtszeitraums am jeweiligen Arbeitsort von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbstständigen innerhalb einer Region tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Es berücksichtigt weder Intensität noch Qualität der geleisteten Arbeit. Das Arbeitsvolumen ergibt sich als Produkt aus Erwerbstätigenzahl und Arbeitszeit je Erwerbstätigen.
Arbeitsvolumen
Das Arbeitsvolumen umfasst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit aller Erwerbstätigen, die als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder als Selbstständige beziehungsweise als mithelfende Familienangehörige eine auf wirtschaftlichen Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Hierzu zählen auch die geleisteten Arbeitsstunden von Personen mit mehreren gleichzeitigen Beschäftigungsverhältnissen.
Nicht zum Arbeitsvolumen gehören hingegen die bezahlten, aber nicht geleisteten Arbeitsstunden, beispielsweise Jahresurlaub, Elternzeit, Feiertage, Kurzarbeit oder krankheitsbedingte Abwesenheit. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die nicht bezahlten Pausen sowie die Zeit für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.
Das Arbeitsvolumen umfasst somit die Gesamtzahl der während des Berichtszeitraums am jeweiligen Arbeitsort von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbstständigen innerhalb einer Region tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Es berücksichtigt weder Intensität noch Qualität der geleisteten Arbeit. Das Arbeitsvolumen ergibt sich als Produkt aus Erwerbstätigenzahl und Arbeitszeit je Erwerbstätigen.
Art der Behinderung
Die Art der Behinderung wird in der Statistik der schwerbehinderten Menschen anhand von Kategorien erfasst. Entscheidend für die Zuordnung einer Kategorie ist die funktionelle und anatomische Veränderung. Die Krankheitsdiagnose gibt häufig die Behinderung nicht oder nur ungenügend wieder (z. B. Multiple Sklerose, signiert wird der Funktionsausfall z. B. der Gliedmaßen).
Vorrangig wird die schwerste Art der Behinderung einer Person nachgewiesen.
Art des Eingriffs
Werden mehrere Arten des Eingriffs (Schwangerschaftsabbruchmethoden) angewendet, ist diejenige anzugeben, die den Schwangerschaftsabbruch bewirkt hat. Wird z. B. eine Curettage nach einem medikamentösen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt, ist nur der medikamentöse Schwangerschaftsabbruch anzugeben. Es ist zu beachten, dass Schwangerschaftsabbrüche mit Mifepriston (Mifegyne®) getrennt von den medikamentösen Abbrüchen erfasst werden. Während der medikamentöse Abbruch in der Regel zusätzliche operative Maßnahmen erfordert, wird ein komplikationsfreier Abbruch mit Mifegyne® ohne operative Nachbehandlung durchgeführt.
Art des Trägers
Unterschieden wird zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern.
Bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.
Art des Trägers
- öffentlich: Diese Einrichtungen lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden: der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Form. In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Krankenhäuser sind dabei entweder rechtlich unselbständig (Regiebetrieb, Eigenbetrieb) oder rechtlich selbständig (Zweckverband, Anstalt, Stiftung). Privatrechtliche Krankenhäuser (z. B. GmbH) befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebietskörperschaften (Bund, Land usw.), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften (Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände) oder Sozialversicherungsträger unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts halten.
- freigemeinnützig: Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.
- privat: Einrichtungen, die als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung bedürfen.
Bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.
Arten- und Landschaftsschutz
Der Arten- und Landschaftsschutz umfasst Maßnahmen, die auf den Schutz und die Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten, den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen und Lebensräumen sowie den Schutz und die Wiederherstellung von natürlichen und semi-natürlichen Landschaften abzielen (ohne Landschaftsgartenbau).
Arten- und Landschaftsschutz
Der Arten- und Landschaftsschutz umfasst Maßnahmen und Aktivitäten, die auf den Schutz und die Wiederherstellung von Tier- und Pflanzenarten, den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen und Lebensräumen sowie dem Schutz und der Wiederherstellung von natürlichen und semi-natürlichen Landschaften abzielen.
Berufstätige Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen und Apotheker/-innen
Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker umfasst alle, die berufstätig sind.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in Niederlassung bzw. Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken,
- in Krankenhäusern und
- in sonstiger Tätigkeit, z. B. in Behörden, Körperschaften und der Wirtschaft.
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte
Diese Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind freiberuflich tätig und üben ihren Beruf in eigener Praxis oder Gemeinschaftspraxis aus. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte in noch bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen ambulanten Einrichtungen enthält, die laut Einigungsvertrag in Anwendung des § 311 (2) des Sozialgesetzbuches V zur ambulanten Versorgung zugelassen sind - Polikliniken bzw. Ambulatorien. Ab 1999 zählen in Sachsen zu den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten noch zusätzlich Angestellte, Teilzeitangestellte und Praxisassistentinnen und Praxisassistenten.
Ärztinnen und Ärzte ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
Es handelt sich um Ärztinnen und Ärzte, die z. B. im Personal-Leasing-Verfahren, als Honorarkräfte oder im Rahmen einer konzerninternen Personalgesellschaft im Krankenhaus eingesetzt werden. Sie werden als Vollkräfte im Jahresdurchschnitt und nur nachrichtlich ausgewiesen.
Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte
Die Krankenhausstatistik weist nur Ärztinnen und Ärzte mit Krankenhaustätigkeit nach und gliedert diese einerseits in hauptamtliche, andererseits in nichthauptamtliche Ärztinnen und Ärzte. Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte werden nach ihrer funktionellen Stellung im Krankenhaus in leitende Ärztinnen und Ärzte (Chefärztinnen und Chefärzte), Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte gegliedert. Im Bereich der nichthauptamtlichen Ärztinnen und Ärzte werden Belegärztinnen und Belegärzte sowie von Belegärztinnen und Belegärzten angestellte Ärztinnen und Ärzte nachgewiesen. Eine weitere Untergliederung der Ärztinnen und Ärzte erfolgt danach, ob eine abgeschlossene Weiterbildung vorhanden ist. In diesen Fällen wird die Fachgebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung der Ärztinnen und Ärzte nachgewiesen.
Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung als Zweig der Sozialversicherung schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter. Bei Tod der Versicherten schützt sie die Hinterbliebenen.
Konkret heißt das:
- Erbringungen von Leistungen zur Teilhabe,
- Berechnung und Zahlung von Renten und Zusatzleistungen,
- die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner sowie
- das Aufklären und Beraten der Versicherten und Rentner.
Im Wesentlichen sind diese Leistungen im SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung) geregelt. Maßgebende Regelungen über Leistungen zur Teilhabe finden sich seit dem 01.07.2001 auch im SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).
Adoption und aufgehobene Adoptionen
Bei einer Annahme als Kind (Adoption) durch ein Ehepaar oder eine Einzelperson erhält das Kind den rechtlichen Status eines ehelichen Kindes des annehmenden Ehepaares bzw. der annehmenden Person. Auch die im Ausland nach dortigem Recht vollzogenen Adoptionen ausländischer Kinder und Jugendlicher durch deutsche Annehmende werden erfasst, soweit das zuständige Jugendamt davon erfährt. Adoptionen werden statistisch erfasst, sobald der Gerichtsbeschluss für die Adoption vorliegt.
Adoptionen können wegen fehlender Erklärungen gemäß § 1760 BGB oder von Amts wegen gemäß § 1763 BGB aufgehoben werden.
Aufgestellte Betten
Alle Betten, die in den Krankenhäusern betriebsbereit aufgestellt sind, unabhängig von der Förderung. Es werden nur die Betten nachgewiesen, die der vollstationären Behandlung dienen.
Sofern nicht anders vermerkt, sind unter der Anzahl der Betten immer die im Durchschnitt des Jahres 2017 aufgestellten Betten zu verstehen. Die aufgestellten Betten lassen sich folgendermaßen untergliedern:
- nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) gefördert: Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem § 1 HBFG zugrunde gelegt werden.
- nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gefördert: Betten, für die Fördermittel nach § 8 Abs. 1 KHG gewährt werden.
- Vertragsbetten nach § 108 Nr. 3 SGB V: Alle nicht geförderten aufgestellten Betten, für die Verträge mit den Krankenkassen über die Gewährung von Krankenhausbehandlung vorliegen.
- sonstige Betten: Aufgestellte Betten, die weder im Krankenhausplan aufgeführt noch gefördert werden und für die auch keine Verträge nach § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen sind.
Aufgestellte Betten
Alle Betten, die in den Krankenhäusern betriebsbereit aufgestellt sind, unabhängig von der Förderung. Es werden nur die Betten nachgewiesen, die der vollstationären Behandlung dienen. Sofern nicht anders vermerkt, sind unter der Anzahl der Betten immer die im Durchschnitt des Jahres 2017 aufgestellten Betten zu verstehen.
Die aufgestellten Betten lassen sich folgendermaßen untergliedern:
- nach dem Hochschulbauförderungsgesetz (HBFG) gefördert: Betten, die bei der Bewilligung der Fördermittel nach dem HBFG (§ 1) zugrunde gelegt werden.
- nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gefördert: Betten, für die Fördermittel nach KHG (§ 8 Abs. 1) gewährt werden.
- Vertragsbetten nach § 108 Nr. 3 SGB V: Alle nicht geförderten aufgestellten Betten, für die Verträge mit den Krankenkassen über die Gewährung von Krankenhausbehandlung vorliegen.
- sonstige Betten: Aufgestellte Betten, die weder im Krankenhausplan aufgeführt noch gefördert werden und für die auch keine Verträge nach § 108 Nr. 3 SGB V abgeschlossen sind.
Aufhebung aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans
Der Schuldner kann mit der Mehrheit seiner Gläubiger einen Insolvenzplan vereinbaren, in dem die Form der Schuldenbereinigung festgelegt wird. Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzplan wurde ursprünglich für die Sanierung von Unternehmen entwickelt. Seit dem 1. Juli 2014 sind Insolvenzpläne auch für vereinfachte Insolvenzverfahren beziehungsweise Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.
Aufhebung nach Schlussverteilung
In der Schlussverteilung wird der zur Verteilung verfügbare Betrag unter den Gläubigern, die quotenberechtigte Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, anteilig ausgezahlt. Sobald die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Erstaufnahme (Aufnahmeeinrichtungen)
Die zentrale Erstaufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen befindet sich in Chemnitz. Nachdem in der Vergangenheit sinkende Asylbewerberzahlen eine Schließung der zwei weiteren Erstaufnahmeeinrichtungen in den früheren Regierungsbezirken Dresden und Leipzig bewirkt hatten, wurde 2013 eine Außenstelle für die Erstaufnahme in Schneeberg (Erzgebirgskreis) eingerichtet. 2015 wurden weitere Außenstellen eröffnet, von denen nur ein Teil noch aktiv ist.
Auftraggeber/Auftraggebergruppe
Mit Ausnahme der Bauarten Wohnungsbau und Straßenbau werden alle anderen Hochbauten und Tiefbauten nach Auftraggebern/Auftraggebergruppen gegliedert.
In den Fällen, in denen einem Subunternehmer/Nachunternehmer/Unterauftragnehmer nicht bekannt ist, in welche Auftraggebergruppe das Bauwerk einzuordnen ist und in denen auch nicht vom Bauwerk auf den Bauherrn geschlossen werden kann, erfolgt eine Zuordnung zur Auftraggebergruppe gewerblicher und industrieller Bau. Ein Bauwerk, das von einer Bauträgergesellschaft in Auftrag gegeben wird, ist derjenigen Auftraggebergruppe zuzuordnen, deren Aufgabenbereich es endgültig dienen wird.
Bauarten und Auftraggeber
Arbeitsstunden, baugewerblicher Umsatz, Aufragseingang und Auftragsbestand werden nach Art der Bauten und nach Auftraggebern unterteilt. In den Wirtschaftszweigen des Bauhauptgewerbes gelten als Bauleistungen die baugewerblichen Leistungen von Betrieben im Wohnungsbau, im gewerblichen und industriellen Bau sowie im öffentlichen Bau. Der Hochbau setzt sich aus dem Wohnungsbau, gewerblichen und industriellen Hochbau, Hochbau für Organisationen ohne Erwerbszweck sowie Hochbau für Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammen. Der Tiefbau besteht aus gewerblichem und industriellem Tiefbau, Straßenbau sowie sonstigem Tiefbau für Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für Organisationen ohne Erwerbszweck (öffentlicher Tiefbau).
Zum Wohnungsbau gehören alle Bauten, die überwiegend den Wohnbedürfnissen dienen - unabhängig vom Auftraggeber. Der landwirtschaftliche Bau umfasst Scheunen, Ställe, Silos, Garagen für landwirtschaftliche Fahrzeuge, ferner Entwässerungsanlagen und sonstige Wasserbauten. Kombinierte Gebäude mit Wohnung, Stallung und Scheune sind landwirtschaftliche Gebäude, es sei denn, flächenmäßig überwiegt der Wohnanteil.
Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe
Summe der Werte aller vorliegenden, fest akzeptierten und noch nicht ausgeführten Bauaufträge bzw. -auftragsteile im Inland von anderen Firmen oder sonstigen Kunden am Ende des Berichtszeitraums (ohne an Subunternehmer vergebene Aufträge). Die Bewertung erfolgt grundsätzlich zu Preisen, die zum Zeitpunkt des Auftragseingangs galten. Aufträge, die über einen langen Zeitraum abgewickelt werden und denen Preisgleitklauseln zugrunde liegen, werden jedoch mit Preisen bewertet, die sich aus der Anwendung der entsprechenden Vertragsbestimmungen ergeben. In den Preisen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. Auch Rabatte sind abgesetzt. Bei der Ermittlung des Auftragsbestands ist vom Auftragswert bereits im Bau befindlicher Projekte derjenige Teil abzusetzen, der nach Anlegung eines geeigneten wirtschaftlichen Maßstabes (z. B. Anteil der bereits geleisteten Arbeitsstunden oder Anteil des bereits verbrauchten Materialwertes an den vorgesehenen Gesamtgrößen) schon erstellt worden ist, ohne Berücksichtigung der Abnahme oder Abrechnung. Jeder Bauauftrag darf nur einmal erfasst werden und ist i. d. R. von der Firma zu melden, die den Bauauftrag ausführen wird. Der Auftragsbestand ist nach Bauarten/Auftraggebern und nach Lage der Baustelle zu gliedern.
Auftragseingang im Bauhauptgewerbe
Wirtschaftszweige 41.1, 42, 43.1 und 43.9. (WZ 2008)
Summe der Werte aller im Berichtszeitraum eingegangenen und vom Betrieb / Unternehmen fest akzeptierten Bauaufträge im Inland. Die Wertansätze für bauhauptgewerbliche Bauleistungen entsprechen der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Die Mehrwertsteuer ist in diesen Wertansätzen nicht enthalten. Auch Rabatte sind abgesetzt. Jeder Bauauftrag darf nur einmal erfasst werden und ist i. d. R. von der Firma zu melden, die den Bauauftrag ausführen wird. Der Auftragseingang ist nach Bauarten/Auftraggebern und nach Lage der Baustelle zu gliedern.
Teile von Bauaufträgen, die an andere Baufirmen (Subunternehmer) als Unteraufträge weitergegeben werden sollen, werden nur von diesen angegeben, um so Doppelzählungen zu vermeiden. Stornierungen von Auftragseingängen vorangegangener Berichtszeiträume dürfen bei der Auftragseingangsmeldung des aktuellen Berichtszeitraumes grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Aufträge, die vom Betrieb/Unternehmen nicht angenommen worden sind oder ohne feste Zusage für die Ausführung unverbindlich für später vorgemerkt wurden, sind nicht in den Auftragseingang einzubeziehen.
Ausbildungsabschluss
Nachgewiesen wird der jeweils höchste Schulabschluss des Beschäftigten. Dieser wird in folgende Kategorien untergliedert:
- ohne Schulabschluss;
- Volks-, Hauptschulabschluss, Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss;
- Abitur bzw. Fachabitur;
- unbekannt und ohne Angabe.
Nachgewiesen wird der jeweils höchste Berufsabschluss des Beschäftigten. Folgende Kategorien werden unterschieden:
- ohne Berufsabschluss;
- anerkannter Berufsabschluss sowie Meister-, Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss;
- Bachelor, Diplom, Magister, Master, Staatsexamen oder Promotion;
- unbekannt und ohne Angabe.
Anerkannter Ausbildungsberuf
Der Begriff »staatlich anerkannter Ausbildungsberuf« ist durch das BBiG vorgegeben und betrifft die gemäß § 4 Abs. 1 BBiG und § 25 Abs. 1 HwO anerkannten Ausbildungsgänge. Diese Ausbildungsberufe werden inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) führt und veröffentlicht das »Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe«.
Ausbildungskredite
Von privaten Personen zur Finanzierung der Aus- und Fortbildung aufgenommene Kredite wie (Meister-) BAföG, Studiengebührendarlehen, Bildungs- und Studienkredite sowie sonstige Ausbildungskredite. Die Restschuld umfasst den Betrag, der zurückgezahlt werden muss, bis alle Ausbildungskredite getilgt sind (einschließlich Zinsen).
Ausbildungsstätten (BAföG)
Als Ausbildungsstätten gelten hier alle Einrichtungen (Schulen, Hochschulen, Fernunterrichtsinstitute), die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung vermitteln. Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 und von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, ferner von
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Kollegs, von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es sich um öffentliche Schulen oder um genehmigte Ersatzschulen handelt. Darüber hinaus kann auch die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen und die Ableistung von Praktika förderungsfähig sein.
Als Berufsfachschulen im Sinne des BAföG gelten auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr, Berufsvorbereitungsjahr, berufsbefähigender Bildungsgang). Als Universitäten werden hier die Universitäten, Pädagogischen und Theologischen Hochschulen sowie die Gesamthochschulen bezeichnet.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Berufsausbildungsverträge
Vor Beginn einer Berufsausbildung muss nach dem BBiG zwischen dem Ausbildenden und den Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge
Die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge umfassen alle während des Berichtsjahres neu in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einer zuständigen Stelle/Kammer eingetragenen Berufsausbildungsverträge. Das Ausbildungsverhältnis muss angetreten worden sein und am 31. Dezember noch bestehen.
Vorzeitig gelöste Ausbildungsverträge
Das Ausbildungsverhältnis kann vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag genannten Ausbildungszeit gelöst werden. Das BBiG unterscheidet die Kündigung während der Probezeit und die Kündigung nach der Probezeit aus wichtigem Grund sowie wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel der Auszubildenden.
Ausfallgefährdete Forderungen aus vergebenen Krediten und vergebenen liquiden Mitteln
Eine Forderung aus einem vergebenen Kredit wird als ausfallgefährdet (notleidend) bezeichnet, wenn
- für Zins- oder Tilgungszahlungen der Fälligkeitstermin seit mindestens 90 Tagen verstrichen ist,
- Zinszahlungen, die seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oder verschoben wurden, oder
- Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (z. B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistet werden.
Export bzw. Ausfuhr
Die Ausfuhr als Spezialhandel erfasst die Ausfuhr von Waren aus dem freien Verkehr, nach zollamtlich bewilligter aktiver und zur passiven Veredlung (Eigen- und Lohnveredlung bzw. Ausbesserung) ohne die Wiederausfuhr eingelagerter ausländischer Waren. In der Ausfuhr wird als Bestimmungsland das Land nachgewiesen, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. Ist das Bestimmungsland nicht bekannt, so gilt das letzte bekannte Land, in das die Waren ausgeführt werden sollen, als Bestimmungsland.
Ein- oder Ausfuhr
Ein- oder Ausfuhr ist der grenzüberschreitende Warenverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland für die betreffenden Stoffe als solche oder in Zubereitungen. Nicht in die Erhebung einbezogen werden Stoffe und Zubereitungen, die in einem ein- oder ausgeführten Fertigerzeugnis (z. B. Kunst- und Schaumstoffe, Spraydosen, Kälte- und Klimaanlagen) bereits enthalten sind.
Ausgabefähige Einkommen und Einnahmen
Die ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen privater Haushalte werden ermittelt, indem zum Haushaltsnettoeinkommen die Einnahmen aus dem Verkauf von Waren (z. B. Verkauf von Gebrauchtwagen) sowie die sonstigen Einnahmen (z. B. Lottogewinne, Einnahmen aus der Einlösung von Leergut und Flaschenpfand) addiert werden. Die ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen werden auch als verfügbares Einkommen bezeichnet. Im verfügbaren Einkommen nicht enthalten sind Einnahmen aus der Auflösung und Umwandlung von Vermögen (Sach- und Geldvermögen) sowie aus Kreditaufnahme.
Bruttoausgaben, Bruttoauszahlungen, Ausgaben, Auszahlungen
In der jährlichen Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerber werden die Aufwendungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfasst. Hierzu zählen auch die Leistungen nach § 2 AsylbLG, die in Anwendung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt werden. Die Bruttoausgaben werden auf Basis der Auszahlungen der Leistungsträger ermittelt.
Es sind die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen für die Leistungen nach dem AsylbLG aus dem jeweiligen Berichtsjahr zu erfassen. Grundlage hierfür ist der Finanzhaushalt, nicht der Ergebnishaushalt. Für die zeitliche Abgrenzung der Ausgaben (Auszahlungen) und Einnahmen (Einzahlungen) ist der Buchungszeitpunkt ausschlaggebend.
Nicht erfasst werden:
- die Erstattungen von Aufwendungen der Träger untereinander (z.B. § 10b AsylbLG);
- die Erstattungen (Zuweisungen) von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden;
- die Verwaltungskosten der Träger und sonstigen Stellen;
- die Kosten der erzieherischen Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VII), auch wenn Leistungen nach den Vorschriften des SGB XII auf der Rechtsgrundlage des § 35a SGB VII erbracht werden.
Die Bezeichnung »Bruttoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Nettoausgaben/-auszahlungen«.
Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben
Die Nettoausgaben sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Leistungsträger (frühere, heut seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Auszahlungen und den entsprechenden Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.
Bruttoausgaben, Bruttoauszahlungen, Ausgaben, Auszahlungen der Sozialhilfe
Gesamtheit aller Ausgaben, die im Rahmen der Hilfegewährung an Bedürftige getätigt werden. Bei Anwendung der kameralistischen Buchführung werden sie auf Basis der Ausgaben der Sozialhilfeträger, bei Anwendung des doppischen Rechnungswesens auf Basis der Auszahlungen der Sozialhilfeträger erhoben. Die Bezeichnung »Bruttoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Nettoausgaben/-auszahlungen«.
Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben
Die Nettoausgaben der Sozialhilfe sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Sozialhilfe (frühere, heute seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen (Doppik) der Sozialhilfeträger und den entsprechenden Einnahmen/Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.
Ausländerinnen und Ausländer bzw. nichtdeutsche Bevölkerung (Nichtdeutsche)
Ausländerinnen und Ausländer bzw. Nichtdeutsche sind alle Personen, die nicht Deutsche und auch nicht Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes gleichgestellt sind. Dazu gehören auch Staatenlose und Personen mit »ungeklärter« Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, zählen als Deutsche. Die Mitglieder der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen werden statistisch nicht erfasst.
Ausländerzentralregister
Das beim Bundesverwaltungsamt geführte Ausländerzentralregister (AZR) erfasst alle Personen, die ausschließlich eine nichtdeutsche (ausländische) Staatsangehörigkeit besitzen und sich länger als 3 Monate in Deutschland aufhalten. Die Bestandszahlen über die ausländische Bevölkerung aus dem Ausländerzentralregister und die Ergebnisse aus der Bevölkerungsfortschreibung weichen infolge unterschiedlicher Abgrenzungen voneinander ab. Die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zur Erfassung und Fortschreibung der Daten lassen einen Vergleich der entsprechenden statistischen Angaben nicht zu. Seit dem Berichtsjahr 2016 wird in der Ausländerstatistik die statistische Geheimhaltung erfüllt indem die Fallzahlen auf ein Vielfaches von Fünf gerundet werden. Fallzahlen von null, eins und zwei Fällen werden auf null gerundet. Die Einzelpositionen lassen sich aufgrund dieser Verfahrensweise nicht mehr aufsummieren.
Ausleihungen
Ausleihungen beinhalten Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und andere Ausleihungen (einschließlich Genossenschaftsanteile).
Ausleihungen (vergebene Kredite) und Vergabe von liquiden Mitteln
Ausleihungen entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und dies entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft ist (vergebene Kredite). Sie sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger sind, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss. Unerheblich ist, ob für die Auszahlungssumme Zinsen anfallen oder nicht.
Zu den Ausleihungen gehören auch:
- (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (Barsicherheiten), deren Schuldner keine Kreditinstitute sind
- Forderungen aus Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf
- Kredite, die als Sicherheit für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen ausgezahlt werden
- Stille Beteiligungen; stille Beteiligungen mit Verlustpartizipation oder stille Beteiligungen an Kreditinstituten, die nach Basel III beziehungsweise der EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Directive IV) zum harten Kernkapital gezählt werden, sind dagegen unter »Anteilsrechte« auszuweisen
- Leistungen an natürliche Personen, die als Darlehen gewährt werden (z. B. Arbeitgeberdarlehen, Wohnungsbaudarlehen, Sozialdarlehen)
- Schuldscheindarlehen
- Namensschuldverschreibungen
Zu den Ausleihungen gehören nicht:
- Sonstige Forderungen, einschließlich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus geleisteten Anzahlungen
- BAföG-Zahlungen; diese werden später zentral vom Statistischen Bundesamt zugefügt
- Minderheitsbeteiligungen; diese sind unter »Anteilsrechte« auszuweisen
Außenwanderung
Die Außenwanderungen umfassen die Zu- und Fortzüge über die Landesgrenze des Freistaates Sachsen. Zuzüge nach Sachsen heißen Außenzuzüge, Fortzüge über die Landesgrenze des Freistaates Sachsen heißen Außenfortzüge. Als Ziel- bzw. Herkunftsgebiet der Außenwanderung wurden im Rahmen der 7. Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung die anderen Bundesländer als Bundesgebiet und das Ausland festgelegt. Die Differenz zwischen der Anzahl der Zuzüge und Fortzüge wird als Überschuss der Zu- bzw. Fortzüge oder als der Saldo der räumlichen Bevölkerungsbewegung oder auch Wanderungssaldo bezeichnet.
- Daten und Fakten »Bevölkerungsvorausberechnung« Weiterleitung zum Internetangebot www.bevoelkerungsmonitor.sachsen.de
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. In diesen Fällen wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Eigenbelastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 33 EStG). Außergewöhnliche Belastungen sind gemäß §§ 33a, 33b EStG unter anderem:
- Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung bedürftiger Personen (Unterhaltsfreibetrag),
- Aufwendungen für die Berufsausbildung eines auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes (Ausbildungsfreibetrag),
- Aufwendungen von Körperbehinderten, Hinterbliebenen und Pflegepersonen.
Bereinigte Einzahlungen und Auszahlungen
Summe aller Einzahlungen bzw. Auszahlungen (ohne Finanzierungstätigkeit) abzüglich der Einzahlungen von gleicher Ebene, d. h. zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Summe aller Einzahlungen bzw. Auszahlungen, die eine Vermögensänderung herbeiführen wie z. B. Investitionszuwendungen einschl. investive Schlüsselzuweisungen, die für Instandsetzungen verwendet werden oder der Erwerb bzw. die Veräußerung von Vermögensgegenständen und Finanzanlagen sowie Auszahlungen für Baumaßnahmen.
Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Summe aller Einzahlungen bzw. Auszahlungen (ohne haushaltstechnische Verrechnungen), die im Rahmen des Verwaltungsvollzuges sowie des Betriebes von Einrichtungen und Anstalten meistens regelmäßig anfallen.
Gewerbliche Auszubildende
Personen, die auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Als gewerbliche Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in einen Arbeiterberuf einmünden. Zu den gewerblichen Auszubildenden rechnen auch Umschüler, Anlernlinge, Praktikanten sowie Volontäre mit entsprechenden Tätigkeiten, soweit sie auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages tätig sind. Erfolgt eine Ausbildung im Rahmen von Delegierungen (z.B. auf Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes) aus anderen Betrieben/Unternehmen, werden sie nicht zu den Auszubildenden gezählt.
Im Unterschied zu den gewerblichen Auszubildenden handelt es sich bei den kaufmännischen und technischen Auszubildenden um Personen, die in anerkannten kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die Ausbildung dieser Personen mündet normalerweise in einen Angestelltenberuf ein.
Kaufmännische Auszubildende, technische Auszubildende
Personen, die auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in anerkannten kaufmännischen oder technischen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Als kaufmännische und technische Ausbildungsberufe gelten solche, die normalerweise in ein Angestelltenverhältnis einmünden.
Einbezogen werden auch Praktikanten, Volontäre sowie Umschüler mit entsprechenden Tätigkeiten soweit sie auf Grund eines mit dem Betrieb/Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages tätig sind. Erfolgt eine Ausbildung im Rahmen von Delegierungen (z. B. auf Grundlage des Arbeitsförderungsgesetzes) aus anderen Betrieben/Unternehmen, werden sie nicht zu den Auszubildenden gezählt. Im Unterschied zu den kaufmännischen bzw. technischen Auszubildenden handelt es sich bei den gewerblichen Auszubildenden um Personen, die in anerkannten gewerblichen Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Die Ausbildung dieser Personen mündet normalerweise in einen Arbeiterberuf ein.
Auszubildende
Auszubildende (Lehrlinge) sind, wer einen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des BBiG oder HwO abgeschlossen hat, um eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 5 BBiG), in einem als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf (§ 104 BBiG) oder in einem Ausbildungsberuf in der Erprobung (§ 6 BBiG) zu absolvieren.
Auszubildende
Auszubildende in anerkannten Ausbildungsberufen sind Personen, die in praktischer Berufsausbildung stehen (einschließlich Praktikanten und Praktikantinnen sowie Volontäre und Volontärinnen). Normalerweise führen kaufmännische und technische Ausbildungsberufe in einen Angestelltenberuf, gewerbliche Ausbildungsberufe in einen Arbeiterberuf. Personen, die ein Praktikum oder Volontariat absolvieren zählen in der Bildungsstatistik zwar nicht zu den Auszubildenden, werden aber in den Mikrozensuserhebungen diesen zugeordnet.
Auszubildende
Auszubildende umfassen Beschäftigte mit einem gültigen Ausbildungsvertrag. Anlernlinge, Praktikanten und Volontäre sind nicht enthalten.