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Gästebetten
Die Anzahl der Betten und sonstigen Schlafgelegenheiten entspricht der Anzahl der Personen, die bei Normalbelegung gleichzeitig hätten übernachten können. Angebotene Gästebetten sind solche, die für die Unterbringung der Gäste in den tatsächlich geöffneten Beherbergungsstätten (ohne Camping) zur Verfügung stehen. Es zählen Doppelbetten als zwei Schlafgelegenheiten. Klappbetten (Schlafcouch), die regulär als Schlafgelegenheit angeboten werden, gehören auch dazu. Aufbettungen, also behelfsmäßige Schlafgelegenheiten (z. B. Zustellbetten, Kinderbetten), werden nicht berücksichtigt. Das Angebot an Gästebetten bezieht sich, sofern nicht anders angegeben, auf die Beherbergungsmöglichkeiten nach dem Stand von Ende Juli.
Gebäude
Als Gebäude gelten nach der Systematik der Bauwerke selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und von Menschen betreten werden können. Sie dienen dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen. Dabei kommt es auf die Umschließung durch Wände nicht an. Gebäude in diesem Sinne sind auch selbständig benutzbare, unterirdische Bauwerke. Unterkünfte, wie z. B. Baracken, Gartenlauben, Behelfsheime und dergleichen, die nur für begrenzte Dauer errichtet oder von geringem Wohnwert sind, werden - ebenso wie behelfsmäßige Nichtwohnbauten und freistehende selbständige Konstruktionen - nicht zu den Gebäuden gerechnet.
Sonstige Gebäude (mit Wohnraum)
Überwiegend für Nichtwohnzwecke, nämlich für gewerbliche, soziale, kulturelle oder Verwaltungszwecke bestimmte Gebäude mit mindestens einer Wohneinheit (z. B. Wohnungen in Geschäfts- und Bürogebäuden, Hausmeister- oder Verwalterwohnungen in Fabrik- oder Verwaltungsgebäuden, in Hotels, Krankenhäusern, Schulen).
Nichtwohngebäude
Sind Gebäude, die überwiegend (mindestens zu mehr als der Hälfte der Nutzfläche) Nichtwohnzwecken dienen.
Wohngebäude
Sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte - gemessen am Anteil der Wohnfläche an der Nutzfläche nach DIN 277 (in der jeweils gültigen Fassung) - Wohnzwecken dienen.
Gebäude mit Wohnraum
Als Gebäude mit Wohnraum gelten für längere Dauer errichtete Bauwerke, die entweder vollständig oder teilweise für die Wohnversorgung von Haushalten bestimmt sind. Hierzu zählen auch administrative oder gewerblich genutzte Gebäude, wenn in ihnen mindestens eine zu Wohnzwecken genutzte Wohnung vorhanden ist. Alle leerstehenden Gebäude mit Wohnungen sind ebenfalls Gebäude mit Wohnraum.
Als einzelnes Gebäude gilt jedes freistehende Gebäude oder (bei zusammenhängender Bebauung, z. B. Doppel-, Eck-, Gruppen-, Reihenhäuser, Seitenflügel, Hinterhaus) jedes Gebäude, das durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Brandmauer von anderen Gebäuden getrennt ist. Ist keine Brandmauer vorhanden, so gelten die zusammenhängenden Gebäudeeinheiten als einzelnes Gebäude, wenn sie einen eigenen Zugang besitzen, das heißt, sie haben ein eigenes Erschließungssystem und ein eigenes Ver- und Entsorgungssystem.
Administrative Gebietsänderungen
Administrative Gebietsänderungen sind alle Änderungen von Regionaleinheiten, die Auswirkungen auf die Beschreibung der regionalen Gliederung (Fläche, Namen, verwaltungstechnische Struktur) haben und zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden. Dazu gehören Eingliederungen, Zusammenschlüsse, Neubildungen, Teilum- und -ausgliederungen von Gebietseinheiten, reine Flächenumgliederungen und Namensänderungen. Jede administrative Gebietsänderung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde und der öffentlichen Bekanntmachung. Bei Gebietsänderungen, die die Veränderung der Landesgrenzen des Freistaates Sachsen zur Folge haben, ist ein Staatsvertrag mit dem betreffenden Bundesland erforderlich. Die Neustrukturierung des gesamten Landesgebietes erfordert ein Gesetz (z. B. Kreisgebietsreformgesetz). Bei Veränderungen des Gebietes der Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Genehmigung der zuständigen Landesdirektion notwendig. Bei Veränderungen innerhalb eines Landkreises wird die Genehmigung durch das Kommunalamt des zuständigen Landratsamtes erteilt. wurden, wenn die Kreisfreien Städte diese im Rahmen des Systems der kleinräumigen Gliederung nach den Empfehlungen des Deutschen Städtetags selbst führen.
Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung
Eine solche Bezeichnung darf als Ärztin und Arzt führen, wer nach einer abgeschlossenen Weiterbildung die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Es werden somit zwei Gruppen von Ärztinnen und Ärzten unterschieden: Ärztinnen und Ärzte mit Gebietsbezeichnung (früher Fachärzte) und Ärztinnen und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung. 1995 trat eine neue Weiterbildungsordnung im Freistaat Sachsen in Kraft, so dass sich die Zuordnungen zu den einzelnen Gebieten geändert haben können.
1997 erfolgte bei der Landeszahnärztekammer eine tiefere Gliederung des Status der Zahnärztinnen und Zahnärzte: Die angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte, Ausbildungs-, Entlastungs- sowie Weiterbildungsassistentinnen und Weiterbildungsassistenten, die vorher alle zu den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte gezählt wurden, unterscheidet man noch nach der Tätigkeit in der Niederlassung oder im Krankenhaus.
So kann sich die Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeitsgruppen geändert haben.
Geborene
Bei den Geborenen (Geburten) wird zwischen Lebendgeborenen und Totgeborenen unterschieden. Zu den Lebendgeborenen zählen alle Kinder, bei denen entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Geborene, bei denen nicht mindestens eines der genannten Lebenszeichen vorliegt und deren Körpergewicht mindestens 500 g beträgt, werden als Totgeborene registriert.
Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
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Geburtenfolge
Die Geburtenfolge definiert die Geborenen nach der Reihenfolge ihrer Geburt bei der Mutter. Seit 2009 werden die Daten nach der biologischen Geburtenfolge ausgewertet, in der alle Kinder der Mutter mitgezählt werden. Bis dahin bezogen sich die Angaben zur Geburtenfolge nur auf die Geburtenfolge innerhalb einer bestehenden Ehe.
Gefährdungseinschätzungen
Um eine Gefährdungseinschätzung gemäß § 8a Absatz 1 SGB VIII handelt es sich, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, es sich daraufhin einen unmittelbaren Eindruck von dem/der Minderjährigen und seinem/ihrer persönlichen Umgebung verschafft hat (z. B. durch einen Hausbesuch, den Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Schule, der eigenen Wohnung des/der Jugendlichen oder die Einbestellung der Eltern ins Jugendamt) und die Einschätzung des Gefährdungsrisikos anschließend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte erfolgt ist.
Gefährliche Abfälle
Zu den gefährlichen Abfällen zählen alle Abfälle, die nach ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel, brennbar sind bzw. Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen. Unterliegen Abfälle der besonderen Überwachung, so ist entsprechend der gesetzlichen Regelung das Nachweisverfahren über deren ordnungsgemäße Entsorgung und deren Verbleib durchzuführen (Abfallbegleitscheinverfahren).
Geförderte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB)
Handwerker/-innen und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeisterinnen/-meistern, Techniker/-innen, Fachkaufleuten oder Betriebswirtinnen/-wirten vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.
Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Auch zahlreiche landesrechtlich geregelte Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Bedingung ist, dass der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen muss.
Geförderte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung haben nach dem BAföG alle Schüler/innen und Studierenden, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel fehlen, um eine Ausbildung zu absolvieren, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht. Voraussetzung ist, dass sie eine förderungsfähige Ausbildungsstätte besuchen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Ausbildungsstätten«). Eine Altersgrenze gilt grundsätzlich für Personen, die zu Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30., bei »Masterstudiengängen« das 35. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen hiervon bestehen u. a. bei Absolventen des zweiten Bildungsweges oder bei Auszubildenden, die aus zum Beispiel familiären Gründen (Betreuung von Kindern oder Angehörigen) an einer früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Geldmarktpapiere
Kurzfristige Wertpapiere, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich 1 Jahr beträgt, z. B.:
- Unverzinsliche Schatzanweisungen
- Commercial Papers
Geldmarktpapiere
Kurzfristige Wertpapiere, deren ursprüngliche Laufzeit in der Regel bis zu einem Jahr beträgt, z. B.:
- unverzinsliche Schatzanweisungen
- Finanzierungsschätze
Geleistete Arbeitsstunden
Arbeitsstunden, die von Arbeitern (einschließlich Polieren, Schachtmeistern und Meistern), tätigen Inhabern und Mitinhabern, mithelfenden Familienangehörigen, Angestellten und Auszubildenden auf Baustellen und Bauhöfen sowie in Werkstätten im Bundesgebiet (Inlandskonzept) tatsächlich geleistet werden. Einzubeziehen sind auch geleistete Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden sowie Arbeitsstunden solcher Arbeitskräfte, die von Unternehmen gegen Entgelt zur Arbeitsleistung überlassen wurden.
Die geleisteten Arbeitsstunden von mithelfenden Familienangehörigen werden einbezogen, sofern diese mindestens monatlich 55 Stunden im Unternehmen bzw. Betrieb tätig sind.
Nicht einzubeziehen sind bezahlte, aber nicht geleistete Stunden sowie Berufsschulstunden, Kranken- oder Urlaubsstunden. Nicht einbezogen sind ferner die für Bürotätigkeiten geleisteten Arbeitsstunden.
Geltendmachung derselben Forderung in mehreren Insolvenzverfahren
Sowohl bei Unternehmen als auch bei Verbrauchern kann es vorkommen, dass mehrere Schuldner gemeinsam für dieselben Verbindlichkeiten haften. Im Falle einer Insolvenz der Schuldner können Gläubiger solche Forderungen in jedem einzelnen Insolvenzverfahren in voller Höhe geltend machen. Um diese Forderungen nur einmal in den Ergebnissen der Insolvenzstatistik abzubilden, wurden bis zum Berichtsjahr 2013 die mehrfach gemeldeten voraussichtlichen Forderungen, soweit dies aufgrund der vorliegenden Informationen möglich war, bereinigt. Da nur unvollständige Informationen darüber verfügbar sind, in welchen Insolvenzverfahren dieselben Forderungen geltend gemacht werden, ist eine Bereinigung mit Unsicherheiten verbunden. Daher wird ab dem Berichtsjahr 2014 auf eine solche Bereinigung verzichtet. Dies bedeutet, dass Forderungen mehrfach in die Statistik einbezogen werden, sofern sie bei verschiedenen Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Erfüllende Gemeinde
Die erfüllende Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft nimmt für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes wahr. Sie erledigt entsprechend ihrer Gemeinschaftsvereinbarung vollständig oder in Teilbereichen verwaltungstechnische Aufgaben für die Mitgliedsgemeinden.
Gemeinde
Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (§ 7 Abs. 1 SächsGemO). Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 SächsGemO). Gemeinden im Sinne der SächsGemO sind sowohl die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Jahresaufkommens an der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Jahresaufkommens aus der Kapitalertragssteuer. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung vereinnahmt werden.
Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die Gemeinden wird nach einem Schlüssel vorgenommen, dessen Grundlage die Lohn-/Einkommensteuerstatistik ist. Diese Schlüsselzahl wird für jede Gemeinde ermittelt und entspricht somit dem in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteil am Steueraufkommen. Die Schlussabrechnung, deren Zahlung erst im Folgejahr erfolgt, wird bei der Ermittlung des Gemeindeanteils in die Berechnung einbezogen.
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Anteil, der den Gemeinden in Höhe von 2,2 Prozent des Aufkommens an der Umsatzsteuer zusteht (nach Abzug des Vorabanteils des Bundes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung). Die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder erfolgt jeweils nach Schlüsseln. Die Schlussabrechnung, deren Zahlung erst im Folgejahr erfolgt, wird bei der Ermittlung des Gemeindeanteils in die Berechnung einbezogen.
Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
Der achtstellige amtliche Gemeindeschlüssel hat die Bestandteile:
1. und 2. Stelle: Bundesland,
3. Stelle: Regierungsbezirk,
- in Sachsen:
- ab 2. März 2012 frühere Direktionsbezirke
- 1. August 2008 bis 1. März 2012 Direktionsbezirk
- bis 31. Juli 2008 Regierungsbezirk
4. und 5. Stelle: Kreisfreie Städte und Landkreise,
6. bis 8. Stelle: Gemeinde.
Darüber hinaus erfolgt eine Darstellung der Gemeindeteile in dreistelligen Schlüsselnummern, die nur in Bezug auf den jeweiligen amtlichen Gemeindeschlüssel Gültigkeit haben und entsprechend durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen fortgeschrieben werden. Ausnahmen bilden die Kreisfreien Städte, deren Schlüsselnummern übernommen wurden, wenn die Kreisfreien Städte diese im Rahmen des Systems der kleinräumigen Gliederung nach den Empfehlungen des Deutschen Städtetags selbst führen. Der amtliche Gemeindeschlüssel wird von der Statistik vergeben.
Gemeindeteil
Eine gesetzliche Definition des Begriffes des Gemeindeteiles existiert nicht. Nach Sinn und Zweck ist darauf abzustellen, ob es sich um abgrenzbare, äußerlich erkennbare Gliederungen der Gemeinde handelt. (Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)
Der Begriff Gemeindeteil wird in der »Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen« mit dem Begriff Ortsteil synonym verwendet. (§ 5 Abs. 4 und § 65 Abs. 1, 2 SächsGemO)
Die Ortsteile sollen eine ausreichende Bevölkerungszahl haben und ein erkennbares örtliches Eigenleben haben. (Kommentar SächsGemO, 4. Auflage)
Gemäß § 3 Abs. 1 SächsKomVerfRDVO können Gemeindeteile u. a. einen Namen erhalten, wenn sie aus einer oder mehreren früheren Gemeinden bestehen oder erkennbar vom übrigen bewohnten Gemeindegebiet getrennt sind und für ihre Benennung wegen der Einwohnerzahl, der Art der Bebauung oder des Gebietsumfangs ein öffentliches Bedürfnis besteht.
Eine erkennbare räumliche Trennung besteht im ländlichen Raum in der Regel bei einer Entfernung zwischen Gemeindeteil und übrigem bewohnten Gemeindegebiet bei etwa 500 m. Generell sollten jedoch ca. 250 m nicht unterschritten werden, da sonst die funktionalräumliche Bindung so eng ist, dass ein öffentliches Bedürfnis der Trennung in verschiedene Ortsteile nicht mehr auszumachen ist.
Ein besonders wichtiges Kriterium bei der Abwägung, ob Gemeindeteile einen Namen erhalten können, stellt die Einwohnerzahl dar. Nach einschlägiger und übereinstimmender Auffassung sollte hier eine Zahl von 25 Einwohnern nicht unterschritten werden. Ein öffentliches Bedürfnis (nach expliziter Hervorhebung und damit Herausstellung von Unterschieden der »Ortsteile«) besteht vor allem immer dann, wenn im Verhältnis zur Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde genügend Einwohner von dieser Regelung betroffen und diese damit in der Lage sind, die im Gemeindeteil vorhandenen lokalen Besonderheiten zu pflegen, ihnen über den Gemeinderahmen hinaus Geltung zu verschaffen und somit ein Mindestgewicht an öffentlichem Gehör zu finden. Bei der o. g. Zahl von 25 Einwohnern und der im Rahmen der Gemeindegebietsreform angestrebten Mindestgröße von Gemeinden von 1 000 Einwohnern - dann als Mitglied eines Verwaltungsverbandes bzw. einer Verwaltungsgemeinschaft - ist dies also eine Größenordnung von ca. 2,5 Prozent der Gesamteinwohnerzahl der Gemeinde.
Der Fortbestand von ehemaligen Gemeindenamen bzw. deren Gemeindeteilen als Gemeindeteilnamen der in Umsetzung der Gemeindegebietsreform neu entstandenen Verwaltungseinheiten ist politisch gewollt und durch Erlasse hinreichend geregelt. Damit wird einmal den Bürgerwünschen Rechnung getragen und deren Heimatverbundenheit gestärkt, zum anderen besteht auch ein substantielles Interesse am Erhalt und der Verwendung von Gemeindeteilbezeichnungen im praktischen Verwaltungshandeln. So ist die konkrete Angabe des Gemeindeteils u. a. von Bedeutung für
- die Erlangung von Fördermitteln über die Ämter für Kreisentwicklung,
- die Ausweisung von Wassereinzugsgebieten über das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
- die Gewährleistung des schnellen Auffindens von Zielpunkten durch die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungswesen usw.
- die Geschäftsverteilung der Gerichte,
- die detaillierte Kartenherstellung im Staatsbetrieb für Geobasisinformation und Vermessung und
- die Ortsbeschilderung durch die Straßenmeistereien.
Gemeindeverbände
Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches das Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 II 2 GG) haben. Dazu gehören vor allem die Landkreise und Verwaltungsverbände, aber in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufbau des Landes auch Landschaftsverbände und Bezirksverbände.
Gemeinschaftsschulen
In Gemeinschaftsschulen lernen die Schülerinnen und Schüler über die Primarstufe hinaus weiterhin gemeinsam am gleichen Ort und werden entsprechend ihren Leistungsmöglichkeiten, Begabungen und Bildungsabsichten im vorwiegend binnendifferenzierten Unterricht individuell gefördert. Sie können am Ende der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss, am Ende der Klassenstufe 10 den Realschulabschluss und am Ende der Klassenstufe 12 die allgemeine Hochschulreife erwerben.
Geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geografische Angaben (g.g.A.)
Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bezeichnet ein Erzeugnis, das in einem bestimmten geografischen Gebiet gemäß einem entsprechend anerkannten Verfahren hergestellt werden muss. Jedes Erzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung darf ausschließlich aus Trauben des betreffenden Gebiets hergestellt werden. Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bezeichnet ein Erzeugnis, das eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere besondere Eigenschaften aufweist, die sich aus einem bestimmten geografischen Gebiet ergeben. Bei einem Erzeugnis mit einer geschützten geografischen Angabe müssen mindestens 85 Prozent der zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem betreffenden Gebiet stammen.
Geringfügig entlohnt Beschäftigte
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 520 Euro nicht überschreitet. Geringfügig entlohnt Beschäftigte im Nebenjob (neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung) sind bei Auswertungen aus dem statistischen Unternehmensregister nicht enthalten.
Gesamtbetrag der Einkünfte
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie den Freibetrag für Land- und Forstwirte, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Steuerpflichtige, deren Gesamtbetrag der Einkünfte genau Null ist, werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik ausschließlich in dieser Kennziffer nachgewiesen.
Gesamteinnahmen
Zu den Gesamteinnahmen zählen das Haushaltsbruttoeinkommen zuzüglich Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, Einnahmen aus dem Verkauf von Waren sowie Einnahmen aus Vermögensumwandlung und Krediten.
Gesamtgutinsolvenzverfahren (beantragte Insolvenzverfahren)
Beim Gesamtgutinsolvenzverfahren gilt nicht der Grundsatz der Universalinsolvenz, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners haftet. Vielmehr haftet im Gesamtgutinsolvenzverfahren ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Unter dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verstanden, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten.
Gesamtgutinsolvenzverfahren (beendete Insolvenzverfahren)
Beim Gesamtgutinsolvenzverfahren gilt nicht der Grundsatz der Universalinsolvenz, wonach das gesamte Vermögen des Schuldners haftet. Vielmehr haftet im Gesamtgutinsolvenzverfahren ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft. Unter dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird das Vermögen verstanden, das die Ehegatten in die Ehe einbringen und während der Ehe erwerben. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Gesamtgutinsolvenzverfahren zählen zu den Sonderinsolvenzverfahren.
Gesamtquotient
Der Gesamtquotient spiegelt das quantitative Verhältnis von Bevölkerung im erwerbsfähigen und nichterwerbsfähigen Alter wider. Er ergibt sich als Summe aus dem Jugendquotienten und dem Altenquotienten.
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Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel (StipG)
Die Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel sind die von privaten Mittelgebern eingeworbenen und im Berichtsjahr an die Stipendiatinnen und Stipendiaten weitergegebenen Mittel. Die Bundesmittel, mit denen die von privaten Mittelgebern eingeworbenen Mittel aufgestockt werden, sind in der Statistik über die Förderung nach dem Stipendienprogramm-Gesetz nicht ausgewiesen.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Gesamtumsatz
Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, baugewerblicher Umsatz sowie Umsatz aus Handelsware und sonstiger nichtindustrieller Tätigkeit (z. B. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung, aus Lizenzverträgen, Provisionseinnahmen und aus Veräußerung von Patenten sowie Erlöse aus Transportleistungen für Dritte und aus dem Verkauf von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen). Als Umsatz gilt die Summe der Rechnungsendbeträge ohne in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer, jedoch einschließlich Verbrauchsteuern und der Kosten für Fracht, Verpackung und Porto, auch wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.
Gesamtwohnfläche, Fläche der gesamten Wohnung
Hierunter ist die Summe der Grundflächen aller Räume (einschl. Flur, Korridor, Diele, Vorplatz, Badezimmer, Duschraum, Toilette, Speisekammer usw.) einer Wohnung zu verstehen, gleichgültig, ob es sich um eine von der Eigentümerin, dem Eigentümer oder von einer Mieterin, einem Mieter selbstgenutzte, untervermietete oder gewerblich genutzte Wohnung handelt. Zur Wohnung zählen auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende Räume (z. B. Mansarden) sowie zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume.
Zur Ermittlung der Wohnfläche ist anzurechnen:
- voll: die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern;
- zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter, aber weniger als zwei Metern, zu einem Viertel: die Flächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten.
Berufsbildung des Betriebsleiters bzw. Geschäftsführers
Zum Berufsbild der Landwirtschaft zählen die Fachrichtungen Landwirtschaft, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tierzucht/-haltung, landwirtschaftliche Technologie, ländliche Hauswirtschaft und Ernährungslehre. Anzugeben war jeweils nur die höchste landwirtschaftliche Berufsbildung.
Geschlechterproportion
Die Geschlechterproportion ist definiert als das Verhältnis der Anzahl der Männer bezogen auf 100 Frauen.
Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
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Geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geografische Angaben (g.g.A.)
Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bezeichnet ein Erzeugnis, das in einem bestimmten geografischen Gebiet gemäß einem entsprechend anerkannten Verfahren hergestellt werden muss. Jedes Erzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung darf ausschließlich aus Trauben des betreffenden Gebiets hergestellt werden. Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bezeichnet ein Erzeugnis, das eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere besondere Eigenschaften aufweist, die sich aus einem bestimmten geografischen Gebiet ergeben. Bei einem Erzeugnis mit einer geschützten geografischen Angabe müssen mindestens 85 Prozent der zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem betreffenden Gebiet stammen.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stellt ein wichtiges Element der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Sie schützt seit Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung (RVO) im Jahr 1911 die Bevölkerung gegen das Lebensrisiko »Krankheit«.
Einnahmen der Krankenversicherung
Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind überwiegend Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) (bis 2008 Beitragseinnahmen) und außerdem Vermögenserträge und sonstige Einnahmen der Krankenversicherung.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Leistungen der GKV sind weitgehend im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegt; sie umfassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung, zur Krankenbehandlung wie ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung und Krankengeld sowie zur Früherkennung von Krankheiten. Bei bestimmten Leistungen, wie z. B. bei Arznei- und Heilmitteln oder bei Krankenhaus- und Kuraufenthalt, sind Eigenbeteiligungen der Versicherten in Form von Zuzahlungen vorgesehen.
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
In Deutschland besteht ein gegliedertes System, in dem acht verschiedene Kassenarten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Primärkassen
- Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
- Betriebskrankenkassen (BKK)
- Innungskrankenkassen (IKK)
- berufsständische Kassen
- Bundesknappschaft (BK)
- Seekrankenkasse (SeeKK)
- Landwirtschaftliche Krankenkassen (LKK)
- Ersatzkassen
- Ersatzkassen für Arbeiter (EKAr)
- Ersatzkassen für Angestellte (EKAn)
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Entsprechend der Zuordnung in der GKV werden die Versicherten nach Mitgliedern, Rentnern (einschließlich Rentenantragstellern) und mitversicherten Familienangehörigen unterschieden, wobei die Rentner und Rentenantragsteller in der Grobgliederung als Mitglieder betrachtet werden. Die Mitglieder werden in Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterteilt.
Rentner (hauptsächlich Altersrentner) sind Personen, bei denen der Rentenbezug die Haupteinnahmequelle darstellt. Nicht zu diesem Personenkreis zählen Rentner, die eine sogenannte Vorrangversicherung haben. Ein Beispiel wäre eine Person die Waisenrente erhält, aber gleichzeitig einer Beschäftigung nachgeht. Diese Beschäftigung ist der Waisenrente »vorrangig«.
Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung als Zweig der Sozialversicherung schützt ihre Versicherten bei Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter. Bei Tod der Versicherten schützt sie die Hinterbliebenen.
Konkret heißt das:
- Erbringungen von Leistungen zur Teilhabe,
- Berechnung und Zahlung von Renten und Zusatzleistungen,
- die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner sowie
- das Aufklären und Beraten der Versicherten und Rentner.
Im Wesentlichen sind diese Leistungen im SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung) geregelt. Maßgebende Regelungen über Leistungen zur Teilhabe finden sich seit dem 01.07.2001 auch im SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen).
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab 1. Oktober 2005 von zwei Bundesträgern sowie Regionalträgern unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung wahrgenommen.
Bundesträger sind:
- die Deutsche Rentenversicherung Bund (als allgemeiner Rentenversicherung)
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (als knappschaftlicher Rentenversicherung
Für die Betreuung der Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung sind zudem Regionalträger (ehemalige Landesversicherungsanstalten) zuständig.
Neustrukturierung der gesetzlichen Rentenversicherung 2005
Die Organisation der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) ab 2005 grundlegend neu strukturiert. Die traditionelle Trennung zwischen Arbeitern und Angestellten in der Rentenversicherung wurde aufgegeben. Durch die Zusammenführung der Rentenversicherung für Arbeiter (ArV) und der Rentenversicherung der Angestellten (AnV) zur allgemeinen Rentenversicherung gliedert sich die gesetzliche Rentenversicherung in nur noch zwei Versicherungszweige:
- die allgemeine Rentenversicherung und
- die knappschaftliche Rentenversicherung.
Versicherungsträger und Struktur der gesetzlichen Rentenversicherung vor 2005
- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
- Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR)
- Bahnversicherungsanstalt
- Bundesknappschaft
- Seekasse
Regelaltersgrenze/gesetzliches Rentenalter
Die Regelaltersgrenze markiert das reguläre Ende der Erwerbsfähigkeit und den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente (gesetzliches Rentenalter). Für vor dem 1. Januar 1947 Geborene lag sie bei 65 Jahren. Für danach Geborene wird sie schrittweise (für jeden bis 1958 folgenden Geburtsjahrgang um je einen, danach um je zwei Monate) bis auf 67 Jahre angehoben. Sie ist ein wichtiges Kriterium für die Leistungsberechtigung.
Regelaltersgrenze/gesetzliches Rentenalter
Die Regelaltersgrenze ist ein wichtiges Kriterium für die Leistungsberechtigung. Sie markiert das reguläre Ende der Erwerbsfähigkeit und den Beginn der gesetzlichen Regelaltersrente (gesetzliches Rentenalter). Für vor dem 1. Januar 1947 Geborene lag sie bei 65 Jahren. Für danach Geborene wird sie schrittweise (für jeden bis 1958 folgenden Geburtsjahrgang um je einen, danach um je zwei Monate) bis auf 67 Jahre angehoben.
Bevölkerung im gesetzlichen Rentenalter
Diese dient der Quotenberechnung der entsprechenden Leistung. Da der fortgeschriebene Bevölkerungsbestand nur nach Altersjahren vorliegt, muss man sich mit einer (der Verschiebung der Regelaltersgrenze in Monaten) entsprechenden Anzahl Zwölftel der Bevölkerung im aktuell 66. Lebensjahr behelfen. Zum Beispiel gilt 2020 als Bevölkerung im gesetzlichen Rentenalter die Bevölkerung ab 65 Jahren abzüglich 9/12 der Bevölkerung im 66. Lebensjahr, das für 1955 Geborene, 2020 also 65-Jährige eine Verschiebung von 9 Monaten gilt.
Gestorbene
Als Gestorbene werden alle amtlich festgestellten Sterbefälle gezählt, außer Totgeborene, standesamtlich beurkundete Kriegssterbefälle und gerichtliche Todeserklärungen. Die regionale Zuordnung der Gestorbenen erfolgt nach dem Ort ihrer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung.
Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Überschuss der Lebendgeborenen bzw. Gestorbenen
Die Differenz zwischen der Anzahl Lebendgeborenen und Gestorbenen wird als Überschuss der Lebendgeborenen bzw. Gestorbenen (-) oder als der Saldo der natürlichen Bevölkerungsbewegung bezeichnet.
- Daten und Fakten »Bevölkerungsvorausberechnung« Weiterleitung zum Internetangebot www.bevoelkerungsmonitor.sachsen.de
Über nachfolgenden Link erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de.
- Definitionen Weiterleitung zum Internetangebot der »Arbeitsgruppe Gesundheitsökonomische Gesamtrechnungen der Länder« (AG GGRdL)
Über nachfolgenden Link erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de.
- Definitionen Weiterleitung zum Internetangebot der »Arbeitsgruppe Gesundheitsökonomische Gesamtrechnungen der Länder« (AG GGRdL)
Über nachfolgenden Link erfolgt eine Weiterleitung zum gemeinschaftlichen Internetangebot der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder www.statistikportal.de.
- Definitionen Weiterleitung zum Internetangebot der »Arbeitsgruppe Gesundheitsökonomische Gesamtrechnungen der Länder« (AG GGRdL)
Getrennt erfasste Wertstoffe
Getrennt erfasste Wertstoffe sind zur Verwertung geeignete Abfälle, die getrennt vom Hausmüll (»Restmüll«) und Sperrmüll in eigens dafür vorgesehenen Sammelbehältern (z. B. gelbe Tonnen/Säcke) eingesammelt oder an entsprechende Sammelstellen (z. B. Wertstoffhöfe) angeliefert werden.
Zu den getrennt erfassten Wertstoffen gehören gemischte Verpackungen, Glas, Papier, Pappe, Karton, Metalle, Holz, Kunststoffe und Textilien.
Gewerbezweige und Gewerbegruppen
Handwerksunternehmen werden gemäß ihrer ausgeübten Tätigkeit verschiedenen Gewerbezweigen zugeordnet, die wiederum für ähnliche Tätigkeiten in gleichen wirtschaftlichen Bereichen zu Gewerbegruppen zusammengefasst werden. Die zulassungspflichtigen Gewerbezweige sind in der Handwerksordnung Anlage A aufgeführt und erfordern einen Meisterabschluss. Die zulassungsfreien Gewerbezweige sind in Anlage B1 der Handwerksordnung zu finden (siehe Klassifikationen).
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird auf jeden Gewerbebetrieb erhoben, der im Inland betrieben wird. Befreiungen bestehen beispielsweise für Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser oder Altenpflegeheime. Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird die Gewerbesteuer so aufgeteilt, dass jede Gemeinde die für sie maßgebliche Steuer erhebt (hebeberechtigte Gemeinde), d. h. der maßgebende Gewerbesteuermessbetrag wird auf die Betriebsstätten und Zweigniederlassungen von Unternehmen aufgeteilt. Die Gewerbesteuer entsteht nach Ablauf eines Erhebungszeitraumes und fließt den jeweiligen Gemeinden nach Abzug einer Umlage an Bund und Länder zu.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr oder bei abweichenden Wirtschaftsjahren der entsprechende Zeitraum. Der Gewerbeertrag gilt dabei in dem Jahr als bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Gewerbesteuerliche Organschaft
Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat. Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers. Dabei wird der Gewerbeertrag jeder Organgesellschaft getrennt ermittelt und dem Organträger zur Berechnung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag zugerechnet. Seit 2010 werden die Ergebnisse der Organgesellschaften in der Gewerbesteuerstatistik erfasst.
Gewerbesteuerpflichtige
Steuerschuldner ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist die Gesellschaft Steuerschuldner. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt 135 EStR 2003) oder aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG (u. a. freiberufliche Tätigkeiten) unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Gewerbesteuerumlage
Vom Gewerbesteueraufkommen müssen die Gemeinden eine Umlage an das für sie örtlich zuständige Finanzamt abführen. Die Umlage errechnet man durch Anwenden eines Vervielfältigers auf den Grundbetrag der Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum. Der Vervielfältiger beträgt für die neuen Bundesländer 35 Prozent.
Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von Bundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund bzw. das Bundesland aufzuteilen (14,5 Prozent Bundesvervielfältiger und 20,5 Prozent Landesvervielfältiger).
Im Austausch für diese Gewerbesteuerumlage erhalten die Gemeinden einen Anteil von der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer
Gewerbezweige und Gewerbegruppen
Handwerksunternehmen werden gemäß ihrer ausgeübten Tätigkeit verschiedenen Gewerbezweigen zugeordnet, die wiederum für ähnliche Tätigkeiten in gleichen wirtschaftlichen Bereichen zu Gewerbegruppen zusammengefasst werden. Die zulassungspflichtigen Gewerbezweige sind in der Handwerksordnung Anlage A aufgeführt und erfordern einen Meisterabschluss. Die zulassungsfreien Gewerbezweige sind in Anlage B1 der Handwerksordnung zu finden (siehe Klassifikationen).
Gewinnungsanlagen
Gewinnungsanlagen sind die Brunnen und/oder Quellen eines Wasserwerkes. Sie zählen - unabhängig von der Anzahl der Brunnen und/oder Quellen und deren technischer Gestaltung - als eine Gewinnungsanlage, wenn Grundwasser aus einem zusammenhängenden Grundwasservorkommen gewonnen wird. Die Wassergewinnung eines Wasserwerkes aus einem Oberflächengewässer zählt, unabhängig von der Zahl der Entnahmevorrichtungen, als eine Anlage, wenn die Entnahme von Wasser mit gleicher Beschaffenheit aus demselben Gewässer erfolgt.
Gewogener Durchschnittshebesatz
Für Gruppen von Gemeinden (z. B. Landkreise, Land), die Zusammenfassung nach Gemeindegrößenklassen oder in den Fällen, in denen durch Eingemeindungen oder Ausgliederungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen mehrere Hebesätze nebeneinander gelten, werden für jede Realsteuerart gewogene Durchschnittshebesätze ermittelt.
Dabei erfolgt die Berechnung nach folgender Formel:
Gewogener Durchschnittshebesatz = Summe der Ist-Aufkommen x 100 % / Summe der Grundbeträge
Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung (GdB) ist die zahlenmäßige Bezifferung der Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Zehnergraden (20 - 100) bzw. ist allgemeiner Maßstab für den Schweregrad einer Behinderung. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.
Schädigungsgrad, Grad der Schädigungsfolgen
Der Grad der Schädigungsfolgen ist in Zehnergraden festzusetzen und beschreibt den Grad der auszugleichenden Schädigung im kausalen Zusammenhang mit seiner Entstehung. Er ist damit nicht ausschließlich oder vorwiegend auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Erwerbsaussichten des Beschädigten gerichtet. Es bestehen starke Parallelen zum Grad der Behinderung, der sich auf die Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen bezieht, aber nicht auf einen bestimmten Schaden kausal bezogen ist.
Große Kreisstadt
Gemäß § 3 Abs. 3 SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl S. 542) können Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten.
Weiterhin können gemäß § 131 SächsGemO Gemeinden, die nach dem 1. Januar 1994 als Folge der Neugliederung der Landkreise ihren Kreissitz verloren haben, abweichend von den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 1, auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zur Großen Kreisstadt erklärt werden.
Großhandel
Großhandel umfasst den Wiederverkauf (ohne über die handelsübliche Manipulation hinausgehende Weiterverarbeitung) von Neu- und Gebrauchtwaren an Einzelhändler, Unternehmen, kommerzielle Nutzer, Körperschaften und berufliche Nutzer oder andere Großhändler sowie die Handelsvermittlung bzw. den Kaufabschluss auf Rechnung solcher Auftraggeber, auch über das Internet. Zu den Großhändlern zählen beispielsweise Industriezulieferer, Export-, Importfirmen und Einkaufsgenossenschaften sowie Verkaufsniederlassungen von Herstellern zur Vermarktung ihrer Produkte. Ferner zählen dazu auch Waren- und Rohstoffmakler, Kommissionäre und Handelsvertreter, die im Namen und auf Rechnung anderer Handel betreiben, sowie landwirtschaftliche Einkaufs- und Absatzgenossenschaften.
Großtagespflegestelle
Großtagespflegestellen im Sinne der Statistik sind
- Zusammenschluss von mehreren Kindertagespflegepersonen (mindestens 2 Personen) zur gemeinsamen Betreuung von Kindern über Tag oder
- einzelne Kindertagespflegepersonen, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII mehr als 5 gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen dürfen.
Großtagespflegestellen werden u. U. regional anders bezeichnet, z. B. als Kindertagespflegegemeinschaft oder Tagespflegegemeinschaft.
Grundbetrag
Als Vergleichsmaßstab wird der Grundbetrag in der Statistik zugrunde gelegt. Er wird nach folgender Formel berechnet:
Grundbetrag = Ist-Aufkommen x 100 % / jahresgültiger Hebesatz
Der Grundbetrag wird aus den Ist-Aufkommen abgeleitet. Dadurch werden auch die Steuerzahlungen erfasst, die andere Besteuerungszeiträume betreffen, z. B. aufgrund von Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen für Vorjahre. Dem Ist-Aufkommen können damit unterschiedliche Hebesätze zugrunde liegen. Die Grundbeträge der Gemeinden werden in einem Zeitraum vergleichbar, indem das Ist-Aufkommen ausschließlich auf den im Betrachtungszeitraum gültigen Hebesatz bezogen wird.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird auf den im Inland liegenden Grundbesitz erhoben und fließt in vollem Umfang den Gemeinden zu, denen die Liegenschaften zuzuordnen sind.
Bei der Ermittlung der Steuer ist zu unterscheiden zwischen
- land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (Grundsteuer A) und
- unbebauten und bebauten Grundstücken, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind (Grundsteuer B).
Maßgeblich für die Höhe der Grundsteuer sind der Wert und die Beschaffenheit des Grundbesitzes. Dies verdeutlicht den Objektcharakter der Grundsteuer. Persönliche Verhältnisse des Eigentümers bleiben unberücksichtigt. Während in den alten Bundesländern der Einheitswert eines Grundstückes für die Berechnung der Grundsteuer zugrunde gelegt wird, erfolgt dies in den neuen Bundesländern in Ermangelung nutzbarer Einheitswerte nach einer Ersatzbemessungsgrundlage, d. h. nach der Wohn- bzw. Nutzfläche.
Die Grundsteuer wird zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Grundleiden
Für die unikausale Todesursachenstatistik wird bei Angabe von zwei oder mehr den Tod verursachenden Leiden auf der Todesbescheinigung das sogenannte Grundleiden als Todesursache ausgewählt. Das Grundleiden entspricht
- der Krankheit oder Verletzung, die den Ablauf der direkt zum Tode führenden Krankheitszustände auslöste, oder
- den Umständen des Unfalls oder der Gewalteinwirkung, die den tödlichen Ausgang verursachten.
Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden
Hier werden nur die Verbindlichkeiten aufgeführt, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden. Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung und nicht gesicherte Schuldenaufnahmen sind nur bei der entsprechenden Schuldart (z. B. Schulden bei Kreditinstituten) zu erfassen.
Grundschulen
Die Grundschulen umfassen die Klassenstufen 1 bis 4. Sie haben die Aufgabe, alle Schülerinnen und Schüler in einem gemeinsamen Bildungsgang ausgehend von den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter Einbeziehung von Elementen des spielerischen und kreativen Lernens zu den weiterführenden Bildungsgängen zu führen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
Personen im gesetzlichen Rentenalter und im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld
Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.
Grundvermögen (Haus- und Grundbesitz)
Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohngebäude mit drei und mehr Wohnungen (unabhängig davon, ob der Eigentümer darin wohnt) sowie sonstige Gebäude, unbebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen (auch Zweit- und Freizeitwohnungen). Dabei ist es unerheblich, ob sich der Besitz im In- oder Ausland befindet. Zu den sonstigen Gebäuden zählen u. a. Wochenend- und Ferienhäuser, Lauben und Datschen in Kleingärten, kombinierte Wohn- und Geschäftsgebäude sowie Betriebsgebäude (ohne Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke).
Gruppenbezogene Angebote
Gruppenbezogene Angebote sind zum Beispiel regelmäßige Gruppenstunden und auf Dauer angelegte AG’s. Im Bereich der Kinder- und Jugendverbandsarbeit finden diese beispielsweise in Verbänden mit spezifischen Aktivitäten sowie in Verbänden mit wechselnden Aktivitäten statt. Hierzu gehören nicht Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Sporttraining, der Konfirmanden- bzw. Firmunterricht oder auch Musikproben.
Unter gruppenbezogenen Angeboten werden solche verstanden, die in regelmäßigen Abständen, d. h. mindestens einmal im Monat, in einem zeitlich begrenzten Rahmen (in Stunden) durchgeführt werden. Im Rahmen der Arbeit von Kinder- und Jugendverbänden und Kinder- und Jugendgruppen haben die gruppenbezogenen Angebote, die von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mit verantwortet werden, eine zentrale Bedeutung. Gruppenbezogene Angebote sind anders als Projekte und Veranstaltungen nicht auf einen Zeitraum beschränkt, sie sind auf Dauer angelegt.
Als Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer Gruppe gelten junge Menschen, die regelmäßig, d. h. an mindestens der Hälfte der Gruppentreffen, teilnehmen. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer sind in der Regel durch eine Beziehung zueinander (z. B. persönliches Zugehörigkeitsgefühl) und/oder eine Verbindung zum Träger (z. B. formale Mitgliedschaft, Quasi-Mitgliedschaft) gekennzeichnet.
Berufliche Gymnasien
Berufliche Gymnasien vermitteln in verschiedenen Fachrichtungen allgemeine und berufsbezogene Lerninhalte. Sie umfassen die Einführungsphase (Klassenstufe 11) sowie die Jahrgangsstufen 12 und 13. Aufnahmevoraussetzung für Berufliche Gymnasien ist der mittlere Schulabschluss, ggf. in Verbindung mit einer Berufsausbildung. Das Berufliche Gymnasium verleiht die allgemeine Hochschulreife (Abitur), dieser Abschluss berechtigt zu einem Studium an allen Universitäten und Hochschulen in allen Studiengängen.
Gymnasien
Die Gymnasien vermitteln den Schülerinnen und Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine vertiefte allgemeine Bildung. Sie umfassen die Klassen- bzw. Jahrgangsstufen 5 bis 12, wobei die Klassenstufen 5 und 6 Orientierungsfunktion haben. An den Gymnasien werden besondere Profile mit informatischer Bildung eingerichtet. Die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien schließen ihre schulische Ausbildung mit der Abiturprüfung ab und erwerben die allgemeine Hochschulreife. Die gymnasiale Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und gliedert sich in vier Kurshalbjahre. Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in Grund- und Leistungskursen erteilt. Die Leistungskurse werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. Die Grundkurse werden auf grundlegendem Anforderungsniveau unterrichtet. Die Kurse werden für beide Jahrgangsstufen durchgehend belegt. Die Grundkurse dienen der Vermittlung einer grundlegenden Allgemeinbildung in bestimmten Pflichtfächern. Vertiefte Kenntnisse erwerben die Schülerinnen und Schüler in zwei bzw. drei Leistungskursfächern. Gewählte Leistungskurse können im Verlauf der gymnasialen Oberstufe nicht gewechselt werden. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler nach ihren Neigungen Wahlfächer als Grundkurse belegen. Die Grundkurse werden jeweils für ein Jahr gewählt. Die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien schließen ihre schulische Ausbildung mit der Abiturprüfung ab und erwerben die allgemeine Hochschulreife.