T
Tageseinrichtungen für Kinder
Das sind Einrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages aufgenommen, in Gruppen gefördert sowie pflegerisch und erzieherisch regelmäßig betreut werden, die über haupt- oder nebenberufliches Personal verfügen und für die eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine vergleichbare Genehmigung vorliegt.
Die Bestimmung der Einrichtungsart (z. B. Tageseinrichtungen mit Kindern im Alter unter 3 Jahren, von 2 bis unter 8 Jahren (ohne Schulkinder), von 5 bis unter 14 Jahren (nur Schulkinder) bzw. mit Kindern aller Altersgruppen) orientiert nach dem tatsächlichen Alter der betreuten Kinder.
Die integrative bzw. ausschließliche Betreuung behinderter Kinder wird ab Berichtsjahr 2012 über den Anteil der Kinder mit Eingliederungshilfe in der Einrichtung ermittelt. Sobald zumindest ein Kind, aber weniger als 90 Prozent der Kinder Eingliederungshilfe in der Einrichtung erhält bzw. erhalten, handelt es sich um eine Einrichtung mit integrativer Betreuung behinderter Kinder. Sobald 90 Pro-zent oder mehr der Kinder Eingliederungshilfe in der Einrichtung erhalten, handelt es sich um eine Einrichtung für behinderte Kinder.
Erziehung in einer Tagesgruppe
Die Erziehung in einer Tagesgruppe (§§ 32, 41 SGB VIII) ist für Kinder oder Jugendliche gedacht, die durch die familiäre Situation keine hinreichende Förderung in ihrer Entwicklung haben und massive Verhaltensauffälligkeiten aufweisen. Dadurch soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe (meist 8 bis 12 Plätze) gefördert werden. Weiterhin kann eine Begleitung der schulischen Förderung und eine Unterstützung der Elternarbeit erfolgen. Die Hilfe kann auch eine Betreuung am Abend und/oder am Wochenende und ggf. auch in den Ferienzeiten beinhalten. Durch diese Hilfe soll der Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichergestellt werden. Diese Hilfeart umfasst sowohl die teilstationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung (Tagesgruppe in einer Einrichtung) als auch die in einer geeigneten Form der Familienpflege (auch als Einzelpflege) gewährte Hilfe.
Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis besteht
Tagespflegepersonen, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII besteht, bedürfen einer Erlaubnis des Jugendamtes nach § 43 SGB VIII um Kinder »außerhalb des Haushaltes des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate« zu betreuen.
Tätige Inhaber, tätige Mitinhaber
Personen, die einen Betrieb/ein Unternehmen als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter leiten (Personengesellschaften). Zu den tätigen Inhabern zählen auch die selbständigen Handwerker. Nicht zu den tätigen Inhabern/Mitinhabern rechnen Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen (z. B. auch Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer einer GmbH).
Tätige Personen
Die Anzahl der tätigen Personen umfasst die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die geringfügig Beschäftigten. Diese Angaben werden im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes von der Bundesagentur für Arbeit der Statistik zur Verfügung gestellt und in das Unternehmensregister eingespielt. Bei der Handwerksberichterstattung werden diese Daten ausgewertet. Bei der Handwerkszählung erfolgt eine Zuschätzung für die Zahl der tätigen Inhaber anhand der Rechtsform. Ebenfalls zu den tätigen Personen zählen unbezahlt mithelfende Familienangehörige. Da es dafür keine Verwaltungsdatenquellen gibt, können diese nicht erfasst werden. Bei den Handwerksstatistiken werden alle tätigen Personen eines Handwerksunternehmens erfasst, auch wenn sie nicht im handwerklichen Bereich tätig ist.
Tätige Personen bei Bauträgern
Bei Bauträgern wird nur die Gesamtzahl aller im Betrieb tätigen Personen erfasst.
Tätige Personen/Beschäftigte
Alle Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen bzw. Betrieb stehen (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende), die im Unternehmen bzw. Betrieb tätigen Inhaber und Mitinhaber sowie die unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen, soweit diese Familienangehörigen mindestens 55 Stunden im Monat im Unternehmen bzw. Betrieb tätig sind. Zu den Tätigen Personen/Beschäftigten zählen auch Arbeitskräfte, die von anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung gem. dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen wurden. Voll als tätige Personen zu zählen sind:
- Erkrankte, Urlauber, Personen, die lediglich Übungen bei der Bundeswehr ableisten, im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub befindliche Personen (bis zu einem Jahr) und alle sonstigen vorübergehend Abwesenden,
- Saison- und Aushilfsarbeiter, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig entlohnte Beschäftigte, Kurzarbeiter, Winterausfallgeldempfänger
- betriebseigene Reinigungskräfte
Nicht zu den tätigen Personen rechnen:
- Empfänger von Vorruhestandsgeld
- ständig im Ausland tätige Personen (mindestens 1 Jahr)
- zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst Einberufene
- Arbeitskräfte, die als Beauftragte anderer Unternehmen im meldenden Unternehmen Montage- oder Reparaturarbeiten durchführen
- unbezahlt mithelfende Familienangehörige mit weniger als 55 Stunden Arbeitszeit im Monat,
- Heimarbeiter
- Strafgefangene
- Leiharbeiter
Sind Personen in mehreren Unternehmen/Betrieben gleichzeitig beschäftigt, dann können sie auch in mehreren Unternehmens-/Betriebsmeldungen enthalten sein. Die Baugewerbeerhebungen weisen daher nur Beschäftigungsfälle nach und nicht die tatsächliche Zahl der dahinter stehenden Individuen. Bei den tätigen Personen werden also Personen nur aus der Sicht des einzelnen Betriebes (Beschäftigungsfälle) mit Arbeitsort im Inland (Inlandskonzept) gezählt.
Unternehmen (Statistisches Unternehmen)
Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere hinsichtlich der Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Es kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.
Überwiegend im »Baugewerbe bzw. anderen Bereichen« tätige Personen (Betriebserhebungen)
Während bei Unternehmenserhebungen die gesamte Zahl der tätigen Personen/Beschäftigten des Unternehmens dem jeweiligen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zugeordnet wird, erfolgt bei Betriebserhebungen eine Unterscheidung der tätigen Personen nach der überwiegenden Beschäftigung. Bei Betriebserhebungen des Bauhauptgewerbes gibt es tätige Personen im Baugewerbe (Wirtschaftszweige 41.2, 42, 43.1 und 43.9 der WZ 2008) und tätige Personen in anderen Bereichen des Betriebes.
Tätige Personen
Anzugeben sind alle Personen, die in der Einrichtung am Stichtag in einem gültigen Arbeitsverhältnis tätig sind. Das sind Personen, die am Stichtag in Voll- oder Teilzeit sowie nebenberuflich in der Einrichtung beschäftigt sind. Ehrenamtlich Tätige sind in dieser Statistik nicht enthalten. Beim Personal wird zwischen pädagogischem oder Verwaltungspersonal einerseits sowie technischem und hauswirtschaftlichem Personal andererseits unterschieden. Des Weiteren werden die die mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege durchführenden Personen mit vertraglichen Betreuungsverhältnissen am Stichtag erhoben.
Tätige Personen
Summe der tätigen Inhaberinnen und Inhaber, unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gehören alle Personen, die in einem Arbeits- bzw. vergleichbaren Dienstverhältnis mit der rechtlichen Einheit stehen und von dieser ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Gratifikation, Provision, Ausbildungsleistungen oder Sachbezügen/-leistungen erhielten. Dazu zählen u. a. Voll- und Teilzeit- bzw. geringfügig Beschäftigte (auch als Aushilfen), Beamtinnen und Beamte, Auszubildende und studentische Praktikanten.
Tätige Personen
Als tätige Personen gelten tätige Inhaberinnen und Inhaber, unbezahlt mithelfende Familienangehörige und abhängig Beschäftigte.
Abhängig Beschäftigte sind die voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die im Berichtszeitraum in einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis zum Unternehmen oder zur Einrichtung standen und auf der Grundlage eines Arbeits- bzw. vergleichbaren Dienstvertrages mit der Erhebungseinheit ein Entgelt in Form von Lohn, Gehalt, Gratifikation, Provision oder Sachbezügen erhalten haben. Hierzu zählen auch kurzzeitig abwesende Personen (z. B. bei Krankheit, bezahltem Urlaub oder Sonderurlaub, Mutterschutz und Elternzeit mit einer Dauer von insgesamt weniger als einem Jahr).
Nicht einzubeziehen sind ein Jahr und länger abwesende Personen, freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ehrenamtlich tätige Personen sowie Arbeitskräfte, die von einem anderen Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung überlassen wurden (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) oder im Auftrag anderer Unternehmen tätig waren.
Die Anzahl der tätigen Personen muss mindestens 1 betragen.
Überwiegender Tätigkeitsbereich
Für jede arbeitende Person nach SGB XI ist der überwiegende Tätigkeitsbereich zu melden. Hierunter ist nicht unbedingt zu verstehen, dass in diesem Bereich über 50 Prozent der Arbeitszeit abgeleistet wird, sondern dass es im Pflegeheim bzw. Pflegedienst keinen anderen Tätigkeitsbereich gibt, in dem die betreffende Person länger arbeitet.
Beim überwiegenden Tätigkeitsbereich werden stationär die Begriffe »körperbezogene Pflege« und »Betreuung« neu eingeführt – gestrichen wurden dafür die thematisch verwandten Begriffe »Pflege und Betreuung« und »soziale Betreuung«.
Ambulant ersetzen beim überwiegenden Tätigkeitsbereich die Begriffe »körperbezogene Pflege«, »Betreuung (§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB XI)« und »Hilfen bei der Haushaltsführung« die thematisch verwandten Begriffe »Grundpflege«, »häusliche Betreuung« sowie »Hauswirtschaftliche Versorgung«.
Tätigkeitsschlüssel
Der Tätigkeitsschlüssel enthält kodierte Angaben zur Tätigkeit der Arbeitnehmer. Er ist Teil der Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung an die Krankenkasse. Die Meldungen zur Sozialversicherung mit den Angaben zur Tätigkeit dienen der Bundesagentur für Arbeit als Grundlage zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, eine Statistik über die Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Ab dem 01.12.2011 ist der Tätigkeitsschlüssel 9-stellig.
Tätigwerden des Familiengerichts
Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es dieses anzurufen (§ 8a Absatz 2 SGB VIII). Notwendig wird dies z. B. dann, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden (z. B. indem sie angebotene Hilfen ablehnen) oder wenn die Gefährdung nicht ohne Eingriff in das elterliche Sorgerecht abgewendet werden kann.
Tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer
Auf das zu versteuernde Einkommen, welches die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer bildet, wird der Einkommensteuertarif angewendet. Die dadurch ermittelte tarifliche Einkommensteuer ist von der festzusetzenden Einkommensteuer zu unterscheiden. Die Besteuerung erfolgt je nach Veranlagungsart (z. B. übrige Veranlagung, Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung, Witwensplitting) entweder nach der Grundtabelle oder Splittingtabelle. Bei Zusammenveranlagung von Personen wird die Splittingtabelle angewendet. Dabei ist die Steuer von der Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu ermitteln und dann zu verdoppeln. Dieses Verfahren bewirkt eine Milderung des progressiven Steuertarifs. Nicht veranlagte Steuerpflichtige der Lohnsteuerklassen 3, 4 oder 5 werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik der Splittingtabelle zugeordnet.
Teilförderung (BAföG)
Geförderte werden als teilgefördert gezählt, wenn ihnen auf ihre Förderung eigenes Einkommen oder Vermögen oder das Einkommen ihrer Eltern bzw. ihres Ehegatten angerechnet wird. Zur Ermittlung des Förderungsbetrages wird in diesem Fall vom Gesamtbedarf das »anzurechnende Einkommen« abgezogen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Einkommen der Eltern«).
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung
Eine solche Bezeichnung darf als Ärztin und Arzt führen, wer nach einer abgeschlossenen Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Es werden somit zwei Gruppen von Ärztinnen und Ärzten unterschieden: Ärztinnen und Ärzte mit Gebietsbezeichnung (früher Fachärzte) und Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. 1995 trat eine neue Weiterbildungsordnung im Freistaat Sachsen in Kraft, so dass sich die Zuordnungen zu den einzelnen Gebieten geändert haben können.
1997 erfolgte bei der Landeszahnärztekammer eine tiefere Gliederung des Status der Zahnärztinnen und Zahnärzte: Die angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte, Ausbildungs-, Entlastungs- sowie Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten, die vorher alle zu den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte gezählt wurden, unterscheidet man noch nach der Tätigkeit in der Niederlassung oder im Krankenhaus.
So kann sich die Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeitsgruppen geändert haben.
Voll- und Teilzeitbeschäftigte
Der Unterscheidung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten liegen die von den Arbeitgebern im Meldeverfahren erteilten Angaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zu Grunde. Dabei gilt ein Beschäftigter bereits dann als Teilzeitbeschäftigter, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich festgelegte Regelarbeitszeit.
Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen
Die Zuordnung voll- bzw. teilzeitbeschäftigter Lehrpersonen nach der Voll- (100 Prozent) und Teilzeitbeschäftigung (50 bis unter 100 Prozent) erfolgt nach dem Beschäftigungsumfang (Pflichtstundenzahl laut geltendem Arbeitsvertrag), unabhängig von den wegen der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden.
Thermische Abfallbehandlungsanlagen
Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen oder Gegenständen durch Verbrennen (z. B. Abfallverbrennungsanlagen), Anlagen
zur thermischen Zersetzung brennbarer, fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen) sowie Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen (z. B. Anlagen zur Veraschung von Leiterplatinen). Hauptzweck der thermischen Abfallbehandlungsanlage ist die Beseitigung des Schadstoffpotentials des Abfalls.
Tiefbau
Tiefbauten sind Bauwerke, die sich nicht oder im allgemeinen nur wenig über die Erdoberfläche erheben. Dazu gehören Straßenbauten/ Straßenbau und Übrige Tiefbauten, z. B. Tiefbauten, die dem Schienenverkehr dienen; Tunnels, Brücken, Start- und Landebahnen für Flugzeuge, Hafenanlagen, Kanal- und Flussbauten (z. B. Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Talsperren, Deiche, Dämme, Küstenschutzanlagen); Tiefbauten der Nachrichtenübermittlung, Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen, Sportplätze, Freibäder, Bauten für Freizeitzentren (u. a. Spielplätze); Schacht- und Stollenbauten u. ä.
Zum Tiefbau gehören auch folgende Bauten, die nach ihrer bautechnischen Gestaltung eigentlich Hochbauten sind: Hochbahnkonstruktionen, oberirdische Rohrleitungen (soweit nicht Teile von Produktionsanlagen), Fernmelde-, Radar-, Fernsehmaste, Freileitungen, Freileitungsmaste, Straßenbeleuchtungen, Verkehrssignalanlagen u. ä. Bauwerke.
Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Tiefbauten werden dem Tiefbau zugeordnet.
Nicht zu den Tiefbauten rechnen selbständig benutzbare unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen: sie werden dem Hochbau zugeordnet.
Hinweis: Bei der Gliederung des Tiefbaus nach Auftraggebern/Auftraggebergruppen ist der Straßenbau dort nicht auszuweisen, sondern unabhängig vom Auftraggeber unter der Sammelposition Straßenbau.
ICD-10
Grundlage der systematischen Ergebnisdarstellung der Todesursachenstatistik bildet die 10. Revision der »Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme« (ICD-10). Diese wurde 1998 in Deutschland eingeführt und löste damit die seit 1979 gültige ICD-9 ab.
Mit der 10. Revision erfolgte eine notwendige Anpassung an den medizinischen Kenntnisstand.
Nichtnatürliche Todesursachen
Die Erfassung der an nichtnatürlichen Todesursachen (Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen) verstorbenen Personen erfolgt im Rahmen der Todesursachenstatistik durch die Verschlüsselung:
- der medizinischen Diagnose des Schadens oder seiner Komplikation
- des Zustandekommens (äußere Ursache) des Schadens und des Ortes des Ereignisses
- der Unfallkategorie.
Folgende Unfallkategorien sind möglich:
1 = Arbeitsunfall
2 = Schulunfall
3 = Verkehrsunfall
4 = Häuslicher Unfall
5 = Sport- und Spielunfall
6 = Sonstiger Unfall
Tourismus
Umfasst gemäß Definition der Welttourismusorganisation (UNWTO) all jene Aktivitäten von Personen, die an Orte außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich zu Freizeit-, Geschäfts- oder bestimmten anderen Zwecken dort nicht länger als ein Jahr ohne Unterbrechung aufhalten.
Demnach zählen nicht nur private Reisen sondern auch Dienst- und Geschäftsreisen als touristische Aktivitäten. Dabei ist es unerheblich, ob die Reisen mit Übernachtungen verbunden sind oder nicht. Das Pendeln zur Arbeitsstelle bzw. in eine Bildungseinrichtung wird dagegen nicht mit unter den Tourismusbegriff subsumiert.
Art des Trägers
Unterschieden wird zwischen öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägern.
Bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.
Freigemeinnützige Träger
Freigemeinnützige Einrichtungen werden von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.
Öffentlicher Träger
Öffentlich Einrichtungen lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden:
- öffentlich-rechtliche Form: In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Krankenhäuser sind dabei entweder rechtlich unselbständig (Regiebetrieb, Eigenbetrieb) oder rechtlich selbständig (Zweckverband, Anstalt, Stiftung).
- privatrechtliche Form: Privatrechtliche Krankenhäuser (z. B. GmbH) befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebietskörperschaften (Bund, Land usw.), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften (Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände) oder Sozialversicherungsträger unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts halten.
Private Träger
Private Einrichtungen bedürfen als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung bedürfen.
Art des Trägers
- öffentlich: Diese Einrichtungen lassen sich nach zwei Rechtsformen unterscheiden: der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Form. In öffentlich-rechtlicher Form betriebene Krankenhäuser sind dabei entweder rechtlich unselbständig (Regiebetrieb, Eigenbetrieb) oder rechtlich selbständig (Zweckverband, Anstalt, Stiftung). Privatrechtliche Krankenhäuser (z. B. GmbH) befinden sich in öffentlicher Trägerschaft, wenn Gebietskörperschaften (Bund, Land usw.), Zusammenschlüsse solcher Körperschaften (Arbeitsgemeinschaften, Zweckverbände) oder Sozialversicherungsträger unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 vom Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts halten.
- freigemeinnützig: Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen oder Vereinen unterhalten werden.
- privat: Einrichtungen, die als gewerbliches Unternehmen einer Konzession nach § 30 Gewerbeordnung bedürfen.
Bei Krankenhäusern mit unterschiedlichen Trägern wird der Träger angegeben, der überwiegend beteiligt ist oder überwiegend die Geldlasten trägt.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
In Deutschland besteht ein gegliedertes System, in dem acht verschiedene Kassenarten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Primärkassen
- Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- berufsständische Kassen
- Bundesknappschaft (BK)
- Seekrankenkasse (SeeKK)
- Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK)
- Ersatzkassen
- Ersatzkassen für Arbeiter (EKAr)
- Ersatzkassen für Angestellte (EKAn)
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 1. Oktober 2005 von zwei Bundesträgern sowie Regionalträgern unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung wahrgenommen.
Bundesträger sind:
- die Deutsche Rentenversicherung Bund (als allgemeiner Rentenversicherung)
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (als knappschaftlicher Rentenversicherung
Für die Betreuung der Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung sind zudem Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) zuständig.
Versicherungsträger und Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005
- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
- Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR)
- Bahnversicherungsanstalt
- Bundesknappschaft
- Seekasse
Träger der Sozialhilfe (örtlich und überörtlich)
Die Aufgaben der Sozialhilfe obliegen je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe:
- Örtliche Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die bis 2005 laut Delegationsverordnung auch dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben durchführten.
- Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Sachsen der Kommunale Sozialverband (KSV), zuvor Landeswohlfahrtsverband (LWV, Umbenennung zum 31. Juli 2005).
Trägerprinzip
Eine Auswertung nach Trägerprinzip erfolgt nach Art und Sitz des Trägers. Die Daten der örtlichen Träger können dabei für die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte dargestellt werden. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Bezug zu Leistungsdaten (Aus- und Einzahlungen der Träger) hergestellt werden soll. Als Sachsensumme werden für gewöhnlich alle Empfänger mit einem sächsischem Leistungsträger ausgewiesen (auch mit Wohnort außerhalb Sachsens).
Treibhauspotenzial
Um die Klimawirksamkeit eines Stoffes zur Erderwärmung darzustellen, wird sein Treibhauspotenzial (Global Warming Potential = GWP) in CO2-Äquivalenten dargestellt. Als Vergleichsgröße dient dabei die Klimawirksamkeit von Kohlenstoffdioxid (CO2) mit einem GWP-Wert = 1. Das Treibhauspotenzial der einzelnen Stoffe in CO2-Äquivalenten (CO2eq) zeigt an, um wie viel stärker oder schwächer die Klimawirksamkeit einer bestimmten Menge Treibhausgas im Verhältnis zur gleichen Menge CO2 ist. Beispielsweise beträgt das CO2eq für R 134a bei einem Zeithorizont von 100 Jahren 1 430. Das bedeutet, dass ein Kilogramm R 134a innerhalb der ersten 100 Jahre nach der Freisetzung 1 430-mal stärker zum Treibhauseffekt beiträgt als ein Kilogramm CO2.
Für die Emissionsberichterstattung (Post-Kyoto) wurden laut den Beschlüssen der Klimakonferenz in Durban die CO2-Äquivalente (CO2eq) der einzelnen Stoffe neu festgelegt. Diese Änderungen gelten verbindlich ab Berichtsjahr 2013.
Treuhandkredit
Kredit, der in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung gewährt worden ist, und bei dem sich die Haftung des berichtenden Kreditinstituts auf die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausleihung und die Abführung der Zins- und Tilgungszahlungen an den Auftraggeber beschränkt. Treuhandkredite werden nicht in die Darstellung der Kredite und Einlagen einbezogen, sondern nur nachrichtlich veröffentlicht.