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Land

Der Freistaat Sachsen ist gemäß der Verfassung des Freistaates Sachsen ein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland.

Land, in dem der Eingriff erfolgte

Hier ist das Land anzugeben, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, in der der Schwangerschaftsabbruch erfolgte. Dabei handelt es sich zugleich um die tiefste regionale Gliederung. Zwar wird durch die Auskunftspflichtigen die vollständige Adresse als Hilfsmerkmal zur Durchführung der Erhebung angegeben, eine Auswertung dieser Angaben (z.B. nach Kreisen) ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche

Das sogenannte Landesblindengeld ist eine finanzielle Zuwendung in Form eines Nachteilsausgleichs für

  • blinde Menschen
  • hochgradig sehschwache Menschen
  • gehörlose Menschen
  • schwerstbehinderte Kinder (mit Grad der Behinderung von 100)

Diese Geldleistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag gezahlt.

Kreisfreie Stadt / Landkreis

Das Landesgebiet des Freistaates Sachsen ist in Kreisfreie Städte und Landkreise eingeteilt (§ 1 SächsKrGebNG).

Das Gebiet des Landkreises besteht aus den nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden (§ 6 Abs. 1 SächsLKrO).

Landkreis

Unter der Bezeichnung »Landkreis« werden ausschließlich die Daten des landkreiseigenen Haushalts ausgewiesen.

Ländlicher Raum

Raumkategorie, die die Teile Sachsens umfasst, die im Vergleich zu den Verdichtungsräumen eine dünnere Besiedlung und eine geringere bauliche Verdichtung aufweisen. Wenngleich die Land- und Forstwirtschaft bei der Beschäftigung auch im ländlichen Raum nicht mehr dominiert, so ist sie für die Flächennutzung in dieser Raumkategorie unvermindert prägend.

Arten- und Landschaftsschutz

Der Arten- und Landschaftsschutz umfasst  Maßnahmen, die auf den Schutz und die Wiederansiedlung von Tier- und Pflanzenarten, den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen und Lebensräumen sowie den Schutz und die Wiederherstellung von natürlichen und semi-natürlichen Landschaften abzielen (ohne Landschaftsgartenbau).

Arten- und Landschaftsschutz

Der Arten- und Landschaftsschutz umfasst Maßnahmen und Aktivitäten, die auf den Schutz und die Wiederherstellung von Tier- und Pflanzenarten, den Schutz und die Wiederherstellung von Ökosystemen und Lebensräumen sowie dem Schutz und der Wiederherstellung von natürli­chen und semi-natürlichen Landschaften abzielen.

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF)

Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche zählen Acker- und Dauergrünland, Obstanlagen, Rebflächen, Baumschulen sowie Dauerkulturen unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen einschließlich Gewächshäusern, Nüsse, Haus- und Nutzgärten, Korbweiden-, Pappelanlagen und Weihnachtsbaumkulturen außerhalb des Waldes. Nicht hierzu gehören dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Produktion genommene Flächen ohne Prämienanspruch, Waldflächen, Kurzumtriebsplantagen sowie Gebäude- und Hofflächen und andere nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen wie z. B. Öd- oder Unland.

Landwirtschaftlicher Betrieb

Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist eine technischwirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Tätigkeiten im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union entweder im Haupt- oder im Nebenerwerb ausübt. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Landwirtschaftsfläche

Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie Fläche, die beweidet oder gemäht werden kann einschließlich der mit besonderen Pflanzen angebauten Flächen.

Lärm- und Erschütterungsschutz

Dem Lärm- und Erschütterungsschutz dienen Anlagen, Einrichtungen und Maßnahmen, die Geräusche verringern oder vermeiden sowie deren Ausbreitung verhindern. Einzubeziehen sind auch Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen.

Lärmbekämpfung

Der Lärmbekämpfung dienen Maßnahmen, die Geräu­sche verringern oder vermeiden sowie deren Ausbreitung verhindern. Einzubeziehen sind auch Maßnahmen zum Schutz vor Erschütterungen. Ausgenommen ist der Lärm- und Erschütterungsschutz, der dem Arbeitsschutz dient.

Latente Kindeswohlgefährdung

Von einer latenten Kindeswohlgefährdung ist auszugehen, wenn die Frage nach der gegenwärtigen tatsächlich bestehenden Gefahr nicht eindeutig beantwortet werden kann, aber der Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht bzw. eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Wird im Zuge der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung zwar ausgeschlossen, aber weiterer bzw. anderweitiger Unterstützungsbedarf festgestellt, wird das festgehalten.

Geborene

Bei den Geborenen (Geburten) wird zwischen Lebendgeborenen und Totgeborenen unterschieden. Zu den Lebendgeborenen zählen alle Kinder, bei denen entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Geborene, bei denen nicht mindestens eines der genannten Lebenszeichen vorliegt und deren Körpergewicht mindestens 500 g beträgt, werden als Totgeborene registriert.

Personen mit den Geschlechtsangaben »divers« und »ohne Angabe« (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.

Zahl der Lebendgeborenen

Zahl der lebend geborenen Kinder der Frau, ohne Tot- und/oder Fehlgeborene.

Durchschnittliche Lebenserwartung

Die Lebenserwartung gibt die durchschnittliche Zahl von weiteren Jahren an, die ein Mensch in einem bestimmten Alter nach den Ergebnissen einer Sterbetafel noch leben könnte. Es wird von der durchschnittlichen Lebenserwartung bei der Geburt (also im Alter von 0 Jahren) und von der ferneren Lebenserwartung in einem bestimmten Alter, zum Beispiel im Alter von 60 Jahren, gesprochen.

Bevölkerung am Wohnsitz der Lebensform

Zur Bevölkerung am Wohnsitz der Lebensform zählen alle Mitglieder einer Lebensform (z. B. Alleinerziehende mit Kindern), deren Bezugsperson (hier: Vater oder Mutter) am Ort der Hauptwohnung lebt.

Bezugsperson der Familie/Lebensform

Um Familien/Lebensformen statistisch auswerten und darstellen zu können, verwendet der Mikrozensus eine Bezugsperson der Familie/Lebensform. Seit dem Mikrozensus 2005 ist die Bezugsperson bei Ehepaaren der Ehemann, bei gemischt-geschlechtlichen Lebensgemeinschaften der männliche Lebenspartner, bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften der/die ältere Lebenspartner/-in, bei Alleinerziehenden der alleinerziehende Elternteil und bei Alleinstehenden die Person selbst. Bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften gleichaltriger Partner entscheidet die Reihenfolge, in der die Lebens-partner/-innen im Fragebogen eingetragen sind. Bezugsperson dieser Lebensgemeinschaft ist dann der/die Lebenspartner/-in mit der niedrigeren Personennummer.

Lebensformen

Grundlage für die Bestimmung einer Lebensform sind soziale Beziehungen zwischen den Mitgliedern eines Haushalts. Eine Lebensform kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die privaten Lebensformen der Bevölkerung werden im Mikrozensus grundsätzlich entlang zweier „Achsen“ statistisch erfasst: Erstens der Elternschaft und zweitens der Partnerschaft. Entsprechend dieser Systematik zählen zu den Lebensformen der Bevölkerung Paare mit Kindern und ohne Kinder, alleinerziehende Elternteile mit Kindern sowie alleinstehende Personen ohne Partner/-in und ohne Kinder im Haushalt.

Als Haushaltsbefragung konzentriert sich der Mikrozensus auf das Beziehungsgefüge der befragten Menschen in den „eigenen vier Wänden“, also auf einen gemeinsamen Haushalt. Eltern-Kind-Beziehungen, die über Haushaltsgrenzen hinweg bestehen, oder Partnerschaften mit getrennter Haushaltsführung, das so genannte „Living apart together“, bleiben daher unberücksichtigt. Lebensformen am Nebenwohnsitz sowie die Bevölkerung in Gemeinschaftsunterkünften werden bei Veröffentlichungen ausgeblendet.

Familien nach dem Lebensformenkonzept

Familien nach dem Lebensformenkonzept sind Eltern-Kind-Gemeinschaften, das heißt Ehepaare, Lebensgemeinschaften sowie alleinerziehende Mütter und Väter mit (bis 2019: ledigen) Kindern im Haushalt. Einbezogen sind in diesen Familienbegriff – neben leiblichen Kindern – auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder ohne Altersbegrenzung.

Damit besteht eine statistische Familie immer aus zwei Generationen (Zwei-Generationen-Regel).

Überwiegender Lebensunterhalt

Der überwiegende Lebensunterhalt kennzeichnet die Unterhaltsquelle, aus welcher hauptsächlich die Mittel für den Lebensunterhalt bezogen werden. Bei mehreren Unterhaltsquellen wird nur die wesentlichste berücksichtigt.

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Personen vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne dauerhaft anerkannte volle Erwerbsminderung, die aber auch nicht erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bei Hilfebedürftigkeit laufende Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen.
Personen, die dauerhaft in Einrichtungen untergebracht sind, können auch dort Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Bei ab 18-Jährigen ist in Einrichtungen in den allermeisten Fällen aber die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die zuständige und damit vorrangige Leistung. Weil die Grundsicherungsleistungen jedoch nicht den in Einrichtungen zu gewährenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung bzw. von Kleidungshilfe umfassen, werden diese Leistungen zusätzlich zur Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht.

Notwendiger Lebensunterhalt

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den nach Regelbedarfsstufen erbrachten Regelbedarf, eventuell zu gewährende Mehrbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Der in Einrichtungen erbrachte notwendige Lebensunterhalt entspricht vom Umfang her dem Regelbedarf, den Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung als Pauschale für einen Einpersonenhaushalt. Er wird aber meist nur bei Minderjährigen als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht, da er bei ab 18-Jährigen in den allermeisten Fällen von der vorrangig zu gewährenden Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) abgesichert wird.

Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen steht gemäß § 27 b SGB XII als weiterer notwendiger Lebensunterhalt ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie eine Bekleidungspauschale zu, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung gewährleistet ist. Wegen einer sehr heterogenen Gewährungspraxis der Bekleidungshilfe wird nur der Barbetrag statistisch erfasst.

Da diese Leistung i. d. R. zusätzlich zum schon erfassten Lebensunterhalt im Rahmen des 4. Kapitels gewährt wird (siehe auch »Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen«), werden Empfänger dieser Leistung bei einer Summenbildung zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht berücksichtigt.

(Ledige) Kinder

Zu den ledigen Kindern zählen, unabhängig vom Alter, alle unverheirateten leiblichen, Stief-, Pflege- und Adoptivkinder, die mit den Eltern oder einem Elternteil zusammenleben.

Legitimität

Die Legitimität wird in den Statistiken seit Inkrafttreten der Änderungen des Kindschafts- und Eheschließungsrechts nach Kindern miteinander verheirateter Eltern und nicht miteinander verheirateter Eltern unterschieden. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt ein Kind, das nach der Eheschließung der Mutter oder bis zu 300 Tagen nach dem Tode des Ehegatten geboren wird, unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Anfechtung, als Kind von miteinander verheirateten Eltern. Wird ein Kind nach Ehescheidung geboren, gilt es als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern. Die Formulierung des Merkmals »Legitimität: ehelich bzw. nichtehelich« wurde durch die Formulierung »Eltern miteinander verheiratet bzw. Eltern nicht miteinander verheiratet« ersetzt. Bis zum 30. Juni 1998 galt ein Kind als ehelich, wenn es nach Eingehen der Ehe der Mutter oder bis zu 302 Tagen nach Auflösung der Ehe der Mutter, unbeschadet einer späteren Anfechtung, geboren wurde.

Lehrpersonen

Lehrpersonen sind jene, die ganz oder teilweise im Rahmen gesetzlich oder vertraglich festgesetzter Pflichtstunden unterrichten bzw. unter Berücksichtigung von Anrechnungsstunden eine Schule leiten. Sie sind gegliedert in voll- bzw. teilzeitbeschäftigte und stundenweise beschäftigte Lehrpersonen.

Stundenweise beschäftigte Lehrpersonen

Stundenweise beschäftigte Lehrpersonen haben einen Beschäftigungsumfang unter 50 Prozent. Dazu zählen u. a. nebenberufliche Lehrpersonen, kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Unterrichtsaufträgen sowie Lehrpersonen, die während der Elternzeit oder aus gesundheitlichen Gründen stundenweise unterrichten.

Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen

Die Zuordnung voll- bzw. teilzeitbeschäftigter Lehrpersonen nach der Voll- (100 Prozent) und Teilzeitbeschäftigung (50 bis unter 100 Prozent) erfolgt nach dem Beschäftigungsumfang (Pflichtstundenzahl laut geltendem Arbeitsvertrag), unabhängig von den wegen der Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden.

Leichtstoff-Fraktionen

Gemische von Verkaufsverpackungen aus Materialien wie Kunststoff, Verbunden, Aluminium oder Weißblech. Mengenmäßig sind außerdem Sortierreste und Fehlwürfe aus dem »Gelben System« enthalten.

Leichtverletzte

Alle Verletzten, die nicht zu den Getöteten oder Schwerverletzten zuzuordnen sind.

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Leistungen der GKV sind weitgehend im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegt; sie umfassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung, zur Krankenbehandlung wie ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung und Krankengeld sowie zur Früherkennung von Krankheiten. Bei bestimmten Leistungen, wie z. B. bei Arznei- und Heilmitteln oder bei Krankenhaus- und Kuraufenthalt, sind Eigenbeteiligungen der Versicherten in Form von Zuzahlungen vorgesehen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben den Regelleistungen entsprechend den §§ 34 bis 34 b SGB XII gesondert erbracht.

Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT)

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BuT) enthalten nur Zahlen für Empfänger/-innen nach 3. Kapitel SGB XII. Durch Datenerrfassung pro Monat und quartalsweise Datelieferung sind nur Quartalsergebnisse ohne Mehrfachzählung möglich.

Leistungen innerhalb/außerhalb von Einrichtungen

Für die meisten Leistungen wird erfasst, ob es sich um Ausgaben und Einnahmen (Auszahlungen/Einzahlungen) für  Empfänger bzw. Hilfeleistungen in oder außerhalb von Einrichtungen handelt. Bei den Erstattungsleistungen an Krankenkassen kann diese Trennung durch die verwendete Abrechnungspraxis nicht erfolgen. Stellt man die Hilfen zur Gesundheit einschließlich der Erstattung an die Krankenklassen dar, kann man dementsprechend keine Angabe zum Ort der Leistungsgewährung machen. Die Gesamtausgaben der Sozialhilfe nach SGB XII werden deshalb und im Zusammenhang mit den seit 2017 vom BMAS bereitgestellten Erstattungsleistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht mehr in Leistungen außerhalb und in Einrichtungen getrennt. Für einzelne Hilfearten ist diese Trennung möglich.

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Personen vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne dauerhaft anerkannte volle Erwerbsminderung, die aber auch nicht erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bei Hilfebedürftigkeit laufende Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen.
Personen, die dauerhaft in Einrichtungen untergebracht sind, können auch dort Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Bei ab 18-Jährigen ist in Einrichtungen in den allermeisten Fällen aber die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die zuständige und damit vorrangige Leistung. Weil die Grundsicherungsleistungen jedoch nicht den in Einrichtungen zu gewährenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung bzw. von Kleidungshilfe umfassen, werden diese Leistungen zusätzlich zur Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)

Personen im gesetzlichen Rentenalter und im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen haben bei Bedürftigkeit Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Diese Leistungen werden Personen in besonders schwierigen Lebenssituationen gewährt, sie wurden deshalb bis 2004 unter dem Begriff »Hilfe in besonderen Lebenslagen« zusammengefasst. Sie dienen der Bewältigung der speziellen Notlage und werden oft parallel zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Bis einschließlich Berichtsjahr 2019 sind folgende Leistungen enthalten:

  • Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel)
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel)
  • Hilfe zur Pflege (Siebentes Kapitel)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (Achtes Kapitel)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Neuntes Kapitel)

Bis Ende 2019 war die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen über das 6. Kapitel des Zwölften Sozialbuchs (SGB XII) geregelt. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 01. Januar 2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX). Ab dem Berichtsjahr 2020 werden dementsprechend Empfängerinnen und Empfänger der Eingliederungshilfe nicht mehr in den Sozialhilfestatistiken erfasst, sondern jeweils in einer separaten Statistik. 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bedürftige Personen aus dem Ausland, wenn sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die Voraussetzungen gemäß § Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AsylbLG erfüllen. Die Leistungen werden unter inhaltlichen Gesichtspunkten in Regelleistungen und besondere Leistungen unterteilt. 

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld

Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB XII), umgangssprachlich »Sozialhilfe«

Unter diesem Begriff werden aus dem breiten Spektrum der Sozialhilfeleistungen nach SGB XII nur die Leistungen zusammengefasst, die unmittelbar den Lebensunterhalt betreffen. Dazu gehören folgende Leistungen:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII und
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) außerhalb von Einrichtungen.

In die Gesamtzahl werden vom 3. Kapitel SGB XII die Leistungsempfänger/-innen in Einrichtungen zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht einbezogen, da der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen in den allermeisten Fällen durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung abgedeckt wird und die Leistungsempfänger/-innen damit schon berücksichtigt sind.

Leistungsberechtigte gemäß Datenrevision 2016 der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Das 2016 revidierte Zähl- und Gültigkeitskonzept der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unterscheidet in der Grundsicherungsstatistik nach SGB II zwischen

  • Regelleistungsberechtigten,
  • sonstigen Leistungsberechtigten und
  • Personen in Bedarfsgemeinschaften ohne Leistungsbezug.

Leistungsberechtigte nach dem 3. Kapitel SGB XII

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dazu zählen insbesondere eigenes Einkommen und Vermögen, das von Angehörigen bzw. Leistungen anderer Sozialleistungsträger. Zu nennen sind hier neben Sozialversicherungsleistungen wie Renten und Krankengeld vor allem die Grundsicherung für Arbeitsuchende (für Erwerbsfähige bzw. mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen) und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (für Personen ab der Regelaltersgrenze bzw. dauerhaft voll Erwerbsgeminderte).

Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel SGB XII

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist älteren bzw. voll erwerbsgeminderte Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Voraussetzung ist das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters bzw. bei volljährigen Personen bis zur Altersgrenze eine dauerhafte volle Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB XII.

Leistungsberechtigte nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Entsprechende Leistungen sind gemäß § 19 SGB XII zu gewähren, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist.

Leistungsempfänger

Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind Personen, die über einen den Stichtag umfassenden Zeitraum regelmäßig Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder eine Leistung zum Stichtag genehmigt bekamen. Stichtag ist der 15. bzw. 31. Dezember. Diese Personen erhalten somit Sachleistungen durch ambulante Dienste bzw. in stationären Pflegeeinrichtungen oder Geldleistungen für die Pflege zu Hause durch Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche oder nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Sie können aber auch kombinierte Leistungen in Anspruch nehmen, d. h.​​​​​​​ Sach- und Geldleistungen erhalten.

Träger (Leistungsträger)

Leistungsträger für die Erstaufnahme ist der Freistaat Sachsen als überörtlicher Träger. Als örtliche Träger fungieren die Kreisfreien Städte und Landkreise.

Träger der Sozialhilfe (örtlich und überörtlich)

Die Aufgaben der Sozialhilfe obliegen je nach Umfang und Bedeutung dem örtlichen oder dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe:

  • Örtliche Träger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, die bis 2005 laut Delegationsverordnung auch dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben durchführten.
  • Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist in Sachsen der Kommunale Sozialverband (KSV), zuvor Landeswohlfahrtsverband (LWV, Umbenennung zum 31. Juli 2005).

Lieferungen und sonstige Leistungen

Den Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt sind seit dem 1. April 1999 die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Eigenverbrauch) und die unentgeltliche Zuwendung von Gegenständen gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG).

Ausleihungen (vergebene Kredite) und Vergabe von liquiden Mitteln

Ausleihungen entstehen, wenn Gläubiger Mittel an Schuldner entweder direkt oder unter Zwischenschaltung eines Vermittlers gewähren und dies entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft ist (vergebene Kredite). Sie sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie eine unbedingte Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger sind, die bei Fälligkeit zurückgezahlt werden muss. Unerheblich ist, ob für die Auszahlungssumme Zinsen anfallen oder nicht.
Zu den Ausleihungen gehören auch:

  • (Geleistete) rückzahlbare Einschusszahlungen im Zusammenhang mit Finanzderivaten (Barsicherheiten), deren Schuldner keine Kreditinstitute sind
  • Forderungen aus Finanzierungsleasing und Teilzahlungskauf
  • Kredite, die als Sicherheit für die Erfüllung bestimmter Verpflichtungen ausgezahlt werden
  • Stille Beteiligungen; stille Beteiligungen mit Verlustpartizipation oder stille Beteiligungen an Kreditinstituten, die nach Basel III beziehungsweise der EU-Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Capital Requirements Directive IV) zum harten Kernkapital gezählt werden, sind dagegen unter »Anteilsrechte« auszuweisen
  • Leistungen an natürliche Personen, die als Darlehen gewährt werden (z. B. Arbeitgeberdarlehen, Wohnungsbaudarlehen, Sozialdarlehen)
  • Schuldscheindarlehen
  • Namensschuldverschreibungen

Zu den Ausleihungen gehören nicht:

  • Sonstige Forderungen, einschließlich Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus geleisteten Anzahlungen
  • BAföG-Zahlungen; diese werden später zentral vom Statistischen Bundesamt zugefügt
  • Minderheitsbeteiligungen; diese sind unter »Anteilsrechte« auszuweisen

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist der vom Bruttomonatsverdienst des Arbeitnehmers einzubehaltende Steuerabzugsbetrag entsprechend der Angaben in den elektronischen  Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher Lohnsteuerkarte). Die Kinderfreibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Sie wirken sich jedoch beim Solidaritätszuschlag, welcher 5,5 Prozent der Lohnsteuer beträgt, steuermindernd aus.

Lohnstückkosten

Die Lohnstückkosten bezeichnen die Relation der Lohnkosten (Arbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmer [Personenkonzept] bzw. Arbeitnehmerentgelt je Arbeitnehmerstunde [Stundenkonzept]) zur Arbeitsproduktivität (Bruttoinlandsprodukt - preisbereinigt, verkettet - je Erwerbstätigen [Personenkonzept] bzw. je Erwerbstätigenstunde [Stundenkonzept]).

Luftreinhaltung

Der Luftreinhaltung dienen Anlagen, Einrichtungen und  Maßnahmen zur Beseitigung, Verringerung oder Vermeidung von luftfremden Stoffen (Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe) in Abluft/Abgasen.

Luftreinhaltung

Der Luftreinhaltung dienen Maßnahmen und Aktivitäten zur Beseitigung, Verringerung oder Vermeidung von luftfremden Stoffen (Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe) in Abluft/Abgas. Ausgenommen sind Maßnahmen, die dem Arbeitsschutz dienen.

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