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Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe - Mixmodell

Die Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe ist eine Totalzählung. Das Ausbaugewerbe umfasst die Gruppen 43.2 "Bauinstallation" sowie 43.3 "Sonstiger Ausbau" der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ2008). Die Grundgesamtheit der Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe setzt sich aus zwei Teilen zusammen.- Die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern ist eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze. Sie wird bei Betrieben des Ausbaugewerbes von Unternehmen mit 23 und mehr tätigen Personen durchgeführt. Maßgebend ist dabei die Beschäftigtenzahl Ende Juni des Vorjahres. - Aus Verwaltungsdaten werden Angaben zum Umsatz und den Beschäftigten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten gewonnen. Die Ergänzung um Verwaltungsdaten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten führt praktisch zu einer Totalzählung für die Merkmale Beschäftigte und Umsatz.

Sachanlagen

Sachanlagen sind materielle Vermögensgegenstände im Eigentum eines Unternehmens. Zu ihnen gehören:

  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  • technische Anlagen und Maschinen;
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Sachaufwendungen

Summe aus

  • Bezogenen Dienstleistungen (Fremdleistungen) und Waren zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (Kraftstoff im Transportgewerbe, Putzmittel im Reinigungsgewerbe, Werbematerial in der Werbebranche)
  • Sonstigen betrieblichen Aufwendungen und bezogenen Dienstleistungen (z. B. Beratungsentgelte, Provisionen, Büromaterial, Heizung, Strom, Wasser, Kfz-Kosten, Versicherungen, Aufwendungen für Mieten, Pachten, Leasing und für Leiharbeitnehmer)

Sächsische Krankenkassen

Als sächsische Krankenkassen (Allgemeine Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen und bis 2004 Sächsische Landwirtschaftliche Krankenkasse) bezeichnet man die Kassen, die ihren Hauptsitz in Sachsen haben. Aktuell sind das:

  • AOK PLUS (Fusionierung der AOK Sachsen und AOK Thüringen 2008),
  • IKK classic (Fusion der IKK Baden-Württemberg und Hessen, IKK Hamburg, IKK Sachsen und IKK Thüringen zum 1. Januar 2010, Aufnahme Vereinigte IKK zum 1. August 2011).

In den Zeitreihen ist bis 2014 auch die Krankenkasse BKK Medicus enthalten. Sie hat durch die Fusionierung mit der BKK Verkehrsbau Union zum 1. Januar 2015 ihren Hauptsitz nach Berlin verlegt und zählt deshalb nicht mehr zu den sächsischen Krankenkassen.

Saisonarbeitskräfte

Nicht ständig beschäftigte Arbeitskräfte mit einem auf weniger als sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag.

Sammelentsorgung

Eine Besonderheit stellt das Verfahren der Sammelentsorgung dar. Dabei werden über eine Sammeltour durch einen Abfallbeförderer bei zahlreichen sächsischen Abfallerzeugern Kleinmengen von Sonderabfall abgeholt. Anschließend werden diese Abfälle einer sächsischen/nichtsächsischen Entsorgungsanlage zugeführt. Für diese Mengen führen nicht die Abfallerzeuger, sondern der Abfallbeförderer das Begleitscheinverfahren durch. Im Begleitschein wird für diese sächsischen Abfälle eine einheitliche Abfallerzeugernummer (SS0000000) eingetragen. Diese Vereinfachung führt dazu, dass für die Sammelentsorgung in der statistischen Auswertung kein direkter Bezug zum Abfallerzeuger hergestellt werden  kann und als regionale Herkunft der Abfälle Sachsen ausgewiesen wird.

Sanierung

Eine Sanierung liegt vor bei einer Fortführung des Unternehmens unter Beibehaltung des bisherigen Unternehmensträgers oder bei einer Erhaltung des Betriebes oder von Betriebsteilen durch eine übertragende Sanierung. Bei einer übertragenden Sanierung werden der Betrieb als Ganzes oder nur Betriebsteile, auf einen anderen Rechtsträger übertragen.

Schädigungsgrad, Grad der Schädigungsfolgen

Der Grad der Schädigungsfolgen ist in Zehnergraden festzusetzen und beschreibt den Grad der auszugleichenden Schädigung im kausalen Zusammenhang mit seiner Entstehung. Er ist damit nicht ausschließlich oder vorwiegend auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Erwerbsaussichten des Beschädigten gerichtet. Es bestehen starke Parallelen zum Grad der Behinderung, der sich auf die Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen bezieht, aber nicht auf einen bestimmten Schaden kausal bezogen ist.

Schlussabrechnung

Beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und bei der Gewerbesteuerumlage wird jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres eine Abrechnung unter Berücksichtigung früher geleisteter Abschläge und Vorauszahlungen durchgeführt. Im Gegensatz zu den Zahlungen, die sich im gemeindlichen Steuerhaushalt eines Jahres als Kassen-Ist niederschlagen, handelt es sich bei der sogenannten Schlussabrechnung um Einnahmen bzw. Ausgaben, die nicht in einem, sondern für ein bestimmtes Jahr eingenommen bzw. geleistet worden sind.

Schredderanlagen, Schrottscheren

Anlagen zum Zerschlagen bzw. Zerschneiden von Autowracks, Kühlschränken und anderen großformatigen Gegenständen aus Metall, Kunststoff, Holz und anderen Materialien mit dem Ziel, den entsprechenden Wertstoff als Rohstoff zurückzugewinnen.

Schulanfängerinnen und Schulanfänger

Mit dem Beginn des Schuljahres werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig. Kinder, die in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, gelten mit Anmeldung als schulpflichtig (fristgemäße Einschulung). Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in die Schule aufgenommen werden, wenn sie den für den Schulbesuch erforderlichen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand besitzen (vorzeitige Einschulung). Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht geistig und körperlich nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden (Einschulung nach Zurückstellung).

Schuldenbereinigungsplan

Es gibt zwei Arten von Schuldenbereinigungsplänen: den außergerichtlichen und den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Beides sind Vereinbarungen über eine Schuldenbereinigung im Vergleichsweg. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan wird von dem Schuldner mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle, eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder einer sonst geeigneten Person erarbeitet und den Gläubigern vorgelegt. Stimmen alle Gläubiger diesem Plan zu, kommt es nicht zu einem Insolvenzverfahren. Der Schuldner hat nur noch die Verbindlichkeiten entsprechend den Vereinbarungen in dem Schuldenbereinigungsplan zu erfüllen. Von den weiteren Verbindlichkeiten wird er durch die Vereinbarung befreit. Scheitert ein außergerichtlicher Einigungsversuch, beantragt der Schuldner üblicherweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei Verbrauchern ist dies ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nochmals versucht werden, mit Hilfe des Gerichts einen Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren. Zu diesem Zweck wird mit dem Insolvenzantrag ein neuer - gerichtlicher - Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, der inhaltlich aber in der Regel mit dem außergerichtlichen Plan identisch ist. Im gerichtlichen Verfahren kann ein Plan nach Mehrheitsgrundsätzen zustande kommen, also nicht nur wie im außergerichtlichen Verfahren bei Einstimmigkeit. Ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Insolvenzeröffnung. Wird der Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Die Befriedigung der Gläubiger erfolgt in diesem Fall nach den im Schuldenbereinigungsplan festgeschriebenen Regeln. Scheitert auch der Einigungsversuch über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.

Schuldenerlasse

Als Schuldenerlass wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner bezeichnet, bei der der Gläubiger auf die teilweise oder vollständige Rückzahlung seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Forderungen (Wertpapierforderungen, Kreditforderungen etc.) verzichtet. Hierzu gehören beispielsweise auch Schuldenerlasse, die auf zwischenstaatlicher Ebene (z. B. Pariser Club) vereinbart werden, oder der Erlass von Beitragsforderungen (z. B. Sozialbeiträge). Erlassene Steuerforderungen sind nicht einzubeziehen.

Schuldenstand

Bis einschließlich Berichtsjahr 2009 wurden im Gesamtschuldenstand nur Wertpapier-, Kreditmarktschulden und Schulden bei öffentlichen Haushalten ausgewiesen.
Ab dem Berichtsjahr 2010 werden auch Schulden aus versicherungstechnischen Rückstellungen (nur 2010), übrigen Verbindlichkeiten (2010 -  2012), Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (ab 2013) und kreditähnlichen Rechtsgeschäften nachgewiesen.
Ab Berichtsjahr 2013 enthält der Gesamtschuldenstand:

  • Kassenkredite
  • Wertpapierschulden
  • Kredite
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
  • Kreditähnliche Rechtsgeschäfte.

Schuldenübernahme

Bei einer Schuldenübernahme handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen mindestens drei Parteien: dem Gläubiger, dem ursprünglichen Schuldner und einem neuen Schuldner. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung übernimmt der neue Schuldner die gesamten oder zumindest einen Teil der ausstehenden Verbindlichkeiten ( Schulden ) des ursprünglichen Schuldners und verpflichtet sich dabei, diese an den Gläubiger zurückzuzahlen. Zu melden sind nur die übernommenen Schulden von  Kassenkrediten, Krediten und Wertpapierschulden.
Die durch Eingliederung bzw. Zusammenschluss von Einheiten übernommenen Schulden sind nicht einzubeziehen.
Die Schuldenübernahme ist auch Bestandteil der Meldung zu den Schuldenständen der Positionen »Kassenkredite«, »Wertpapierschulden« oder »Kredite«. Bei den beiden letztgenannten Positionen fallen diese unter die »Sonstigen Zugänge«.

Öffentliche Schulen

Öffentliche Schulen sind die Schulen, die in der Trägerschaft einer Gemeinde, einer Kreisfreien Stadt bzw. eines Landkreises oder eines kommunalen Zweckverbandes, des Krankenhauses einer Kreisfreien Stadt oder eines Landkreises als medizinische Berufsfachschule oder des Freistaates Sachsen stehen.

Schulen in freier Trägerschaft

Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden.

Schulen besonderer Art nach § 63d SächsSchulG

Die Schulen besonderer Art nach § 63d SächsSchulG lernen nach einer von der obersten Schulaufsichtsbehörde genehmigten pädagogischen Konzeption. Insbesondere können, soweit in der bisherigen Konzeption vorgesehen, die Schularten Grund- und Oberschule organisatorisch zusammengefasst werden.

Schulen des zweiten Bildungsweges

Schulen des zweiten Bildungsweges sind Abendoberschulen, Abendgymnasien und Kollegs. Die Abendoberschulen sind differenzierte Schulen und führen nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht zum Hauptschulabschluss, qualifizierenden Hauptschulabschluss und Realschulabschluss. Die Abendgymnasien sind Schulen, die nicht mehr schulpflichtige Jugendliche und Erwachsene überwiegend in Form von Abendunterricht zur allgemeinen Hochschulreife führen. Am Kolleg erwerben Erwachsene im Vollzeitunterricht das Abitur (allgemeine Hochschulreife), je nach Eingangsvoraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber dauert die Ausbildung zwei oder drei, mit Vorkurs vier Jahre.

Schulen in freier Trägerschaft

Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als Ersatz- oder Ergänzungsschulen nach Maßgabe des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen errichtet und betrieben werden.

Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler sind Personen, die Schulen des allgemeinbildenden, berufsbildenden Schulwesens oder des zweiten Bildungsweges besuchen. Dabei ist es unbedeutend, ob es sich um eine öffentliche Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft handelt. Zu den Schülerinnen und Schülern zählen auch Personen, die eine Schule berufsbegleitend besuchen.

Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

Den Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser umfassen Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen, welche darauf abzielen, das Eindringen von Schadstoffen zu verhindern, Böden und Gewässer zu reinigen und den Boden vor Erosion und anderweitiger physischer Degradation sowie vor Versalzung zu schützen.

Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser

Der Schutz und die Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser umfassen Maßnahmen und Aktivi­täten, welche darauf abzielen, das Eindringen von Schad­stoffen zu verhindern, Böden und Gewässer zu reinigen und den Boden vor Erosion und anderweitiger physischer Degradation sowie vor Versalzung zu schützen. Hierzu zählt die Überwachung und Kontrolle der Boden- und Grundwasserverschmutzung.  Ausgenommen sind Entsorgungsdienstleistungen.

Begründung des Schwangerschaftsabbruchs

Als Grund des Schwangerschaftsabbruchs ist anzugeben, ob der Schwangerschaftsabbruch auf Basis einer Indikation oder ohne Indikation nach der Beratungsregelung erfolgte.

Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft

Die Schwangerschaftsdauer ist nach dem Zeitpunkt der Empfängnis (post conceptionem) zu berechnen, und zwar, wenn dies durch Anamnese und klinischen Befund nicht mit hinreichender Sicherheit möglich ist, auf der Basis der Ultraschallmethode. Die Dauer ist ab 2010 in vollendeten Wochen anzugeben.

Schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis, die von den Versorgungsämtern aufgrund vorhandener gesundheitlicher Schäden einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr zuerkannt bekommen.

Schwerbehindertenausweis

Der Schwerbehindertenausweis berechtigt zur Wahrnehmung besonderer Rechte und Hilfen im Arbeitsleben (z. B. Kündigungsschutz und Zusatzurlaub) und zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (z. B. im öffentlichen Personenverkehr).

Schwerverletzte

Personen, die unmittelbar zur stationären Behandlung (für mindestens 24 Stunden) in einem Krankenhaus aufgenommen wurden.

Schwerwiegende Straßenverkehrsunfälle mit Sachschaden im engeren Sinne

Unfälle, bei denen als Unfallursache ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und bei denen gleichzeitig mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste (nicht fahrbereit). Dies betrifft auch Fälle unter Einfluss berauschender Mittel.

Sekundärenergieträger

Sekundärenergieträger sind Energieträger, die aus der Umwandlung von Primärenergieträgern entstehen. Dies sind alle Stein- und Braunkohlenprodukte sowie Mineralölprodukte, Gichtgas, Konvertergas, Kokerei-/Stadtgas, Strom und Fernwärme.

Vorsätzliche Selbstbeschädigung

Als Verstorbene infolge vorsätzlicher Selbstbeschädigung werden die Personen erfasst, bei denen der die ärztliche Leichenschau durchführende Arzt bei der Feststellung der Todesursache zweifelsfrei eine Selbsttötung ermittelt und auf dem Totenschein dokumentiert hat.

Für die Todesursachenstatistik werden entsprechend des Kapitels XX der ICD-10 (Äußere Ursache von Morbidität und Mortalität) die Code-Nummern X60 – X84 für Vorsätzliche Selbstbeschädigung ausgewertet.

Selbstständige

Als Selbstständige gelten alle als Eigentümer, Teilhaber, Pächter, selbstständige Handwerker und Vertreter Arbeitenden sowie alle sonstigen freiberuflich Tätigen. Stehen selbstständig Arbeitende (z. B. Fotografen, Filialleiter) in einem Arbeitsrechtsverhältnis, gehören sie nicht zu den Selbstständigen.

Selbstständige und mithelfende Familienangehörige

Als Selbstständige/-r zählt, wer zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätig ist.

Hierzu gehören tätige Eigentümer/-innen in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberufler wie Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Steuerberater/-innen, Architektinnen und Architekten, aber auch alle selbstständigen Handwerker/-innen, Handels- bzw. Versicherungsvertreter/-innen, Lehrer/-innen, Musiker/-innen, Artistinnen und Artisten, Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- sowie Altenpfleger/-innen.

Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig und zeitlich überwiegend unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständige/-r geleitet wird.

Selbst erstellte Anlagen von Unternehmen

Im Geschäftsjahr mit eigenen Arbeitskräften selbst erstellte Anlagen (einschließlich in Bau befindlicher Anlagen) mit dem auf dem Anlagenkonto aktivierten Wert (Herstellungskosten) sind Leistungen des eigenen Unternehmens. Es wird unterschieden nach Bauleistungen (als Bestandteil der Jahresbauleistung) und übrige selbst erstellte Anlagen. Zu den übrigen selbst erstellten Anlagen gehören z. B. selbst erstellte Maschinen, Werkzeuge, Modelle für das eigene Unternehmen, Versuche usw., soweit diese aktiviert wurden (sie sind nur Bestandteil der Gesamtleistung). Bestandteil der Investitionen bzw. der aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen sind Bauleistungen und übrige selbst erstellte Anlagen. Einzubeziehen sind auch selbst erstellte Sachanlagen, die an Dritte vermietet oder verpachtet wurden.
Abschreibungen auf die selbst erstellten Anlagen sind nicht abzusetzen.

Semimobile Anlagen

Anlagen, die zum Transport an einen anderen Ort in Einzelteile zerlegt werden.

Sexuelle Gewalt

Unter sexuelle Gewalt fallen Straftaten gegenüber Kindern und Jugendlichen, die gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verstoßen und damit negative Auswirkungen auf die Entwicklungsverläufe des/der Minderjährigen zur Folge haben können. Strafbar sind alle sexuellen Handlungen, die an oder vor einem Kind/Jugendlichen vorgenommen werden, unabhängig vom Verhalten oder einer eventuell aktiven Beteiligung des jungen Menschen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB XII), umgangssprachlich »Sozialhilfe«

Unter diesem Begriff werden aus dem breiten Spektrum der Sozialhilfeleistungen nach SGB XII nur die Leistungen zusammengefasst, die unmittelbar den Lebensunterhalt betreffen. Dazu gehören folgende Leistungen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) außerhalb von Einrichtungen.

In die Gesamtzahl werden vom 3. Kapitel SGB XII die Leistungsempfänger/-innen in Einrichtungen zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht einbezogen, da der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen in den allermeisten Fällen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt wird und die Leistungsempfänger/-innen damit schon berücksichtigt sind.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII)

Hier werden die Regelleistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des SGB XII (Sozialhilfe) zusammen dargestellt. Die Empfängerzahl entspricht den Mindestsicherungsempfängern ohne Berücksichtigung der Asylbewerber. Sie ist auf Gemeindeebene insbesondere bei kleineren Gemeinden, für temporäre und regionale Vergleiche besser geeignet, da nur die Wohnbevölkerung mit den entsprechenden Leistungen berücksichtigt wird, die sich über einen längeren Zeitraum in der Gemeinde aufhält.

Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung ist eine zusätzliche Maßregel bei gemeingefährlichen Hangtätern (§ 61 Strafgesetzbuch (StGB)), d. h. der Straftäter gelangt auch nach Strafverbüßung erst dann in Freiheit, wenn keine Gefahr erheblicher Straftaten mehr besteht. Die Unterbringung, der Vorbehalt der Unterbringung und die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind in § 66, § 66a und § 66b Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Sichteinlage

Auf einem Girokonto verbuchtes Bankguthaben bei einem Kreditinstitut, bei dem keine Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart ist oder dessen Laufzeit oder Kündigungsfrist weniger als einen Monat beträgt. Der Regelfall sind die täglich fälligen Verbindlichkeiten. Über diese kann der Kontoberechtigte auf Sicht – also jederzeit – durch Barabhebung oder im unbaren Zahlungsverkehr verfügen, ohne seine Absicht dem kontoführenden Kreditinstitut vorher anzeigen zu müssen. Aus diesem Grund werden Sichteinlagen nur mit einem niedrigen Prozentsatz oder überhaupt nicht verzinst.

Einlagen, Sichteinlagen, Sonstige Einlagen

Um Einlagen handelt es sich nur, wenn der Schuldner ein Kreditinstitut ist. Dagegen werden »Einlagen« bei institutionellen Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, zu den Ausleihungen gezählt.
Nicht zu den Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Diese gehören zur Position »Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate«.
Nicht zu den Einlagen gehören ebenso die einer anderen Einheit zur Vermeidung von notwendigen Kredit aufnahmen oder zur Erzielung besserer Konditionen bei Geldanlagen zur Verfügung gestellten Gelder (Cash-Pooling). Diese sind unter dem Merkmal Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse auszuweisen.

Unter Sichteinlagen sind Einlagen (in Landes- oder Fremdwährung) bei Banken zu zählen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.

Zu Sichteinlagen gehören:

  • Einlagen auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten (Giro- und Tagesgeldkonten),
  • Einlagen auf Konten bei der Bundesbank und / oder der Europäischen Zentralbank,
  • Gelder, die von Einheitskassen (z. B. Landeshauptkassen, Amtskassen) auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten verwaltet werden.

Eine Saldierung mit negativen Kontoständen ist nicht zulässig.

Zu den »Sonstigen Einlagen« (in Landes- oder Fremdwährung) gehören solche Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sie können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.

Zu den »Sonstigen Einlagen« gehören unter anderem:

  • Termineinlagen, Termingelder
  • Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate
  • Einlagen, die auf besonderem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen (z. B. Bausparverträge) 
  • Von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften und Ähnlichen ausgegebene Einlagenpapiere
  • (Geleistete) kurzfristige Rückkaufvereinbarungen (z. B. Reverse Repos), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (Barsicherheiten), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • Versorgungsrücklagen bei einer Versorgungskasse, ohne die Versorgungsrücklagen nach § 14a BBesG

Siedlung

Der Nutzungsartenbereich Siedlung beinhaltet die bebauten und nicht bebauten Flächen, die durch die Ansiedlung von Menschen geprägt sind oder zur Ansiedlung beitragen.

Siedlungs- und Verkehrsfläche

Die als Siedlungs- und Verkehrsfläche ausgewiesene Fläche dient der Berechnung des Nachhaltigkeitsindikators »Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsfläche«. Sie setzt sich zusammen aus der Summe von »Siedlung« und »Verkehr« abzüglich der Summe aus »Bergbaubetrieb« und »Tagebau, Grube, Steinbruch«.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören. Sie werden in Aufwendungen, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, und in Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Zu den Sonderausgaben, die nicht Vorsorgeaufwendungen sind, gehören z. B. Unterhaltsleistungen, gezahlte Kirchensteuer, eigene Berufsausbildungskosten, Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, steuerlich anerkannte Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge). Sonderausgaben, die Vorsorgeaufwendungen sind (z. B. Beiträge zu Renten- und Krankenversicherungen), werden bis zu festgesetzten Höchstbeträgen berücksichtigt. Für Sonderausgaben gewährt § 10c EStG einen Pauschbetrag, wenn nicht höhere Sonderausgaben nachgewiesen werden.

Sonderrechnungen

Dieser Begriff wird in den Finanz- und Personalstatistiken als Synonym für rechtlich unselbstständige Einheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform verwendet, die über eine eigene Wirtschafts-/ Rechnungsführung verfügen, deren Einnahmen und Ausgaben also nicht im Kernhaushalt enthalten sind. Zu den Sonderrechnungen zählen Staatsbetriebe nach § 26 SächsHO, kommunale Eigenbetriebe sowie Krankenhäuser von Land und Gemeinden/Gemeindeverbänden.

Sondersummen

Sondersummen werden aufgrund bestehender Lieferverpflichtungen an Hauptnutzer bzw. wegen des besonderen öffentlichen Interesses ausgewiesen. Sie entsprechen nur Teilen von Wirtschaftsgruppen oder sind wirtschaftsgruppenübergreifend. Nachfolgend wird der Bezug zur Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 2008) hergestellt und die einfließenden Wirtschaftsunterklassen benannt:
561-01 beinhaltet das Gaststättengewerbe (Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafes, Eissalons u. Ä.); Ausschank von Getränken.

Sondersummen

Sondersummen werden aufgrund bestehender Lieferverpflichtungen an Hauptnutzer bzw. wegen des besonderen öffentlichen Interesses ausgewiesen. Sie entsprechen nur Teilen von Wirtschaftsgruppen oder sind wirtschaftsgruppenübergreifend. Nachfolgend wird der Bezug zur Wirtschaftszweigklassifikation (WZ 2008) hergestellt und die einfließenden Wirtschaftsunterklassen benannt:

  • 462-01 beinhaltet Großhandel ohne Handelsvermittlung
  • 474-01 beinhaltet Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik; Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmittel, Bau- und Heimwerkerbedarf; Einzelhandel mit Teppichen, Fußbodenbelägen und Tapeten; Einzelhandel mit elektrischen Haushaltgeräten; Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat; Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern
  • 4751-02 beinhaltet Einzelhandel mit Textilien; Einzelhandel mit Bekleidung; Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren
  • 4773-01 beinhaltet Apotheken; Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln; Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind die Summe der im Kalenderjahr gezahlten sonstigen Bezüge des steuerpflichtigen Arbeitslohns gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 a EBV.

Sonstige Abmeldung

Die sonstige Abmeldung umfasst den Verkauf oder Verpachtung eines Unternehmens, den Antritt der Erbfolge, Rechtsformänderungen (bisheriger Rechtsträger bleibt bestehen) sowie Gesellschafteraustritte.

Sonstige Aktiva

Die Position Sonstige Aktiva beinhaltet folgende Posten der Aktivseite der Bilanz:

  • Ausgleichsposten nach dem KHG und PBV,
  • Treuhandvermögen,
  • Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Aktive latente Steuern,
  • Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung,
  • Sonderverlustkonto aus Rückstellungsbildung gemäß § 17 Abs. 4 DMBilG,
  • Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen.

Sonstige Anlagen bei Banken/Sparkassen

Fest- und Termingelder (einschließlich Sparbriefe) in- und ausländischer Kreditinstitute sowie Guthaben auf Tagesgeldkonten (einschließlich Zinsen).

Sonstige Anmeldung

Die sonstige Anmeldung umfasst den Kauf oder Pacht eines Unternehmens, den Eintritt der Erbfolge, Rechtsformänderungen (bisheriger Rechtsträger bleibt bestehen) sowie Gesellschaftereintritte.

Sonstige Anteilsrechte

Alle sonstigen Arten von Anteilsrechten an Unternehmen und Einrichtungen, die nicht in Form von Aktien bestehen. Mittelbare Beteiligungen, Beteiligungen an Stiftungen, an eingetragenen Vereinen sowie Anteile von Komplementär-GmbHs an verbundenen Gesellschaften sind nicht einzubeziehen.
Zu den sonstigen Anteilsrechten zählen:

  • Geschäftsanteile an Gesellschaften, bei denen für den öffentlichen Haushalt eine beschränkte Haftung besteht
  • Beteiligungen an Genossenschaften und Volksbanken
  • Kapitalanlagen in Einrichtungen. Hierzu zählen Beteiligungen an u.a.:
    • rechtlich selbständigen Sondervermögen
    • rechtlich unselbständigen Eigenbetrieben bzw. Sonderrechnungen
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z.B. Sparkassen-Holdings)
  • Stille Beteiligungen mit Verlustpartizipation oder stille Beteiligungen an Kreditinstituten, die nach Basel III beziehungsweise der EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Directive IV) zum harten Kernkapital gezählt werden
  • Beteiligungen an Zweckverbänden (einzubeziehen sind auch umlagefinanzierte)
  • Beteiligungen an öffentlich bestimmten Kreditinstituten, wie Landesbanken und Förderbanken. Anteile an Sparkassen sind nicht einzubeziehen.

Nicht zu den sonstigen Anteilsrechten zählen:

  • Anteile an Sparkassen
  • Anteile an Spitzenverbänden (z.B. Städtetag, Landkreistag, Gemeinde- und Städtebund, GKV-Spitzenverband)
  • Eigenbestände an Kapitalanteilen

Für die Bewertung ist das im letzten vorliegenden Jahresabschluss nachgewiesene Eigenkapital (nach § 266 Abs. 3 HGB) heranzuziehen, dieses ist mit der Beteiligungsquote zu multiplizieren. Die Beteiligungsquote entspricht dem Kapitalanteil. In den Fällen, in denen kein Kapitalanteil existiert, kann zur Bestimmung der Beteiligungsquote der Stimmrechtsanteil verwendet werden. Bei einem negativen Eigenkapital sind hier auch negative Werte zulässig.

Sonstige Behandlungsanlagen

Anlagen, die keiner anderen Anlage direkt zugeordnet werden können. Darunter fallen z. B. Produktionsanlagen, in denen Abfälle zur Rückgewinnung von Rohstoffen eingesetzt werden, Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, Ersatzbrennstoff-, Schlacke-, Kabelaufbereitungsanlagen oder Kunststoffverwertungsanlagen.

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Im Rahmen der Heimerziehung, sonstigen betreuten Wohnform gemäß §§ 34, 41 SGB VIII können junge Menschen sowohl in Heimen mit sozial- oder heilpädagogischer oder therapeutischer Zielsetzung untergebracht werden als auch in selbstständigen, pädagogisch betreuten Jugendwohngemeinschaften sowie in der Form des betreuten Einzelwohnens. Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Diese Hilfeart, welche wohl die bekannteste und älteste Form der erzieherischen Hilfen darstellt, hat im Laufe der Zeit einen erheblichen Wandel durchlaufen. Früher wurde diese Hilfe hauptsächlich in karitativen Einrichtungen (Waisenhäuser der Kirchen) oder strafrechtlichen Einrichtungen (Arbeitshäusern) durchgeführt. Heute bietet die Heimerziehung jungen Menschen, deren Eltern aus unterschiedlichen Gründen mit der Erziehung überfordert sind, zeitlich begrenzt einen neuen Lebensort, wo ihnen pädagogische und andere Hilfen zuteilwerden.

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Sonstige betriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen, die keiner bestimmten Aufwandsart zuge-ordnet werden können. Es handelt sich hauptsächlich um alle Aufwendungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes. Dazu gehören u. a. Aufwendungen für Leiharbeitnehmer, Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Maschinen, Mieten und Pachten, Leasingraten, Müllabfuhrgebühren, öffentliche Abgaben sowie Kosten für Porti, Telefon und Bürobedarf.

Sonstige betriebliche Erträge

Sonstige betriebliche Erträge umfassen unter anderem Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, Eingänge aus abgeschriebenen Forderungen sowie Auflösung von Rückstellungen, Erträge aus der Währungsumrechnung und Gewinne bei Umwandlungsvorgängen. Zudem können Zuweisungen und Zuschüsse als sonstige betriebliche Erträge vereinnahmt werden.

Einlagen, Sichteinlagen, Sonstige Einlagen

Um Einlagen handelt es sich nur, wenn der Schuldner ein Kreditinstitut ist. Dagegen werden »Einlagen« bei institutionellen Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, zu den Ausleihungen gezählt.
Nicht zu den Einlagen zählen marktfähige Einlagenzertifikate und marktfähige Sparbriefe. Diese gehören zur Position »Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate«.
Nicht zu den Einlagen gehören ebenso die einer anderen Einheit zur Vermeidung von notwendigen Kredit aufnahmen oder zur Erzielung besserer Konditionen bei Geldanlagen zur Verfügung gestellten Gelder (Cash-Pooling). Diese sind unter dem Merkmal Cash-Pooling/Einheitskasse/Amtskasse auszuweisen.

Unter Sichteinlagen sind Einlagen (in Landes- oder Fremdwährung) bei Banken zu zählen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann oder die durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar beides ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühr.

Zu Sichteinlagen gehören:

  • Einlagen auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten (Giro- und Tagesgeldkonten),
  • Einlagen auf Konten bei der Bundesbank und / oder der Europäischen Zentralbank,
  • Gelder, die von Einheitskassen (z. B. Landeshauptkassen, Amtskassen) auf Konten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten verwaltet werden.

Eine Saldierung mit negativen Kontoständen ist nicht zulässig.

Zu den »Sonstigen Einlagen« (in Landes- oder Fremdwährung) gehören solche Einlagen, bei denen es sich nicht um übertragbare Sichteinlagen handelt. Sie können nicht jederzeit als Zahlungsmittel verwendet werden, und es ist nicht ohne nennenswerte Beschränkung oder Gebühren möglich, ihre Umwandlung in Bargeld zu verlangen oder sie auf Dritte zu übertragen.

Zu den »Sonstigen Einlagen« gehören unter anderem:

  • Termineinlagen, Termingelder
  • Spareinlagen, Sparbücher, Sparbriefe oder Einlagenzertifikate
  • Einlagen, die auf besonderem Sparvertrag oder Ratensparvertrag beruhen (z. B. Bausparverträge) 
  • Von Bausparkassen, Kreditgenossenschaften und Ähnlichen ausgegebene Einlagenpapiere
  • (Geleistete) kurzfristige Rückkaufvereinbarungen (z. B. Reverse Repos), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (Barsicherheiten), bei denen es sich um Verbindlichkeiten von Kreditinstituten handelt
  • Versorgungsrücklagen bei einer Versorgungskasse, ohne die Versorgungsrücklagen nach § 14a BBesG

Sonstige Forderungen (Ansprüche)

Sonstige Forderungen entstehen grundsätzlich infolge eines zeitlichen Abstands zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung. Dies umfasst sowohl Ansprüche der Berichtseinheit auf Zahlungen aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Schuldverhältnissen als auch Ansprüche auf noch ausstehende Warenlieferungen oder zu erbringende Dienstleistungen aus geleisteten Anzahlungen der Berichtseinheit.

Sonstige Freiheitsentziehung

Sie beinhaltet Strafarrest, Überstellungen, Auslieferungs-, Durchlieferungs-, Abschiebungs- oder Zivilhaft.

Sonstige Gebäude (mit Wohnraum)

Überwiegend für Nichtwohnzwecke, nämlich für gewerbliche, soziale, kulturelle oder Verwaltungszwecke bestimmte Gebäude mit mindestens einer Wohneinheit (z. B. Wohnungen in Geschäfts- und Bürogebäuden, Hausmeister- oder Verwalterwohnungen in Fabrik- oder Verwaltungsgebäuden, in Hotels, Krankenhäusern, Schulen).

Sonstige getrennt gesammelte Abfälle

Zu den sonstigen getrennt gesammelten Abfällen gehören haushaltstypische Abfälle, die weder dem Haus- und Sperrmüll noch den getrennt zu erfassenden organischen Abfällen, Wertstoffen oder Elektroaltgeräten zugeordnet werden können. Sie unterteilen sich in

  • sonstige gefährliche und
  • sonstige nicht gefährliche Abfälle.

Zu den sonstigen gefährlichen Abfällen gehören Lösemittel, Säuren, Laugen, Fotochemikalien, Pestizide, zytotoxische und zytostatische Arzneimittel sowie Öle und Fette, Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel und Batterien und Akkumulatoren, die gefährliche Stoffe enthalten.

Zu den sonstigen nicht gefährlichen Abfällen gehören Farben, Druckfarben, Klebstoffe, Kunstharze, Reinigungsmittel, Arzneimittel und Batterien und Akkumulatoren, die keine gefährlichen Stoffe enthalten.

Sonstige Hilfe zur Erziehung

Wenn die Hilfegewährung nicht in Verbindung mit einer Hilfeart gemäß §§ 28 - 35 SGB VIII erfolgt, ist Sonstige Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 41 SGB VIII) anzugeben. Demnach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Unterschieden werden überwiegend ambulante/teilstationäre Hilfeformen, überwiegend stationäre Hilfeformen („außerhalb der Familie“) und überwiegend ergänzende bzw. sonstige Hilfen.

Sonstige Kapitalmarktpapiere

Einschließlich Anleihen mit einer Ursprungslaufzeit bis einschließlich fünf Jahre.

Lieferungen und sonstige Leistungen

Den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt sind seit dem 1. April 1999 die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Eigenverbrauch) und die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG).

Sonstige Neugründung

Zu den sonstigen Neugründungen gehören Kleinunternehmen und Nebenerwerbsbetriebe. Beim Kleinunternehmen gründet ein Nicht-Kaufmann/-frau eine Hauptniederlassung. Das Kleinunternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen, besitzt keine Handwerkskarte und beschäftigt keine Arbeitnehmer.

Sonstige Passiva

Die Position »Sonstige Passiva« beinhaltet folgende Posten der Passivseite der Bilanz:

  • Ausgleichsposten aus Darlehensförderung,
  • Rechnungsabgrenzungsposten und
  • Passive latente Steuern.

Sonstige Sachschadensunfälle ohne Alkoholeinwirkung

Dies werden auch »Bagatelleunfälle« genannt und umfassen alle übrigen Sachschadensunfälle.

Sonstige Sachschadensunfälle unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

Unfälle, bei denen mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung oder anderer berauschender Mittel stand und alle beteiligten Kfz noch fahrbereit waren.

Sonstige Stilllegung

Zu den sonstigen Stilllegungen gehören Kleinunternehmen und Nebenerwerbsbetriebe. Beim Kleinunternehmen gibt ein Nicht-Kaufmann/-frau eine Hauptniederlassung vollständig auf. Das Kleinunternehmen war nicht im Handelsregister eingetragen und beschäftigte keine Arbeitnehmer.

Sonstiger Umsatz

Inlandumsatz (Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen) aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Unternehmens/Betriebes entstandenen Erzeugnisse und Leistungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang.
Einzubeziehen sind:

  • Umsätze aus sonstiger Produktionstätigkeit, wie Baustoffe, Betonwaren, Kies, Zimmereierzeugnisse usw., soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet,
  • Umsatz aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, wie Gerätereparaturen für Dritte,
  • Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellt wurden,
  • Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände und ähnliche Materialien (z. B. bei der Produktion anfallender Schrott und Material, das bei Abbrucharbeiten anfällt),
  • Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen (einschl. Leasing),
  • Erlöse aus Wohnungsvermietung (von betrieblich und nichtbetrieblich genutzten Wohngebäuden), jedoch ohne Erlöse aus Grundstücksverpachtung,
  • Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Gutachtertätigkeit,
  • Erlöse aus der Veräußerung von Patenten und der Vergabe von Lizenzen,
  • Provisionseinnahmen,
  • Erlöse aus Transportleistungen für Dritte (Lohnfuhren),
  • Erlöse aus Belegschaftseinrichtungen (z. B. Erlöse einer vom Unternehmen auf eigene Rechnung betriebenen Kantine).
  • Umsatz aus Handelsware (Umsatz - im Inland - von fremden Erzeugnissen, die im Allgemeinen unbearbeitet und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen weiterverkauft werden).

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.

Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).

Sonstiges Bauland

Baureifes oder Rohbauland mit bisheriger feststehender Nutzung (Industrieland, Land für Verkehrszwecke, Freiflächen).

Sorgeerklärungen

Weiterhin beurkunden die Jugendämter Begründungen der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, differenziert danach, ob die gemeinsame Sorge durch von beiden Elternteilen abgegebene Sorgeerklä­rungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. BGB) begründet wurde oder ob den Eltern die elterliche Sorge auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde (§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB).

Sortieranlagen

Abfallentsorgungsanlagen, in denen gemischt erfasste Abfälle in Fraktionen, insbesondere zur Rückgewinnung verwertbarer Rohstoffe, getrennt werden.

Sozialbeiträge der Arbeitgeber

Die Sozialbeiträge der Arbeitgeber schließen die gesetzlich vorgeschriebenen, vertraglich vereinbarten oder freiwillig vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung  sowie unterstellte Sozialbeiträge ein, die von den Arbeitgebern direkt an gegenwärtige oder früher beschäftigte Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt werden.

Soziale Gruppenarbeit

Die Soziale Gruppenarbeit (§§ 29, 41 SGB VIII) erfasst Hilfen für junge Menschen, die sich kraft richterlicher Weisung, auf Veranlassung des Jugendamtes oder freiwillig an sozialer Gruppenarbeit beteiligen. Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen mit Hilfe eines gruppenpädagogischen Konzepts (soziales Lernen in der Gruppe) bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen, ohne sie aus dem sozialen Umfeld herauszulösen.

Mindestsicherung, Soziale Mindestsicherung

Das System der sozialen Mindestsicherung beinhaltet eine Reihe von Sozialleistungen, die als finanzielle Hilfen des Staates (Transferleistungen) den grundlegenden Lebensunterhalt bedürftiger Personen sichern bzw. ergänzend zu anderen Einkünften dazu beitragen.

Im Rahmen des Projekts »Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik« werden nach aktuell gültigem Mindestsicherungskonzept folgende Leistungen zu den Mindestsicherungsleistungen gezählt:

  • Regelleistungen (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
  • Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII),
  • Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Jede der beteiligten Leistungen unterliegt eigenständigen gesetzlichen Regelungen und hat aufgrund der dort festgelegten Anspruchsvoraussetzungen einen speziellen Empfängerkreis.

Versicherte und Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen (auch freiwillig Versicherte) sind in der Regel in der sozialen Pflegeversicherung versichert und erhalten dann Leistungen zur Pflege von der Pflegekasse ihrer Krankenkasse.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld

Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII)

Hier werden die Regelleistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des SGB XII (Sozialhilfe) zusammen dargestellt. Die Empfängerzahl entspricht den Mindestsicherungsempfängern ohne Berücksichtigung der Asylbewerber. Sie ist auf Gemeindeebene insbesondere bei kleineren Gemeinden, für temporäre und regionale Vergleiche besser geeignet, da nur die Wohnbevölkerung mit den entsprechenden Leistungen berücksichtigt wird, die sich über einen längeren Zeitraum in der Gemeinde aufhält.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§§ 35, 41 SGB VIII) soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Sie ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Die Betreuung ist sehr stark auf die individuelle Lebenssituation des jungen Menschen abgestellt und erfordert mitunter die Präsenz bzw. Ansprechbereitschaft des Pädagogen/der Pädagogin rund um die Uhr. Der betreute junge Mensch lebt i. d. R. in einer eigenen Wohnung. Diese Form der Einzelbetreuung wird auch in der Familie oder in Institutionen (z. B. Justizvollzugsanstalt, Psychiatrie) durchgeführt. Zielgruppe dieser Hilfe ist ein Personenkreis, der besonders stark belastet ist (z. B. Jugendliche im Drogen- oder Prostituiertenmilieu, obdachlose Jugendliche). Sie wird oft eingesetzt, wenn andere Erziehungsangebote versagen und ist die letzte Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen oder zur Unterbringung in einer Einrichtung der Psychiatrie.

Sozialpädagogische Familienhilfe

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§§ 31, 41 SGB VIII) erstreckt sich auf alle Familien mit Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Wohnung und in ihrem sozialen Umfeld im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe ambulant betreut werden. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Dies gilt auch für Familien, die einen jungen Menschen in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII aufgenommen haben und gleichzeitig Sozialpädagogische Familienhilfe erhalten. Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Vor allem soll durch diese Hilfe die Unterbringung der minderjährigen Kinder außerhalb der Familie verhindert werden. Da diese Hilfen von allen ambulanten Hilfen am tiefsten in den Innenraum der Familie eingreifen, ist die Bereitschaft zur Mitarbeit der gesamten Familie notwendig.

Beiträge zur Sozialversicherung

Als Beiträge zur Sozialversicherung gelten die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer/-innen, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch

  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten und
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen sowie
  • Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte umfassen alle Arbeitnehmer, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig und/oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die Beitragsanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind. Dazu gehören insbesondere auch

  • Auszubildende,
  • Altersteilzeitbeschäftigte,
  • Praktikanten,
  • Werkstudenten,
  • Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden,
  • behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen,
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen,
  • Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst ableisten.

Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gezählt werden im Rahmen der Beschäftigungsstatistik die geringfügig Beschäftigten, da für diese nur pauschale Sozialversicherungsabgaben zu leisten sind. Nicht einbezogen sind zudem Beamte, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende.

Die Angaben zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stammen aus der vierteljährlichen Bestandsauswertung (Quartalsendwerte) der bei der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des integrierten Meldeverfahrens zur Sozialversicherung geführten Versicherungskonten. Die regionale Zuordnung der Beschäftigten erfolgt nach ihrem von den auskunftspflichtigen Arbeitgebern angegebenen Arbeitsort.

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die kranken-, renten-, pflegeversicherungspflichtig oder beitragspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung sind oder für die von Arbeitgebern Beitragsanteile nach dem Recht der Arbeitsförderung zu entrichten sind und die von der Bundesagentur für Arbeit aus dem Kontext der Beschäftigungsstatistik übermittelt wurden.

Sparbrief

Von einem Kreditinstitut angebotenes festverzinsliches Anlageprodukt. Die vereinbarten Sparbeiträge und deren Verzinsung sind für die gesamte Laufzeit, die bis zu zehn Jahre betragen kann, festgelegt und damit im Voraus überschaubar. Die Zinsen werden entweder vorab berücksichtigt (Abzinsung) oder regelmäßig während der Laufzeit ausgezahlt. Ein Sparbrief ist spesenfrei und in der Regel zu 100 Pro­zent beleihbar.

Spareinlage

Von vornherein unbefristete und zumeist variabel verzinste Einlage auf einem Sparkonto bei einem Kreditinstitut, für die der Gläubiger eine Urkunde (Sparbuch) erhält, in der sämtliche Ein- und Auszahlungen sowie alle Zinsgutschriften vermerkt werden. Die Spareinlage dient der Geldanlage oder der Vermögensbildung (vor allem von Privatpersonen) und darf nicht für den Zahlungsverkehr verwendet werden. Erst nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist kann der Gläubiger wieder über sein Geld verfügen. Da die Spareinlagen von wirtschaftlich selbstständigen Privatpersonen und die von wirtschaftlich unselbstständigen und sonstigen Privatpersonen nicht getrennt erfragt werden, erfolgt an betreffender Stelle ein zusammengefasster Ausweis.

Sparen, Sparquote

Der überwiegende Teil des Verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte wird konsumiert. Der nicht konsumierte Teil des Verfügbaren Einkommens zuzüglich der Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche stellt das Sparen der privaten Haushalte dar. Die Relation aus dem so ermittelten Sparen zu dem Verfügbaren Einkommen (letzteres erhöht um die Zunahme der betrieblichen Versorgungsansprüche) wird als Sparquote der privaten Haushalte bezeichnet.

Sparguthaben

Bei Banken und Sparkassen im In- und Ausland unbefristet angelegte Gelder, die nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind (einschließlich Zinsen).

Ersparnis und Sparquote

Die Ersparnis errechnet sich aus den Ausgaben für die Bildung von Geld- und Sachvermögen zuzüglich der Rückzahlung von Krediten (ohne Zinsen) und abzüglich der Einnahmen aus der Auflösung von Geld- und Sachvermögen sowie aus Kreditaufnahmen und der Zinsen für Hypotheken, Baudarlehen und Konsumentenkrediten.

Die Sparquote wird aus der Ersparnis in Prozent der ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen gebildet.

Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche

Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, die der Ausübung von Sportarten, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient.

Staatliche Ebenen

Die Darstellung der Erhebungen »Personalstandstatistik« und »Sächsische Frauenförderungsstatistik« erstreckt sich auf folgende Ebenen:

  • Landesbereich: Land (Kernhaushalt und Sonderrechnungen), Rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  • Kommunaler Bereich: Gemeinden/Gemeindeverbände ( Kernhaushalte und Sonderrechnungen), Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform
  • Sozialversicherungsträger unter Aufsicht des Landes: Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (Kernhaushalte)

Staatsangehörigkeit

Personen gelten als Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die nichtdeutschen (ausländischen) Staatsangehörigkeiten werden auf der Basis der jeweils gültigen Staats- und Gebietssystematik (Stand 10.02.2020) verschlüsselt. Diese Systematik findet in allen relevanten Bevölkerungsstatistiken ihre Anwendung.

Staatsanwaltschaften

Der Staatsanwaltschaft obliegt als Strafverfolgungsbehörde die Leitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung und Vertretung der Anklage und die Strafvollstreckung. Bei Anwendung des Jugendstrafrechts ist nicht die Staatsanwaltschaft, sondern der Jugendrichter die Vollstreckungsbehörde.

Kreisfreie Stadt / Landkreis

Das Landesgebiet des Freistaates Sachsen ist in Kreisfreie Städte und Landkreise eingeteilt (§ 1 SächsKrGebNG).

Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden (§ 6 Abs. 1 SächsLKrO).

Stadt

Die Bezeichnung »Stadt« führen nach § 5 Abs. 2 SächsGemO die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim Inkrafttreten der SächsGemO zusteht. Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung »Stadt« an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen.

Standardoutput (SO)

Der Standardoutput ist der durchschnittliche Geldwert (in ) der Bruttoagrarerzeugung zu Ab-Hof-Preisen (Preise ohne Abzug von Transport- und Vermarktungskosten) in einer bestimmten Region (NUTS-2-Region). Er gibt die Marktleistung eines Produktionszweiges wieder. Der gesamte SO eines Betriebes (die Marktleistung des gesamten Betriebes) wird im Rahmen der dreijährlichen Strukturerhebungen in der Landwirtschaft durch die Statistischen Ämter ermittelt. Dazu wird jede Flächeneinheit bzw. jedes Stück Vieh mit dem zugehörigen SO multipliziert, anschließend werden die so berechneten Werte je Betrieb addiert.

Stationär behandelte Patientinnen und Patienten

Die Meldungen der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zur Diagnosestatistik beziehen sich auf alle in diesem Jahr entlassenen vollstationären Patientinnen und Patienten (einschließlich Sterbefälle). Diese werden im Folgenden auch als stationär behandelte  Patientinnen und Patienten bezeichnet. Grundlage für die Erfassung ist die Entlassung aus der Einrichtung, unabhängig davon, in wie vielen Fachabteilungen die Patientin und der Patient während seines Krankenhausaufenthaltes bzw. Aufenthalt in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wurde. Demnach wird eine Patientin und ein Patient bei mehreren Aufenthalten im gleichen Jahr auch mehrfach gezählt.

Stationär behandelte  Patientinnen und Patienten, die im nichtkranken Zustand im Krankenhaus betreut wurden, werden ebenfalls erfasst. Die Gründe für den Krankenhausaufenthalt werden nach dem Kapitel XXI (Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen), einem Teilbereich der Internationalen Klassifikation der Krankheiten, verschlüsselt. Erstmalig sind ab dem Berichtsjahr 2004 die gesunden Neugeborenen (ICD-10: Z38) im Datenbestand enthalten; die vorhergehenden Jahre wurden sie nicht erfasst.

Stationär betriebene Anlagen

Anlagen, die fest an einen Standort installiert sind, auch eigenständige Einheiten auf dem Gelände einer Abfallentsorgungsanlage.

Stationäre Pflegeeinrichtungen, Pflegeheime

Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegeheime sind selbständig wirtschaftende Unternehmen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zur Voll-, Teil und/oder Kurzzeitpflege zugelassen sind. Pflegebedürftige werden unter ständiger Verantwortlichkeit einer ausgebildeten Pflegefachkraft ganztägig, tagsüber oder nachts gepflegt.

Tagebau, Grube, Steinbruch

Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird.

Sterberate

Altersspezifische Sterberate ist das Verhältnis der Anzahl der Gestorbenen eines bestimmten Alters bezogen auf den Bestand an Personen des gleichen Altersjahrganges am Jahresanfang. Die durchschnittliche Lebenserwartung gibt an, wie viele Jahre ein Mensch unter den Sterblichkeitsverhältnissen des betreffenden Kalenderjahres im Durchschnitt noch zu leben hat. Sie ist ein zusammengesetztes hypothetisches Maß und unterstellt, dass die altersspezifischen Sterbewahrscheinlichkeiten des jeweils betrachteten Jahres für das gesamte Leben gelten würden. In den Veröffentlichungen wird von der durchschnittlichen Lebenserwartung bei der Geburt, also im Alter von 0 Jahren gesprochen. Die Differenz zwischen der Anzahl der Lebendgeborenen und der Gestorbenen wird als Überschuss der Lebendgeborenen bzw. Gestorbenen (-) oder als der Saldo der natürlichen Bevölkerungsbewegung bezeichnet.

Sterbetafel

Die Sterbetafel stellt ein mathematisches Modell der Sterblichkeitsverhältnisse einer Bevölkerung während eines bestimmten Zeitraumes dar. Sie dient insbesondere zur Berechnung altersspezifischer Sterbe- und Überlebenswahrscheinlichkeiten sowie der durchschnittlichen Lebenserwartung. Die Sterbetafeln werden für männlich und weiblich getrennt berechnet.

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG):

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (Nr. 1),
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) (Nr. 4),
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (Nr. 5).

Steuerbefreiungen (Gewerbesteuer)

Das Steuerrecht sieht zahlreiche Befreiungen von der Gewerbesteuer vor (§ 3 GewStG). Dies betrifft u. a. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen, die Sächsische Aufbaubank, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, Schulen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime.

Steuerbefreite Körperschaften

Eine Reihe von Körperschaften ist nach § 5 KStG von der Körperschaftsteuer ganz befreit oder unter bestimmten Voraussetzungen nur partiell steuerpflichtig.

Steuerbelastete

Steuerbelastet sind Lohn- und Einkommensteuerpflichtige, wenn ihre Veranlagung zu einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte und zu einer festzusetzenden Einkommensteuer von mindestens 1 Euro führt.

Nichtsteuerbelastete

Nichtsteuerbelastet sind Personen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte größer oder gleich Null, deren festzusetzende Einkommensteuer - infolge geltend gemachter Freibeträge - kleiner als 1 Euro ist.

Steuerberechtigte

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer (§ 1 GewStG). Die Gewerbesteuer ist an die Gemeinde abzuführen, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung eines stehenden Gewerbes unterhalten wird. Unterhält ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, wird die Gewerbesteuer in jeder betroffenen Gemeinde nach dem jeweiligen Anteil des  Steuermessbetrages erhoben (§ 4 GewStG). Beim Reisegewerbe ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit  befindet (§ 35a Abs. 3 GewStG).

Steuereinnahmekraft

Die Realsteueraufbringungskraft vermindert um die Gewerbesteuerumlage und Hinzurechnung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Umsatzsteuer ergibt die Steuereinnahmekraft.

Steuereinnahmen

In der vierteljährlichen Kassenstatistik der öffentlichen Haushalte werden zunächst alle Einzahlungen aus Steuern und ähnlichen Abgaben sowie aus den Gemeindeanteilen an den Gemeinschaftssteuern einzeln brutto erfasst. Die Gewerbesteuerumlage der Gemeinden an Bund und Land wird unter den Auszahlungen nachgewiesen. Steuern bzw. Gewerbesteuer brutto abzüglich der Gewerbesteuerumlage ergeben die Steuern bzw. die Gewerbesteuer netto.

Steuereinnahmen der Gemeinden

Im Sinne des Realsteuervergleiches gelten als Steuereinnahmen der Gemeinden die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und an der Einkommensteuer sowie das Ist-Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer vermindert um die Gewerbesteuerumlage.

Zeitpunkt der Steuerentstehung

Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen werden meist zeitlich erheblich nach dem Steuerentstehungszeitpunkt veranlagt. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist das Sterbedatum des Erblassers bei Erwerben von Todes wegen bzw. der Tag der Zuwendung bei Schenkungen (§ 9 ErbStG). Somit sind in den Ergebnissen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik eines Berichtsjahres auch Vermögensübergänge enthalten, die bereits mehrere Jahre zurückliegen, bei denen die Steuer aber erstmals im Berichtsjahr festgesetzt wurde.

Steuerfreier Umsatz

Hinsichtlich der Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 1 bis 28; § 25 Abs. 2 UStG) wird zwischen Umsätzen, bei denen ausdrücklich ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und solchen ohne unterschieden. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Aus der Vielzahl der steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8 bis 28 UStG) sind vor allem zu nennen: getätigte Umsätze in den Bereichen Versicherungs- und Kreditwesen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Umsätze von Angehörigen der freien Berufe im Gesundheitswesen. Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 UStG) sind Ausfuhrleistungen, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferungen, Umsätze für die Seeschiff- und Luftfahrt, grenzüberschreitender Güterverkehr, Lieferungen von Gold an Zentralbanken sowie Reiseleistungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Umsätze erfasster Steuerpflichtiger sind in der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:

  • nicht steuerbare Umsätze,
  • steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Steuerpflichtigen, die wirtschaftszweigsystematisch dem Bank-und Versicherungswesen zugeordnet wurden,
  • mögliche Erfassungslücken bei Umsätzen infolge unvollständiger Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die erst bei Erstellung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung korrigiert werden.

Steuergegenstand

Der Gewerbesteuer unterliegen alle stehenden Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 1 GewStG), soweit sie im Inland betrieben werden. Darunter sind gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 2 EStG) und Reisegewerbebetriebe (§ 35a GewStG) zu verstehen. Ein Gewerbebetrieb ist eine auf Gewinnerzielung ausgelegte, selbständige und nachhaltige Betätigung mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, der Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften, der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sowie der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (§ 2 Abs. 2 und 3 GewStG). Erhebungseinheit der Gewerbesteuerstatistik ist der gewerbesteuerpflichtige Betrieb, dessen Veranlagung für das Berichtsjahr zur Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags geführt hat, auch wenn dieser mit »Null« ausgewiesen wurde. Damit eine Festsetzung vorgenommen werden kann, müssen steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung abgeben (§ 14a GewStG). Verpflichtet hierzu ist der Steuerschuldner. Für Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen sowie für einzelne Gewerbegruppen gelten andere Regelungen entsprechend § 11 Abs. 3 GewStG. Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr (§ 14 GewStG).

Steuerklassen (Erbschaft- und Schenkungsteuer)

Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 ErbStG):

  • Steuerklasse I: Ehegatte, Lebenspartner; Kinder und Stiefkinder; Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder; Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;
  • Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Schenkungen; Geschwister, Nichten und Neffen; Stiefeltern; Schwiegerkinder; Schwiegereltern; geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;
  • Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber, Zweckzuwendungen.

Gemeindliche Steuerkraft

Nach Abzug der Gewerbesteuerumlage von der Realsteuerkraft und Hinzurechnung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer erhält man die Gemeindliche Steuerkraft.

Steuermessbetrag

Der Steuermessbetrag wird für einen Besteuerungszeitraum festgesetzt und ist Grundlage zur Berechnung der Realsteuern. Maßgebend für die Höhe der Steuer ist der im Besteuerungszeitraum geltende Hebesatz. Die Höhe der Steuermessbeträge bildet jedoch keine hinreichende Basis für Schlussfolgerungen auf die tatsächliche Steuerkraft einer Gemeinde innerhalb eines Jahres. Da die jährlichen Einnahmen durch periodenfremde Zahlungsströme beeinflusst werden sind keine Aussagen möglich, welche tatsächlichen Verhältnisse in einer Gemeinde vorliegen, damit sie sich selbst finanzieren kann.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Unter Steuern vom Einkommen und vom Ertrag wird der Aufwand an Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer und Kapitalertragsteuer einschließlich der Voraus- und Nachzahlungen für andere Jahre sowie Zuführungen zu Steuerrückstellungen erfasst. Hier erfolgt auch der Nachweis von Steuererstattungen.

Einkommensteuerpflichtige

Nach § 1 Abs. 1, 2 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

  • im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die  ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.

Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Nach § 1 Abs. 3 sowie § 1a Abs. 1 EStG werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG unter bestimmten Bedingungen haben (Grenzgänger/-pendler). Dagegen sind Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie die in § 49 EStG im Einzelnen aufgeführten inländischen Einkünfte haben.

Gewerbesteuerpflichtige

Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft Steuerschuldner. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt 135 EStR 2003) oder aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG (u. a. freiberufliche Tätigkeiten) unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Körperschaftsteuerpflichtige - beschränkt

Nicht im Inland ansässige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind nur mit ihren inländischen Einkünften (§ 2 Nr. 1 KStG) körperschaftsteuerpflichtig. Einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen auch sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit ihren inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen (§ 2 Nr. 2 KStG). Darunter fallen die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die steuerbefreiten Körperschaften (§ 5 KStG), wenn sie Kapitalerträge erzielen.

Körperschaftsteuerpflichtige - unbeschränkt

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Betriebssitz im Inland haben
(§ 1 Abs. 1 KStG):

  1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
  2. Genossenschaften (einschließlich Europäische Genossenschaften),
  3. Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
  4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
  5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Die Körperschaftsteuerpflicht bezieht sich auf sämtliche in und ausländische Einkünfte.

Umsatzsteuerpflichtige

Steuerbare Umsätze können nur durch einen Unternehmer für sein Unternehmen im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, d. h. es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen. Unternehmer können somit natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, wobei die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit umsatzsteuerrechtlich relevant sind (§ 2 Abs. 3 UStG). Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Steuerschuldner ist im Falle der Lieferungen und sonstigen Leistungen der Unternehmer, im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber (§ 13a UStG). In der Umsatzsteuerstatistik werden die Begriffe Unternehmer, Steuerschuldner und Steuerpflichtiger gleichbedeutend verwendet.

Steuerpflichtiger Erwerb

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 ErbStG). Die Steuerpflichtigen, d. h. die Erben oder Beschenkten, stellen die Erhebungseinheit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik dar. In den veröffentlichten Tabellen sind nur unbeschränkt Steuerpflichtige ausgewiesen. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist (§ 2 ErbStG).

Steuersatz (Körperschaftsteuer)

Der Regelsteuersatz beträgt seit 2008 einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Steuersatz (Umsatzsteuer)

Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Steuersatz ist für die im § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Umsätze 7 Prozent. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können bei bestimmten Umsätzen die Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn sie nicht ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklären, nach den allgemeinen Vorschriften besteuert zu werden. Die Mehrzahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe findet in der Umsatzsteuerstatistik keine Berücksichtigung, da sie aufgrund der Sonderregelung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG nicht erfasst werden.

Sonstige Stilllegung

Zu den sonstigen Stilllegungen gehören Kleinunternehmen und Nebenerwerbsbetriebe. Beim Kleinunternehmen gibt ein Nicht-Kaufmann/-frau eine Hauptniederlassung vollständig auf. Das Kleinunternehmen war nicht im Handelsregister eingetragen und beschäftigte keine Arbeitnehmer.

Stipendiatinnen und Stipendiaten (StipG)

Stipendiatinnen und Stipendiaten sind die nach dem nationalen Stipendienprogramm (Deutschlandstipendium) in einem Berichtsjahr geförderten Studierenden.

Allgemeines Strafrecht

Allgemeines Strafrecht wird gegen Erwachsene und zum Teil gegen Heranwachsende angewandt.

Straßenbau

Zu den Straßenbauten zählen Straßen, Autobahnen und Wege für Kraftfahrzeuge, Fußgänger und Radfahrer sowie Park- und Abstellplätze. Zum Straßenbau rechnen neben den notwendigen Erdbewegungen und dem Straßenunterbau und der Straßendecke auch die Steinsetzerei, die Asphaltiererei, die Pflasterei sowie auch die Entwässerungsanlagen, Böschungsbefestigungen, Rand- und Seitenstreifen, Leitplanken sowie Durchlässe bis 2 m lichte Weite. Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Straßenbauten werden dem Straßenbau zugeordnet.

Nicht zum Straßenbau, sondern zum Tiefbau, gegliedert nach Auftraggebern, gehören Tiefbauten, die dem Schienenverkehr dienen (z. B. der Unterbau von Eisen-, U- und Straßenbahnen), Start- und Landebahnen für Flugzeuge, Hafenanlagen, Kanäle, Brücken, Tunnels, Seilbahnen, Schleusen, Wehre, Sportplätze, Spielplätze, Pipelines, Verkehrsregelungsanlagen u. ä.

Zum Straßenbau sind alle betreffenden Tiefbauten und Tiefbauleistungen zu zählen, unabhängig vom Auftraggeber/Auftraggebergruppe. Straßenbauten für öffentliche Auftraggeber sind hier ebenso zu erfassen wie Straßenbauten für private Auftraggeber.

Straßenverkehr

Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.

Beteiligte an einem Straßenverkehrsunfall

Alle Fahrzeugführer oder Fußgänger, die selbst - oder deren Fahrzeug - Schäden erlitten oder hervorgerufen haben.

Schwerwiegende Straßenverkehrsunfälle mit Sachschaden im engeren Sinne

Unfälle, bei denen als Unfallursache ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und bei denen gleichzeitig mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste (nicht fahrbereit). Dies betrifft auch Fälle unter Einfluss berauschender Mittel.

Sonstige Sachschadensunfälle ohne Alkoholeinwirkung

Dies werden auch »Bagatelleunfälle« genannt und umfassen alle übrigen Sachschadensunfälle.

Sonstige Sachschadensunfälle unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln

Unfälle, bei denen mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung oder anderer berauschender Mittel stand und alle beteiligten Kfz noch fahrbereit waren.

Straßenverkehrsunfälle nach ihren Folgen

Straßenverkehrsunfälle sind Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen verletzt oder getötet wurden oder Sachschaden verursacht worden ist.

Unfälle werden nach ihren Folgen unterschieden in:

  • Unfälle mit Personenschaden: Unfälle, bei denen Personen getötet bzw. schwer oder leicht verletzt wurden.
  • Schwerwiegende Unfälle mit Sachschaden
  • im engeren Sinne: Unfälle, bei denen als Unfallursache ein Straftatbestand oder eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) vorlag und bei denen gleichzeitig mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden musste (nicht fahrbereit); dies betrifft auch Fälle unter Einfluss berauschender Mittel,
  • Sonstige Sachschadensunfälle unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln: Unfälle, bei denen mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung oder anderer berauschender Mittel stand und alle beteiligten Kfz noch fahrbereit waren.
  • Sonstige Sachschadensunfälle ohne Alkoholeinwirkung (sog. Bagatelleunfälle): alle übrigen Sachschadensunfälle.

Als Verunglückte zählen Personen (auch Mitfahrer), die beim Unfall verletzt oder getötet wurden. Dabei werden erfasst als:

  • Getötete: Personen, die beim Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen starben,
  • Schwerverletzte: Personen, die unmittelbar zur stationären Behandlung (für mindestens 24 Stunden) in einem Krankenhaus aufgenommen wurden,
  • Leichtverletzte: alle übrigen Verletzten.

Als Beteiligte an einem Straßenverkehrsunfall werden alle Fahrzeugführer oder Fußgänger erfasst, die selbst - oder deren Fahrzeug - Schäden erlitten oder hervorgerufen haben.

Jedem Straßenverkehrsunfall können ein oder mehrere Unfallursachen zugeordnet werden, so dass die Anzahl der Ursachen i. d. R. größer ist als die Anzahl der Unfälle.

Bei Nachmeldungen handelt es sich um Unfallvorgänge, die aufgrund verspäteten Eingangs der Unfallanzeigen nicht mehr in das jeweilige Monatsergebnis eingearbeitet werden können.

Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden

Unfälle, bei denen Personen getötet bzw. schwer oder leicht verletzt wurden.

Strukturstatistik

Werden in größeren Abständen (meist  jährlich) durchgeführt und dienen der langfristigen Beobachtung von strukturellen Veränderungen.

Studienfach, Studienbereich, Fächergruppe

Ein Studienfach ist die in der Prüfungsordnung festgelegte Bezeichnung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Disziplin, in der ein Studienabschluss möglich ist. Für die Studentenstatistik werden die je nach Hochschule gültigen Bezeichnungen zum Teil sinngemäß vereinheitlicht, das heißt einem bundeseinheitlichen Fächerschlüssel zugeordnet. Mehrere verwandte Fächer werden in dieser Systematik zu Studienbereichen und diese zu neun Fächergruppen zusammengefasst.

Studierende

Studierende sind in einem Fachstudium ordentlich immatrikulierte Studierende, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss anstreben (ohne Beurlaubte, Studienkollegiaten/-innen und Gasthörende). Für die Jahreszahlen werden die Ergebnisse des im jeweiligen Jahr beginnenden Wintersemesters verwendet. Als Studienkollegiaten/-innen werden ausländische Studienbewerber/-innen, die in einem Vorbereitungskurs ihre Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium an einer deutschen Hochschule erwerben, bezeichnet.

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