Hauptinhalt

U

Gästeübernachtungen

Es handelt sich hierbei um die Zahl der Übernachtungen von Personen, die während des Betrachtungszeitraumes in Beherbergungsbetrieben übernachteten, d. h. zum vorübergehenden Aufenthalt eine Schlafgelegenheit belegten.

Überschuss der Lebendgeborenen bzw. Gestorbenen

Die Differenz zwischen der Anzahl Lebendgeborenen und Gestorbenen wird als Überschuss der Lebendgeborenen bzw. Gestorbenen (-) oder als der Saldo der natürlichen Bevölkerungsbewegung bezeichnet.

Rechtliche Einheit

Ist in der amtlichen Statistik die kleinste rechtlich selbstständige Einheit, die aus handels- bzw. steuer-rechtlichen Gründen Bücher führt. Hierzu zählt auch die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Ferner muss die Rechtliche Einheit eine jährliche Feststellung des Vermögensbestandes bzw. des Erfolgs der wirtschaftlichen Tätigkeit vornehmen.

Übertägige Abbaustätten

Gruben/Tagebaue, aus denen Rohstoffe (z. B. Sand, Kies, Ton, Braunkohle) gewonnen werden (noch in Betrieb befindliche Abbaustätten) oder gewonnen wurden (bereits geschlossene  Abbaustätten, die wiederverfüllt werden).

Überwiegender Lebensunterhalt

Der überwiegende Lebensunterhalt kennzeichnet die Unterhaltsquelle, aus welcher hauptsächlich die Mittel für den Lebensunterhalt bezogen werden. Bei mehreren Unterhaltsquellen wird nur die wesentlichste berücksichtigt.

Überwiegender Tätigkeitsbereich

Für jede arbeitende Person nach SGB XI ist der überwiegende Tätigkeitsbereich zu melden. Hierunter ist nicht unbedingt zu verstehen, dass in diesem Bereich über 50 Prozent der Arbeitszeit abgeleistet wird, sondern dass es im Pflegeheim bzw. Pflegedienst keinen anderen Tätigkeitsbereich gibt, in dem die betreffende Person länger arbeitet.

Beim überwiegenden Tätigkeitsbereich werden stationär die Begriffe »körperbezogene Pflege« und »Betreuung« neu eingeführt – gestrichen wurden dafür die thematisch verwandten Begriffe »Pflege und Betreuung« und »soziale Betreuung«.

Ambulant ersetzen beim überwiegenden Tätigkeitsbereich die Begriffe »körperbezogene Pflege«, »Betreuung (§ 36 Abs. 2 S. 3 SGB XI)« und »Hilfen bei der Haushaltsführung« die thematisch verwandten Begriffe »Grundpflege«, »häusliche Betreuung« sowie »Hauswirtschaftliche Versorgung«.

Übrige Forderungen

Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktion und den entsprechenden Zahlungen entstehen.
Das gilt beispielsweise für:

  • Steuern (nicht für Kernhaushalte des Bundes und der Länder)
  • Sozialbeiträge
  • Löhne und Gehälter
  • Pachten auf Land und Bodenschätze
  • Dividenden
  • Zinsen
  • Sonstige Forderungen der Krankenversicherung
  • Sonstige Forderungen der Pflegeversicherung

BAföG-Forderungen sind nicht  einzubeziehen. Außerdem sind hier Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften aus Gewinnabführungsverträgen u. Ä. zu erfassen.

Umgang

Umgang bezeichnet das Lagern, Abfüllen und Umschlagen, das Herstellen, Behandeln und Verwenden (sogenannte HBV-Anlagen) sowie das innerbetriebliche Befördern von wassergefährdenden Stoffen. Zum Umgang zählen auch die Übernahme und Ablieferung, das Ver- und Auspacken sowie das Be- und Entladen wassergefährdender Stoffe.

Teilumgliederungen

Bei Gemeindeteilumgliederungen werden Teile einer sich auflösenden Gemeinde (Gemeindeteile oder eigens zu diesem Zweck durch Teilung definierte sachbezogene Regionaleinheiten) in verschiedene (eine oder mehrere) bereits existierende Gemeinden eingegliedert.

Umgliederung

Durch Umgliederung wird die Zuordnung einer Regionaleinheit zu ihrer übergeordneten Regionaleinheit (z. B. Umgliederung einer Gemeinde aus Landkreis A in Landkreis B) verändert. Die betreffende Regionaleinheit erhält eine neue Schlüsselnummer.

Umlaufvermögen

Als Umlaufvermögen werden Vermögensgegenstände bezeichnet, die im Gegensatz zum Anlagevermögen nicht langfristig im Unternehmen bleiben, sondern umlaufen bzw. umgesetzt werden. Durch Zu- und Abgänge unterliegen diese Vermögensgegenstände einer ständigen Änderung. Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Ebenso zählen hierzu u. a. Forderungen, Wertpapiere sowie Bar- und Buchgeldbestände.

Ausbaugewerblicher Umsatz (Betrieb)

Als Ausbaugewerblicher Umsatz sind die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Ausbauleistungen (einschließlich Umsätzen aus Reparaturen, Installation und Montage) im Bundesgebiet anzugeben, und zwar einschließlich Umsätzen aus Subunternehmertätigkeit und aus Vergabe von Teilleistungen an Subunternehmer. Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen werden gemäß § 13 Umsatzsteuergesetz einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt bei Vereinnahmung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer, Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren, Bauleistungen, die der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen des eigenen Betriebes zugeführt werden (Selbstverbrauch).
Die Umsätze aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Betriebes entstandenen Erzeugnissen (z. B. Baustoffe, Betonwaren), soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet, oder industriellen und handwerklichen Dienstleistungen (z. B. Gerätereparaturen für Dritte) rechnen nicht zum baugewerblichen Umsatz. Auch Erlöse aus dem Verkauf von Handelsware und Entgelte für sonstige nichtindustrielle bzw. nichthandwerkliche Tätigkeiten (z. B. Verpachtung und Verkauf von betrieblichen Geräten, Anlagen und Einrichtungen, Architekten- und Ingenieurleistungen, Lohnfuhren) gehören nicht zum baugewerblichen Umsatz.

Baugewerblicher Umsatz (Betrieb)

Entgelte für erbrachte Bauleistungen im Inland, die dem Finanzamt als steuerbare (steuerpflichtige und steuerfreie) Beträge zur Festsetzung der Umsatz-(Mehrwert-)steuer zu melden sind. Der baugewerbliche Umsatz umfasst alle im Hochbau und Tiefbau erbrachten Leistungen und wird unterteilt nach Art der Bauten und Auftraggebern.
Der baugewerbliche Umsatz bezieht auch Leistungen aus Nachunternehmertätigkeit und aus der Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer ein. Anzahlungen für Teilleistungen oder Vorauszahlungen vor Ausführung der entsprechenden Lieferungen oder Leistungen ab 5 000 Euro werden gemäß § 13 Umsatzsteuergesetz einbezogen.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Bauleistungen, die der Verwendung oder Nutzung als Anlagevermögen des eigenen Betriebes zugeführt werden (Selbstverbrauch).

Die Umsätze aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Betriebes entstandenen Erzeugnissen (z. B. Baustoffe, Betonwaren), soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet, oder industriellen und handwerklichen Dienstleistungen (z. B. Gerätereparaturen für Dritte) rechnen nicht zum baugewerblichen Umsatz. Auch Erlöse aus dem Verkauf von Handelsware und Entgelte für sonstige nichtindustrielle bzw. nichthandwerkliche Tätigkeiten (z. B. Verpachtung und Verkauf von betrieblichen Geräten, Anlagen und Einrichtungen, Architekten- und Ingenieurleistungen, Lohnfuhren) gehören nicht zum baugewerblichen Umsatz. Im Unterschied zum baugewerblichen Umsatz des Betriebes umfasst die Jahresbauleistung des Unternehmens alle tatsächlich erbrachten Bauleistungen, unabhängig vom Grad der Fertigstellung und dem Zahlungseingang. Vorauszahlungen oder Anzahlungen, denen keine Leistung gegenübersteht, dürfen in der Jahresbauleistung nicht berücksichtigt werden. Dagegen sind Bauleistungen für eigene Zwecke des Unternehmens (selbst erstellte Anlagen) enthalten.

Sonstiger Umsatz

Inlandumsatz (Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen) aus allen im Rahmen einer sonstigen Produktionstätigkeit des Unternehmens/Betriebes entstandenen Erzeugnisse und Leistungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang.
Einzubeziehen sind:

  • Umsätze aus sonstiger Produktionstätigkeit, wie Baustoffe, Betonwaren, Kies, Zimmereierzeugnisse usw., soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet,
  • Umsatz aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, wie Gerätereparaturen für Dritte,
  • Umsätze aus dem Verkauf von Waren, die in Lohnarbeit bei anderen Unternehmen hergestellt wurden,
  • Erlöse für verkaufsfähige Produktionsrückstände und ähnliche Materialien (z. B. bei der Produktion anfallender Schrott und Material, das bei Abbrucharbeiten anfällt),
  • Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen (einschl. Leasing),
  • Erlöse aus Wohnungsvermietung (von betrieblich und nichtbetrieblich genutzten Wohngebäuden), jedoch ohne Erlöse aus Grundstücksverpachtung,
  • Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Gutachtertätigkeit,
  • Erlöse aus der Veräußerung von Patenten und der Vergabe von Lizenzen,
  • Provisionseinnahmen,
  • Erlöse aus Transportleistungen für Dritte (Lohnfuhren),
  • Erlöse aus Belegschaftseinrichtungen (z. B. Erlöse einer vom Unternehmen auf eigene Rechnung betriebenen Kantine).
  • Umsatz aus Handelsware (Umsatz - im Inland - von fremden Erzeugnissen, die im Allgemeinen unbearbeitet und ohne fertigungstechnische Verbindung mit eigenen Erzeugnissen weiterverkauft werden).

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.

Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).

Umsatz (Betrieb)

Der Umsatz (Gesamtumsatz) des Betriebes umfasst den Ausbaugewerblichen Umsatz und den den sonstigen Umsatz (Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, Umsatz aus Handelsware sowie Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten).

Als Umsatz sind die steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für getätigte Leistungen im Bundesgebiet (Inlandskonzept) anzugeben. Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer, Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren, Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl., Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).

Umsatz (Betrieb)

Der Umsatz (Gesamtumsatz) des Betriebes umfasst den baugewerblichen Umsatz und den sonstigen Umsatz (Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, Umsatz aus Handelsware sowie Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nicht-handwerklichen Tätigkeiten).

Als Umsatz sind die steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für getätigte Leistungen im Bundesgebiet (Inlandskonzept) anzugeben. Einzubeziehen sind auch etwa getrennt in Rechnung gestellte Kosten für Fracht, Porto und Verpackung.

Nicht einzubeziehen bzw. abzusetzen sind:

  • den Kunden in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer,
  • Preisnachlässe (Rabatte, Boni, Skonti, Abzüge, die auf begründeten Beanstandungen beruhen u. dgl.) sowie Retouren,
  • Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultieren, wie Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern, aus der Verpachtung von Grundstücken, Zinserträge, Dividenden u. dgl.,
  • Erzeugnisse und Leistungen, die für eigene Investitionen und Sachanlagen bestimmt sind (selbst erstellte Anlagen).

Umsatz

Die im Unternehmensregister nachgewiesenen Umsätze umfassen die steuerbaren Lieferungen und Leistungen der Handwerksunternehmen. Diese Informationen werden von den Finanzbehörden im Rahmen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes an die Statistik übermittelt und monatlich in das Unternehmensregister eingespielt. Umsätze von Kleinstunternehmen sowie von Einheiten, die von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind (Jahresmelder) fehlen in diesen Meldungen ebenso wie umsatzsteuerfreie Umsätze. Bei Mitgliedern umsatzsteuerlicher Organschaften werden Schätzungen für jedes der Mitglieder der Organschaft vorgenommen. Liegen zum Zeitpunkt der Handwerkszählung Erhebungsdaten aus anderen Primärerhebungen für Organschaftsmitglieder vor, so werden diese anstelle von Schätzungen verwendet.

Umsatz ohne Umsatzsteuer

Der Umsatz im Gastgewerbe ist der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Eigenverbrauch, Verkäufe an Betriebsangehörige sowie gesondert in Rechnung gestellter Kosten für Fracht, Porto, Verpackung usw. ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang und die Steuerpflicht. Zum Umsatz zählen auch Getränke-, Sekt- und Vergnügungssteuer, Verkaufserlöse aus gewerblichen Nebenbetrieben, Umsätze aus sonstigen Dienstleistungen, Handelsumsätze und Provisionen aus Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften sowie in Rechnung gestellte Nebenkosten, wie z. B. Spesen, Reise-, Fracht-, Porto- oder Verpackungskosten. Außerdem zählen zum Umsatz die Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Leasing betrieblicher Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen, Erträge aus Lizenzen und Patenten sowie der umsatzsteuerfreie Umsatz. Nicht zum Umsatz gehören außerordentliche Erträge (z. B. aus dem Verkauf von Anlagevermögen)  sowie Zinserträge aus nicht betriebsnotwendigem Kapital oder Erträge aus Beteiligungen. Bei Zugehörigkeit zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind sowohl der auf die rechtliche Einheit entfallende Umsatz mit Dritten als auch die mit den übrigen Tochtergesellschaften bzw. der Muttergesellschaft getätigten Innenumsätze anzugeben.

Tourismusrelevanter Umsatz

Mittels spezifischer Schlüsselindikatoren aus nichtamtlichen Drittquellen, beispielsweise dem Umsatz­verhältnis der touristischen Konsumausgaben am kompletten Einzelhandelsabsatz, um tourismusfremde Teile bereinigte Umsätze aus Lieferungen und Leistungen.

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

Der Umsatz im Handel ist der Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (ohne Umsatzsteuer) einschließlich Eigenverbrauch, Verkäufe an Betriebsangehörige sowie gesondert in Rechnung gestellter Kosten für Fracht, Porto, Verpackung usw. ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang und die Steuerpflicht. Zum Umsatz zählen auch Erlöse aus Kommissions- und Streckengeschäften, Provisionen, Kostenvergütungen aus der Vermittlung von Waren (nicht der Wert der vermittelten Waren), (nicht gewerblich besteuerte) Erlöse aus Land- und Forstwirtschaft und betriebsfremde Erträge (z. B. Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung von betriebsfremd genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen). Nicht zum Umsatz gehören außerordentliche Erträge (z. B. aus dem Verkauf von Anlagevermögen) sowie Zinserträge aus nicht betriebsnotwendigem Kapital oder Erträge aus Beteiligungen. An die Kundschaft gewährte Skonti und Erlösschmälerungen (z. B. Preisnachlässe, Rabatte, Jahresrückvergütungen, Boni) sind bei der Ermittlung des Umsatzes abzusetzen. Bei Tankstellen in fremdem Namen (Agenturtankstellen) ist der Umsatz aus Mineralölprodukten nur die daraus erzielten Provisionen und Kostenvergütungen. Bei Zugehörigkeit zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind sowohl der auf die rechtliche Einheit entfallende Umsatz mit Dritten als auch die mit den übrigen Tochtergesellschaften bzw. der Muttergesellschaft getätigten Innenumsätze anzugeben. Bei den Verwaltungsdaten liegen für den Organträger Umsätze der gesamten Organschaft vor, für die Organgesellschaften dagegen keine. Deshalb werden bei der Verwaltungsdatenverwendung (im Mixmodell im Kfz-Handel und Großhandel für rechtliche Einheiten unterhalb der Umsatzgrenzen) für alle Mitglieder einer umsatzsteuerlichen Organschaft Umsatzschätzungen vorgenommen.

Umsatz

Die von der Erhebungseinheit innerhalb des Berichtsjahres in Rechnung gestellten Beträge (ohne Umsatzsteuer) für die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Vermietung, Verpachtung und Leasing, sowie für den Verkauf von Waren und Erzeugnissen, unabhängig vom Zahlungseingang und der Steuerpflicht. Zum Umsatz zählen auch Provisionen aus Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften, in Rechnung gestellte Nebenkosten, wie z. B. Spesen, Reise-, Fracht-, Porto- oder Verpackungskosten, der umsatzsteuerfreie Umsatz, unentgeltliche Wertabgaben, Patent- und Lizenzeinnahmen, Erträge aus Verwaltungskostenumlage und Kantinenerlöse. Nicht zum Umsatz zählen u. a. durchlaufende Posten, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt wurden, Subventionen, Zins- und ähnliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen, Erträge aus dem Verkauf von Gegenständen des Anlagevermögens, Versicherungsleistungen im Schadenfall sowie Steuer- und Beitragserstattungen.

Gesamtumsatz

Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und industriellen/handwerklichen Dienstleistungen, baugewerblicher Umsatz sowie Umsatz aus Handelsware und sonstiger nichtindustrieller Tätigkeit (z. B. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung, aus Lizenzverträgen, Provisionseinnahmen und aus Veräußerung von Patenten sowie Erlöse aus Transportleistungen für Dritte und aus dem Verkauf von eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen). Als Umsatz gilt die Summe der Rechnungsendbeträge ohne in Rechnung gestellte Umsatz-(Mehrwert-)steuer, jedoch einschließlich Verbrauchsteuern und der Kosten für Fracht, Verpackung und Porto, auch wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden.

Nichtsteuerbarer Umsatz

Nicht steuerbar sind Umsätze, die nicht von einem Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und/oder nicht im Inland erbracht worden sind. Außerdem sind Lieferungen und sonstige Leistungen nicht steuerbar, wenn kein Leistungsaustausch vorliegt. An Letzterem fehlt es z. B. bei bloßen Entgeltentrichtungen wie Geldzahlung oder Überweisung, echten Schadenersatzleistungen oder wenn eine Lieferung rückgängig gemacht wird. Nicht steuerbar sind auch die Innenumsätze eines Organkreises.

Steuerbarer Umsatz

Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG):

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (Nr. 1),
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) (Nr. 4),
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (Nr. 5).

Steuerfreier Umsatz

Hinsichtlich der Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 1 bis 28; § 25 Abs. 2 UStG) wird zwischen Umsätzen, bei denen ausdrücklich ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und solchen ohne unterschieden. Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 UStG). Aus der Vielzahl der steuerfreien Umsätze ohne Vorsteuerabzug (§ 4 Nr. 8 bis 28 UStG) sind vor allem zu nennen: getätigte Umsätze in den Bereichen Versicherungs- und Kreditwesen, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Umsätze von Angehörigen der freien Berufe im Gesundheitswesen. Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 UStG) sind Ausfuhrleistungen, Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferungen, Umsätze für die Seeschiff- und Luftfahrt, grenzüberschreitender Güterverkehr, Lieferungen von Gold an Zentralbanken sowie Reiseleistungen außerhalb des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

Folgende Umsätze erfasster Steuerpflichtiger sind in der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen nicht oder nicht in voller Höhe ausgewiesen:

  • nicht steuerbare Umsätze,
  • steuerfreie Umsätze ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug von Steuerpflichtigen, die wirtschaftszweigsystematisch dem Bank-und Versicherungswesen zugeordnet wurden,
  • mögliche Erfassungslücken bei Umsätzen infolge unvollständiger Angaben in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die erst bei Erstellung einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung korrigiert werden.

Umsatz

Die Hauptquelle für den Umsatz im statistischen Unternehmensregister sind die Angaben zu den jährlichen Lieferungen und Leistungen aus den monatlichen bzw. vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen, die von den umsatzsteuerpflichtigen Rechtlichen Einheiten abgegeben und gemäß VwDVG von den Finanzbehörden an die Statistik übermittelt werden (steuerbare Umsätze aus Lieferungen und Leistungen). Umsätze für Organkreismitglieder werden aus Erhebungen, Jahresabschlüssen und anderen Quellen übernommen oder geschätzt. Die so im statistischen Unternehmensregister enthaltenen Umsätze stellen einen guten Näherungswert zur Umsatzdefinition der strukturellen Unternehmensstatistik dar, die gemäß EU Empfehlungshandbuch für statistische Unternehmensregister zu verwenden ist.

Umsatzerlöse

Die Umsatzerlöse – einschließlich Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse – umfassen alle Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen.  Sie werden jedoch um gewährte Preisnachlässe, z. B. Skonti, Umsatzvergütungen, Mengenrabatte ge­kürzt. Zuweisungen und Zuschüsse können ebenfalls als Umsatzerlöse vereinnahmt werden.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer.

Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die zu zahlende Steuer festgesetzt. Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Der Unternehmer hat für den Voranmeldungszeitraum die Steuer selbst zu berechnen und eine Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben. Bei einer berechneten Umsatzsteuerschuld (Umsatzsteuer abzüglich abziehbarer Vorsteuerbeträge) wird eine Vorauszahlung an das Finanzamt entrichtet. Grundsätzlich ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr jedoch mehr als 7 500 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien (§ 18 Abs. 2 UStG).

Umsatzsteuervorauszahlung

Von der berechneten Umsatzsteuer sind die in den Voranmeldungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Ergibt sich hierbei eine Steuerschuld bzw. -zahllast, wird dieser Betrag grundsätzlich am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig und muss durch den Unternehmer als Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt werden. Ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, d. h. die im Voranmeldungszeitraum abziehbaren Vorsteuerbeträge überstiegen die berechnete Umsatzsteuer, wird dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Letzteres wird durch einen Minusbetrag in den Tabellen der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen deutlich. Unternehmer, die monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, können einen Antrag beim Finanzamt stellen, um eine Fristverlängerung um einen Monat zur Abgabe der Voranmeldungen zu erhalten. Die Gewährung erfolgt jedoch nur mit der Auflage, eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer zu entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Anteil, der den Gemeinden in Höhe von 2,2 Prozent des Aufkommens an der Umsatzsteuer zusteht (nach Abzug des Vorabanteils des Bundes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung). Die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Länder erfolgt jeweils nach Schlüsseln. Die Schlussabrechnung, deren Zahlung erst im Folgejahr erfolgt, wird bei der Ermittlung des Gemeindeanteils in die Berechnung einbezogen.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes liegt bei einer juristischen Person nicht vor, wenn diese nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Das Eingliederungsverhältnis heißt Organschaft, die eingegliederte juristische Person ist ein Organ (Organgesellschaft, Tochtergesellschaft). Die im Inland gelegenen Unternehmensteile (Organträger; Organgesellschaften und deren Betriebsstätten) sind wie ein Unternehmen zu behandeln. Steuerbare Umsätze sind grundsätzlich innerhalb eines einheitlichen Unternehmens nicht möglich. Steuerbar sind lediglich die Außenumsätze. Unternehmer und damit Steuerschuldner ist grundsätzlich nur der Organträger, wenn er in Deutschland seinen Hauptsitz hat.

Umsatzsteuerpflichtige und Steuerbarer Umsatz (aus Lieferungen und sonstigen Leistungen)

Steuerbare Umsätze können nur durch einen Unternehmer für sein Unternehmen im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs.​​​​​ 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, d. h. es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen. Unternehmer können somit natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S.​​​​​​ 2 UStG).

Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze (§ 1 Abs. 1 UStG):

  • Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (Nr. 1)
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer) (Nr. 4)
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (Nr.​​​​​​​ 5).

Den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt sind seit dem 1.​​​​​​​ April​​​​​​​ 1999 die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Eigenverbrauch) und die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen gleichgestellt (§​​​​​​​​​​​​​​ 3 ​Abs. ​​1 b UStG).

Umsatzsteuerpflichtige

Steuerbare Umsätze können nur durch einen Unternehmer für sein Unternehmen im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird, d. h. es kommt weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit an. Selbständig tätig zu sein heißt, Arbeiten auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung auszuführen. Unternehmer können somit natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, wobei die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig und damit umsatzsteuerrechtlich relevant sind (§ 2 Abs. 3 UStG). Zum Unternehmen gehören sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Steuerschuldner ist im Falle der Lieferungen und sonstigen Leistungen der Unternehmer, im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes der Erwerber (§ 13a UStG). In der Umsatzsteuerstatistik werden die Begriffe Unternehmer, Steuerschuldner und Steuerpflichtiger gleichbedeutend verwendet.

Umsatzsteuerstatistik (Voranmeldungen) - Erfassungsbereich

In der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen sind nur diejenigen Unternehmen erfasst, die vierteljährliche bzw. monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben. Die Umsatzsteuer ist eine Veranlagungssteuer. Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens werden die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und die zu zahlende Steuer festgesetzt. Der Besteuerungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Der Unternehmer hat für den Voranmeldungszeitraum die Steuer selbst zu berechnen und eine Voranmeldung beim Finanzamt abzugeben.

Unternehmer, deren Bruttoumsatz ohne darin enthaltene Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 17 500 Euro betrug und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro nicht überschreiten wird, werden als Kleinunternehmer bezeichnet. Die geschuldete Umsatzsteuer wird dann grundsätzlich nicht erhoben (§ 19 Abs. 1 UStG). Diese Unternehmen werden nicht von der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen erfasst.

Umsatzsteuervorauszahlung

Von der berechneten Umsatzsteuer sind die in den Voranmeldungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Ergibt sich hierbei eine Steuerschuld bzw. -zahllast, wird dieser Betrag grundsätzlich am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes fällig und muss durch den Unternehmer als Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt werden. Ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen, d. h. die im Voranmeldungszeitraum abziehbaren Vorsteuerbeträge überstiegen die berechnete Umsatzsteuer, wird dem Steuerpflichtigen gutgeschrieben. Letzteres wird durch einen Minusbetrag in den Tabellen der Umsatzsteuerstatistik der Voranmeldungen deutlich. Unternehmer, die monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben, können einen Antrag beim Finanzamt stellen, um eine Fristverlängerung um einen Monat zur Abgabe der Voranmeldungen zu erhalten. Die Gewährung erfolgt jedoch nur mit der Auflage, eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer zu entrichten. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

Umverpackungen

Verpackungen, die zusätzlich zur Verkaufsverpackung verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Sicherheit während des Transports oder des Schutzes der Waren vor Beschädigung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind (Blister, Folien, Kartonagen). Sie fallen stets beim Vertreiber an.

Umwandlung

Die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz umfasst die Verschmelzung mehrerer Unternehmen zu einem Unternehmen (der übertragende Rechtsträger erlischt), die Aufspaltung eines Unternehmens in mehrere Unternehmen (Umkehrung der Verschmelzung) sowie die Aufspaltung oder Ausgliederung von Unternehmensteilen mit dem Ziel der Neugründung (der abspaltende Rechtsträger bleibt bestehen). Nicht zu den Umwandlungen zählen Rechtsformwechsel, bei denen der neue und alte Rechtsträger identisch ist.

Umwandlungsbilanz

In der Umwandlungsbilanz werden Einsatz und Ausstoß der verschiedenen Umwandlungsprozesse sowie der Verbrauch an Energieträgern in der Energiegewinnung und im Umwandlungsbereich erfasst, ebenso Fackel- und Leitungsverluste.

Investitionen für den Umweltschutz (Umweltschutzinvestitionen)

Von den Gesamtinvestitionen zählen diejenigen zu den Investitionen für den Umweltschutz, die eine Verringerung oder Vermeidung von schädlichen Emissionen in die Umwelt bewirken bzw. den Einsatz von Ressourcen reduzieren. Als solche gelten:

  • im Geschäftsjahr aktivierte Bruttozugänge (ohne die als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer) an erworbenen und selbst erstellten Sachanlagen (oder Teilen davon), die dem Umweltschutz dienen,
  • dem Umweltschutz dienende Leasing-Güter, die beim Leasingnehmer aktiviert sind,
  • noch im Bau befindliche Umweltschutzanlagen (sofern aktiviert).

Umweltschutzleistungen

Umweltschutzleistungen sind alle Waren, Bau- und Dienstleistungen, die dem Zweck der Emissionsminderung dienen. Unter Emissionsminderung ist dabei die Vermeidung, Verminderung bzw. Beseitigung von schädlichen Einflüssen auf die Umwelt aus Produktion und Konsum zu verstehen. Diese sind möglich für die Umweltbereiche Abfallwirtschaft, Abwasserwirtschaft, Lärmbekämpfung, Luftreinhaltung, Arten- und Landschaftsschutz, Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser sowie Klimaschutz. Nicht darunter fallen Waren, Bau- und Dienstleistungen, die dem Arbeitsschutz dienen, Energieerzeugnisse, Entsorgungsdienstleistungen oder reine Handelsleistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Hochwasserschutz.

Unbesetzte Berufsausbildungsstellen

Unbesetzte Berufsausbildungsstellen sind alle Stellen, die bis zum jeweiligen Stichtag noch nicht besetzt und nicht zurückgenommen sind. Einbezogen werden auch unbesetzte Berufsausbildungsstellen in Berufsbildungswerken und sonstigen Einrichtungen, die Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen durchführen.

Unfälle

Unfälle sind plötzliche Ereignisse, die eine Verletzung oder eine andere gesundheitliche Beeinträchtigung (z. B. Gehirnerschütterung nach einem Sturz) verursachen.

Unfall

Als Unfall im Sinne dieser Erhebungen gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (hierzu gehören auch deren Sicherheitseinrichtungen) bzw. während der Beförderung dieser Stoffe (hierzu zählt auch jedes Auslaufen von Betriebsstoffen einschließlich Hydraulikölen bei Fahrzeugen aller Art).

Straßenverkehrsunfälle

Straßenverkehrsunfälle sind Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen verletzt oder getötet wurden oder Sachschaden verursacht worden ist.

Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden

Unfälle, bei denen Personen getötet bzw. schwer oder leicht verletzt wurden.

Krankheit oder Unfallverletzung

Krank oder unfallverletzt sind Personen dann, wenn sie sich während des Berichtszeitraumes (also den vergangenen, abgeschlossenen vier Wochen Montag bis Sonntag) in ihrem Gesundheitszustand so beeinträchtigt fühlten, dass sie ihre übliche Beschäftigung nicht voll ausüben konnten. Unerheblich ist dabei, ob eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde. Ist allerdings eine ärztliche Diagnose gestellt worden und erfolgt bzw. erfolgte eine Behandlung, liegt eine Krankheit vor. Dauerhafte Leiden (chronische Krankheiten) und regelmäßige ärztliche Behandlungen sind auch dann als Krankheiten zu werten, wenn die übliche Beschäftigung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Universitäten

Zu Universitäten zählen die technischen Universitäten und andere gleichrangige wissenschaftliche Hochschulen. Universitäten besitzen in der Regel das Promotions- und Habilitationsrecht.

Unselbstständige Zweigstelle

Es handelt sich um feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dienen (z. B. ein Auslieferungslager), jedoch nicht die Bedingungen einer Zweigniederlassung erfüllen.

Unterkunft und Verpflegung

Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und ist vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Unberücksichtigt bleiben aber hier die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen und Zusatzleistungen (Komfortleistungen), die ebenfalls vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind.

Überwiegend im »Ausbaugewerbe bzw. anderen Bereichen« tätige Personen (Betriebserhebungen)

Während bei Unternehmenserhebungen die gesamte Zahl der tätigen Personen/Beschäftigten des Unternehmens dem jeweiligen Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zugeordnet wird, erfolgt bei Betriebserhebungen eine Unterscheidung der tätigen Personen nach der überwiegenden Beschäftigung. Bei Betriebserhebungen des Ausbaugewerbes wird zwischen tätigen Personen im Ausbaugewerbe (Wirtschaftszweige 43.2 bis 43.3 der Klassifikation der Wirtschaftszweige) und tätige Personen in anderen Bereichen des Betriebes unterschieden.

Unternehmen (Statistisches Unternehmen)

Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere hinsichtlich der Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Es kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.

Unternehmen (Statistisches Unternehmen)

Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere hinsichtlich der Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Es kann einer einzigen rechtlichen Einheit entsprechen.

Unternehmen

Kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt.

Finanzielle Unternehmen (ohne MFI)

Hierzu zählen alle Institutionen, deren Haupttätigkeit auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsleistungen ausgerichtet ist. Dies sind u. a. Bürgschaftsbanken, Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (einschließlich öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen) sowie die so genannten sonstigen Finanzierungsinstitutionen (z. B. Leasingunternehmen). Auch die Verbände von Banken und Versicherungsunternehmen, die zentrale Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie inländische Repräsentanzen ausländischer Kreditinstitute gehören hierher.

Inländische Unternehmen (einschließlich Unternehmensorganisationen)

Bei den Unternehmen wird im bankstatistischen Meldewesen unterschieden zwischen:

  • nichtfinanziellen Unternehmen und
  • finanziellen Unternehmen (ohne MFI).

Die Rechtsform der Unternehmen kann privat (z. B. Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften sowie Industrie-Stiftungen) oder öffentlich (z. B. Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Erdölbevorratungsverband, öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten) sein. Zu den Unternehmen in öffentlicher Rechtsform zählen auch rechtlich unselbstständige Betriebe der Gebietskörperschaften. Außerdem werden Anstalten und Einrichtungen von Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträgern oder Organisationen ohne Erwerbszweck, die im eigenen Namen wirtschaften und Kredite aufnehmen, hinzugerechnet.

Nichtfinanzielle Unternehmen

Hierzu zählen alle Institutionen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Waren und Dienstleistungen nichtfinanzieller Art herzustellen und gegen ein Entgelt zu verkaufen, das in der Regel Überschüsse erbringt (oder mindestens die Produktionskosten deckt). Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kapitaleigner sind. Exemplarisch seien hier die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Post AG und die Deutsche Telekom AG angeführt. Zu den nichtfinanziellen Unternehmen rechnen laut Bankenstatistik darüber hinaus auch Unternehmensorganisationen, das heißt Institutionen, die für Unternehmen tätig sind und/oder deren Mittel von Unternehmen erbracht werden. Dazu gehören Arbeitgeberverbände, Wirtschaftsverbände und Berufsorganisationen einschließlich Innungs- und Fachverbände, öffentlich-rechtliche Wirtschafts- und Berufsvertretungen sowie weitere Organisationen, die Beratungs- und andere Einrichtungen zur Förderung der Wirtschaft oder bestimmter Zweige unterhalten oder unterstützen.

Unternehmen

Ein Unternehmen ist eine wirtschaftlich-finanzielle und rechtliche Einheit, für die das erwerbswirtschaftliche Prinzip konstituierend ist.

Unternehmen

Das Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination Rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden laufenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen Rechtlichen Einheit entsprechen oder aus mehreren Rechtlichen Einheiten bestehen.

Einfaches Unternehmen

Ein Unternehmen, das aus einer einzigen Rechtlichen Einheit besteht. In diesem Fall dient die Rechtliche Einheit (d. h. das einfache Unternehmen) als Auswahl-, Beobachtungs- und Befragungseinheit.

Komplexes Unternehmen

Ein Komplexes Unternehmen besteht aus zwei oder mehr Rechtlichen Einheiten, die auch in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen tätig sein können. Das Komplexe Unternehmen wird mit Hilfe von Profilingmethoden ermittelt. Profiling beantwortet die Frage: »Welche Rechtlichen Einheiten werden zu einem Komplexen Unternehmen zusammengefasst?« Nicht alle Rechtlichen Einheiten in einem Komplexen Unternehmen werden befragt. Die fehlenden Merkmalsangaben werden in den Arbeitsschritten Imputation und Konsolidierung ermittelt.

Unternehmen (EU), Statistisches Unternehmen

Ein Unternehmen entspricht der kleinsten Kombination Rechtlicher Einheiten, die eine organisatorische Einheit zur Erzeugung von Waren und Dienstleistungen bildet und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der ihr zufließenden Mittel über eine gewisse Entscheidungsfreiheit verfügt. Ein Unternehmen übt eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten an einem Standort oder an mehreren Standorten aus. Ein Unternehmen kann einer einzigen Rechtlichen Einheit entsprechen (»einfaches Unternehmen«) oder aus mehreren Rechtlichen Einheiten bestehen (»komplexes Unternehmen«).

Unternehmensgruppe

Eine Unternehmensgruppe ist ein Zusammenschluss von Rechtlichen Einheiten, die über Kontrollbeziehungen verbunden sind. Das Gruppenoberhaupt der Unternehmensgruppe fungiert als das höchste Kontrollorgan in der Gruppe und wird von keiner anderen Einheit kontrolliert. Das Gruppenoberhaupt einer Unternehmensgruppe kann auch eine natürliche Person sein; in diesem Fall müssen mindestens zwei weitere juristische Personen von dieser natürlichen Person kontrolliert werden. Unternehmensgruppen können global in mehreren Staaten angesiedelt sein; das deutsche statistische Unternehmensregister enthält davon die deutschen Teile.

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist die auf Grund eines richterlichen Haftbefehls durchgeführte Inhaftierung des Beschuldigten in einer besonderen Abteilung der Justizvollzugsanstalt, um die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Vollstreckung einer Freiheitsentziehung sicherzustellen. Zuständig zur Anordnung der Vollzugsmaßnahmen ist der Richter.

Untertägige Abbaustätte

Anlagen mit untertägiger Verfüllung bergbaufremder Abfälle (untertägiger Versatz) sind z. B. Abbaustätten und bergbauliche Gruben, die noch in Betrieb oder schon geschlossen sind und wieder verfüllt werden.

Unversorgte Bewerber

Zum Bestand an unversorgten Bewerbern zählen Kunden, für die weder die Einmündung in eine Berufsausbildung, noch ein weiterer Schulbesuch, eine Teilnahme an einer Fördermaßnahme oder eine andere Alternative zum 30.09. bekannt ist und für die Vermittlungsbemühungen laufen.

Geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und geografische Angaben (g.g.A.)

Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bezeichnet ein Erzeugnis, das in einem bestimmten geografischen Gebiet gemäß einem entsprechend anerkannten Verfahren hergestellt werden muss. Jedes Erzeugnis mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung darf ausschließlich aus Trauben des betreffenden Gebiets hergestellt werden. Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) bezeichnet ein Erzeugnis, das eine bestimmte Güte, ein bestimmtes Ansehen oder andere besondere Eigenschaften aufweist, die sich aus einem bestimmten geografischen Gebiet ergeben. Bei einem Erzeugnis mit einer geschützten geografischen Angabe müssen mindestens 85 Prozent der zur Herstellung verwendeten Trauben aus dem betreffenden Gebiet stammen.

zurück zum Seitenanfang