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Rauchgewohnheiten

Regelmäßiges Rauchen gilt hier als ein tägliches Rauchen, auch wenn es sich um geringe Tabakmengen handelt. Entsprechend ist unter gelegentlichem Rauchen der Konsum von Tabakwaren zu verstehen, der nicht täglich erfolgt.

Bei der Frage »Was rauchen bzw. rauchten Sie überwiegend« war, falls mehrere Tabakarten geraucht wurden, die überwiegende Art anzugeben.

Als frühere Raucher sind Personen nachgewiesen, die heute nicht mehr rauchen.

Anzahl der Räume

Alle Wohn- und Schlafräume einschließlich untervermieteter Räume (ohne Bad, Toilette, Flur und Küche). Unberücksichtigt bleiben dabei Keller-, Boden- und Wirtschaftsräume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden sowie Räume unter 6 m2.

Zahl der Räume

Die Zahl der Räume umfasst alle Wohn-, Ess-und Schlafzimmer und andere separate Räume (z. B. bewohnbare Keller-und Bodenräume) von mindestens 6 Größe sowie abgeschlossene Küchen unabhängig von deren Größe. Bad, Toilette, Flur und Wirtschaftsräume werden grundsätzlich nicht mitgezählt. Ein Wohnzimmer mit einer Essecke, Schlafnische oder Kochnische ist als ein Raum zu zählen. Dementsprechend bestehen Wohnungen, in denen es keine bauliche Trennung der einzelnen Wohnbereiche gibt (z. B.​​​​​​​ sogenannte »Loftwohnungen«) aus nur einem Raum.

Raumkategorien

Im Landesentwicklungsplan (LEP 2013) werden als Raumkategorien Räume definiert, die eine weitgehend einheitliche Struktur aufweisen und deshalb hinsichtlich ihrer angestrebten Entwicklung einheitlich zu behandeln sind. Die Einteilung erfolgt in Verdichtungsraum, ländlicher Raum sowie verdichtete Räume innerhalb des Ländlichen Raums. Die Daten der amtlichen Statistik haben als kleinste räumliche Bezugsgröße die Gemeinde. Eine teilräumliche Zuordnung von Gemeinden zu unterschiedlichen Raumkategorien ist für die Statistik nicht möglich. Für statistische Auswertungen auf Basis der Raumkategorien erfolgt daher für die, infolge von Gebietsänderungen, neu entstehenden Gemeinden jeweils eine Zuordnung nach Neuberechnung für das gesamte Gemeindegebiet auf Grundlage der Kriterien des LEP 2013 (siehe Begründung zu Kapitel 1.2 Raumkategorien) und der jeweils aktuellen Daten.

Bevölkerungsbewegung

Die Statistik der Bevölkerungsbewegung umfasst die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen) einschließlich der Todesursachenstatistik, die Statistik der räumlichen Bevölkerungsbewegung (Wanderungsstatistik: Zuzüge, Fortzüge) sowie die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen. Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Realschulabschluss

Mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss. An den Gymnasien wird mit der Versetzung von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 ein dem Realschulabschluss gleichgestellter mittlerer Schulabschluss erworben. In die Versetzungsentscheidung geht ab dem Schuljahr 2005/06 das Ergebnis einer besonderen Leistungsfeststellung ein.

Realsteueraufbringungskraft

Die Realsteueraufbringungskraft wird durch Anwenden landesdurchschnittlicher Hebesätze auf die jeweiligen Grundbeträge der Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer ermittelt. Durch Anwendung des jeweiligen gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatzes auf die Grundbeträge wird die Wirkung der unterschiedlichen Hebesatzanspannungen ausgeschaltet. Man erhält für den Berichtszeitraum einen vergleichbaren Maßstab zur Beurteilung der Gemeinden eines Bundeslandes untereinander.

Realsteuerkraft

Die Realsteuerkraft wird durch Anwenden fiktiver Hebesätze auf die jeweiligen Grundbeträge der Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer ermittelt. Die fiktiven Hebesätze sind an die Steuerkraftzahlberechnung angelehnt und orientieren sich an § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG).

Für die Berechnungen im Realsteuervergleich betragen die fiktiven Hebesätze in der:

  • Grundsteuer A 180 Prozent
  • Grundsteuer B 210 Prozent
  • Gewerbesteuer 250 Prozent

Die fiktiven Hebesätze sind seit 1970 unverändert und ermöglichen daher einen Vergleich mit den Werten der Vorjahre.

Realsteuern

Zu den Realsteuern zählen gem. § 3 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

Rechtliche Einheit

Rechtliche Einheiten im Handwerk sind in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können eingetragen. Die Handwerkskammern führen diese Verzeichnisse und übermitteln sie an das Unternehmensregister. In die Handwerksstatistiken werden nur rechtlich selbständige Handwerkseinheiten einbezogen. Nicht für die Handwerksstatistiken relevant sind Einheiten, die lediglich eine innerbetriebliche handwerkliche Abteilung oder einen handwerklichen Nebenbetrieb haben.

 

Rechtliche Einheiten und Arbeitsstätten

Die Datenerhebung erfolgt bei rechtlichen Einheiten, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führen oder ähnliche Geschäftsaufzeichnungen mit dem Ziel einer jährlichen Feststellung des Vermögensbestandes und/oder des Erfolgs ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen müssen. Eine rechtliche Einheit kann aus einer oder mehreren Arbeitsstätten bestehen. Eine Arbeitsstätte (örtliche Einheit) ist ein an einem räumlich festgelegten Ort gelegenes Unternehmen oder Teil eines Unternehmens (Werkstätte, Verkaufsladen, Büro, Lagerhaus), wo üblicherweise eine oder mehrere Personen (unter Umständen auch zeitweise) im Auftrag ein und derselben rechtlichen Einheit arbeiten.

Rechtliche Einheit

Eine Rechtliche Einheit im statistischen Unternehmensregister ist eine natürliche Person, die wirtschaftlich tätig ist, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung. Zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten zählen auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und das Halten von Beteiligungen an anderen Rechtlichen Einheiten. Betrachtet werden also beispielsweise eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaft oder Einzelunternehmer.

Rechtliche Einheit

Eine Rechtliche Einheit wird in der deutschen amtlichen Statistik als kleinste rechtlich selbstständige Einheit definiert, die aus handels- bzw. steuerrechtlichen Gründen Bücher führt. Hierzu zählt auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Ferner muss die Rechtliche Einheit eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen.

Rechtliche Einheit

Die Infografik dienst der Erläuterung zum Einbezug von Einheiten in Bundeslandsauswertung bei Rechtlichen Einheiten mit mehreren Niederlassungen

Eine Rechtliche Einheit im statistischen Unternehmensregister ist eine natürliche Person, die wirtschaftlich tätig ist, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung. Zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten zählen auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und das Halten von Beteiligungen an anderen Rechtlichen Einheiten. Betrachtet werden also beispielsweise eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaft oder Einzelunternehmer.

Rechtsformen

In dieser Statistik werden folgende Rechtsformen erfasst:

  • Atypische stille Gesellschaften,
  • Offene Handelsgesellschaften (OHG),
  • Kommanditgesellschaften (KG),
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Co. KG,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung & Co. OHG,
  • Aktiengesellschaften & Co. KG,
  • Aktiengesellschaften & Co. OHG,
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung,
  • Ähnliche Gesellschaften (z. B. Grundstücksgemeinschaften, Partenreederei, Arbeitsgemeinschaften, stille Gesellschaften, Erbengemeinschaften, Partnerschaftsgesellschaften),
  • ausländische Rechtsformen.

Regelaltersgrenze/gesetzliches Rentenalter

Die Regelaltersgrenze markiert das reguläre Ende der Erwerbsfähigkeit und den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente (gesetzliches Rentenalter). Für vor dem 1. Januar 1947 Geborene lag sie bei 65 Jahren. Für danach Geborene wird sie schrittweise (für jeden bis 1958 folgenden Geburtsjahrgang um je einen, danach um je zwei Monate) bis auf 67 Jahre angehoben. Sie ist ein wichtiges Kriterium für die Leistungsberechtigung.

Regelaltersgrenze/gesetzliches Rentenalter

Die Regelaltersgrenze ist ein wichtiges Kriterium für die Leistungsberechtigung. Sie markiert das reguläre Ende der Erwerbsfähigkeit und den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente (gesetzliches Rentenalter). Für vor dem 1. Januar 1947 Geborene lag sie bei 65 Jahren. Für danach Geborene wird sie schrittweise (für jeden bis 1958 folgenden Geburtsjahrgang um je einen, danach um je zwei Monate) bis auf 67 Jahre angehoben.

Regelinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

Diese Verfahrensart kommt für Unternehmen in Betracht. Außerdem findet sie Anwendung bei solchen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören u. a. auch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter einer OHG oder die Mehrheitsgesellschafterin bzw. der Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Darüber hinaus kommt das Regelinsolvenzverfahren auch bei ehemals selbstständig Tätigen zur Anwendung, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden oder bei denen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Vermögensverhältnisse gelten als nicht überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, mindestens 20 Gläubiger hat.

Regelinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

Diese Verfahrensart kommt für Unternehmen in Betracht. Außerdem findet es Anwendung bei solchen Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören u. a. auch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. der Gesellschafter einer OHG oder die Mehrheitsgesellschafterin bzw. der Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Darüber hinaus kommt das Regelinsolvenzverfahren auch bei ehemals selbstständig Tätigen zur Anwendung, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden oder bei denen Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Vermögensverhältnisse gelten als nicht überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, mindestens 20 Gläubiger hat.

Regelleistungen

Regelleistungen dienen der Deckung des täglichen Bedarfs der Leistungsberechtigten. Sie werden nach dem § AsylbLG als Grundleistungen oder nach § AsylbLG als Hilfe zum Lebensunterhalt entsprechend dem 3. Kapitel SGB XII gewährt.

Regelleistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten nicht nur Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung aufgrund eines laufenden Asylverfahrens und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sondern auch Ausländerinnen und Ausländer, deren Asylantrag bereits abgelehnt wurde und die somit zur Ausreise verpflichtet sind, sich aber aus unterschiedlichen Gründen (meist geduldet) noch tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten (vereinfacht werden alle als »Asylbewerber« bezeichnet). Die Deckung des Lebensunterhaltes der Asylbewerber erfolgt durch die Gewährung von Regelleistungen, die entweder als Grundleistungen (Sachleistungen, Wertgutscheine, Geldleistungen) nach § 3 AsylbLG oder in besonderen Fällen als Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG gewährt werden.

Regelleistungsberechtigte nach SGB II

Regeleistungsberechtigte nach SGB II sind Personen mit einer Gesamtregelleistung, d. h. mit laufenden für das Bestreiten des Lebensunterhaltes notwendigen Leistungen (Leistungen für Regel- und  Mehrbedarfe sowie für Unterkunftskosten). Die Leistung wird als Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gewährt.

Regelsatz, Regelbedarf

Der Regelsatz ist ein als Pauschalbetrag in eigenverantwortlicher Verwendung gewährter festgelegter Satz zum Bestreiten des als Existenzminimum geltenden notwendigen Lebensunterhaltes (u. a. Ernährung; Kleidung, Körperpflege). Er wird i. d. R. nach Regelbedarfsstufen in Abhängigkeit von der häuslichen Situation (Zahl der Haushaltsmitglieder) und dem Alter (bei Kindern und Jugendlichen) festgesetzt.

Regierungsbezirk

Das Gebiet des Freistaates Sachsen war bis 31. Juli 2008 in die drei Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt (§ 2 Abs. 1 SächsRPG).

Regionale Zuordnung

Die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten werden sowohl am inländischen Arbeitsort, als auch am Wohnort im In- oder Ausland nachgewiesen. Angaben über Beschäftigte mit ausländischem Arbeitsort liegen aus der Beschäftigungsstatistik definitions­gemäß nicht vor.

Beschäftigte mit nicht zuordenbarem Arbeits- bzw. Wohnort werden nicht in die Berechnung des Pendlerverhaltens einbezo­gen.

Die Darstellungen zum Pendlerverhalten innerhalb Sach­sens beinhalten die Daten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die sowohl ihren Arbeitsort, als auch ihren Wohnort im Freistaat Sachsen hatten, deren Arbeitsort je­doch in einem anderen Kreis lag als der jeweilige Wohn­ort. Die Pendler über die Ge­meindegrenzen inner­halb ei­nes Kreises werden hier nicht berücksichtigt.

Administrative Regionaleinheiten

Die administrativen Regionaleinheiten widerspiegeln die Verwaltungsgliederung des Landes. Dazu gehören die Kreise (Kreisfreie Städte und Landkreise) und die Gemeinden. Diese Gliederung wird in dem achtstelligen amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) abgebildet.

Amtlicher Regionalschlüssel (ARS)

Der Amtliche Regionalschlüssel (ARS) ist als erweiterter Gemeindeschlüssel zu betrachten. Er bildet die Verwaltungsstrukturen nach Verwaltungseinheiten durch Einschub zwischen der Kreis- und Gemeindeverschlüsselung ab.

Er ist ein 12-stelliger Schlüssel zur eindeutigen Identifizierung einer Gemeinde mit den Bestandteilen:

1. und 2. Stelle: Bundesland,

3. Stelle: Regierungsbezirk,

  • in Sachsen:
    • ab 2. März 2012 frühere Direktionsbezirke
    • 1. August 2008 bis 1. März 2012 Direktionsbezirk
    • bis 31. Juli 2008 Regierungsbezirk

4. und 5. Stelle: Kreisfreie Städte und Landkreise,

6. bis 9. Stelle: Verwaltungseinheit,

  • in Sachsen: Einheitsgemeinde, Verwaltungsgemeinschaft, Verwaltungsverband

10. bis 12. Stelle: Gemeinde.

Er wird von der Statistik vergeben.

Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben

Die Nettoausgaben sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Leistungsträger (frühere, heut seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Auszahlungen und den entsprechenden Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.

Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben

Die Nettoausgaben der Sozialhilfe sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Sozialhilfe (frühere, heute seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen (Doppik) der Sozialhilfeträger und den entsprechenden Einnahmen/Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.

Reiner Wohngeldhaushalt

Sind alle Familienmitglieder wohngeldberechtigt spricht man von einem reinen Wohngeldhaushalt.

Regelaltersgrenze/gesetzliches Rentenalter

Die Regelaltersgrenze ist ein wichtiges Kriterium für die Leistungsberechtigung. Sie markiert das reguläre Ende der Erwerbsfähigkeit und den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente (gesetzliches Rentenalter). Für vor dem 1. Januar 1947 Geborene lag sie bei 65 Jahren. Für danach Geborene wird sie schrittweise (für jeden bis 1958 folgenden Geburtsjahrgang um je einen, danach um je zwei Monate) bis auf 67 Jahre angehoben.

Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden

Hier werden nur die Verbindlichkeiten aufgeführt, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden. Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung und nicht gesicherte Schuldenaufnahmen sind nur bei der entsprechenden Schuldart (z. B. Schulden bei Kreditinstituten) zu erfassen.

Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung als Zweig der Sozialversicherung schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter. Bei Tod der Versicherten schützt sie die Hinterbliebenen.

Konkret heißt das:

  • Erbringungen von Leistungen zur Teilhabe,
  • Berechnung und Zahlung von Renten und Zusatzleistungen,
  • die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner sowie
  • das Aufklären und Beraten der Versicherten und Rentner.

Im Wesentlichen sind diese Leistungen im SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung) geregelt. Maßgebende Regelungen über Leistungen zur Teilhabe finden sich seit dem 01.07.2001 auch im SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 1. Oktober 2005 von zwei Bundesträgern sowie Regionalträgern unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung wahrgenommen.

Bundesträger sind:

  • die Deutsche Rentenversicherung Bund (als allgemeiner Rentenversicherung)
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (als knappschaftlicher Rentenversicherung

Für die Betreuung der Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung sind zudem Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) zuständig.

Neustrukturierung der gesetzlichen Rentenversicherung 2005

Die Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) ab 2005 grundlegend neu strukturiert. Die traditionelle Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung wurde aufgegeben. Durch die Zusammenführung der Rentenversicherung für Arbeiter (ArV) und der Rentenversicherung der Angestellten (AnV) zur allgemeinen Rentenversicherung gliedert sich die gesetzliche Rentenversicherung in nur noch zwei Versicherungszweige:

  • die allgemeine Rentenversicherung und
  • die knappschaftliche Rentenversicherung.

Versicherungsträger und Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005

  • Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
  • Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR)
  • Bahnversicherungsanstalt
  • Bundesknappschaft
  • Seekasse

Rentenwerte

Laufende Inhaberschuldverschreibungen in- und ausländischer Emittenten (Aussteller der Wertpapiere). Im Einzelnen sind dies Pfandbriefe, Kommunalobligationen, sonstige Bankschuldverschreibungen (einschließlich Zertifikate), staatliche Schuldtitel (z. B. Bundes-, Länder- bzw. Stadtanleihen, Bundesobligationen sowie -schatzbriefe) und Industrieobligationen.

Restkaufgelder im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften sowie Forfaitierung mit Einredeverzicht

Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-) Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek).

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ermöglicht natürlichen Personen nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden. Das Restschuldbefreiungsverfahren kommt daher für Verbraucher, für Personen, die unternehmerisch tätig sind, sowie für ehemals selbstständig tätige Personen in Frage. Der Schuldner muss den Antrag auf Restschuldbefreiung mit dem Insolvenzantrag oder unverzüglich nach diesem Antrag stellen. Über den Antrag entscheidet das Insolvenzgericht. Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, erfolgte zeitlich vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Ankündigung der Restschuldbefreiung, sofern kein Versagungsgrund vorlag oder kein Gläubiger einen Versagungsantrag gestellt hat. Dem Schuldner wird damit unter bestimmten Bedingungen nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, prüft das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht in einem Beschluss fest, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er in der Wohlverhaltensperiode den vorgesehenen Obliegenheiten nachkommt und kein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Wohlverhaltensperiode endet grundsätzlich sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag des Schuldners schon vorzeitig drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden, wenn der Schuldner 35 Prozent der Schulden und die Verfahrenskosten beglichen hat. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren ist möglich, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten bezahlen kann.

Bei einer Versagung der Restschuldbefreiung können ein oder mehrere Gründe der Versagung zum Tragen kommen.

Diese Gründe können folgende sein:

  • Versagung nach § 290 Absatz 1 (Nummer 1 bis 7) der Insolvenzordnung (InsO): Insolvenzstraftat (Nummer 1), Falsche Angaben (Nummer 2), Frühere Restschuldbefreiung (Nummer 3), Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (Nummer 4), Verletzung der Mitwirkungspflicht (Nummer 5), Falsche Verzeichnisse (Nummer 6) und Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Nummer 7)
  • Versagung nach § 296 Absatz 1 InsO: Verstoß gegen die Obliegenheiten
  • Versagung nach § 297 Absatz 1 InsO: Insolvenzstraftaten
  • Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe (§ 297a InsO)
  • Versagung nach § 298 InsO: Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders
  • Versagung nach § 314 Absatz 3 Satz 2 InsO: Keine Zahlung bei vereinfachter Verteilung
  • Rücknahme des Antrages
  • Schuldner/-in verstorben
  • Restschuldbefreiung wurde nach Erteilung widerrufen (§ 303 InsO)

Bei Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Juli 2014 eröffnet worden sind, sind die folgenden beiden Versagungsgründe nicht zulässig: § 290 Absatz 1: Frühere Restschuldbefreiung (Nummer 3) und Versagung nach § 314 Absatz 3 Satz 2 InsO.

Rohbauland

Nicht erschlossene, unbebaute Grundstücke im Baugebiet der Gemeinden, Freigabe zur Erschließung und Bebauung in absehbarer Zeit.

Rückstellungen

Rückstellungen sind ein Bilanzposten für ungewisse Verbindlichkeiten. Es sind demzufolge wirtschaftliche Verpflichtungen, bei denen noch unbestimmt ist, ob, wann und in welcher Höhe sie bestehen werden.

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