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Hauptwohnsitzhaushalte

Hauptwohnsitzhaushalte sind die Teilmenge der Haushalte, in welchen mindestens eine Person dieses Haushalts dort mit Hauptwohnsitz lebt und 16 Jahre oder älter ist.

Halde

Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird.

Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Dieser Bereich umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf Kraftfahrzeuge einschließlich Lastkraftwagen, Anhänger und Krafträder beziehen, außer deren Herstellung und Vermietung. Dazu zählen der Groß- und Einzelhandel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen sowie Groß- und Einzelhandel mit Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge. Ebenfalls eingeschlossen sind die Handelsvermittlung, der Versandhandel sowie der Handel über das Internet sowie das Waschen, Polieren usw. von Kraftfahrzeugen.

Zulassungsfreies Handwerk

Unternehmen ist in die Handwerksrolle nach Anlage B Abschnitt 1 HwO eingetragen.

Zulassungspflichtiges Handwerk

Unternehmen ist in die Handwerksrolle nach Anlage A HwO eingetragen.

Handwerksunternehmen

Handwerksunternehmen sind in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können eingetragen. Die Handwerkskammern führen diese Verzeichnisse und übermitteln sie an das Unternehmensregister. In die Handwerksstatistiken werden nur rechtlich selbständige Handwerksunternehmen einbezogen. Nicht für die Handwerksstatistiken relevant sind Einheiten, die lediglich eine innerbetriebliche handwerkliche Abteilung oder einen handwerklichen Nebenbetrieb haben.

Auswertungen erfolgen für das gesamte Handwerksunternehmen, einschließlich handwerklicher Nebenbetriebe und nichthandwerklicher Tätigkeiten, wenn das Unternehmen insgesamt zum genannten Erhebungsbereich gehört.

Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), ALG II, »Hartz IV« und Sozialgeld

Anspruchsberechtigt nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sind prinzipiell erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Diese Leistung wird herkömmlich als »Hartz IV« oder »ALG II« bezeichnet. Tatsächlich werden als »Arbeitslosengeld II« aber nur die SGB II-Leistungen für Erwerbsfähige gewährt, die nicht erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten Leistungen nach dem SGB II als »Sozialgeld«. Sozialgeldbezieher sind vor allem Kinder, aber auch andere nicht erwerbsfähige Personen im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze, die mit erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und nicht voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung) und nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte

Die Krankenhausstatistik weist nur Ärztinnen und Ärzte mit Krankenhaustätigkeit nach und gliedert diese einerseits in hauptamtliche, andererseits in nichthauptamtliche Ärztinnen und Ärzte. Hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte werden nach ihrer funktionellen Stellung im Krankenhaus in leitende Ärztinnen und Ärzte (Chefärztinnen und Chefärzte), Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte gegliedert. Im Bereich der nichthauptamtlichen Ärztinnen und Ärzte werden Belegärztinnen und Belegärzte sowie von Belegärztinnen und Belegärzten angestellte Ärztinnen und Ärzte nachgewiesen. Eine weitere Untergliederung der Ärztinnen und Ärzte erfolgt danach, ob eine abgeschlossene Weiterbildung vorhanden ist. In diesen Fällen wird die Fachgebiets- bzw. Schwerpunktbezeichnung der Ärztinnen und Ärzte nachgewiesen.

Haupteinkommensbezieher

Ab dem Mikrozensus 2005 wird ein/e Haupteinkommensbezieher/in im Haushalt ermittelt. Dies ist die Person mit dem höchsten monatlichen Nettoeinkommen im Haushalt. Sofern mehrere Haushaltsmitglieder über das gleiche monatliche Nettoeinkommen verfügen, entscheidet die Reihenfolge, in der die Personen im Fragebogen eingetragen sind. Haupteinkommensbezieher/in ist dann – aus dem Kreis aller Personen mit höchster persönlicher Nettoeinkommensklasse im Haushalt – das Haushaltsmitglied mit der niedrigsten Personennummer. Hat kein Haushaltsmitglied Angaben zum persönlichen monatlichen Nettoeinkommen gemacht oder hat sich die Bezugsperson des Haushalts als selbständige/r Landwirt/in in der Haupttätigkeit eingestuft, ist die Haushaltsbezugsperson gleichzeitig Haupteinkommensbezieher/in des Haushalts.

Bezugsperson des Haushalts ist die erste im Erhebungsbogen eingetragene Person. Durch sie werden die verwandtschaftlichen Beziehungen der Haushaltsmitglieder untereinander bestimmt. Personen unter 15 Jahren sind als Bezugsperson eines Haushalts ausgeschlossen.

Haupteinkommensperson

Durch die Festlegung einer Haupteinkommensperson lassen sich Mehrpersonenhaushalte nach unterschiedlichen Merkmalen (z. B. Alter, Geschlecht, soziale Stellung) einheitlich gliedern. Als Haupteinkommensperson gilt grundsätzlich die Person (ab 18 Jahren) mit dem höchsten Beitrag zum Haushaltsnettoeinkommen.

Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe

Das Jahresnettoeinkommen liefert für die Einzelunternehmen die ausschließliche Grundlage für deren Zuordnung zu den landwirtschaftlichen Haupt- bzw. Nebenerwerbsbetrieben. Es wird geprüft, ob das Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb (dazu gehören auch Einkommen aus Einkommenskombinationen) oder aus möglichen außerbetrieblichen Quellen größer war.

Hauptniederlassung

Eine Hauptniederlassung ist der Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs eines Betriebes, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet. Er kann aber auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden liegen.

Hauptschulabschluss

Nach erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 9 und Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erwerben die Schülerinnen und Schüler im Hauptschulbildungsgang den Hauptschulabschluss. Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang, die die Oberschule oder die Förderschule nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen, erwerben den Hauptschulabschluss. Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, die das Gymnasium nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen, erwerben einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Schulabschluss.

Qualifizierender Hauptschulabschluss

Nach dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 und erfolgreicher Teilnahme an einer besonderen Leistungsfeststellung erwerben die Schülerinnen und Schüler den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Die Schülerinnen und Schüler müssen das Ziel der Klassenstufe 9 erreicht haben, wobei der Durchschnitt aller Jahresnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 sein darf, in keinem Fach eine schlechtere Jahresnote als »ausreichend« erzielt wurde und auch in allen Leistungsnachweisen der besonderen Leistungsfeststellung mindestens die Note »ausreichend« erreicht wurde. Schülerinnen und Schüler im Realschulbildungsgang, die die Oberschule oder die Förderschule nach Versetzung in die Klassenstufe 10 verlassen und erfolgreich an der besonderen Leistungsfeststellung im Ausnahmefall in Abgangsabsicht teilgenommen haben, erwerben den qualifizierenden Hauptschulabschluss.

Hauptwohnung

Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person. Hauptwohnung einer verheirateten Person, die nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person liegt.

Bevölkerung am Ort der Hauptwohnung

Die Bevölkerung bilden alle Personen, die mit Hauptwohnung in Sachsen gemeldet sind. Personen mit weiterer Wohnung im Ausland (z. B. Arbeiter auf Montage) sind der Bevölkerung ihrer in Sachsen gelegenen Heimatgemeinde zugerechnet. Nicht einbezogen sind Angehörige ausländischer diplomatischer Vertretungen oder Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörige. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer Person.

Inländische öffentliche Haushalte

Zu den öffentlichen Haushalten zählen:

  • Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, kommunale Zweckverbände mit hoheitlichen und/oder wirtschaftlichen Aufgaben sowie Sondervermögen des Bundes) sowie
  • Sozialversicherung und Arbeitsförderung (gesetzliche und knappschaftliche Rentenversicherung, Altershilfe für Landwirte, gesetzliche und knappschaftliche Krankenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitsförderung sowie sonstige Sozialversicherung und Arbeitsförderung).

Bevölkerung in (privaten) Haushalten

Personen, die allein oder zusammen mit anderen Personen eine wirtschaftliche Einheit bilden, zählen zur Bevölkerung in Haushalten. Unberücksichtigt bleiben Personen, die in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften leben, ausgenommen in privaten Haushalten im Bereich von Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften. Da eine Person mehrere Wohnsitze beanspruchen kann (Nebenwohnung), sind Doppelzählungen möglich.

Private Haushalte

Haushalte sind Personengemeinschaften, die zusammen wohnen, eine gemeinsame Hauswirtschaft führen und sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch des Konsums zusammengehören. Nicht dazu rechnen nur vorübergehend anwesende Besucher und Gäste sowie häusliches Personal, das nicht in der Wohnung übernachtet. Auch eine allein wohnende und wirtschaftende Person mit eigenem Einkommen kann einen eigenen Haushalt bilden. Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünfte gelten nicht als Haushalte, können aber Privathaushalte beherbergen (z. B. Haushalt des Anstaltsleiters).

Bei der EVS werden ausschließlich Haushalte am Ort der Hauptwohnung erfasst.

Haushaltsnettoeinkommen

Das Haushaltsnettoeinkommen ist die Summe aller Nettoeinkünfte der zum Haushalt gehörenden Personen.

Hausmüll (»Restmüll«)

Als Hausmüll bzw. »Restmüll« wird die Summe aller Abfälle bezeichnet, die weder einer der getrennt zu sammelnden Abfallfraktionen noch dem Sperrmüll zugeordnet werden können. Zum Hausmüll zählen auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, die gemeinsam über die öffentliche Müllabfuhr eingesammelt werden.

In den Daten nicht enthalten sind getrennt vom Hausmüll angelieferte oder eingesammelte hausmüllähnliche Gewerbeabfälle.

Grundvermögen (Haus- und Grundbesitz)

Dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohngebäude mit drei und mehr Wohnungen (unabhängig davon, ob der Eigentümer darin wohnt) sowie sonstige Gebäude, unbebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen (auch Zweit- und Freizeitwohnungen). Dabei ist es unerheblich, ob sich der Besitz im In- oder Ausland befindet. Zu den sonstigen Gebäuden zählen u. a. Wochenend- und Ferienhäuser, Lauben und Datschen in Kleingärten, kombinierte Wohn- und Geschäftsgebäude sowie Betriebsgebäude (ohne Nutzung für eigene geschäftliche Zwecke).

Hebesatz

Bei der Berechnung der Realsteuern wird von einem Steuermessbetrag ausgegangen. Durch Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatz) auf den Steuermessbetrag erhält man die geschuldete Steuer.

Der Hebesatz wird durch die hebeberechtigte Gemeinde für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt. Dabei kann der jahresgültige Hebesatz bis zum Ablauf des ersten Halbjahres rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr geändert werden, danach nur, wenn keine Erhöhung gegenüber der letzten Festsetzung stattfindet. Mit der selbständigen Festlegung der Hebesätze haben die Gemeinden die Möglichkeit, die Höhe ihrer Realsteuereinnahmen zu beeinflussen. Die Festsetzung unterliegt jedoch nach oben der Beschränkung, dass die Gemeinde bei der Einnahmebeschaffung auf die wirtschaftliche Kraft der Abgabepflichtigen Rücksicht nehmen muss.

Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in deren Gebiet der Grundbesitz (Grundsteuer) bzw. der Gewerbebetrieb (Gewerbesteuer) liegt.

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Im Rahmen der Heimerziehung, sonstigen betreuten Wohnform gemäß §§ 34, 41 SGB VIII können junge Menschen sowohl in Heimen mit sozial- oder heilpädagogischer oder therapeutischer Zielsetzung untergebracht werden als auch in selbstständigen, pädagogisch betreuten Jugendwohngemeinschaften sowie in der Form des betreuten Einzelwohnens. Die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. Diese Hilfeart, welche wohl die bekannteste und älteste Form der erzieherischen Hilfen darstellt, hat im Laufe der Zeit einen erheblichen Wandel durchlaufen. Früher wurde diese Hilfe hauptsächlich in karitativen Einrichtungen (Waisenhäuser der Kirchen) oder strafrechtlichen Einrichtungen (Arbeitshäusern) durchgeführt. Heute bietet die Heimerziehung jungen Menschen, deren Eltern aus unterschiedlichen Gründen mit der Erziehung überfordert sind, zeitlich begrenzt einen neuen Lebensort, wo ihnen pädagogische und andere Hilfen zuteilwerden.

Blockheizung bzw. Zentralheizung

Sämtliche Wohneinheiten einer Wohnanlage werden von einer zentralen Heizstelle, die sich innerhalb der Wohnanlage (in der Regel im Keller) befindet, beheizt.

Einzel- und Mehrraumöfen

Dazu zählen auch Nachtspeicheröfen.

Etagenheizung

Hierbei werden sämtliche Räume einer Wohneinheit von einer nur für diese Wohneinheit bestimmten Heizquelle (Therme) beheizt. Diese befindet sich meist in der Wohneinheit selbst.

Fernheizung

Ganze Wohnbezirke werden von einem Heizwerk (Fernheizwerk) aus mit Fernwärme versorgt.

Heranwachsende

Heranwachsende sind 18 bis unter 21 Jahre alt. Sie können entweder nach allgemeinem Strafrecht oder nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden.

Herkunft (Abfallerzeuger)

Die Herkunft der Abfälle (Abfallerzeuger) wird über die Analyse der Abfallerzeugernummer festgestellt, d. h. die erste Stelle der Erzeugernummer bestimmt das Herkunftsland. Dabei ist zwischen dem Aufkommen der Abfälle in Sachsen und der Herkunft der Abfälle aus anderen Bundesländern zu unterscheiden. Die Abfallerzeuger können in Primär- und Sekundärerzeuger unterteilt werden. Primärerzeuger sind Unternehmen bzw. Betriebe, in denen produktionsspezifische Abfälle erstmals entstehen. Sekundärerzeuger sind Entsorger, die auch wieder als Erzeuger auftreten. Das heißt, durch das Begleitscheinverfahren wird der Entsorgungsweg vom Abfallerzeuger zum Abfallentsorger und vom Abfallentsorger zum endgültigen  Abfallentsorger dokumentiert.

Herstellung klimawirksamer Stoffe

Als Herstellung gilt ausschließlich die Produktion der Stoffe an sich.

Hilfe in anderen Lebenslagen

Unter diesem Begriff werden verschiedene im 9. Kapitel SGB XII geregelte Hilfen zusammengefasst. Das sind z. B.: Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe, Hilfe in sonstigen (im § 73 SGB XII nicht näher bestimmten) Lebenslagen und Bestattungskosten.

Hilfe in anderen Lebenslagen in Form von Bestattungskosten

Bestattungskosten als Leistung nach dem 9. Kapitel SGB XII werden natürlichen Personen geleistet, die wegen Antritt des Erbes oder als Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind, wenn beim Verstorbenen die entsprechenden Mittel nicht vorliegen und sie ebenfalls dazu nicht in der Lage sind. Die Anzahl der geleisteten Hilfen spiegelt nicht die Anzahl der Verstorbenen/der Bestattungen wider, da auch mehrere Personen hilfeberechtigt sein können. Falls es keine solchen Personen gibt, ist die Kommune für die Bestattung (inkl. Kosten) verantwortlich.

Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

Personen vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne dauerhaft anerkannte volle Erwerbsminderung, die aber auch nicht erwerbsfähig sind oder mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bei Hilfebedürftigkeit laufende Leistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen.
Personen, die dauerhaft in Einrichtungen untergebracht sind, können auch dort Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Bei ab 18-Jährigen ist in Einrichtungen in den allermeisten Fällen aber die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die zuständige und damit vorrangige Leistung. Weil die Grundsicherungsleistungen jedoch nicht den in Einrichtungen zu gewährenden weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung bzw. von Kleidungshilfe umfassen, werden diese Leistungen zusätzlich zur Grundsicherung als Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht.

Hilfe zur Erziehung

Hilfe zur Erziehung (§§ 27 bis 35a und 41 SGB VIII) soll durch geeignete Maßnahmen die Erziehung im Elternhaus unterstützen, ergänzen und erforderlichenfalls auch ersetzen. Anspruch auf Hilfe zur Erziehung besteht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Beratungen orientieren sich entweder auf das Kind bzw. den jungen Menschen oder sie sind familienorientiert.

Hilfe zur Pflege

Auf diese Hilfe haben Personen Anspruch, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder grundlegender Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, soweit ihnen nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel selbst aufzubringen oder sie gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z. B. Pflegeversicherung) erhalten. Durch das zum 1. Januar 2017 eingeführte Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert. Während zuvor das Augenmerk fast ausschließlich auf dem körperlichen Unterstützungsbedarf lag, befindet sich nunmehr der Verlust der vorhandenen Selbständigkeit als Ganzes im Focus.

Hilfe zur Pflege – ambulante Leistungen

Leistungen der häuslichen Pflege werden für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 in Form von Pflegegeld (§ 64a SGB XII) und/oder häuslicher Pflegehilfe (§ 64b SGB XII) erbracht. Weitere Formen sind Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und andere Leistungen (§§ 64c – f SGB XII). Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, welcher zweckgebunden für die Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag einzusetzen ist, haben alle Pflegebedürftigen, die  im häuslichen Bereich gepflegt werden.

Hilfe zur Pflege – stationäre Leistungen als Kurzzeit oder (voll)stationäre Pflege

Ist häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder kommt diese wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht, haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflege in einer stationären Einrichtung. Sie wird als Kurzzeitpflege gewährt soweit die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Hilfe zur Pflege – teilstationäre Leistungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4, oder 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege nach § 64g SGB XII wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Diese Pflege wird in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege gewährt und umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebe­dürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Diese Leistungen richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Hierzu gehören insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen.

Hilfegewährung innerhalb/außerhalb von Einrichtungen

Eine Hilfegewährung in Einrichtungen ist dann gegeben, wenn sich der Leistungsberechtigte nicht nur vorübergehend in einer Einrichtung (z. B. Alten- und Pflegeeinrichtung, Einrichtung für behinderte Menschen) aufhält.

Hilfegewährung im Laufe des Jahres/am Jahresende

Diese Angabe (für die jeweilige konkrete Hilfe, eine der Hilfearten bzw. die Gesamtheit der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII – siehe auch »Mehrfachzählungen«) unterscheidet sich dadurch, ob alle Empfänger, die entsprechende Leistungen im Berichtsjahr erhalten haben, berücksichtigt werden oder nur die, deren entsprechende Leistung am Jahresende noch andauert.

Hilfegewährung in Einrichtungen (außerhalb von Einrichtungen)

Diese Angabe bezieht sich in dieser Statistik auf den Ort der Hilfegewährung, nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten, so dass z. B. Krankenhilfe für einen stationären Aufenthalt immer als Hilfe in Einrichtungen gewährt wird, obwohl der/die Leistungsberechtigte normalerweise nicht in einer Einrichtung lebt. Persönliche Hilfsmittel werden immer als Hilfe außerhalb von Einrichtungen erfasst, auch wenn der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung lebt, da sie von ihm/ihr unabhängig von seinem/ihren Aufenthalt dort benötigt werden.

Bei einigen Hilfearten erfolgt eine zusätzliche Unterscheidung der Unterbringungsart (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen als teilstationär, Kurzeitpflege oder stationär; ambulant betreutes Wohnen als Hilfe außerhalb von Einrichtungen in eigener Wohnung oder Wohngruppe).

Hilfen für junge Volljährige

Bei Hilfen für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) ist der junge Volljährige selbst der Anspruchsberechtigte der Hilfe (junge Volljährige sind nicht mehr »zu Erziehende«). Die Hilfe kann in einer der Formen der §§ 28 bis 30, 33 bis 35a SGB VIII bzw. auf Basis von § 27 Abs. 3 SGB VIII erbracht werden. Auch Eingliederungshilfe bei (drohender) seelischer Behinderung ist für junge Volljährige möglich. Bei Hilfen für junge Volljährige wird eine Meldung zur Statistik unter Bezug auf die Art der erzieherischen Hilfe bzw. die Eingliederungshilfe abgegeben. Die »Hilfe für junge Volljährige« ist nicht als eigenständige Hilfeart im Fragebogen aufgelistet. Die Zuordnung zur Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII erfolgt ausschließlich über das Alter.

Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe)

Den Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII wurden seit 2005 neben der Hilfe bei Krankheit sowie zur Familienplanung und bei Sterilisation auch die vorbeugende Gesundheitshilfe und die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft zugeordnet. Mitte 2004 wurde die originäre Krankenhilfe durch die Sozialämter für nicht anderweitig krankenversicherte Leistungsberechtigte im laufenden Leistungsbezug weitestgehend durch die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung) ersetzt. In diesen Fällen wird seit 2005 die Anspruchsberechtigung auf Krankenbehandlung (Leistungsbescheid als Voraussetzung für den Erhalt einer Chipkarte) statistisch erfasst. Seit April 2007 werden Leistungsberechtigte der Sozialhilfe verstärkt als »echte« Krankenkassenmitglieder aufge­nommen, die Finanzierung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in diesen Fällen über die entsprechenden Hilfen zum Le­bensunterhalt.

Hochbau

Hochbauten sind Bauwerke, die sich im Allgemeinen wesentlich über die Erdoberfläche erheben. Sie lassen sich gliedern in Gebäude sowie sonstige Hochbauten. Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Auf die Umschließung durch Wände kommt es nicht an, die Überdachung allein ist ausreichend. Gebäude sind auch selbständig benutzbare unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (z. B. Tiefgaragen, Schutzraumbunker). Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Hochbauten werden dem Hochbau zugeordnet.

Nicht zum Hochbau, sondern zum Tiefbau werden die folgenden Bauwerke zugeordnet, die nach ihrer bautechnischen Gestaltung eigentlich Hochbauten sind: Hochbahnkonstruktionen, oberirdische Rohrleitungen (soweit nicht Teile von Produktionsanlagen), Fernmelde-, Radar-, Fernsehmaste, Freileitungen, Freileitungsmaste, Verkehrssignalanlagen, Straßenbeleuchtungen u. ä. Bauwerke.

Hinweis: Bei der Gliederung des Hochbaus nach Auftraggebern/Auftraggebergruppen ist der Wohnungsbau dort nicht mit auszuweisen, sondern unabhängig vom Auftraggeber unter der Sammelposition Wohnungsbau.

Hochschulen

In Sachsen werden Hochschulen nach den vier Hochschularten »Universitäten«, »Kunsthochschulen«, »Fachhochschulen« und »Verwaltungsfachhochschulen« kategorisiert.

Hochschulpersonal

Die Angaben umfassen das gesamte an Hochschulen haupt- und nebenberuflich tätige Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht.
In der amtlichen Statistik wird grundsätzlich zwischen dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal sowie dem Verwaltungs-, technischen und sonstigen Personal unterschieden.

Allgemeine Hochschulreife

Ziel der Abiturprüfung ist die Feststellung der allgemeinen Hochschulreife. Diese wird durch eine Gesamtqualifikation erworben und setzt sich zusammen aus den Leistungen in der Abiturprüfung, in den Leistungskursen sowie in bestimmten anrechenbaren Grundkursen.

Hypothekenrestschuld

Die Restschuld ist die Summe der tatsächlich noch zu leistenden Gesamttilgungen für Darlehen (Hypotheken, Baudarlehen u. Ä.), die von den Haushalten für den Erwerb bzw. die Instandsetzung des Haus- und Grundvermögens aufgenommen wurden.

Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden

Hier werden nur die Verbindlichkeiten aufgeführt, die beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke übernommen wurden. Darlehensaufnahmen gegen hypothekarische Sicherung und nicht gesicherte Schuldenaufnahmen sind nur bei der entsprechenden Schuldart (z. B. Schulden bei Kreditinstituten) zu erfassen.

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