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Veranstaltungen und Projekte
Unter »Veranstaltungen und Projekte« fallen beispielsweise Ferienangebote (Freizeiten, Stadtranderholungen, Ferienspiele), Wochenendfahrten, Seminare, Juleica-Ausbildungen und Juleica-Fortbildungen und andere (Weiter-) Bildungsmaßnahmen, Feste, Konzerte, Angebote im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Weltkindertag, Tag der offenen Tür) und themenzentrierte Projekte (z. B. Umweltwoche) oder auch Diskussionsveranstaltungen. Ferner gehören hierzu Angebote der internationalen Jugendarbeit, d. h. Veranstaltungen und Projekte, die im In- oder Ausland stattfinden und an denen Personen aus dem In- und Ausland teilnehmen.
Unter »Veranstaltungen und Projekten« werden hier Angebote, die auf einen Zeitraum festgelegt sind, gefasst; der Anfang und das Ende sind bekannt. Der Durchführungszeitraum muss nicht auf ein Kalenderjahr beschränkt, aber im Berichtszeitraum beendet sein. Die Dauer kann wenige Stunden (mindestens drei Stunden), aber auch mehrere Veranstaltungstage umfassen (mit oder ohne Übernachtung) und muss sich nicht auf einen zusammenhängenden Zeitraum beziehen. Zur Teilnahme an diesen Angeboten kann, muss aber keine Teilnahmezusicherung (Anmeldung) vorliegen. Die Teilnahme ist freiwillig und kann je nach Angebot auf Mitglieder oder bestimmte Personengruppen beschränkt werden. Veranstaltungen und Projekte sind eigenständige Angebote gegenüber der alltäglichen Arbeit in offenen und gruppenbezogenen Angeboten. Aktivitäten ohne eine gesonderte Förderung, also einer angebotsbezogenen Förderung, im Rahmen der jeweils auf Dauer angelegten »offenen Angebote« oder »gruppenbezogenen Angebote« (z. B. Zeitungs- oder Filmprojekt) werden nicht gesondert erhoben. Darüber hinaus werden Klassenfahrten sowie der Schüleraustausch im Rahmen der internationalen Jugendarbeit nicht erfasst.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind die Summe der noch offenen finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritten, insbesondere Lieferanten und sonstigen Gläubigern.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen entstehen durch einen zeitlichen Abstand zwischen einer Warenlieferung beziehungsweise einer Dienstleistungserbringung und der hierfür erforderlichen Zahlung.
Zu den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltenen Anzahlungen gehören insbesondere
- Verbindlichkeiten aus Zahlungsrückständen der Berichtseinheit für von Dritten gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt); dies schließt insbesondere »Zahlung auf Ziel« mit ein.
- Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen von Dritten für noch nicht (gänzlich) ausgelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen der Berichtseinheit (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt).
- aufgelaufene Gebäudemieten.
- von Factoring-Gesellschaften übernommene Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht den Krediten zuzurechnen sind.
Nicht dazu zählen Löhne und Gehälter, Sonstige Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing und ÖPP-Projekte.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten sind die Summe der noch offenen finanziellen Verpflichtungen eines Unternehmens gegenüber Dritten, insbesondere Lieferanten und sonstigen Gläubigern.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltene Anzahlungen entstehen durch einen zeitlichen Abstand zwischen einer Warenlieferung beziehungsweise einer Dienstleistungserbringung und der hierfür erforderlichen Zahlung.
Zu den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und erhaltenen Anzahlungen gehören insbesondere
- Verbindlichkeiten aus Zahlungsrückständen der Berichtseinheit für von Dritten gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt); dies schließt insbesondere »Zahlung auf Ziel« mit ein.
- Verbindlichkeiten aus erhaltenen Anzahlungen von Dritten für noch nicht (gänzlich) ausgelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen der Berichtseinheit (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt).
- aufgelaufene Gebäudemieten.
- von Factoring-Gesellschaften übernommene Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht den Krediten zuzurechnen sind.
Nicht dazu zählen Löhne und Gehälter, Sonstige Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing und ÖPP-Projekte.
Verbleibende Einkommensteuer
Auf die festzusetzende Einkommensteuer werden Beträge wie z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer angerechnet. Die verbleibende Einkommensteuer mit positivem Betrag ist vom Steuerpflichtigen gemäß Steuerbescheid zu entrichten; mit negativem Betrag vom Finanzamt zu erstatten.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)
Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kommt außer für Verbraucher auch für ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, zur Anwendung. Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren existieren im vereinfachten Insolvenzverfahren einige Besonderheiten. Beispielsweise entfällt der Berichtstermin, in dem die Gläubiger über den Erhalt und die Sanierung eines Unternehmens entscheiden. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Treuhänder bestellt. Die Regelungen über die Eigenverwaltung finden ebenfalls keine Anwendung. Seit dem 1. Juli 2014 besteht die Möglichkeit, dass Schuldner und Gläubiger sich in einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan auf eine bestimmte Form der Schuldenbereinigung verständigen. Dies gilt auch für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden. Darüber hinaus kann das Gericht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen ein schriftliches Verfahren anordnen.
Verdichtete Bereiche im ländlichen Raum
Teilräume innerhalb des ländlichen Raums, mit überdurchschnittlichem Anteil an Siedlungs- und Verkehrsfläche als Randbereich eines Verdichtungsraumes oder als zusammenhängender Raum mit mindestens 10 000 Einwohnern.
Die Abgrenzung dieser Bereiche wird nach folgenden Kriterien vorgenommen:
- Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil größer als 10 Prozent (2010),
- Randbereich eines Verdichtungsraumes oder
- zusammenhängender Raum mit mindestens 10 000 Einwohnern
- Daten und Fakten »Bevölkerungsvorausberechnung« Weiterleitung zum Internetangebot www.bevoelkerungsmonitor.sachsen.de
Verdichtungsraum
Raumkategorie, die die großflächigen Gebiete um die Oberzentren Chemnitz beziehungsweise Zwickau, Leipzig und Dresden mit einer hohen Konzentration von Bevölkerung, Wohn- und Arbeitsstätten, Trassen, Anlagen und Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie einer hohen inneren Verflechtung umfasst. Die Abgrenzung der Verdichtungsräume wird unter Berücksichtigung bundesweit vergleichbarer Schwellenwerte (Beschluss des Hauptausschusses der MKRO 1993 zur Ausweisung von Verdichtungsräumen) nach folgenden Kriterien vorgenommen:
- Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (2010) größer als 11,6 Prozent,
- Einwohnerdichte größer als 200 Einwohner je km²,
- Siedlungsdichte größer als 2 000 Einwohner je km² Siedlungsfläche
Mindestens zwei dieser Kriterien müssen erfüllt werden. Voraussetzung zur Abgrenzung eines Verdichtungsraumes ist ein zusammenhängender Raum mit mindestens 150 000 Einwohnern.
- Daten und Fakten »Bevölkerungsvorausberechnung« Weiterleitung zum Internetangebot www.bevoelkerungsmonitor.sachsen.de
Bruttolöhne und -gehälter
Die Bruttolöhne und -gehälter (Verdienste) enthalten die von den im Inland ansässigen Wirtschaftseinheiten (Betrieben) geleisteten Löhne und Gehälter der beschäftigten Arbeitnehmer vor Abzug der Lohnsteuer und der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer sowie Sachleistungen, die den Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden.
Bruttomonatsverdienst
Der Bruttomonatsverdienst ist das Gesamtbruttoentgelt gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 c) EBV einschließlich sonstiger Bezüge des steuerpflichtigen Arbeitslohns laut § 1 Absatz 2 Nummer 2 a) EBV.
Bruttojahresverdienst
Der Bruttojahresverdienst ist die Summe des im Kalenderjahr gezahlten Gesamtbruttoentgelts gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 c) EBV.
Nettomonatsverdienst
Der Nettomonatsverdienst ist der Bruttomonatsverdienst ohne die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)
Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kommt außer für Verbraucher auch für ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, zur Anwendung. Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren existieren im vereinfachten Insolvenzverfahren einige Besonderheiten. Beispielsweise entfällt der Berichtstermin, in dem die Gläubiger über den Erhalt und die Sanierung eines Unternehmens entscheiden. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Treuhänder bestellt. Die Regelungen über die Eigenverwaltung und den Insolvenzplan finden ebenfalls keine Anwendung. Darüber hinaus kann das Gericht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen ein schriftliches Verfahren anordnen.
Vereinfachtes Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)
Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kommt außer für Verbraucher auch für ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, zur Anwendung. Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren existieren im vereinfachten Insolvenzverfahren einige Besonderheiten. Beispielsweise entfällt der Berichtstermin, in dem die Gläubiger über den Erhalt und die Sanierung eines Unternehmens entscheiden. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Treuhänder bestellt. Die Regelungen über die Eigenverwaltung finden ebenfalls keine Anwendung. Seit dem 1. Juli 2014 besteht die Möglichkeit, dass Schuldner und Gläubiger sich in einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan auf eine bestimmte Form der Schuldenbereinigung verständigen. Dies gilt auch für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden. Darüber hinaus kann das Gericht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen ein schriftliches Verfahren anordnen.
Verfügbares Einkommen
Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte (Ausgabenkonzept) ergibt sich dadurch, dass dem Primäreinkommen einerseits die monetären Sozialleistungen und sonstigen laufenden Transfers hinzugefügt werden, die die privaten Haushalte überwiegend seitens des Staates empfangen; abgezogen werden dagegen andererseits Einkommen- und Vermögensteuern, Sozialbeiträge und sonstige laufende Transfers, die von den privaten Haushalten zu leisten sind. Das Verfügbare Einkommen der privaten Haushalte entspricht damit den Einkommen, die den privaten Haushalten letztendlich zufließen und die sie für Konsum- und Sparzwecke verwenden können.
Ausleihungen (vergebene Kredite) und Vergabe von liquiden Mitteln
Ausleihungen entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und dies entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft ist (vergebene Kredite). Sie sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger sind, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss. Unerheblich ist, ob für die Auszahlungssumme Zinsen anfallen oder nicht.
Zu den Ausleihungen gehören auch:
- (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (Barsicherheiten), deren Schuldner keine Kreditinstitute sind
- Forderungen aus Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf
- Kredite, die als Sicherheit für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen ausgezahlt werden
- Stille Beteiligungen; stille Beteiligungen mit Verlustpartizipation oder stille Beteiligungen an Kreditinstituten, die nach Basel III beziehungsweise der EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Directive IV) zum harten Kernkapital gezählt werden, sind dagegen unter »Anteilsrechte« auszuweisen
- Leistungen an natürliche Personen, die als Darlehen gewährt werden (z. B. Arbeitgeberdarlehen, Wohnungsbaudarlehen, Sozialdarlehen)
- Schuldscheindarlehen
- Namensschuldverschreibungen
Zu den Ausleihungen gehören nicht:
- Sonstige Forderungen, einschließlich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus geleisteten Anzahlungen
- BAföG-Zahlungen; diese werden später zentral vom Statistischen Bundesamt zugefügt
- Minderheitsbeteiligungen; diese sind unter »Anteilsrechte« auszuweisen
Verkaufserlöse aus dem Abgang von Sachanlagen
Gesamtsumme der Erlöse (also nicht Restbuchwerte oder Buchgewinne), auch Erlöse aus dem Verkauf von Anlagen als Schrott, nicht einzubeziehen sind die Erlöse aus der Veräußerung ganzer Betriebe, aus Betriebsaufspaltungen und Sale-and-lease-back-Geschäften.
Verkaufsverpackungen
Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und die Übergabe der Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Flaschen, Beutel, Dosen, Kartonagen, Tragetaschen, Einweggeschirr usw.). Sie fallen stets erst beim Endverbraucher an und verlieren dort ihre Funktion.
Siedlungs- und Verkehrsfläche
Die als Siedlungs- und Verkehrsfläche ausgewiesene Fläche dient der Berechnung des Nachhaltigkeitsindikators »Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche«. Sie setzt sich zusammen aus der Summe von »Siedlung« und »Verkehr« abzüglich der Summe aus »Bergbaubetrieb« und »Tagebau, Grube, Steinbruch«.
Verluste
Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, können als steuerlicher Verlustabzug nach § 10 d EStG geltend gemacht werden. Verluste können auf das Einkommen des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgetragen (Verlustrücktrag) bzw. auf das Einkommen der folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden (Verlustvortrag). Ein Verlustrücktrag auf den vorangegangenen Veranlagungszeitraum ist bis zu einem Betrag von 1 Million Euro möglich. Für negative Einkünfte, für die ein Verlustrücktrag ausgeschlossen ist, besteht die Möglichkeit eines zeitlich unbefristeten Verlustvortrags. Dieser kann bis zu einem Betrag von 1 Million Euro unbeschränkt geltend gemacht werden. Der darüber liegende Betrag kann bis zu 60 Prozent des verbleibenden (positiven) Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.
Verlustfälle
Um Verlustfälle handelt es sich, wenn sich bei der Veranlagung ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt. Die festzusetzende Einkommensteuer ist bei diesen Fällen in der Regel Null.
Verlustfälle
Personengesellschaften und Gemeinschaften mit negativer Summe der Einkünfte Verlustfälle.
Vernachlässigung
Unter Vernachlässigung versteht man die anhaltende oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen (Eltern oder andere Betreuungspersonen). Vernachlässigung kann auf erzieherischer oder körperlicher Ebene erfolgen, z. B. fehlende erzieherische Einflussnahme bei unregelmäßigem Schulbesuch oder unzureichende Pflege und Versorgung des Kindes z. B. mit Nahrung, sauberer Kleidung oder Hygiene.
Verpackungsabfälle
Verpackungsabfälle setzen sich zusammen aus gebrauchten
- Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und die Übergabe der Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, z.B. Flaschen, Beutel, Dosen, Kartonagen, Tragetaschen, Einweggeschirr. Sie fallen stets erst beim Endverbraucher an und verlieren dort ihre Funktion.
- Umverpackungen sind Verpackungen, die zusätzlich zur Verkaufsverpackung verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Sicherheit während des Transports oder des Schutzes der Waren vor Beschädigung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind, z. B. Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen. Sie fallen stets beim Vertreiber an.
- Transportverpackungen sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren während des Transports vor Schäden bewahren oder die aus Sicherheitsgründen verwendet werden, z. B. Fässer, Kanister, Kisten, Säcke etc.. Sie fallen stets beim Vertreiber an.
Die gebrauchten Verpackungen werden zumeist über die regional üblichen Sammelsysteme (z. B. Gelbe Tonne, Glas- und Papiercontainer) bei privaten Endverbrauchern (z. B. Haushalt, Gastronomie, Krankenhäuser, Schulen) und bei gewerblichen und industriellen Endverbrauchern eingesammelt.
Unterkunft und Verpflegung
Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und ist vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Unberücksichtigt bleiben aber hier die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen und Zusatzleistungen (Komfortleistungen), die ebenfalls vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind.
Familienversicherte
Familienangehörige der Mitglieder bzw. der Rentner sind dann mitversichert, wenn sie nicht über ein eigenes Einkommen in bestimmter Höhe verfügen.
Freiwillig Versicherte
Freiwillig in der GKV können sich Selbständige und abhängig Beschäftigte versichern, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (auch Versicherungspflichtgrenze) überschreitet.
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Entsprechend der Zuordnung in der GKV werden die Versicherten nach Mitgliedern, Rentnern (einschließlich Rentenantragstellern) und mitversicherten Familienangehörigen unterschieden, wobei die Rentner und Rentenantragsteller in der Grobgliederung als Mitglieder betrachtet werden. Die Mitglieder werden in Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterteilt.
Rentner (hauptsächlich Altersrentner) sind Personen, bei denen der Rentenbezug die Haupteinnahmequelle darstellt. Nicht zu diesem Personenkreis zählen Rentner, die eine sogenannte Vorrangversicherung haben. Ein Beispiel wäre eine Person die Waisenrente erhält, aber gleichzeitig einer Beschäftigung nachgeht. Diese Beschäftigung ist der Waisenrente »vorrangig«.
Versicherte und Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung
Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (auch freiwillig Versicherte) sind in der Regel in der sozialen Pflegeversicherung versichert und erhalten dann Leistungen zur Pflege von der Pflegekasse ihrer Krankenkasse.
Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze)
Bis zu dieser regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepassten Grenze auf Basis des Jahresarbeitsentgeltes sind Arbeitnehmer pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Erst bei höherem Verdienst können sie sich freiwillig in der GKV oder privat versichern. Seit 2003 liegt die Versicherungspflichtgrenze deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze (Höchstgrenze des Einkommen, auf das Beiträge gezahlt werden). Für vor 2003 bereits privat Versicherte gelten auch heute noch die niedrigeren, der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Beträge als Versicherungspflichtgrenze.
Versicherungspflichtige/Pflichtversicherte
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht bei Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Bruttolohn die aktuell geltende Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt sowie für folgende weitere Personen unter den in § 5 SGB V geregelten Bedingungen (teilweise in Verbindung mit Versicherungsgesetzen der jeweiligen Berufsgruppe):
- Bezieher von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit,
- Rentner, Rentnerinnen, Rentenantragsteller und -antragstellerinnen
- Studierende,
- Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebener berufspraktischer Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,
- Künstler und Publizisten,
- Landwirte sowie deren mitarbeitende Familienangehörige und Altenteiler,
- Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Verurteilte
Verurteilte sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregel geahndet wurde. Verurteilt kann nur eine Person werden, die zum Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre und älter war.
Verwaltungseinheiten
Verwaltungseinheiten sind Einheitsgemeinden mit umfassender Verwaltungskompetenz, Verwaltungsgemeinschaften mit der erfüllenden Gemeinde und den Mitgliedsgemeinden und Verwaltungsverbände als Form der Zusammenarbeit für Gemeinden mit einer vergleichbaren Größe ohne einen zentralen Ort. Die Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden in Verwaltungsgemeinschaften und -verbänden sollte nicht unter 1 000 Einwohner liegen, um die Wahrnehmung des Grundbestandes gemeindlicher Aufgaben gewährleisten zu können. Entsprechend den Grundsätzen zur kommunalen Zielplanung sollte die Mindestgröße der Verwaltungseinheiten 5 000 Einwohner, im Umfeld der Kreisfreien Städte 8 000 Einwohner, betragen. Die Schaffung von Verwaltungseinheiten hat die Schaffung von funktionsfähig gegliederten Verwaltungen in größeren Gebietseinheiten zum Ziel.
Verwaltungsgemeinschaft
Benachbarte weiterhin selbständig bleibende Gemeinden innerhalb eines Landkreises können vereinbaren, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahrnimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Das heißt die Verwaltungsgemeinschaft erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.
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Verwaltungsverband
Benachbarte Gemeinden innerhalb eines Landkreises können sich zu einem Verwaltungsverband zusammenschließen (Freiverband) oder zu einem Verwaltungsverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er nimmt die in der Verbandssatzung vereinbarten Aufgaben für die Gemeinden (z. B. Meldeamt, Gewerbeamt, Standesamt, Bauamt) wahr. Er ist als Form der Zusammenarbeit für Gemeinden vergleichbarer Größe geeignet, wo durch das Nichtvorhandensein eines Zentralen Ortes ein Kristallisationspunkt für eine Einheitsgemeinde mit umfassender Verwaltungskompetenz oder Verwaltungsgemeinschaft fehlt. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5 000 Einwohner haben.
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Verweildauer
Die Verweildauer gibt die Zahl der Tage an, die ein Patient/eine Patientin durchschnittlich in stationärer Behandlung verbringt.
Verweildauer (Grunddaten)
Die Verweildauer gibt die Zahl der Tage an, die ein Patient durchschnittlich in stationärer Behandlung verbringt.
Verweildauer = (Berechnungs- und Belegungstage) / Fallzahl
Verweildauer
Die Verweildauer gibt die Zahl der Tage an, die ein Patient durchschnittlich in stationärer Behandlung verbringt. Die Verweildauertage der einzelnen Patienten ergeben sich aus den beiden Angaben Zugangs- und Abgangsdatum. Errechnet wird die Verweildauer in der Diagnosestatistik als Quotient der Summe der Verweildauertage und der Fallzahl (alle im Berichtsjahr entlassenen Patienten, mit Stundenfällen).
Verweildauer = Verweildauertage / Fallzahl
Verwender klimawirksamer Stoffe
Verwender sind Unternehmen, die ihre Stoffe unmittelbar selbst als
- Kältemittel in Anlagen einfüllen, z. B.
Wärmepumpen; Kühl- und Kälteanlagen; Fahrzeugklimaanlagen; Gebäude- und Raumklimaanlagen;
- Treibmittel einsetzen, z. B.
bei der Herstellung von Aerosolerzeugnissen in Medizinalsprays, Schmier- und Gleitsprays, Kältesprays u. Ä. bzw. bei der Vorproduktion zur Herstellung von Kunst- und Schaumstoffen z. B. Montageschaumsprays, Schaumstoffkomponenten
- sonstiges Mittel einsetzen, z B.
bei der Herstellung, Instandhaltung oder Reinigung von Erzeugnissen; als Ätzgas; Schutzgas, als Lösemittel oder Löschmittel bei der Befüllung von Feuerlöschgeräten und/oder -anlagen; als Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen einsetzen.
Zur Verwendung zählt nicht der Bestand an Stoffen in solchen Anlagen, die Herstellung von Zubereitungen/Mischungen sowie der Handel, Verkauf, Entsorgung, Vernichtung, Zurückgewinnung und Aufbereitung der Stoffe.
Verzicht auf Forderungen
Ein Verzicht auf Forderungen bezeichnet den Verzicht auf das Recht, eine Leistung oder eine Forderung durch Bestehen auf einen Vertrag einzufordern bzw. durchzusetzen. Hierzu gehört beispielsweise der Verzicht auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Hierzu zählen auch unbefristet niedergeschlagene und nicht einbringbare Forderungen sowie Wertberichtigungen. Erlassene Steuerforderungen sind hier einzubeziehen.
Vollbeschäftigte
Personen, die im festgelegten Berichtszeitraum 40 oder mehr Wochenstunden beschäftigt waren. Die Anzahl der Vollbeschäftigten wird auf der Grundlage der je Person angegebenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit bestimmt und zwar für Arbeiten:
- für den landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt und darunter in Einkommenskombinationen,
- in einer anderen Erwerbstätigkeit außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes.
Vollförderung (BAföG)
Geförderte gelten als vollgefördert, wenn sie eine Förderung erhalten, die ihren errechneten Gesamtbedarf (Grundbedarf gemäß Bedarfssatz + Zusatzbedarf) in voller Höhe abdeckt.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Voll- und Teilzeitbeschäftigte
Der Unterscheidung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten liegen die von den Arbeitgebern im Meldeverfahren erteilten Angaben über die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit zu Grunde. Dabei gilt ein Beschäftigter bereits dann als Teilzeitbeschäftigter, wenn seine Arbeitszeit geringer ist als die tariflich bzw. betrieblich festgelegte Regelarbeitszeit.
Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen
Die Zuordnung voll- bzw. teilzeitbeschäftigter Lehrpersonen nach der Voll- (100 Prozent) und Teilzeitbeschäftigung (50 bis unter 100 Prozent) erfolgt nach dem Beschäftigungsumfang (Pflichtstundenzahl laut geltendem Arbeitsvertrag), unabhängig von den wegen der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden.
Vollzeitpflege in einer anderen Familie
Unter Vollzeitpflege in einer anderen Familie (§§ 33, 41 SGB VIII) wird die Betreuung außerhalb des Elternhauses über Tag und Nacht verstanden. Sie steht neben der Heimerziehung als gleichberechtigte Form der Unterbringung außerhalb des Elternhauses. Bei der Vollzeitpflege wird der junge Mensch in einer anderen Familie (Verwandte, Großeltern oder aber in einer fremden Familie) untergebracht. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingung in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Demnach wird differenziert nach allgemeiner Vollzeitpflege laut § 33 Satz 1 SGB VIII und nach Vollzeitpflege in besonderer Pflegeform für entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen nach Satz 2 des § 33 SGB VIII.
Volumenindex des Auftragseinganges
Der Volumenindex des Auftragseinganges wird für den Hochbau, den Tiefbau sowie für das Bauhauptgewerbe zusammen berechnet. Für den Hochbau finden die Nettopreisindizes für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden sowie für Rohbauarbeiten an Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden Verwendung. Für den Tiefbau sind es die Nettopreisindizes für Straßenbau insgesamt sowie für Ortskanäle insgesamt. Da die Preisindizes nur einmal im Quartal ermittelt werden (für die Monate Februar, Mai, August, November), erfolgt die Berechnung des Volumenindexes des Auftragseinganges ebenfalls nur vierteljährlich.
Voraussichtliche Forderungen
Die voraussichtlichen Forderungen entsprechen in der Statistik über beantragte Insolvenzverfahren der Summe der - gegebenenfalls geschätzten - Insolvenzforderungen. Der Betrag umfasst auch die durch Absonderungsrechte gesicherten Forderungen. Die voraussichtlichen Forderungen werden von den Amtsgerichten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Insolvenzantrag ermittelt und zur genannten Statistik gemeldet. In Abgrenzung zu den im eröffneten Insolvenzverfahren tatsächlich zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen sind daher unter den voraussichtlichen Forderungen lediglich solche Verbindlichkeiten subsumiert, von denen die Gerichte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bzw. bei der Entscheidung über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans Kenntnis haben. Ergebnisse zu den tatsächlich zur Insolvenztabelle angemeldeten Insolvenzforderungen werden im Rahmen der Statistik über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung ermittelt und veröffentlicht.
Vorfinanzierung von Insolvenzgeld
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei Eintritt einer Unternehmensinsolvenz Anspruch auf ausstehende Lohn- und Gehaltszahlungen für die vorangegangenen drei Monate. Die von einer Insolvenz betroffenen Arbeitnehmer/-innen erhalten deshalb ein sogenanntes Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit. Insolvenzgeld wird von der Bundesagentur für Arbeit erst bewilligt, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist, oder der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde und damit der Insolvenzgeldzeitraum bestimmbar ist. Insolvenzverwalter können das Insolvenzgeld vorfinanzieren, damit die Fortführung des insolventen Unternehmens möglich ist und der laufende Betrieb aufrechterhalten werden kann. In der Regel kauft dann eine Bank die Gehaltsansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Grundlage für das Insolvenzgeld sind. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten im Gegenzug von den Banken ein entsprechendes Darlehen für die Abtretung ihrer Gehälter. Die Banken zeigen die Abtretung bei der Bundesagentur für Arbeit an und erhalten von dieser, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung des Insolvenzgelds vorliegen, direkt das Insolvenzgeld.
Adoptionsbewerber und vorgemerkte Adoptionsbewerbung
Adoptionsbewerber ist, wer nach eingehender Prüfung durch die Adoptionsvermittlungsstelle für geeignet befunden wurde. Um Doppelzählungen zu vermeiden, sind nur diejenigen Adoptionsbewerbungen zu erfassen, bei denen der Wohnsitz der Adoptionsbewerber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Adoptionsvermittlungsstelle liegt. Als Adoptionsbewerber zählen nicht Stiefvater/Stiefmutter oder nahe Verwandte, die lediglich die rechtliche Konsequenz aus einer bestehenden familiären Bindung ziehen, oder Familien, bei denen sich das Kind bereits in Adoptionspflege befindet.
Eine vorgemerkte Adoptionsbewerbung ist ein Antrag auf Adoption.
Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise
Nach § 42a SGB VIII - Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise - ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.
Vorsätzliche Selbstbeschädigung
Als Verstorbene infolge vorsätzlicher Selbstbeschädigung werden die Personen erfasst, bei denen der die ärztliche Leichenschau durchführende Arzt bei der Feststellung der Todesursache zweifelsfrei eine Selbsttötung ermittelt und auf dem Totenschein dokumentiert hat.
Für die Todesursachenstatistik werden entsprechend des Kapitels XX der ICD-10 (Äußere Ursache von Morbidität und Mortalität) die Code-Nummern X60 – X84 für Vorsätzliche Selbstbeschädigung ausgewertet.
Abziehbare Vorsteuer
Dem Unternehmen wird gestattet, die ihm im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abzuziehen (§ 15 Abs. 1 UStG). Als abziehbare Vorsteuer gilt auch die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die der Unternehmer für sein Unternehmen einführt. Für eine Reihe von Berufs- und Gewerbezweigen können die Vorsteuern vereinfachend nach allgemeinen Durchschnittssätzen errechnet werden (§ 23 UStG i. V. mit §§ 69, 70 UStDV). Diese Möglichkeit besteht allerdings nur für Unternehmen, die nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig sind. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zum Ausführen steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 UStG).