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Zahl der im Haushalt der Frau lebenden minderjährigen Kinder

Hierzu gehören die im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren. Nicht mitgezählt werden Kinder, die bei Verwandten oder in Heimen leben sowie Kinder, die zur Adoption freigegeben wurden.

Zahl der Lebendgeborenen

Zahl der lebend geborenen Kinder der Frau, ohne Tot- und/oder Fehlgeborene.

Zahl der Räume

Die Zahl der Räume umfasst alle Wohn-, Ess-und Schlafzimmer und andere separate Räume (z. B. bewohnbare Keller-und Bodenräume) von mindestens 6 Größe sowie abgeschlossene Küchen unabhängig von deren Größe. Bad, Toilette, Flur und Wirtschaftsräume werden grundsätzlich nicht mitgezählt. Ein Wohnzimmer mit einer Essecke, Schlafnische oder Kochnische ist als ein Raum zu zählen. Dementsprechend bestehen Wohnungen, in denen es keine bauliche Trennung der einzelnen Wohnbereiche gibt (z. B.​​​​​​​ sogenannte »Loftwohnungen«) aus nur einem Raum.

Zahlungen von gleicher Ebene (finanzstatistische Bereinigung)

Durch die Zahlungen zwischen den einzelnen öffentlichen Haushalten ergeben sich bei der Zusammenfassung der Ergebnisse mehrerer Körperschaften oder Körperschaftsgruppen zu einer Darstellungsebene Doppelzählungen. Die finanzstatistische Bereinigung dieser Doppelzählungen kann dabei nicht bei einzelnen Einzahlungs- oder Auszahlungsarten, sondern nur global erfolgen, indem die darin enthaltenen Zahlungen zwischen den einzelnen Körperschaften oder Körperschaftsgruppen – in Höhe der Zahlungseingänge – als Gesamtbetrag sowohl von der Einzahlungssumme als auch von der Auszahlungssumme abgesetzt werden.

Berufstätige Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen und Apotheker/-innen

Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker umfasst alle, die berufstätig sind.
Sie setzt sich wie folgt zusammen:

  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte in Niederlassung bzw. Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken,
  • in Krankenhäusern und
  • in sonstiger Tätigkeit, z. B. in Behörden, Körperschaften und der Wirtschaft.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte

Diese Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind freiberuflich tätig und üben ihren Beruf in eigener Praxis oder Gemeinschaftspraxis aus. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte in noch bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen ambulanten Einrichtungen enthält, die laut Einigungsvertrag in Anwendung des § 311 (2) des Sozialgesetzbuches V zur ambulanten Versorgung zugelassen sind - Polikliniken bzw. Ambulatorien. Ab 1999 zählen in Sachsen zu den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten noch zusätzlich Angestellte, Teilzeitangestellte und Praxisassistentinnen und Praxisassistenten.

Zeitpunkt der Steuerentstehung

Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen werden meist zeitlich erheblich nach dem Steuerentstehungszeitpunkt veranlagt. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist das Sterbedatum des Erblassers bei Erwerben von Todes wegen bzw. der Tag der Zuwendung bei Schenkungen (§ 9 ErbStG). Somit sind in den Ergebnissen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik eines Berichtsjahres auch Vermögensübergänge enthalten, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, bei denen die Steuer aber erstmals im Berichtsjahr festgesetzt wurde.

Blockheizung bzw. Zentralheizung

Sämtliche Wohneinheiten einer Wohnanlage werden von einer zentralen Heizstelle, die sich innerhalb der Wohnanlage (in der Regel im Keller) befindet, beheizt.

Zerlegeeinrichtungen für Elektro- und Elektronikaltgeräte

Einrichtungen, in denen mittels geeigneter Anlagen insbesondere Elektro- und Elektronikaltgeräte teilweise bzw. vollständig demontiert werden.

Zerlegung

Werden zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) aufzuteilen bzw. zu zerlegen (§ 28 GewStG). Zerlegungsmaßstab (§ 29 GewStG) ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne, die an die in den Betriebsstätten in den einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.

Spezielle Regelungen gelten für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Energieerzeugung betreiben. Das Betriebsfinanzamt ist für die Zerlegung des Steuermessbescheides zuständig. Auf Grundlage der entsprechenden Zerlegungsbescheide erlassen die Gemeinden die Gewerbesteuerbescheide. Eine Zerlegung findet auch statt, wenn eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt oder eine Betriebsstätte innerhalb des Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere verlegt wird. Die in Sachsen festgesetzten  Steuermessbeträge umfassen auch Beträge, die im Rahmen der Zerlegung auf Betriebsstätten außerhalb Sachsens entfallen. Daher wurden beim Nachweis der Steuermessbeträge nach regionaler Gliederung diese Zerlegungsanteile nicht aufgeführt. Es wurden Festsetzungen ohne Zerlegung (d. h. der für das Unternehmen festgesetzte Steuermessbetrag entfällt auf nur eine Gemeinde in Sachsen) und Zerlegungsanteile (d. h. Anteile am Steuermessbetrag von Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Sachsen oder einem anderen Bundesland haben) getrennt ausgewiesen.

Zulassungsfreies Handwerk

Unternehmen ist in die Handwerksrolle nach Anlage B Abschnitt 1 HwO eingetragen.

Zulassungspflichtiges Handwerk

Unternehmen ist in die Handwerksrolle nach Anlage A HwO eingetragen.

Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche

Zur Adoption vorgemerkte Kinder und Jugendliche sind diejenigen, bei denen die Sorgeberechtigten bereit sind, das Kind zur Adoption freizugeben. Kinder und Jugendliche, die sich bereits in Adoptionspflege befinden, sind hier nicht anzugeben.

Zur Verteilung verfügbarer Betrag

Für die Schlussverteilung in einem Insolvenzverfahren wird eine Quote aus dem zur Verteilung verfügbaren Betrag und den quotenberechtigten Forderungen berechnet und auf dieser Grundlage erfolgt eine anteilige Auszahlung des zur Verteilung verfügbaren Betrages an die Gläubiger der quotenberechtigten Forderungen. Der Betrag, der im Restschuldbefreiungsverfahren nach Beendigung des eigentlichen Insolvenzverfahrens vom Schuldner an die Gläubiger gezahlt wird, ist nicht bekannt, weil hierzu keine Angaben erhoben werden. Verteilungen nach dem Schlusstermin sind demnach bei dem zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrag nicht berücksichtigt. Angaben zu dem zur Verteilung verfügbaren Betrag werden bei beendeten Insolvenzverfahren erhoben, die mit Schlussverteilung aufgehoben wurden sowie bei Verfahren, die aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans aufgehoben wurden, sofern es sich um Verfahren mit fixer Quote und Erlass der Restforderungen handelt, bei denen keine Zusagen in die Zukunft gemacht werden.

Zusammengefasste Geburtenziffer

Die Zusammengefasste Geburtenziffer ist die Summe der altersspezifischen Geburtenziffern für Frauen im Alter von 15 bis unter 50 Jahren. Sie beschreibt die relative Geburtenhäufigkeit der Frauen in einer Periode. Sie gibt die durchschnittliche Kinderzahl an, die eine Frau im Laufe ihres Lebens hätte, wenn die Verhältnisse des betrachteten Jahres von ihrem 15. bis zu ihrem 49. Lebensjahr gelten würden. Diese Kinderzahl je Frau hat einen hypothetischen Charakter, da sie die Geburtenhäufigkeit nicht einer konkreten, sondern einer modellierten Frauengeneration abbildet.

Zusammenschluss von Gemeinden

Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden schließen sich mehrere Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammen. Es gibt zwei verschiedene Arten von Zusammenschlüssen.

  1. Die neu gebildete Gemeinde behält den Namen einer am Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Der AGS dieser Gemeinde bleibt für die neu entstehende Gemeinde erhalten. Namen und AGS der anderen am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden gestrichen. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Verschlüsselung der Gemeindeteile erfolgt anschließend in Zehnerschritten an die bereits bestehende Verschlüsselung der Gemeinde, deren Name erhalten blieb.
  2. Die neu gebildete Gemeinde erhält einen neuen Namen. Es handelt sich um eine Neubildung. Dies bewirkt, dass für die neu entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.

Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung

Eine solche Bezeichnung darf als Ärztin und Arzt führen, wer nach einer abgeschlossenen Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Es werden somit zwei Gruppen von Ärztinnen und Ärzten unterschieden: Ärztinnen und Ärzte  mit Gebietsbezeichnung (früher Fachärzte) und Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. 1995 trat eine neue Weiterbildungsordnung im Freistaat Sachsen in Kraft, so dass sich die Zuordnungen zu den einzelnen Gebieten geändert haben können.

1997 erfolgte bei der Landeszahnärztekammer eine tiefere Gliederung des Status der Zahnärztinnen und Zahnärzte: Die angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte, Ausbildungs-, Entlastungs- sowie Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten, die vorher alle zu den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte gezählt wurden, unterscheidet man noch nach der Tätigkeit in der Niederlassung oder im Krankenhaus.

So kann sich die Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeitsgruppen geändert haben.

Zuschuss/Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB)

Die Förderung nach dem AFBG wird teils als Zuschuss, teils als Darlehen geleistet. Der Geförderte kann frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er ein Darlehen in Anspruch nimmt. Er kann auch ein geringeres Darlehen nehmen, als ihm zusteht.

Zuschuss/Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird im Schulbereich als Zuschuss, beim Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen in der Regel je zur Hälfte als Zuschuss bzw. unverzinsliches Darlehen geleistet.

Zu versteuerndes Einkommen (Einkommensteuer)

Das Einkommen, vermindert um die Kinderfreibeträge und den Härteausgleich, ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.

Zu versteuerndes Einkommen (Körperschaftsteuer)

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, welches die steuerpflichtige Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 7 KStG). Das zu versteuernde Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG. Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse tätigen. Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Was als  Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und nach den §§ 8 bis 22 KStG. Die Vorschriften des EStG gelten jedoch nur, wenn sie ihrem Wesen nach auf Körperschaftsteuerpflichtige anwendbar sind. Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht (§ 8 Abs. 3 KStG).

Zuzüge

Als Zuzug wird die behördliche Anmeldung einer Hauptwohnung definiert. Die Erfassung in der amtlichen Statistik erfolgt nur, wenn der Zuzug über die Gemeindegrenze erfolgt.

Die Ergebnisse können Fälle mit unbestimmtem Geschlecht enthalten, die durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren auf männlich und weiblich verteilt wurden.

Zuzug

Ein bestehender Betrieb wird aufgrund von Zuzug aus einem anderem Gewerbeamtsbereich wieder eröffnet oder verlegt.

Zweigniederlassung

Dabei handelt es sich um einen Betrieb mit selbstständiger Organisation, selbstständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung, dessen Leiter Geschäfte selbstständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.

Unselbstständige Zweigstelle

Es handelt sich um feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dienen (z. B. ein Auslieferungslager), jedoch nicht die Bedingungen einer Zweigniederlassung erfüllen.

Zweitwohnung

Aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken genutzte Wohnung neben dem Hauptwohnsitz.

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