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Marginal Beschäftigte
Als »marginal Beschäftigte« werden hier Personen angesehen, die als Arbeiter/-innen oder Angestellte keine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, jedoch nach dem Labour-Force-Konzept der Internationalen Arbeitsorganisation als Erwerbstätige gelten, wenn sie in einem einwöchigen Berichtszeitraum wenigstens eine Stunde gegen Entgelt gearbeitet haben.
Dazu zählen in Deutschland insbesondere ausschließlich geringfügig Beschäftigte, d. h. geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte sowie Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten (sogenannte »Ein-Euro-Jobs«).
Maßeinheiten
Joule (J) für Energie, Arbeit, Wärmemenge
Watt (W) für Leistung, Energiestrom, Wärmestrom
1 Joule (J) = 1 Newtonmeter (Nm) = 1 Wattsekunde (Ws)
1 Kilojoule (kJ) = 0,000278 Kilowattstunden (kWh)
1 Kilowattstunde (kWh) = 3 600 Kilojoule (kJ)
1 Kilojoule (kJ) = 1 000 J = 1 Tausend J
1 Megajoule (MJ) = 1 000 000 J = 1 Million J
1 Gigajoule (GJ) = 1 000 000 000 J = 1 Milliarde J
1 Terajoule (TJ) = 1 000 000 000 000 J = 1 Billion J
1 Petajoule (PJ) = 1 000 000 000 000 000 J = 1 Billiarde J
Maßnahmen des Familiengerichts
Zu Maßnahmen des Familiengerichts zählen alle familiengerichtlichen Maßnahmen für jeden Minderjährigen nach § 1666 Absatz 3 BGB, die in Folge einer Gefährdung des Kindeswohls eingeleitet wurden. Die Anrufung des Familiengerichts kann darauf zurückzuführen sein, dass die Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage waren, die Gefahr für das Kind abzuwenden oder bei der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII) oder einer Inobhutnahme widersprachen (§ 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 SGB VIII) oder die Anrufung auf andere Weise eingeleitet wurde.
Maßnahmen des Familiengerichts umfassen:
- die Anordnung der Inanspruchnahme von Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Dazu zählen zum Beispiel Beratungen nach §§ 16 bis 18 SGB VIII, Leistungen nach §§ 19 bis 21 SGB VIII oder Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII. - das Aussprechen von Geboten und Verboten gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Dritten gemäß § 1666 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BGB.
Dazu zählen- das Gebot, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- Verbote, Orte, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, aufzusuchen (z. B. die Familienwohnung oder bestimmte andere Orte) oder sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten,
- Verbote, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen oder Zusammentreffen herbeizuführen.
- die Ersetzung von Erklärungen des/der Personensorgeberechtigten (§ 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB). Dazu zählt z. B. die Einwilligung in die Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder die Zustimmung zur Inobhutnahme eines Kindes (§ 42 SGB VIII).
- die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger (§ 1666 Absatz 3 Nummer 6 BGB).
Masseverbindlichkeiten
Bei Masseverbindlichkeiten handelt es sich um Verbindlichkeiten, die vor anderen Forderungen in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bedient werden und meist während des Insolvenzverfahrens entstehen. Die Masseverbindlichkeiten umfassen die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten. Zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten gehören unter anderem Verbindlichkeiten, die durch Rechtsgeschäfte des Insolvenzverwalters im Rahmen der Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet sind. Erst nach der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten werden die anderen Forderungen (quotenberechtigte Forderungen) aus der restlichen Insolvenzmasse (dem zur Verteilung verfügbaren Betrag) bedient.
Mechanisch (-biologische) Abfallbehandlungsanlagen
Anlagen zur Aufbereitung, Umwandlung oder Stabilisierung insbesondere von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Abfällen durch mechanische oder andere physikalische Verfahren (z. B. Zerkleinern, Sortieren) ggf. in Kombination mit biologischen Verfahren (Rotte, Vergärung). Hierzu zählt auch die Inertisierung/Stabilisierung von Abfällen für die Ablagerung, die Erzeugung von heizwertangereicherten Fraktionen zur Verwertung als Ersatzbrennstoff sowie die Abtrennung anderer Wertstoffe zur stofflichen Verwertung. Anlagen, die in erster Linie zum Sortieren, Shreddern oder Verdichten (Pressen) der Abfälle dienen, sind nicht einzubeziehen.
Medizinische Indikation
Eine Medizinische Indikation liegt vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse notwendig ist, um Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der schwangeren Frau abzuwenden; in diesen Fällen besteht keine zeitliche Begrenzung.
Mehrfachzählung (»ohne Mehrfachzählung«)
Personen, die während des Jahres verschiedene Hilfen im Rahmen der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel, eventuell auch mehrere Arten hiervon oder verschiedene Hilfeformen (außerhalb und in Einrichtungen) erhalten, werden bei jeder Art und Form gezählt. In den Zusammenfassungen einzelner Hilfen wie zum Beispiel Hilfe zur Pflege bzw. Eingliederungshilfe und in der Gesamtzahl der Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel sind die Leistungsempfänger dagegen, soweit aus den Meldungen erkennbar, nur einmal enthalten (»ohne Mehrfachzählung«).
Miete
Unter Nettokaltmiete (häufig auch Nettomiete, Grundmiete) wird der monatliche Betrag verstanden, der mit der Vermieterin oder dem Vermieter als Entgelt für die Überlassung der ganzen Wohnung zum Zeitpunkt der Zählung vereinbart war. Dabei ist es gleichgültig, ob die Miete tatsächlich gezahlt wurde oder nicht. Die Bruttokaltmiete setzt sich aus der Nettokaltmiete und den kalten Nebenkosten (siehe kalte Nebenkosten) zusammen. Kosten beziehungsweise Umlagen für den Betrieb einer Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage, Strom, Gas, flüssige und feste Brennstoffe, Fernwärme und so weiter zählen nicht zur Bruttokaltmiete. Diese werden als warme Nebenkosten separat ausgewiesen. Die Bruttokaltmiete und die warmen Nebenkosten ergeben zusammen die Bruttowarmmiete. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Miete bleiben die Angaben für jene Wohnungen unberücksichtigt, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner mietfrei wohnen.
Mindestsicherung, Soziale Mindestsicherung
Das System der sozialen Mindestsicherung beinhaltet eine Reihe von Sozialleistungen, die als finanzielle Hilfen des Staates (Transferleistungen) den grundlegenden Lebensunterhalt bedürftiger Personen sichern bzw. ergänzend zu anderen Einkünften dazu beitragen.
Im Rahmen des Projekts »Sozialberichterstattung der amtlichen Statistik« werden nach aktuell gültigem Mindestsicherungskonzept folgende Leistungen zu den Mindestsicherungsleistungen gezählt:
- Regelleistungen (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld) der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen im Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Rahmen der Sozialhilfe (SGB XII),
- Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Jede der beteiligten Leistungen unterliegt eigenständigen gesetzlichen Regelungen und hat aufgrund der dort festgelegten Anspruchsvoraussetzungen einen speziellen Empfängerkreis.
Mindestsicherungskonzept
Das Mindestsicherungskonzept sagt aus, welche Leistungen als Mindestsicherungsleistungen gezählt werden. Seit der grundlegenden Umgestaltung des Sozialleistungssystems mit der Einführung des SGB II (Hartz IV) im Jahr 2005 besteht es im Wesentlichen in der heutigen Form.
Folgende im Jahr 2017 beschlossenen und auch rückwirkend angewandten Veränderungen im Konzept dienten der Verbesserung der Aussagekraft und Präzisierung:
- Eine Datenrevision durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im April 2016 ermöglicht eine klarere Abgrenzung der vom SGB II betroffenen Personen – als Mindestsicherungsempfänger und Mindestempfängerinnen zählen nur noch die Regelleistungsberechtigten.
- Zuvor enthaltene Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden aus methodischen Gründen nicht mehr mit einbezogen.
Körperliche Misshandlung
Zu körperlicher Misshandlung zählen Handlungen der Eltern oder anderer Betreuungspersonen, die durch Anwendung von körperlichem Zwang oder Gewalt vorhersehbar erhebliche physische oder seelische Beeinträchtigungen des jungen Menschen und seiner Entwicklung zur Folge haben können.
Psychische Misshandlung
Psychische Misshandlung umfasst feindselige, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen der Eltern oder anderer Bezugspersonen sofern sie fester Bestandteil der Erziehung sind. Dazu gehört z. B. die feindselige Ablehnung des Kindes, das Anhalten/Zwingen des Kindes zu strafbarem Verhalten, das Isolieren des Kindes vor sozialen Kontakten oder das Verweigern von emotionaler Zuwendung. Eine weitere Fallgruppe der psychischen Misshandlung sind Minderjährige, die wiederholt massive Formen der Partnergewalt in der Familie erleben oder eine gezielte Entfremdung von einem Elternteil erfahren.
Mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege
Sie bezeichnet die zeitweise Betreuung von Kindern bei einer von den Jugendämtern geförderten Tagespflegeperson (Tagesmutter oder Tagesvater) in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten. Die Kindertagespflege ist neben der Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung.
Unbezahlt mithelfende Familienangehörige
Familienangehörige von Personen, die als Eigentümer, Miteigentümer oder Pächter einen Betrieb/ein Unternehmen leiten und im Betrieb/Unternehmen mitarbeiten, ohne hierfür Lohn oder Gehalt zu beziehen und ohne dass für sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Einbeziehung in die statistische Berichterstattung ist, dass unbezahlt mithelfende Familienangehörige mindestens 55 Stunden monatlich im Betrieb/ Unternehmen tätig sein müssen. Familienangehörige, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen, zählen nicht zu den unbezahlt mithelfenden Familienangehörigen.
Mithelfende Familienangehörige
Personen, die ohne Arbeitsrechtsverhältnis und Lohn- oder Gehaltsempfang in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben eines Familienangehörigen mitarbeiten und keine Sozialversicherungspflichtbeiträge zahlen, werden zu den mithelfenden Familienangehörigen gezählt.
Selbstständige und mithelfende Familienangehörige
Als Selbstständige/-r zählt, wer zeitlich überwiegend unternehmerisch oder freiberuflich selbstständig tätig ist.
Hierzu gehören tätige Eigentümer/-innen in Einzelunternehmen und Personengesellschaften, Freiberufler wie Ärztinnen und Ärzte, Anwältinnen und Anwälte, Steuerberater/-innen, Architektinnen und Architekten, aber auch alle selbstständigen Handwerker/-innen, Handels- bzw. Versicherungsvertreter/-innen, Lehrer/-innen, Musiker/-innen, Artistinnen und Artisten, Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- sowie Altenpfleger/-innen.
Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig und zeitlich überwiegend unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Familienmitglied als Selbstständige/-r geleitet wird.
Mittelbereiche
Mittelbereiche entstehen dadurch, dass ein oder mehrere Nahbereiche einem Mittel- oder Oberzentrum zugeordnet werden. Für die Abgrenzung der Mittelbereiche werden funktionsräumliche Verflechtungen (wie z.B. Pendlerströme) herangezogen. Dabei können sich auch Überschneidungen zwischen 2 Mittelbereichen ergeben. Damit sind ausgewählte Gemeinden 2 Mittelbereichen zugeordnet. Bei Gebietsänderungen erfolgt die Zuordnung nach den Festlegungen der Landes- und Regionalplanung
- Daten und Fakten »Bevölkerungsvorausberechnung« Weiterleitung zum Internetangebot www.bevoelkerungsmonitor.sachsen.de
Mittelgeber (StipG)
Mittelgeber sind die privaten Mittelgeber, von denen die Hochschulen im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms Mittel eingeworben haben.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Mobile Internetverbindung
Ein Unternehmen verfügt über eine mobile Internetverbindung, wenn es tätigen Personen für geschäftliche Zwecke tragbare Geräte (z. B. Laptop, Smartphone) zur Verfügung stellt, die eine Verbindung zum Internet über ein Mobilfunknetz herstellen (nicht über ein drahtloses lokales Netzwerk wie WLAN). Ihr Unternehmen übernimmt dabei die Nutzungsgebühren komplett oder teilweise.
Monetäres Finanzinstitut (MFI)
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 (EZB/2013/33) gebietsansässiges Unternehmen aus den Sektoren Zentralbanken oder sonstige MFI, zu denen Einlagen entgegennehmende Unternehmen (Kreditinstitute) und Geldmarktfonds zählen.