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Nachlass

Der Nachlass ist die Gesamtheit der positiven (Nachlassgegenstände) und negativen Vermögenswerte (Nachlassverbindlichkeiten) des Erblassers.

Nachlassgegenstände

Die Nachlassgegenstände umfassen folgende Vermögensarten:

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  • Betriebsvermögen,
  • Grundvermögen,
  • übriges Vermögen (z. B. Wertpapiere, Bankguthaben, Versicherungen, Renten, Bargeld, Hausrat usw.).

Nachlassinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)

In einem Nachlassinsolvenzverfahren haften die Erben nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur mit dem Nachlass, d. h. mit dem ererbten Vermögen. Das Nachlassinsolvenzverfahren gewährleistet zudem, dass mit der Insolvenzmasse ausschließlich die Nachlassgläubiger befriedigt werden. Nachlassinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.

Nachlassinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)

In einem Nachlassinsolvenzverfahren haften die Erben nicht mit ihrem gesamten Vermögen, sondern nur mit dem Nachlass, d. h. mit dem ererbten Vermögen. Das Nachlassinsolvenzverfahren gewährleistet zudem, dass mit der Insolvenzmasse ausschließlich die Nachlassgläubiger befriedigt werden. Nachlassinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.

Nachlassverbindlichkeiten

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen neben Schulden des Erblassers z. B. auch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, geltend gemachte Pflichtteile, Erbfallkosten/-pauschbetrag oder Nachlassregelungskosten. Die Nachlassgegenstände abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten ergeben den Reinnachlass. Dieser wird nach der Erbquote anteilig auf die Erben aufgeteilt.

Tages- oder Nachtpflege

Tages- oder Nachtpflege wird durchgeführt, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Pflege erfolgt in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege.

Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Das sogenannte Landesblindengeld ist eine finanzielle Zuwendung in Form eines Nachteilsausgleichs für

  • blinde Menschen
  • hochgradig sehschwache Menschen
  • gehörlose Menschen
  • schwerstbehinderte Kinder (mit Grad der Behinderung von 100)

Diese Geldleistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.

Namensänderungen

Namensänderungen von Regionaleinheiten erfolgen unabhängig von über- und untergeordneten Regionaleinheiten auf jeder Ebene. Dabei bleiben die bestehenden Schlüsselnummern (z. B. AGS, Kreisschlüssel) und alle Beziehungen zwischen den Regionaleinheiten erhalten.

Naturbelassene Stoffe

Abfälle, die beim Aufsuchen von Rohstoffen auf Haldedeponien oder Berghalden gelagert werden.

Bevölkerungsbewegung

Die Statistik der Bevölkerungsbewegung umfasst die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle, Eheschließungen) einschließlich der Todesursachenstatistik, die Statistik der räumlichen Bevölkerungsbewegung (Wanderungsstatistik: Zuzüge, Fortzüge) sowie die Statistik der rechtskräftigen Urteile in Ehesachen. Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe

Das Jahresnettoeinkommen liefert für die Einzelunternehmen die ausschließliche Grundlage für deren Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Haupt- bzw. Nebenerwerbsbetrieben. Es wird geprüft, ob das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (dazu gehören auch Einkommen aus Einkommenskombinationen) oder aus möglichen außerbetrieblichen Quellen größer war.

Nebengesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären

Die im Folgenden genannten Gesetze regeln die Anwendbarkeit der im Bundesversorgungsgesetz festgeschriebenen Leistungen der Kriegsopferversorgung und -fürsorge für weitere Personen nach dem Sozialen Entschädigungsrecht:

  • Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
  • Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz – ZDG)
  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
  • Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG)
  • Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz – StrRehaG)
  • Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz – VwRehaG)
  • Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz – HHG)

Anlagevermögen

Das Anlagevermögen umfasst alle produzierten Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden. Es gliedert sich in Ausrüstungen einschließlich militärischer Waffensysteme (Maschinen, Geräte, Fahrzeuge), sonstige Anlagen (geistiges Eigentum (z. B. Forschung und Entwicklung, Software, Urheberrechte), Nutztiere und Nutzpflanzungen) und Bauten (Wohnbauten und Nichtwohngebäude, sonstige Bauten wie Straßen, Brücken, Tunnels, Flugplätze, Kanäle und Ähnliches; einbezogen sind auch mit Bauten fest verbundene Einrichtungen wie Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen). Die Berechnung des Anlagevermögens erfolgt nach der international gebräuchlichen Perpetual-Inventory-Methode, bei der davon ausgegangen wird, dass sich der heute vorhandene Kapitalbestand aus den Anlageinvestitionen der Vergangenheit zusammensetzt.

Bruttoanlagevermögen und Nettoanlagevermögen

Das Anlagevermögen wird brutto und netto dargestellt. Bei Anwendung des Bruttokonzepts werden die Anlagen mit ihrem Neuwert ohne Berücksichtigung der Wertminderung ausgewiesen, während beim Nettokonzept die seit dem Investitionszeitpunkt aufgelaufenen Abschreibungen abgezogen sind. Das Verhältnis von Netto- zu Bruttoanlagevermögen wird als Modernitätsgrad bezeichnet. Dieses Maß drückt aus, wie viel Prozent des Vermögens noch nicht abgeschrieben sind und gibt damit Aufschluss über den Alterungsprozess des Anlagevermögens.

Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben

Die Nettoausgaben sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Leistungsträger (frühere, heut seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Auszahlungen und den entsprechenden Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.

Nettoausgaben, Nettoauszahlungen, Reine Ausgaben

Die Nettoausgaben der Sozialhilfe sind die um die Einnahmen bereinigten Ausgaben der Sozialhilfe (frühere, heute seltener gebrauchte Bezeichnung »Reine Ausgaben«). Sie sind die rechnerisch ermittelte Differenz aus Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen (Doppik) der Sozialhilfeträger und den entsprechenden Einnahmen/Einzahlungen. Die Bezeichnung »Nettoausgaben/-auszahlungen« dient der Unterscheidung zu den so genannten »Bruttoausgaben/-auszahlungen«.

Nettoeinkommen

Beim monatlichen Nettoeinkommen handelt es sich um die Summe aller Nettoeinkünfte aus Lohn, Gehalt, Unternehmereinkommen, Rente, Pension, öffentliche Unterstützungen, Vermietung und Verpachtung, Kindergeld, Wohngeld u. a. (jedoch ohne einmalige Zahlungen, wie Lottogewinne). Bei Selbstständigen in der Landwirtschaft wird das Nettoeinkommen nicht erfragt. Die Ermittlung der Höhe des Nettoeinkommens erfolgt durch Selbsteinstufung der Befragten in vorgegebene Einkommensgruppen.

Haushaltsnettoeinkommen

Das Haushaltsnettoeinkommen ist die Summe aller Nettoeinkünfte der zum Haushalt gehörenden Personen.

Nettomonatsverdienst

Der Nettomonatsverdienst ist der Bruttomonatsverdienst ohne die gesetzlichen Abzüge wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Nettopreisindizes

Baupreisindizes messen die Entwicklung der Preise für den Neubau ausgewählter Bauwerksarten des Hoch- und Tiefbaus. Die Indizes sind gewogene Durchschnitte aus den Preisveränderungszahlen (Durchschnitts-messzahlen) zu den Preisen für eine repräsentative Auswahl von Bauleistungen des Basisjahres 2015. Den Durchschnittsmesszahlen liegen die Preise zugrunde, die von den betreffenden Baufirmen gemeldet werden. Für die Berechnung der Volumenindizes im Baugewerbe werden die folgenden Nettopreisindizes verwendet (ohne Mehrwertsteuer), da die Auftragsbestände und Auftragseingänge ohne Mehrwertsteuer erhoben werden: Preisindex für Rohbauarbeiten an Wohngebäuden, Preisindex für Rohbauarbeiten an Bürogebäuden, Preisindex für Rohbauarbeiten an gewerblichen Betriebsgebäuden, Preisindex für Straßenbau und Preisindex für Ortskanäle.

Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge

Die neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge umfassen alle während des Berichtsjahres neu in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einer zuständigen Stelle/Kammer eingetragenen Berufsausbildungsverträge. Das Ausbildungsverhältnis muss angetreten worden sein und am 31. Dezember noch bestehen.

Neuanfängerinnen und Neuanfänger

Neuanfängerinnen und Neuanfänger sind Schülerinnen und Schüler, die erstmals im belegten Bildungsgang unterrichtet werden. Es handelt sich hierbei um Schüler und Schülerinnen im 1. Ausbildungsjahr bzw. die Schülerinnen und Schüler im 2. Ausbildungsjahr, denen aufgrund ihrer Vorbildung das 1. Ausbildungsjahr erlassen wird. Nicht zu den Neuanfängerinnen und Neuanfängern  gehören Wiederholerinnen und Wiederholer.

Neubildung

Eine neue Gemeinde entsteht, wenn sich mehrere Gemeinden gleichberechtigt zu einer neuen Gemeinde zusammenschließen. Die neu gebildete Gemeinde erhält einen neuen Namen. Dies bewirkt, dass für die neu entstehende Gemeinde ein neuer AGS vergeben wird. Die Gemeindeteile der am Zusammenschluss beteiligten Gemeinden werden Gemeindeteile der neuen Gemeinde, sofern nichts anderes festgelegt ist. Die Gemeindeteile werden neu alphabetisch sortiert und in Zehnerschritten verschlüsselt.

Neue Anlagen

Die neuen Anlagen gliedern sich in Ausrüstungen, sonstige Anlagen und Bauten. Zu den Ausrüstungen (einschließlich militärischer Waffensysteme) zählen Maschinen und Geräte, Betriebs- und Geschäftsausstattungen und Fahrzeuge sowie ähnliche nicht fest mit den Bauten verbundene Anlagen. Die sonstigen Anlagen umfassen Investitionen in geistiges Eigentum (Forschung und Entwicklung, Software und Datenbanken, Urheberrechte, Suchbohrungen) sowie Nutztiere und Nutzpflanzungen. Die Ergebnisse der sonstigen Anlagen werden in der Veröffentlichung mit den neuen Ausrüstungen zusammengefasst. Bei den Bauten werden neben Wohn- und Nichtwohngebäuden auch sonstige Bauten (Straßen, Brücken, Flugplätze, Kanäle u. Ä.) und die mit Bauten fest verbundenen Einrichtungen wie Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, gärtnerische Anlagen und Umzäunungen berücksichtigt.

Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe - Mixmodell

Die Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe ist eine Totalzählung. Das Ausbaugewerbe umfasst die Gruppen 43.2 "Bauinstallation" sowie 43.3 "Sonstiger Ausbau" der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ2008). Die Grundgesamtheit der Konjunkturstatistik im Ausbaugewerbe setzt sich aus zwei Teilen zusammen.- Die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern ist eine Totalerhebung mit Abschneidegrenze. Sie wird bei Betrieben des Ausbaugewerbes von Unternehmen mit 23 und mehr tätigen Personen durchgeführt. Maßgebend ist dabei die Beschäftigtenzahl Ende Juni des Vorjahres. - Aus Verwaltungsdaten werden Angaben zum Umsatz und den Beschäftigten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten gewonnen. Die Ergänzung um Verwaltungsdaten für Betriebe mit weniger als 23 Beschäftigten führt praktisch zu einer Totalzählung für die Merkmale Beschäftigte und Umsatz.

Neuerrichtung

Die Neuerrichtung von Gewerbebetrieben beinhaltet die Neugründung eines Betriebes und die Gründung nach dem Umwandlungsgesetz.

Sie ist der Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs eines Betriebes, der sich bei Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG) und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet. Er kann auch in der Wohnung eines Gewerbetreibenden liegen.

Sonstige Neugründung

Zu den sonstigen Neugründungen gehören Kleinunternehmen und Nebenerwerbsbetriebe. Beim Kleinunternehmen gründet ein Nicht-Kaufmann/-frau eine Hauptniederlassung. Das Kleinunternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen, besitzt keine Handwerkskarte und beschäftigt keine Arbeitnehmer.

Neuzulassung

Unter Neuzulassung ist die erstmalige Registrierung eines fabrikneuen Fahrzeuges zu verstehen.

Nichtärztliches Personal ohne direktes Beschäftigungsverhältnis

Es handelt sich um Personal, das z. B. im Personal-Leasing-Verfahren, als Honorarkräfte oder im Rahmen einer konzerninternen Personalgesellschaft im Krankenhaus eingesetzt wird. Es wird in den einzelnen Personalgruppen als Vollkräfte im Jahresdurchschnitt und nur nachrichtlich ausgewiesen.

Nichtbanken (Nicht-MFI)

Zu den – nach Inland und Ausland differenzierten – Nichtbanken (Nicht-MFI) zählen Unternehmen und Privatpersonen (einschließlich Organisationen ohne Erwerbszweck) sowie öffentliche Haushalte.

Nichtbörsennotierte Aktien

Nichtbörsennotierte Aktien sind Aktien, deren Kurs nicht notiert wird (vgl. »Börsennotierte Aktien«).
Für die Bewertung ist das im letzten vorliegenden Jahresabschluss nachgewiesene Eigenkapital (nach § 266 Abs. 3 HGB) heranzuziehen, dieses ist mit der Beteiligungsquote zu multiplizieren. Die Beteiligungsquote entspricht dem Kapitalanteil.

Ausländerinnen und Ausländer bzw. nichtdeutsche Bevölkerung (Nichtdeutsche)

Ausländerinnen und Ausländer bzw. Nichtdeutsche sind alle Personen, die nicht Deutsche und auch nicht Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes gleichgestellt sind. Dazu gehören auch Staatenlose und Personen mit »ungeklärter« Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, zählen als Deutsche. Die Mitglieder der ausländischen Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen werden statistisch nicht erfasst.

Lebensgemeinschaften

Unter einer Lebensgemeinschaft wird im Mikrozensus eine Lebenspartnerschaft verstanden, bei der beide Lebenspartner ohne Trauschein in einem Haushalt zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Unerheblich ist, ob die Partnerschaft als eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem im Jahr 2001 eingeführten. Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) registriert wurde. Ab dem Jahr 2006 werden im Mikrozensus erstmals eingetragene Lebenspartnerschaften erhoben. Diese Tabelle enthält sowohl Angaben zu Lebensgemeinschaften unterschiedlichen Geschlechts als auch zu Lebensgemeinschaften gleichen Geschlechts.

Nichtenergetischer Verbrauch

Der nichtenergetische Verbrauch beinhaltet den nicht energetisch genutzten Teil der Energieträger (z. B. als Rohstoff chemischer Prozesse). Dadurch wird erreicht, dass im Endenergieverbrauch nur der Verbrauch energetisch genutzter Energieträger ausgewiesen wird.

Nichterwerbspersonen (bis 2019)

Alle Personen, die noch nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen (z. B. Schulkinder, Rentner, Hausfrauen) sind Nichterwerbspersonen. Seit 2005 gelten Personen, die nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue Tätigkeit aufnehmen können, nicht mehr als Erwerbslose, sondern als Nichterwerbspersonen. Personen unter 15 Jahren zählen grundsätzlich zu den Nichterwerbspersonen.

Nichterwerbspersonen (ab 2020)

Nichterwerbspersonen sind Personen, die nach dem ILO-Konzept weder als erwerbstätig noch als erwerbslos einzustufen sind.

Nichtfinanzielle Unternehmen

Hierzu zählen alle Institutionen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Waren und Dienstleistungen nichtfinanzieller Art herzustellen und gegen ein Entgelt zu verkaufen, das in der Regel Überschüsse erbringt (oder mindestens die Produktionskosten deckt). Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kapitaleigner sind. Exemplarisch seien hier die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG angeführt. Zu den nichtfinanziellen Unternehmen rechnen laut Bankenstatistik darüber hinaus auch Unternehmensorganisationen, das heißt Institutionen, die für Unternehmen tätig sind und/oder deren Mittel von Unternehmen erbracht werden. Dazu gehören Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsverbände und Berufsorganisationen einschließlich Innungs- und Fachverbände, öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie weitere Organisationen, die Beratungs- und andere Einrichtungen zur Förderung der Wirtschaft oder bestimmter Zweige unterhalten oder unterstützen.

Nichtnatürliche Todesursachen

Die Erfassung der an nichtnatürlichen Todesursachen (Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen) verstorbenen Personen erfolgt im Rahmen der Todesursachenstatistik durch die Verschlüsselung:

  • der medizinischen Diagnose des Schadens oder seiner Komplikation
  • des Zustandekommens (äußere Ursache) des Schadens und des Ortes des Ereignisses
  • der Unfallkategorie.

Folgende Unfallkategorien sind möglich:

1 = Arbeitsunfall
2 = Schulunfall
3 = Verkehrsunfall
4 = Häuslicher Unfall
5 = Sport- und Spielunfall
6 = Sonstiger Unfall

Nichtsteuerbarer Umsatz

Nicht steuerbar sind Umsätze, die nicht von einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und/oder nicht im Inland erbracht worden sind. Außerdem sind Lieferungen und sonstige Leistungen nicht steuerbar, wenn kein Leistungsaustausch vorliegt. An Letzterem fehlt es z. B. bei bloßen Entgeltentrichtungen wie Geldzahlung oder Überweisung, echten Schadenersatzleistungen oder wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird. Nicht steuerbar sind auch die Innenumsätze eines Organkreises.

Nichtsteuerbelastete

Nichtsteuerbelastet sind Personen mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte größer oder gleich Null, deren festzusetzende Einkommensteuer - infolge geltend gemachter Freibeträge - kleiner als 1 Euro ist.

Nicht wiedergewonnene Menge

Die Restmenge der freigesetzten Menge, die in der Umwelt verbleibt, wird als nicht wiedergewonnene Menge bezeichnet. Sie ergibt sich als Differenz aus freigesetzter und wiedergewonnener Menge.

Nichtwohngebäude

Sind Gebäude, die überwiegend für Nichtwohnzwecke (gemessen an der Gesamtnutzfläche) bestimmt sind. Als Nutzfläche (ohne Wohnfläche) gilt entsprechend DIN 277 derjenige Teil der Netto-Grundfläche (ohne Wohnfläche), der der Zweckbestimmung und Nutzung des Bauwerkes dient. Zur Nutzfläche gehören nicht die Konstruktions-, Funktions- und Verkehrsflächen.

Nichtwohngebäude

Sind Gebäude, die überwiegend (mindestens zu mehr als der Hälfte der Nutzfläche) Nichtwohnzwecken dienen.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte

Diese Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind freiberuflich tätig und üben ihren Beruf in eigener Praxis oder Gemeinschaftspraxis aus. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte auch Ärztinnen und Ärzte in noch bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen ambulanten Einrichtungen enthält, die laut Einigungsvertrag in Anwendung des § 311 (2) des Sozialgesetzbuches V zur ambulanten Versorgung zugelassen sind - Polikliniken bzw. Ambulatorien. Ab 1999 zählen in Sachsen zu den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten noch zusätzlich Angestellte, Teilzeitangestellte und Praxisassistentinnen und Praxisassistenten.

Niederlassung

Eine Niederlassung ist eine örtlich abgegrenzte Einheit, die einer Rechtlichen Einheit zugeordnet ist. Sie ist rechtlich unselbstständig. In den Statistiken des Produzierenden Gewerbes wird der Begriff »Betrieb« anstelle von »Niederlassung« verwendet.

Niederlassung nach EU-Unternehmensdefinition

Eine Niederlassung ist eine örtliche Einheit, die einer Rechtlichen Einheit zugeordnet ist. Zur Niederlassung gehören auch örtlich und organisatorisch angegliederte Teile.

Notwendiger Lebensunterhalt

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den nach Regelbedarfsstufen erbrachten Regelbedarf, eventuell zu gewährende Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Der in Einrichtungen erbrachte notwendige Lebensunterhalt entspricht vom Umfang her dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung als Pauschale für einen Einpersonenhaushalt. Er wird aber meist nur bei Minderjährigen als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht, da er bei ab 18-Jährigen in den allermeisten Fällen von der vorrangig zu gewährenden Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) abgesichert wird.

Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen steht gemäß § 27 b SGB XII als weiterer notwendiger Lebensunterhalt ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie eine Bekleidungspauschale zu, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung gewährleistet ist. Wegen einer sehr heterogenen Gewährungspraxis der Bekleidungshilfe wird nur der Barbetrag statistisch erfasst.

Da diese Leistung i. d. R. zusätzlich zum schon erfassten Lebensunterhalt im Rahmen des 4. Kapitels gewährt wird (siehe auch »Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen«), werden Empfänger dieser Leistung bei einer Summenbildung zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht berücksichtigt.

Nutzungsgrad der Betten

Der Nutzungsgrad gibt als Prozentsatz die Auslastung der jeweiligen Betten der Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an.

Nutzungsgrad der Betten

Der Nutzungsgrad gibt als Prozentsatz die Auslastung der jeweiligen Betten der Krankenhäuser bzw. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen an. Die Berechnungsformel lautet:

Nutzungsgrad der Betten = (Berechnungs- und Belegungstage x 100) / (Durchschnittlich aufgestellte Betten x 365)

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