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Fachabteilungen
Fachabteilungen sind organisatorisch abgrenzbare, von Ärzten/Ärztinnen ständig verantwortlich geleitete Abteilungen mit typischen Behandlungseinrichtungen. Die Fachabteilungsgliederung orientiert sich an den Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen der Ärztinnen und Ärzte. Ausnahmen bilden die Fachabteilungen Geriatrie und Sucht.
Fachabteilungen
Fachabteilungen sind organisatorisch abgrenzbare, von Ärzten ständig verantwortlich geleitete Abteilungen mit typischen Behandlungseinrichtungen. Die Fachabteilungsgliederung orientiert sich an den Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen der Ärzte. Ausnahmen bilden die Fachabteilungen Geriatrie und Sucht.
Facharbeiterin und Facharbeiter
Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen und die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder durch Fachkenntnisse, die in mehrjähriger Tätigkeit erworben wurden, mit allen Arbeiten eines bestimmten Arbeitsgebietes vertraut sind und beschäftigt werden können.
Personen, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten mit Arbeiten beschäftigt werden, die als besonders schwierig, verantwortungsvoll oder vielgestaltig anzusehen sind. Für die Zuordnung ist es unerheblich, ob ein Beschäftigter in der Angestellten- oder Arbeiterrentenversicherung versichert ist. Dazu rechnen im einzelnen Poliere, Schachtmeister und Meister; Werkpoliere, Baumaschinisten-Fachmeister, Bauvorarbeiter, Baumaschinisten-Vorarbeiter; Spezialbaufacharbeiter und Facharbeiter, wie Zimmerer und Maler.
Fachoberschulen
Fachoberschulen werden in verschiedenen Fachrichtungen geführt. Sie vermitteln allgemeine und auf die jeweilige Fachrichtung zugeschnittene fachtheoretische Lerninhalte. Die zweijährige Ausbildung beinhaltet zudem fachpraktischen Unterricht in Einrichtungen außerhalb der Schule. Fachoberschulen umfassen die Klassenstufen 11 und 12 und werden ein- oder zweijährig geführt. Bewerber und Bewerberinnen mit einem Realschulabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung können unmittelbar in die Klassenstufe 12 eintreten. Die einjährige Fachoberschule kann auch in Teilzeitform durchgeführt werden. Die Fachoberschule führt zur Fachhochschulreife, die unabhängig von der besuchten Fachrichtung zu einem Studium an allen Fachhochschulen berechtigt.
Fachschulen
Fachschulen dienen der beruflichen Weiterbildung und haben die Aufgabe, Fachkräfte mit beruflichen Erfahrungen zu befähigen, Tätigkeiten im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen. Fachschulen werden i. d. R. nach einem bereits erworbenen Berufsabschluss und entsprechender praktischer Berufserfahrung besucht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fachhochschulreife erworben werden. Die Ausbildung an den Fachschulen vermittelt berufsübergreifende und berufsbezogene Lerninhalte und wird in Voll- oder Teilzeitform durchgeführt.
Fachwerker und Werker
Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen und angelernte Spezialtätigkeiten ausüben oder bestimmte Tätigkeitsmerkmale solcher Tätigkeiten erfüllen; ferner Kraftfahrer, die lediglich über Fahrpraxis verfügen, Baumaschinisten und Maschinenfachwerker sowie Arbeiter, die einfache Bauarbeiten verrichten. Außerdem sind hier Hilfskräfte mit zu erfassen. Für die Zuordnung der Beschäftigten zu den verschiedenen Gruppen wird in Zweifelsfällen nicht die Tarifgruppe, nach der sie bezahlt werden, sondern die Art der Tätigkeit (Tätigkeitsmerkmale) zugrunde gelegt. Während zu den Fachwerkern und Werkern vor allem Arbeiter rechnen, die angelernte Spezialtätigkeiten ausüben oder bestimmte Tätigkeitsmerkmale solcher Tätigkeiten erfüllen, sowie Arbeiter, die einfache Bauarbeiten verrichten, zählen zu den Facharbeitern Personen mit abgeschlossener Lehre oder mit durch mehrjährige Tätigkeit erworbenen Kenntnissen.
Studienfach, Studienbereich, Fächergruppe
Ein Studienfach ist die in der Prüfungsordnung festgelegte Bezeichnung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Disziplin, in der ein Studienabschluss möglich ist. Für die Studentenstatistik werden die je nach Hochschule gültigen Bezeichnungen zum Teil sinngemäß vereinheitlicht, das heißt einem bundeseinheitlichen Fächerschlüssel zugeordnet. Mehrere verwandte Fächer werden in dieser Systematik zu Studienbereichen und diese zu neun Fächergruppen zusammengefasst.
Aufgeklärter Fall
Ein aufgeklärter Fall ist eine Straftat, die nach dem polizeilichen Ermittlungsergebnis ein mindestens namentlich bekannter oder auf frischer Tat ergriffener Tatverdächtiger begangenen hat.
Erfasster (bekannt gewordener Fall)
Ein bekannt gewordener Fall ist jede im Straftatenkatalog des Landeskriminalamtes aufgeführte rechtswidrige (Straf-)Tat einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, der eine polizeilich bearbeitete Anzeige zugrunde liegt.
Fallzahl
Zahl der in den Krankenhäusern/den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Berichtsjahr stationär behandelten Patienten (= Fälle). Es wird zwischen einer fachabteilungs- und einer einrichtungsbezogenen Fallzahl unterschieden. Seit dem Berichtsjahr 2002 werden die Stundenfälle nicht mehr gesondert ausgewiesen und können somit bei der Berechnung der Fallzahl nicht mehr berücksichtigt werden.
Fallzahl
Zahl der in den Krankenhäusern/den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Berichtsjahr stationär behandelten Patienten (= Fälle). Es wird zwischen einer fachabteilungs- und einer einrichtungsbezogenen Fallzahl unterschieden. Seit dem Berichtsjahr 2002 werden die Stundenfälle nicht mehr gesondert ausgewiesen und können somit bei der Berechnung der Fallzahl nicht mehr berücksichtigt werden.
Fallzahl der Fachabteilung = 0,5 * (A + ZV + E + AT + AV)
Fallzahl des Krankenhauses = 0,5 * (A + E + AT)
_____
A Aufnahmen von außen
ZV Zugänge durch Verlegung innerhalb des Hauses
E Entlassung aus dem Krankenhaus
AT Abgänge durch Tod
AV Abgänge durch Verlegung innerhalb des Hauses
Familien nach dem Lebensformenkonzept
Familien nach dem Lebensformenkonzept sind Eltern-Kind-Gemeinschaften, das heißt Ehepaare, Lebensgemeinschaften sowie alleinerziehende Mütter und Väter mit (bis 2019: ledigen) Kindern im Haushalt. Einbezogen sind in diesen Familienbegriff – neben leiblichen Kindern – auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder ohne Altersbegrenzung.
Damit besteht eine statistische Familie immer aus zwei Generationen (Zwei-Generationen-Regel).
Sozialpädagogische Familienhilfe
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (§§ 31, 41 SGB VIII) erstreckt sich auf alle Familien mit Kindern und Jugendlichen, die in ihrer Wohnung und in ihrem sozialen Umfeld im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe ambulant betreut werden. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Dies gilt auch für Familien, die einen jungen Menschen in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII aufgenommen haben und gleichzeitig Sozialpädagogische Familienhilfe erhalten. Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Vor allem soll durch diese Hilfe die Unterbringung der minderjährigen Kinder außerhalb der Familie verhindert werden. Da diese Hilfen von allen ambulanten Hilfen am tiefsten in den Innenraum der Familie eingreifen, ist die Bereitschaft zur Mitarbeit der gesamten Familie notwendig.
Familienstand
Beim Familienstand wurden bis 2011 vier Familienstände erfasst: ledig, verheiratet, geschieden und verwitwet. Personen mit sonstigen Familienständen wurden unter »ledig« zusammengefasst. Mit der Fortschreibung auf Grundlage des Zensus 2011 wurden die drei weitere Familienstände erhoben: die eingetragene Lebenspartnerschaft, eingetragener Lebenspartner verstorben und eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben. Seit dem 1. Oktober 2017 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts werden keine Lebenspartnerschaften mehr sondern Ehen geschlossen. Seit dem ist auch die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich und es können auf Antrag Lebenspartnerschaften in eine Ehe umgewandelt werden. In Veröffentlichungen werden die Familienstände wie folgt zusammengefasst:
verheiratet: einschließlich in Lebenspartnerschaft lebend, verwitwet: einschließlich Lebenspartner verstorben; geschieden: einschließlich Lebenspartnerschaft aufgehoben.
Tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer
Auf das zu versteuernde Einkommen, welches die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer bildet, wird der Einkommensteuertarif angewendet. Die dadurch ermittelte tarifliche Einkommensteuer ist von der festzusetzenden Einkommensteuer zu unterscheiden. Die Besteuerung erfolgt je nach Veranlagungsart (z. B. übrige Veranlagung, Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung, Witwensplitting) entweder nach der Grundtabelle oder Splittingtabelle. Bei Zusammenveranlagung von Personen wird die Splittingtabelle angewendet. Dabei ist die Steuer von der Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu ermitteln und dann zu verdoppeln. Dieses Verfahren bewirkt eine Milderung des progressiven Steuertarifs. Nicht veranlagte Steuerpflichtige der Lohnsteuerklassen 3, 4 oder 5 werden in der Lohn- und Einkommensteuerstatistik der Splittingtabelle zugeordnet.
Feuerungsanlagen
Feuerungsanlagen sind Einrichtungen zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen. Sie dienen zur Dampferzeugung oder Erwärmung von Wasser oder sonstigen Wärmeträgermedien. Zweck des Einsatzes von Abfällen in einer Feuerungsanlage ist deren Verwertung als Brennstoff oder zu anderen Zwecken.
Fiktives Ist-Aufkommen
Das Ist-Aufkommen ist abhängig von den auf die Steuermessbeträge angewendeten Hebesätzen, welche regional verschieden sind. Um auf regionaler Ebene innerhalb eines Bundeslandes eine einheitliche Vergleichsbasis zu schaffen, wird das Fiktive Ist-Aufkommen je Realsteuerart nach folgender Formel berechnet:
Fiktives Ist-Aufkommen Land = Grundbetrag x gewogener landesdurchschnittlicher Hebesatz / 100
Für bundesweite Vergleiche wird ein fiktiver Hebesatz verwendet:
Fiktives Ist-Aufkommen Bund = Grundbetrag x fiktiver Hebesatz Bund / 100
Die Differenz zwischen dem fiktiven und dem Ist-Aufkommen eines Jahres zeigt, welcher Teil des zusätzlichen Ist-Aufkommens auf Änderungen bei den Hebesätzen zurückzuführen ist.
Finanzanlagen
Finanzanlagen sind monetäre Vermögensgegenstände im Eigentum des Unternehmens, die dem Geschäfts-betrieb dauerhaft dienen. Zu den Finanzanlagen gehö¬ren alle Finanzinstrumente, insbesondere Investitionen des eigenen in ein anderes Unternehmen, Kapitalmarktpapiere und Finanzforderungen, die langfristig angelegt sind.
Finanzderivate
Finanzinstrumente, die aus anderen Finanzprodukten abgeleitet sind, soweit sie einen Marktwert besitzen. Finanzderivate werden auch als sekundäre Finanzinstrumente oder als Absicherungsinstrumente (Hedging) bezeichnet, da sie häufig der Risikominderung dienen, z. B.:
- Zinsswaps
- Forward Rate Agreements
Die Bewertung erfolgt netto nach Saldierung der positiven mit den negativen Finanzderivaten, auch negative Werte sind einzutragen.
Nicht zu den Finanzderivaten wird das dem Geschäft zugrunde liegende Finanzprodukt gerechnet.
Streng-konnexe Paket-Swaps sind nicht zu berücksichtigen.
Gemeindeverbände
Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, die im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches das Recht der Selbstverwaltung (Art. 28 II 2 GG) haben. Dazu gehören vor allem die Landkreise und Verwaltungsverbände, aber in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufbau des Landes auch Landschaftsverbände und Bezirksverbände.
Finanzielle Unternehmen (ohne MFI)
Hierzu zählen alle Institutionen, deren Haupttätigkeit auf die Erbringung von Finanz- und Versicherungsleistungen ausgerichtet ist. Dies sind u. a. Bürgschaftsbanken, Wertpapierhandelsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (einschließlich öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen) sowie die so genannten sonstigen Finanzierungsinstitutionen (z. B. Leasingunternehmen). Auch die Verbände von Banken und Versicherungsunternehmen, die zentrale Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie inländische Repräsentanzen ausländischer Kreditinstitute gehören hierher.
Finanzieller Aufwand (BAföG)
Die mit der Berechnung der Förderungsbeträge beauftragten Länder-Rechenzentren bzw. IT-Dienstleister leiten im Auftrag der Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung die statistischen Angaben als Auszug aus ihren Eingabedaten und Rechenergebnissen an die amtliche Statistik weiter. Der in der Statistik erfasste finanzielle Aufwand (Summe der maschinell berechneten Förderungsbeträge) weicht allerdings geringfügig vom sog. »Kassen-Ist« (Summe der tatsächlich geleisteten Auszahlungen) ab. Die Hauptursache hierfür ist, dass Nachzahlungen und Rückforderungen, die das jeweilige Berichtsjahr betreffen, bis zu sechs Monate nach Ende des Berichtsjahres (d. h. bis zur Lieferung der Statistikdaten) berücksichtigt werden.
Finanzieller Aufwand (AFBG)
Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Vollzeitveranstaltungen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt. Die Höhe des monatlichen Unterhaltsbedarfs lehnt sich an den BAföG-Bedarfssatz für Fachschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung an, der Zuschlag für die Krankenversicherung an den BAföG-Bedarfssatz für Studierende. Die Unterhaltsbeiträge sind einkommens- und vermögensabhängig. Sie reduzieren sich daher um etwaiges anrechenbares Einkommen und Vermögen des Teilnehmers bzw. anrechenbares Einkommen seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.
Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch von 15 000 Euro vorgesehen.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Finanzierungsleasing
Ein Finanzierungsleasingvertrag ist dann anzunehmen, wenn der Vertrag über einen bestimmten Zeitraum verbindlich abgeschlossen wird. Während der sogenannten Grundmietzeit kann der Vertrag nicht gekündigt werden. Maßnahmen zur Werterhaltung (Wartung und Versicherung) trägt der Leasingnehmer. Die Vertragslaufzeit erstreckt sich i. d. R. auf die überwiegende Nutzungsdauer.
Monetäres Finanzinstitut (MFI)
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 (EZB/2013/33) gebietsansässiges Unternehmen aus den Sektoren Zentralbanken oder sonstige MFI, zu denen Einlagen entgegennehmende Unternehmen (Kreditinstitute) und Geldmarktfonds zählen.
Zahlungen von gleicher Ebene (finanzstatistische Bereinigung)
Durch die Zahlungen zwischen den einzelnen öffentlichen Haushalten ergeben sich bei der Zusammenfassung der Ergebnisse mehrerer Körperschaften oder Körperschaftsgruppen zu einer Darstellungsebene Doppelzählungen. Die finanzstatistische Bereinigung dieser Doppelzählungen kann dabei nicht bei einzelnen Einzahlungs- oder Auszahlungsarten, sondern nur global erfolgen, indem die darin enthaltenen Zahlungen zwischen den einzelnen Körperschaften oder Körperschaftsgruppen – in Höhe der Zahlungseingänge – als Gesamtbetrag sowohl von der Einzahlungssumme als auch von der Auszahlungssumme abgesetzt werden.
Fläche besonderer funktionaler Prägung
Baulich geprägte Fläche, einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freiflächen, auf denen vorwiegend Gebäude und/oder Anlagen zur Erfüllung öffentlicher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.
Fläche gemischter Nutzung
Bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohngebäuden u. a. sowie städtisch geprägte Kerngebiete mit Handelsbetrieben und zentralen Einrichtungen für Wirtschaft und Verwaltung.
Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)
Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche zählen Acker- und Dauergrünland, Obstanlagen, Rebflächen, Baumschulen sowie Dauerkulturen unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen einschließlich Gewächshäusern, Nüsse, Haus- und Nutzgärten, Korbweiden-, Pappelanlagen und Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes. Nicht hierzu gehören dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen ohne Prämienanspruch, Waldflächen, Kurzumtriebsplantagen sowie Gebäude- und Hofflächen und andere nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen wie z. B. Öd- oder Unland.
Gesamtwohnfläche, Fläche der gesamten Wohnung
Hierunter ist die Summe der Grundflächen aller Räume (einschl. Flur, Korridor, Diele, Vorplatz, Badezimmer, Duschraum, Toilette, Speisekammer usw.) einer Wohnung zu verstehen, gleichgültig, ob es sich um eine von der Eigentümerin, dem Eigentümer oder von einer Mieterin, einem Mieter selbstgenutzte, untervermietete oder gewerblich genutzte Wohnung handelt. Zur Wohnung zählen auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende Räume (z. B. Mansarden) sowie zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume.
Zur Ermittlung der Wohnfläche ist anzurechnen:
- voll: die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern;
- zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter, aber weniger als zwei Metern, zu einem Viertel: die Flächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten.
Klimawirksame Stoffe (Fluorkohlenwasserstoffe)
Im Sinne dieser Erhebung gelten ausschließlich Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu sechs (bis 2004 mit bis zu sieben) Kohlenstoffatomen in den allgemeinen Summenformeln CnF2n+2 mit n = 1, 2, …, 6 bzw. 7 (perfluorierte Alkane – FKW) und CnHmF2n+2-m mit n = 1, 2, …, 6 bzw. 7 und 0<m<2n+2 (teilfluorierte Alkane – H-FKW) als klimawirksame Stoffe.
Diese Stoffe fördern den Treibhauseffekt.
- Fluorkohlenwasserstoffe
sind fluorierte Derivate der Kohlenwasserstoffe.
- FKW
sind vollständig halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe.
- H-FKW
sind teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe.
- Blends
sind Gemische (Kältemittelmischungen) bzw. Zubereitungen aus hauptsächlich voll- und/oder teilhalogenierten Kohlenwasserstoffen mit definierter Zusammensetzung.
Förderschulen
Die Förderschulen werden von Schülerinnen und Schülern besucht, die wegen der Beeinträchtigung einer oder mehrerer physischer oder psychischer Funktionen auch durch besondere Hilfen in den anderen allgemeinbildenden Schulen nicht oder nicht hinreichend integriert werden können und deshalb über einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. An den Förderschulen können die Abschlüsse der übrigen Schularten erworben werden.
Durchschnittlicher Förderungsbetrag je Kopf (BAföG)
Für die Ermittlung dieser Kennzahl wird der finanzielle Aufwand ins Verhältnis zum durchschnittlichen Monatsbestand der Geförderten gesetzt. Der Durchschnittliche Monatsbestand ist das arithmetische Mittel der 12 Monatsbestände des Berichtsjahres.
Geförderte nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Einen Rechtsanspruch auf individuelle Förderung haben nach dem BAföG alle Schüler/innen und Studierenden, denen die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel fehlen, um eine Ausbildung zu absolvieren, die ihrer Neigung, Eignung und Leistung entspricht. Voraussetzung ist, dass sie eine förderungsfähige Ausbildungsstätte besuchen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Ausbildungsstätten«). Eine Altersgrenze gilt grundsätzlich für Personen, die zu Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30., bei »Masterstudiengängen« das 35. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen hiervon bestehen u. a. bei Absolventen des zweiten Bildungsweges oder bei Auszubildenden, die aus zum Beispiel familiären Gründen (Betreuung von Kindern oder Angehörigen) an einer früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren.
Teilförderung (BAföG)
Geförderte werden als teilgefördert gezählt, wenn ihnen auf ihre Förderung eigenes Einkommen oder Vermögen oder das Einkommen ihrer Eltern bzw. ihres Ehegatten angerechnet wird. Zur Ermittlung des Förderungsbetrages wird in diesem Fall vom Gesamtbedarf das »anzurechnende Einkommen« abgezogen (siehe auch Erläuterungen zum Begriff »Einkommen der Eltern«).
Vollförderung (BAföG)
Geförderte gelten als vollgefördert, wenn sie eine Förderung erhalten, die ihren errechneten Gesamtbedarf (Grundbedarf gemäß Bedarfssatz + Zusatzbedarf) in voller Höhe abdeckt.
Dauer der Förderung (AFBG)
Die Dauer der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Dauer der Fortbildungsmaßnahme. Vollzeitmaßnahmen dürfen in der Regel bis zu 24 Monaten, Teilzeitmaßnahmen in der Regel bis zu 48 Monaten dauern (Förderungshöchstdauer). Findet die Förderung nicht in einem zusammenhängenden Kurs oder Lehrgang statt, sondern gliedert sich in mehrere Teile, dann müssen sämtliche Teile innerhalb eines bestimmten Zeitraums absolviert werden. Dieser maximale Zeitrahmen beträgt bei Vollzeitmaßnahmen 36 Monate, bei Teilzeitmaßnahmen 48 Monate. Werden Maßnahmen abwechselnd in Vollzeit- und Teilzeitform absolviert, dann werden die Förderungshöchstdauer und der maximale Zeitrahmen individuell von der zuständigen Behörde festgelegt.
Geförderte nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFGB)
Handwerker/-innen und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeisterinnen/-meistern, Techniker/-innen, Fachkaufleuten oder Betriebswirtinnen/-wirten vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss.
Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Auch zahlreiche landesrechtlich geregelte Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Bedingung ist, dass der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen muss.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Ausfallgefährdete Forderungen aus vergebenen Krediten und vergebenen liquiden Mitteln
Eine Forderung aus einem vergebenen Kredit wird als ausfallgefährdet (notleidend) bezeichnet, wenn
- für Zins- oder Tilgungszahlungen der Fälligkeitstermin seit mindestens 90 Tagen verstrichen ist,
- Zinszahlungen, die seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oder verschoben wurden, oder
- Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (z. B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistet werden.
Forderungen aus Dienstleistungen
Forderungen, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der öffentlichen Haushalte entstehen.
Hierzu zählen:
- Verwaltungsgebühren,
- Benutzungsgebühren,
- Forderungen aus noch ausstehenden Zahlungen Dritter für durch die Berichtseinheit gelieferten Waren oder erbrachte Dienstleistungen (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt), dies schließt insbesondere »Zahlung auf Ziel« (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) mit ein,
- Forderungen aus geleisteten Anzahlungen der Berichtseinheit für noch nicht (gänzlich) gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen Dritter (sofern ihnen kein Kreditvertrag zugrunde liegt),
- Aufgelaufene Gebäudemieten,
- Sonstige Forderungen der Krankenversicherung,
- Sonstige Forderungen der Pflegeversicherung
Sonstige Forderungen (Ansprüche)
Sonstige Forderungen entstehen grundsätzlich infolge eines zeitlichen Abstands zwischen einer Transaktion und der hierfür erforderlichen Zahlung. Dies umfasst sowohl Ansprüche der Berichtseinheit auf Zahlungen aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Schuldverhältnissen als auch Ansprüche auf noch ausstehende Warenlieferungen oder zu erbringende Dienstleistungen aus geleisteten Anzahlungen der Berichtseinheit.
Übrige Forderungen
Forderungen, die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktion und den entsprechenden Zahlungen entstehen.
Das gilt beispielsweise für:
- Steuern (nicht für Kernhaushalte des Bundes und der Länder)
- Sozialbeiträge
- Löhne und Gehälter
- Pachten auf Land und Bodenschätze
- Dividenden
- Zinsen
- Sonstige Forderungen der Krankenversicherung
- Sonstige Forderungen der Pflegeversicherung
BAföG-Forderungen sind nicht einzubeziehen. Außerdem sind hier Forderungen gegenüber Tochtergesellschaften aus Gewinnabführungsverträgen u. Ä. zu erfassen.
Verzicht auf Forderungen
Ein Verzicht auf Forderungen bezeichnet den Verzicht auf das Recht, eine Leistung oder eine Forderung durch Bestehen auf einen Vertrag einzufordern bzw. durchzusetzen. Hierzu gehört beispielsweise der Verzicht auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Hierzu zählen auch unbefristet niedergeschlagene und nicht einbringbare Forderungen sowie Wertberichtigungen. Erlassene Steuerforderungen sind hier einzubeziehen.
Durchschnittlicher Förderungsbetrag je Kopf (BAföG)
Für die Ermittlung dieser Kennzahl wird der finanzielle Aufwand ins Verhältnis zum durchschnittlichen Monatsbestand der Geförderten gesetzt. Der Durchschnittliche Monatsbestand ist das arithmetische Mittel der 12 Monatsbestände des Berichtsjahres.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Fortbildungsstätten (AFBG)
Als Fortbildungsstätten gelten hier alle Einrichtungen (öffentliche und private Schulen, öffentliche und private Institute, Fernunterrichtsinstitute), die eine nach dem AFBG förderungsfähige Fortbildung vermitteln.
- Daten und Fakten »Ausbildungsförderung«
Vollzeit-/Teilzeitfälle beziehungsweise Vollzeit-/Teilzeitmaßnahmen (AFBG)
Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern.
Fortzüge
Als Fortzug wird die behördliche Abmeldung einer Hauptwohnung definiert. Die Erfassung in der amtlichen Statistik erfolgt nur, wenn der Fortzug über die Gemeindegrenze erfolgt.
Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
Freie Waldorfschulen
Die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen und zeichnen sich durch eine besondere pädagogische Prägung (Rudolf Steiner) aus. Sie umfassen die Klassen- und Jahrgangsstufen 1 bis 13. Die Ausbildung an einer Freien Waldorfschule ist der Ausbildung einer entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig.
Freizeitwohnung
In der Freizeit genutzte Wohnungen und Häuser (auch Datschen und Lauben, sofern sie die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und eine Küche oder einen Raum mit fest installierter Kochgelegenheit, wie z. B. Kochnische/Kochschrank, haben). Nicht dazu zählen Wohnungen und Häuser, die für die Dauer des Urlaubs angemietet werden.
Fristengliederung
Für die Gliederung nach Befristung ist bei Forderungen und Verbindlichkeiten die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist maßgebend. Als Beginn der vereinbarten Laufzeit gilt die erste Inanspruchnahme, nicht die Zusage. Als Kündigungsfrist ist der Zeitraum vom Tag der Kündigung bis zur Fälligkeit anzusehen. Mit Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 wird in folgende Fristigkeiten unterschieden:
- kurzfristig: täglich fällig sowie vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu einem Jahr,
- mittelfristig: Laufzeit oder Kündigungsfrist von über einem Jahr bis einschließlich fünf Jahre (bis 1998: unter vier Jahre) und
- langfristig: Laufzeit oder Kündigungsfrist von über fünf Jahren (bis 1998: vier Jahren und mehr).
Funktionen
Für den Nachweis der Beschäftigten nach Funktionen ist der funktionelle Aufbau der Dienststelle/Einrichtung entsprechend dem jeweiligen Bereich im öffentlichen Dienst im Online-Formular der Sächsischen Frauenförderungsstatistik bereits vorgegeben. Maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Funktion des Beschäftigten, d. h., keine in Vertretung ausgeübte Funktion. Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse nach Funktionen zu ermöglichen, wurde für 13 Bereiche des öffentlichen Dienstes (Allgemeine Behörden, Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten, Landkreise und Gemeinden mit 10.000 und mehr Einwohnern, Gemeinden/Gemeindeverbände mit unter 10.000 Einwohnern, Eigenbetriebe/Zweckverbände, Polizei und Sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen/Sozialversicherungsträger) jeweils eine für ihn gültige funktionelle Gliederung erarbeitet.
Funktionsebenen
Die Ergebnisse aus den Funktionsangaben aller Berichtspflichtigen werden für drei Funktionsebenen ermittelt:
- Beschäftigte mit obersten Leitungsfunktionen: Behördenleiter/-in, stellvertretende/-r Behördenleiter/-in, Abteilungsleiter/-in und vergleichbare Funktionen,
- Beschäftigte mit leitenden Funktionen: Referatsleiter/-in, Referent/-in mit Leitungsfunktion und vergleichbare Funktionen,
- Sonstige Beschäftigte – ohne Leitungsfunktionen: Referent/-in ohne Leitungsfunktion, Sachbearbeiter/-in, weitere/-r Mitarbeiter/-in und vergleichbare Funktionen.