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I

ICD-10

Grundlage der systematischen Ergebnisdarstellung der Todesursachenstatistik bildet die 10. Revision der »Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme« (ICD-10). Diese wurde 1998 in Deutschland eingeführt und löste damit die seit 1979 gültige ICD-9 ab.

Mit der 10. Revision erfolgte eine notwendige Anpassung an den medizinischen Kenntnisstand.

Im Betrieb eingesetztes Wasser

Unter im Betrieb eingesetztes Wasser versteht man die Wasserverwendung im eigenen Betrieb. Das im Betrieb eingesetzte Wasser entspricht dem Wasseraufkommen abzüglich der Abgabe an Dritte sowie der Ableitung von ungenutztem Wasser. Das ungenutzt ein- oder weitergeleitete Niederschlagswasser ist in dieser Position nicht berücksichtigt. Die eingesetzte Wassermenge wird nach den Einsatzarten Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung unterschieden. Bei der Kreislaufnutzung wird die Wassermenge angegeben, die für die Erstfüllung und das Zusatzwasser der Systeme eingesetzt wird.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht-physische Vermögenswerte im Eigentum eines Unternehmens. Zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören konkret erfassbare Rechte und Werte (z. B. Konzessionen, Patente, Urheberrechte, Lizenzen, Software), darauf geleistete Anzahlungen und der Geschäfts- oder Firmenwert.

Import bzw. Einfuhr

Die Ergebnisse der Einfuhr als Generalhandel beinhalten die Einfuhr von Waren in den freien Verkehr, zur zollamtlich bewilligten aktiven und nach passiver Veredlung (Eigen- und Lohnveredlung bzw. Ausbesserung) sowie die Einfuhr ausländischer Waren auf Lager zum Zeitpunkt ihrer Einlagerung. In der Einfuhr wird als Ursprungsland das Land nachgewiesen, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder ihre letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, so tritt an diese Stelle das Versendungsland.

Wegen der unterschiedlichen Abgrenzung von Generalhandel und Spezialhandel ist eine Saldierung der Daten der Ausfuhr und Einfuhr Sachsens nicht möglich.

Imputation

Mit dem Begriff Imputation werden in der Statistik Verfahren bezeichnet, mit denen in der Regel fehlende Daten (sog. Antwortausfälle) in Erhebungen vervollständigt werden. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für Komplexe Unternehmen werden Angaben zu Rechtlichen Einheiten, die nicht in der Stichprobe enthaltenen sind, imputiert. Hierfür können Informationen aus dem Statistischen Unternehmensregister, aus den Erhebungen der Strukturstatistik des aktuellen und des vorherigen Berichtsjahres sowie aus weiteren Datenquellen genutzt werden. Die Imputation wird mittels statistischer Methoden (z. B. nearest neighbour matching) durchgeführt.

Kriminologische Indikation

Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger) beruht. Der Abbruch nach der kriminologischen Indikation ist innerhalb von 12 Wochen nach der Empfängnis zulässig.

Medizinische Indikation

Eine Medizinische Indikation liegt vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden; in diesen Fällen besteht keine zeitliche Begrenzung.

Industrie- und Gewerbefläche

Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.

Jahresteuerungsrate bzw. Inflationsrate

Durchschnittliche Preisentwicklung innerhalb eines Jahres in Prozent.

Tätige Inhaber, tätige Mitinhaber

Personen, die einen Betrieb/ein Unternehmen als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter leiten (Personengesellschaften). Zu den tätigen Inhabern zählen auch die selbständigen Handwerker. Nicht zu den tätigen Inhabern/Mitinhabern rechnen Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen (z. B. auch Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsführer einer GmbH).

Inländische öffentliche Haushalte

Zu den öffentlichen Haushalten zählen:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben sowie Sondervermögen des Bundes) sowie
  • Sozialversicherung und Arbeitsförderung (gesetzliche und knappschaftliche Rentenversicherung, Altershilfe für Landwirte, gesetzliche und knappschaftliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsförderung sowie sonstige Sozialversicherung und Arbeitsförderung).

Inländische Organisationen ohne Erwerbszweck

Hierzu gehören alle Organisationen ohne Erwerbszweck, die für Privatpersonen tätig sind und/oder deren Mittel von Privatpersonen stammen. Beispielhaft seien hier Kirchen und karitative Verbände, Stiftungen (ohne Industrie-Stiftungen), eingetragene und nicht eingetragene Vereine mit »idealer Zielsetzung« (die nicht zu den Unternehmensorganisationen zählen), Gewerkschaften sowie politische Parteien angeführt.

Inländische Privatpersonen

Zu den Privatpersonen rechnen natürliche Personen sowie Mehrheiten von natürlichen Personen (z. B. Ehepaare und Erbengemeinschaften). Die inländischen Privatpersonen beinhalten in der Regel auch die im Inland wohnenden ausländischen Arbeitnehmer. Zusammenschlüsse von natürlichen Personen, deren Zweck die gemeinschaftliche Geldanlage ist (z. B. Sparvereine, Investmentvereine und -klubs), zählen ebenfalls zu den Privatpersonen. Untergliedert werden die Privatpersonen in:

  • wirtschaftlich selbstständige Privatpersonen (Einzelfirmen, Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige, Landwirte sowie Privatpersonen, deren Einkommen überwiegend aus Vermögen stammt),
  • wirtschaftlich unselbstständige Privatpersonen (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Arbeitslose, Rentner sowie Pensionäre) und
  • sonstige Privatpersonen (Hausfrauen, Kinder, Schüler, Studenten, in Ausbildung befindliche Personen und Personen ohne Berufsangabe).

Inländischer Arbeitsort

Der inländische Ar­beitsort ist die Gemeinde, in der der beschäftigende Be­trieb liegt.

Inländische Unternehmen (einschließlich Unternehmensorganisationen)

Bei den Unternehmen wird im bankstatistischen Meldewesen unterschieden zwischen:

  • nichtfinanziellen Unternehmen und
  • finanziellen Unternehmen (ohne MFI).

Die Rechtsform der Unternehmen kann privat (z. B. Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften sowie Industrie-Stiftungen) oder öffentlich (z. B. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Erdölbevorratungsverband, öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten) sein. Zu den Unternehmen in öffentlicher Rechtsform zählen auch rechtlich unselbstständige Betriebe der Gebietskörperschaften. Außerdem werden Anstalten und Einrichtungen von Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträgern oder Organisationen ohne Erwerbszweck, die im eigenen Namen wirtschaften und Kredite aufnehmen, hinzugerechnet.

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Vorläufige Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII - Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen - umfassen die Inobhutnahme sowie die Herausnahme eines Kindes oder Jugendlichen, wenn

  • das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
  • eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
  • ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Eine Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung von Kindern oder Jugendlichen durch das Jugendamt bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform. Herausnahmen sind geregelt in § 42 Absatz 1 letzter Halbsatz SGB VIII. Begrifflich wird »Wegnahme« synonym mit »Herausnahme« gewertet.

Eine Herausnahme findet statt, wenn ein Kind oder Jugendlicher trotz des Widerspruchs seiner Eltern, also gegen ihren Willen, aus einer sein Wohl gefährdenden Situation heraus und in die Obhut des Jugendamtes genommen wird. Insofern handelt es sich bei einer Herausnahme grundsätzlich um eine »Inobhutnahme«, aber in einer besonderen Form.

Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise

Nach § 42a SGB VIII - Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise - ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist.

Insolvenzmasse

Die Insolvenzmasse umfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Gesamtgutinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

Beim Gesamtgutinsolvenzverfahren gilt nicht der Grundsatz der Universalinsolvenz, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners haftet. Vielmehr haftet im Gesamtgutinsolvenzverfahren ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Unter dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verstanden, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.

Gesamtgutinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

Beim Gesamtgutinsolvenzverfahren gilt nicht der Grundsatz der Universalinsolvenz, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners haftet. Vielmehr haftet im Gesamtgutinsolvenzverfahren ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Unter dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verstanden, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Gesamtgutinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.

Insolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

Es existieren mehrere Typen von Insolvenzverfahren. Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Darüber hinaus gibt es Sonderinsolvenzverfahren, zu denen beispielsweise Nachlassinsolvenzverfahren zählen. Das Insolvenzverfahren unterteilt sich in zwei wesentliche Abschnitte, und zwar in das Eröffnungs- bzw. Antragsverfahren und in das eröffnete Verfahren. Das eröffnete Verfahren beginnt mit einem vom Gericht erlassenen Eröffnungsbeschluss. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, den Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen durch Verwertung des Schuldnervermögens zu ermöglichen. Beendet wird das typische eröffnete Insolvenzverfahren durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung. Sofern der Schuldner eine natürliche Person ist, kann er Restschuldbefreiung beantragen. Diese ermöglicht verschuldeten Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein.

Insolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

Es existieren mehrere Typen von Insolvenzverfahren. Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen Regel- und vereinfachten Insolvenzverfahren bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren. Darüber hinaus gibt es Sonderinsolvenzverfahren, zu denen beispielsweise Nachlassinsolvenzverfahren zählen. Das Insolvenzverfahren unterteilt sich in zwei wesentliche Abschnitte, und zwar in das Eröffnungs- bzw. Antragsverfahren und in das eröffnete Verfahren. Das eröffnete Verfahren beginnt mit einem vom Gericht erlassenen Eröffnungsbeschluss. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, den Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen durch Verwertung des Schuldnervermögens zu ermöglichen. Beendet wird das typische eröffnete Insolvenzverfahren durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung. Es sind auch andere Arten der Beendigung eines eröffneten Insolvenzverfahrens möglich: Die Beendigung aufgrund Rechtsmittelbescheid, der Wegfall des Eröffnungsgrundes, die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger, Einstellung mangels Masse, Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Aufhebung aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplans. Sofern der Schuldner eine natürliche Person ist, kann er Restschuldbefreiung beantragen. Diese ermöglicht verschuldeten Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein.

Nachlassinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

In einem Nachlassinsolvenzverfahren haften die Erben nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur mit dem Nachlass, d. h. mit dem ererbten Vermögen. Das Nachlassinsolvenzverfahren gewährleistet zudem, dass mit der Insolvenzmasse ausschließlich die Nachlassgläubiger befriedigt werden. Nachlassinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.

Nachlassinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

In einem Nachlassinsolvenzverfahren haften die Erben nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur mit dem Nachlass, d. h. mit dem ererbten Vermögen. Das Nachlassinsolvenzverfahren gewährleistet zudem, dass mit der Insolvenzmasse ausschließlich die Nachlassgläubiger befriedigt werden. Nachlassinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.

Regelinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

Diese Verfahrensart kommt für Unternehmen in Betracht. Außerdem findet sie Anwendung bei solchen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören u. a. auch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter einer OHG oder die Mehrheitsgesellschafterin bzw. der Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Darüber hinaus kommt das Regelinsolvenzverfahren auch bei ehemals selbstständig Tätigen zur Anwendung, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden oder bei denen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Vermögensverhältnisse gelten als nicht überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, mindestens 20 Gläubiger hat.

Regelinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

Diese Verfahrensart kommt für Unternehmen in Betracht. Außerdem findet es Anwendung bei solchen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören u. a. auch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter einer OHG oder die Mehrheitsgesellschafterin bzw. der Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Darüber hinaus kommt das Regelinsolvenzverfahren auch bei ehemals selbstständig Tätigen zur Anwendung, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden oder bei denen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Vermögensverhältnisse gelten als nicht überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, mindestens 20 Gläubiger hat.

Vereinfachtes Insolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kommt außer für Verbraucher auch für ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, zur Anwendung. Vermögensverhältnisse gelten als überschaubar, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren existieren im vereinfachten Insolvenzverfahren einige Besonderheiten. Beispielsweise entfällt der Berichtstermin, in dem die Gläubiger über den Erhalt und die Sanierung eines Unternehmens entscheiden. Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Treuhänder bestellt. Die Regelungen über die Eigenverwaltung finden ebenfalls keine Anwendung. Seit dem 1. Juli 2014 besteht die Möglichkeit, dass Schuldner und Gläubiger sich in einem gerichtlich bestätigten Insolvenzplan auf eine bestimmte Form der Schuldenbereinigung verständigen. Dies gilt auch für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 eröffnet wurden. Darüber hinaus kann das Gericht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen ein schriftliches Verfahren anordnen.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 35, 41 SGB VIII) soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Sie ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Die Betreuung ist sehr stark auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abgestellt und erfordert mitunter die Präsenz bzw. Ansprechbereitschaft des Pädagogen/der Pädagogin rund um die Uhr. Der betreute junge Mensch lebt i. d. R. in einer eigenen Wohnung. Diese Form der Einzelbetreuung wird auch in der Familie oder in Institutionen (z. B. Justizvollzugsanstalt, Psychiatrie) durchgeführt. Zielgruppe dieser Hilfe ist ein Personenkreis, der besonders stark belastet ist (z. B. Jugendliche im Drogen- oder Prostituiertenmilieu, obdachlose Jugendliche). Sie wird oft eingesetzt, wenn andere Erziehungsangebote versagen und ist die letzte Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen oder zur Unterbringung in einer Einrichtung der Psychiatrie.

Investitionen

Als Investitionen gelten die im Geschäftsjahr aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen und der Wert der im Geschäftsjahr neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen.

Investitionen in beschaffte Software

Die Investitionen in beschaffte Software umfassen ihren Kaufpreis, einschließlich Einfuhrzölle und einbehaltene Verbrauchsteuern, sowie direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung der Software auf ihre beabsichtigte Nutzung. Direkt zurechenbare Kosten beinhalten beispielsweise Honorare für die Software-Installation. Bei der Ermittlung der Kosten werden Skonti und Rabatte abgezogen.

Investitionen

Gesamte aktivierte Bruttozugänge an Sachanlagen (Neu- und Ersatzinvestitionen) nach Anlagearten gegliedert: Grundstücke mit Gebäuden; Grundstücke ohne (eigene) Bauten; Maschinen, maschinelle Anlagen, Betriebs- und (oder) Geschäftsausstattungen.

Investitionen für den Umweltschutz (Umweltschutzinvestitionen)

Von den Gesamtinvestitionen zählen diejenigen zu den Investitionen für den Umweltschutz, die eine Verringerung oder Vermeidung von schädlichen Emissionen in die Umwelt bewirken bzw. den Einsatz von Ressourcen reduzieren. Als solche gelten:

  • im Geschäftsjahr aktivierte Bruttozugänge (ohne die als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer) an erworbenen und selbst erstellten Sachanlagen (oder Teilen davon), die dem Umweltschutz dienen,
  • dem Umweltschutz dienende Leasing-Güter, die beim Leasingnehmer aktiviert sind,
  • noch im Bau befindliche Umweltschutzanlagen (sofern aktiviert).

Investitionsquote

Die Investitionsquote bezeichnet den Anteil der Bruttoanlageinvestitionen am Bruttoinlandsprodukt.

Investmentfonds

Hierzu zählen von Kapitalanlagegesellschaften verwaltete Fonds, wie z. B.: Aktienfonds (Beteiligungspapiere in- und ausländischer Aktiengesellschaften), Immobilienfonds (offene und geschlossene Fonds), Rentenfonds (verschiedene festverzinsliche Wertpapiere), Geldmarktfonds (Termingelder, Schuldscheindarlehen), sonstige Fonds (Mischfonds, Indexfonds, AS-Fonds, Dachfonds, Hedge-Fonds).

Investmentzertifikate

Investmentzertifikate sind die Kapitalanteile, die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, die je nach Land als Investmentfonds, Investmenttrust oder als Kapitalanlagegesellschaft bezeichnet werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt.
Die Anteile können börsennotiert oder nichtbörsennotiert sein. Im letztgenannten Fall sind sie in der Regel jederzeit rückzahlbar und zwar zu einem Wert, der ihrem Anteil an den Eigenmitteln der finanziellen Kapitalgesellschaft entspricht.
Diese Eigenmittel werden anhand der Marktpreise ihrer verschiedenen Geldanlagen regelmäßig neu bewertet.

ISCED (International Standard Classification of Education)

Die von der UNESCO entwickelte internationale Klassifikation des Bildungswesens (ISCED) wurde entwickelt, um nationale und internationale Statistiken und Indikatoren des Bildungswesens einheitlich darzustellen.

Das Qualifikationsniveau wird entsprechend der internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED 2011) bestimmt.

Danach fallen geringqualifizierte Personen in die ISCED-Stufen 0 bis 2, das bedeutet Hauptschul- oder Realschulabschluss bzw. keinen Hauptschulabschluss sowie keinen beruflichen Bildungsabschluss.

Personen mit mittlerer Qualifikation fallen in die ISCED-Stufen 3 und 4, das heißt (Fach-) Hochschulreife und/oder Abschluss einer Lehrausbildung oder berufsqualifizierender Abschluss an einer Berufsfachschule, Abschluss eines einjährigen bzw. eines 2- oder 3-jährigen Bildungsgangs für Gesundheits- und Sozialberufe oder Abschluss einer Beamtenausbildung für den mittleren Dienst.

Hohe Qualifikation bezieht sich auf die ISCED-Stufen 5 bis 8. Hierzu zählen berufsorientierte Qualifikationen (z. B. Meister-/Techniker oder gleichwertige Fachschulabschlüsse, Erzieherausbildung) sowie akademische Abschlüsse (z. B. Bachelor, Master, Diplom, Promotion).

Fiktives Ist-Aufkommen

Das Ist-Aufkommen ist abhängig von den auf die Steuermessbeträge angewendeten Hebesätzen, welche regional verschieden sind. Um auf regionaler Ebene innerhalb eines Bundeslandes eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, wird das Fiktive Ist-Aufkommen je Realsteuerart nach folgender Formel berechnet:

Fiktives Ist-Aufkommen Land Grundbetrag gewogener landesdurchschnittlicher Hebesatz 100

Für bundesweite Vergleiche wird ein fiktiver Hebesatz verwendet:

Fiktives Ist-Aufkommen Bund Grundbetrag fiktiver Hebesatz Bund 100

Die Differenz zwischen dem fiktiven und dem Ist-Aufkommen eines Jahres zeigt, welcher Teil des zusätzlichen Ist-Aufkommens auf Änderungen bei den Hebesätzen zurückzuführen ist.

Ist-Aufkommen

Das Ist-Aufkommen ist der von den Steuerpflichtigen einer Gemeinde im Laufe eines Kalenderjahres aufgebrachte Steuerbetrag der Realsteuern, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. Dieser Betrag wurde von den Gemeinden tatsächlich innerhalb eines Kalenderjahres vereinnahmt und stand ihnen kassenmäßig zur Verfügung.

Das Ist-Aufkommen stimmt nicht mit den in den Steuerbescheiden für einen Erhebungszeitraum festgesetzten Beträgen überein. Durch nachträgliche Berichtigungen, die andere Zeiträume betreffen als das Berichtsjahr, weicht das kassenmäßige Ist-Aufkommen von dem der Gemeinde zustehenden Steueraufkommen ab.

Da das Ist-Aufkommen der Realsteuern als Vergleichsmaßstab aufgrund unterschiedlicher Hebesätze ungeeignet ist, werden für Steuerkraftvergleiche gesonderte Berechnungsgrundlagen mit vergleichbaren Hebesätzen geschaffen.

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