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Wägungsanteil

Die Wägungsanteile sind die Gewichte, mit denen die Messzahlen der einzelnen Bauleistungen in die Indexberechnung der jeweiligen Bauwerke eingehen und werden anhand der Umsatzanteile der Bauleistungen in den verschiedenen Baubetrieben ermittelt.

Wägungsanteil

Gewicht, mit dem die betrachtete Ware oder Leistung in die Indexberechnung eingeht oder anders ausgedrückt, der Ausgaben- oder Umsatzanteil des Einzelgutes bzw. -leistung.

Wägungsschema

Grundlage für die Ermittlung von Baupreisindizes ist das Wägungsschema. Darin sind 173 Erhebungspositionen mit den entsprechenden Wägungsanteilen aufgelistet. Die Selektion basiert auf den Kriterien:

  • wiederholtes Auftreten bei verschiedenen Bauwerks­arten,
  • hohe Umsatzbeteiligung,
  • keine Verwendung von Vertretern mit annähernd glei­chen Preisentwicklungstendenzen und
  • Sicherstellung der Abdeckung der Variantenvielfalt.

Wägungsschema

Ausgaben- bzw. Umsatzstruktur der Warenkorbvertreter.

Wald

Fläche, die mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockt ist.

Freie Waldorfschulen

Die Freien Waldorfschulen sind Ersatzschulen und zeichnen sich durch eine besondere pädagogische Prägung (Rudolf Steiner) aus. Sie umfassen die Klassen- und Jahrgangsstufen 1 bis 13. Die Ausbildung an einer Freien Waldorfschule ist der Ausbildung einer entsprechenden öffentlichen Schule gleichwertig.

Wanderungssaldo

Die Differenz zwischen der Anzahl der Zuzüge und Fortzüge ist der Wanderungssaldo (Überschuss der Zu- bzw. Fortzüge). Ein positiver Saldo bzw. Wanderungsgewinn wird verzeichnet, wenn die Zahl der Zuzüge größer ist als die der fortziehenden Personen, während ein negativer Wanderungssaldo bzw.​​​​​​​ Wanderungsverlust einen Überschuss der Fortzüge beschreibt.

Warenkorb

Repräsentative Auswahl an Bauleistungen für die Preisbeobachtung mit entsprechender Umsatzbedeutung.

Warenkorb

Repräsentative Auswahl an Waren und Leistungen für die Preisbeobachtung mit entsprechender Verbrauchs- und Umsatzbedeutung.

Wasseraufkommen

Das Wasseraufkommen setzt sich zusammen aus der Eigengewinnung und/oder dem Fremdbezug einschließlich des ungenutzt abgeleiteten und des an Dritte weitergeleiteten Wassers. Wird das Wasser von anderen auskunftspflichtigen Betrieben des Berichtskreises bezogen, kommt es zu Doppelzählungen.

Wasseraufkommen

Das Wasseraufkommen ist die für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung verfügbar gemachte Wassermenge, die an Letztverbraucher oder zur Weiterverteilung abgegeben wird. Es setzt sich zusammen aus Eigengewinnung und/oder Fremdbezug.

Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe sind überwiegend feste und flüssige Stoffe (einschließlich Zubereitungen), die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachhaltige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Wasserversorgungsunternehmen

Als Wasserversorgungsunternehmen (WVU) können Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Eigenbetriebe, Zweckverbände) sowie Unternehmen in privater Rechtsform (z. B. Stadtwerke, GmbH, AG, Genossenschaften, Gemeinschaften) auftreten.

Website

Ort im Internet, der durch eine spezielle Adresse definiert ist. Die einer Sammlung von mehreren Seiten vorangestellte Eröffnungsseite wird als Homepage bezeichnet. Eine eigene Website ist dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen selbst eine Gestaltungsmöglichkeit für das Internetangebot hat. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Website über eine unternehmenseigene oder fremde IT-Infrastruktur bereitgestellt wird.

Wechseldiskontkredit

Kredit, der auf dem Ankauf noch nicht fälliger Wechsel und Schecks durch ein Kreditinstitut beruht, für die dem Einreichenden die auf den Gegenwartswert abgezinste Wechselsumme zur Verfügung gestellt wird. Die sektorale Zuordnung erfolgt nach dem Bezogenen, d. h. dem Einreichenden des Wechsels.

Weg

Weg umfasst alle Flächen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind. Zur Wegfläche gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.

Wegfall des Eröffnungsgrundes

Das Insolvenzverfahren ist auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit noch, soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, Überschuldung vorliegt.

Weinanbaugebiet

Weinbaufläche oder Gesamtheit von Weinbauflächen, auf denen Weine mit besonderen Qualitätsmerkmalen erzeugt werden und deren Namen zur Bezeichnung der Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete verwandt wird. Jedes bestimmte Anbaugebiet wird genau nach Parzellen der Rebflächen abgegrenzt. Diese Abgrenzung wird durch jedes betroffene Mitgliedsland durchgeführt; dabei ist den Faktoren Rechnung zu tragen, die für die Qualität der in diesen Gebieten erzeugten Weine mitbestimmend sind, namentlich Boden und Untergrund, Klima sowie Lage der Parzellen oder Rebflächen. Das bestimmte Weinanbaugebiet Sachsen besteht aus einer nicht zusammenhängenden Weinbauregion, die sich aus Flächen in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg zusammensetzt.

Weinbaukartei

Die Weinbaukartei ist ein Fachkataster, das Anbauflächen (Katasterflächen), Rebsorten, Erträge und weitere Daten zu Angelegenheiten des Weinbaus aller weinbauenden Betriebe nach EU-einheitlichen Kriterien enthält. Sie wird für das Weinanbaugebiet Sachsen zentral im Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat Obst-, Gemüse- und Weinbau, geführt.

Weiterer notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen steht gemäß § 27 b SGB XII als weiterer notwendiger Lebensunterhalt ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie eine Bekleidungspauschale zu, soweit die bestimmungsgemäße Verwendung gewährleistet ist. Wegen einer sehr heterogenen Gewährungspraxis der Bekleidungshilfe wird nur der Barbetrag statistisch erfasst.

Da diese Leistung i. d. R. zusätzlich zum schon erfassten Lebensunterhalt im Rahmen des 4. Kapitels gewährt wird (siehe auch »Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen«), werden Empfänger dieser Leistung bei einer Summenbildung zur Vermeidung von Doppelzählungen nicht berücksichtigt.

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 EStG). Sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, sind Pauschbeträge nach § 9a EStG abzuziehen.

Fachwerker und Werker

Personen, die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb/Unternehmen stehen und angelernte Spezialtätigkeiten ausüben oder bestimmte Tätigkeitsmerkmale solcher Tätigkeiten erfüllen; ferner Kraftfahrer, die lediglich über Fahrpraxis verfügen, Baumaschinisten und Maschinenfachwerker sowie Arbeiter, die einfache Bauarbeiten verrichten. Außerdem sind hier Hilfskräfte mit zu erfassen. Für die Zuordnung der Beschäftigten zu den verschiedenen Gruppen wird in Zweifelsfällen nicht die Tarifgruppe, nach der sie bezahlt werden, sondern die Art der Tätigkeit (Tätigkeitsmerkmale) zugrunde gelegt. Während zu den Fachwerkern und Werkern vor allem Arbeiter rechnen, die angelernte Spezialtätigkeiten ausüben oder bestimmte Tätigkeitsmerkmale solcher Tätigkeiten erfüllen, sowie Arbeiter, die einfache Bauarbeiten verrichten, zählen zu den Facharbeitern Personen mit abgeschlossener Lehre oder mit durch mehrjährige Tätigkeit erworbenen Kenntnissen.

Wertindex des Auftragsbestandes

Der Wertindex des Auftragsbestandes wird analog dem Wertindex des Auftragseinganges vierteljährlich berechnet.

Wertindex des Auftragseinganges

Der Wertindex des Auftragseinganges wird als Proportion mit der Basis 2015 = 100 berechnet. Er kann wahlweise als Monatsindex oder Quartalsindex berechnet werden. Die Basis ist jeweils das arithmetische Mittel der 12 Monate bzw. 4 Quartale des Jahres 2015.

Wertpapiere

Wertpapiere garantieren ihrem Inhaber ein festes oder vertraglich festgelegtes variables regelmäßiges Geldeinkommen in Form von Zahlungen auf Kupons (Zinsen) und/oder in Form von Zahlung eines bestimmten Festbetrags sowie in der Regel das Recht auf Rückzahlung des überlassenen Kapitalbetrags (Tilgung).
Anlagen in Fonds die von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben werden, unabhängig davon, ob es sich um offene, halboffene oder geschlossene Fonds handelt, sind unter »Investmentzertifikaten« zu melden.

Wertpapiere

Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und von sonstigen Verbindlichkeiten begeben werden.

Sonstige Wertpapiere/Vermögensbeteiligungen

Wertpapiere

Hierzu zählen Aktien, Rentenwerte, Investmentfonds und sonstige Wertpapiere und Vermögensbeteiligungen.

Wiederbeschaffungspreise

Das Anlagevermögen wird zu Wiederbeschaffungspreisen und preisbereinigt als Kettenindex dargestellt. Beim Nachweis des Bruttoanlagevermögens zu Wiederbeschaffungspreisen wird der Betrag zugrunde gelegt, der hätte gezahlt werden müssen, wenn die Anlagen im Berichtsjahr neu beschafft worden wären; das Nettoanlagevermögen zu Wiederbeschaffungspreisen stellt den Gegenwartswert dar. Soll die reale bzw. mengenmäßige Entwicklung des Anlagevermögens über mehrere Jahre vergleichbar dargestellt werden, so sind Einflüsse aus der Veränderung von Preisen möglichst vollständig auszuschalten. Das geschieht, indem die Anlagegüter unabhängig davon, wann sie angeschafft wurden, auch zu Wiederbeschaffungspreisen des Vorjahres bewertet werden. Durch Verkettung der auf dieser Grundlage berechneten Sequenz von Messzahlen können jeweils vergleichbare lange Zeitreihen ermittelt werden.

Wiedergewonnene Menge

Wiedergewonnene Menge bezeichnet die Menge an wassergefährdenden Stoffen, die einer anschließenden Nutzung, Verwendung weiterhin zur Verfügung steht oder einer gesonderten Entsorgung zugeführt wird. Die Mengenangaben beziehen sich auf den wassergefährdenden Stoff, nicht auf Beimengungen hervorgerufen durch Sofort- und Folgemaßnahmen wie Löschwasser, Bindemittel, Bodenaushub usw..

Wohnbaufläche

Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (z. B. Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stellplätze), die ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen dient.

Wohnfläche

Die Wohnfläche (zu berechnen nach der Verordnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFIV) vom 25. November 2003 (BGBI. I S. 2346) umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

Wohnfläche

Zur Wohnfläche zählen die Flächen von Wohn- und Schlafräumen (auch untervermieteten sowie außerhalb des Wohnungsabschlusses befindlichen Räumen, z. B. Mansarden, wenn zu Wohnzwecken genutzt), Küchen, Nebenräumen (Bad, Toilette, Flur usw.), Wohnräumen, die auch teilweise oder zeitlich begrenzt gewerblich genutzt werden (z. B. Praxis und Wartezimmer in Arzt- oder Rechtsanwaltswohnungen), Balkonen, Terrassen bzw. Loggien (ein Viertel der Grundfläche zählt zur Wohnfläche). Unberücksichtigt sind Keller-, Boden- und Wirtschaftsräume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.

Wohnfläche

Die Wohnfläche ist zu berechnen nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2 346). Sie umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören, also die Flächen von Wohn-und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (z. B. Dielen, Abstellräume und Bad) innerhalb der Wohnung. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

Wohnfläche für Kinder

Flächen von Wohn- und Schlafräumen (s. o.), die ganz oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen (bis unter 18 Jahren) genutzt werden.

Fläche je Person (Wohnfläche)

Die Wohnfläche je Person ergibt sich als Quotient aus der Wohnfläche und der Zahl der Bewohner der Wohnung.

Fläche je Wohnung (Wohnfläche)

Die Wohnfläche je Wohnung ergibt sich als Quotient aus der Wohnfläche und der Zahl der Wohnungen.

Gesamtwohnfläche, Fläche der gesamten Wohnung

Hierunter ist die Summe der Grundflächen aller Räume (einschl. Flur, Korridor, Diele, Vorplatz, Badezimmer, Duschraum, Toilette, Speisekammer usw.) einer Wohnung zu verstehen, gleichgültig, ob es sich um eine von der Eigentümerin, dem Eigentümer oder von einer Mieterin, einem Mieter selbstgenutzte, untervermietete oder gewerblich genutzte Wohnung handelt. Zur Wohnung zählen auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende Räume (z. B. Mansarden) sowie zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- und Bodenräume.

Zur Ermittlung der Wohnfläche ist anzurechnen:

  • voll: die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern;
  • zur Hälfte: die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter, aber weniger als zwei Metern, zu einem Viertel: die Flächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten.

Wohnform

Dabei wird unterschieden, ob die Hauptwohnung als Eigentum oder zur Miete bzw. mietfrei genutzt wird. Mietfrei bedeutet, dass an den Vermieter bzw. die Vermieterin keine Zahlungen geleistet werden, bis auf eventuelle Nebenkosten (z. B. Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr). Mietfrei trifft nicht zu, wenn die Miete für die Hauptwohnung von Dritten (z. B. Arbeitsagentur, Sozialamt, Eltern für ihre Kinder) gezahlt wird.

Wohngebäude

Sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte (gemessen an der Gesamtnutzfläche) Wohnzwecken dienen. Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser mit einer Mindestgröße von 50 m2 Wohnfläche rechnen ebenfalls dazu, soweit sie vom Eigentümer selbst genutzt werden. Ferienhäuser, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden, sind als Nichtwohngebäude zu erfassen.

Wohngebäude

Gebäude, das vorwiegend Wohnzwecken dient; vereinzelt können sich in ihm Anwaltskanzleien, Arztpraxen, Geschäfte oder Ähnliches befinden.

Wohngebäude

Sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte - gemessen am Anteil der Wohnfläche an der Nutzfläche nach DIN 277 (in der jeweils gültigen Fassung) - Wohnzwecken dienen.

Wohngeld

Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum, wenn die Höhe der Miete oder Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes übersteigt. Damit soll auch einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglicht werden. Auf die Zahlung von Wohngeld besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Wohngeld wird nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person von den Wohngeldstellen der Kreisfreien Städte und Landkreise bewilligt. 

Wohngeld wird gewährt als:

  • Mietzuschuss für die Mieter von Wohnungen oder einzelner Zimmer,
  • Lastenzuschuss für die Eigentümer von Wohnraum (Eigenheimen, Eigentumswohnungen).

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich gemäß § 2 WoGG nach

  • der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung, soweit sie den Höchstbetrag nach  § 8 WoGG nicht übersteigt,
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Familienmitglieder.

Reiner Wohngeldhaushalt

Sind alle Familienmitglieder wohngeldberechtigt spricht man von einem reinen Wohngeldhaushalt.

Wohngeldrechtlicher Teilhaushalt

Ist nach § 1 Abs. 2 WoGG mindestens ein Familienmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, liegt ein wohngeldrechtlicher Teilhaushalt in einem Mischhaushalt vor. Für die Teilhaushalte werden Mieten und Wohnflächen kopfteilig betrachtet

Wohnland der Frau

Auch hier wird als tiefste regionale Gliederung das Land angegeben, in der die Schwangere ihren ständigen Wohnsitz (Hauptwohnung) hat. Bei Asylbewerberinnen ist das Bundesland anzugeben, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Schwangerschaftsabbruchbegehrens aufhielten. Liegt der ständige Wohnsitz im Ausland, so ist das anzugeben.

Wohnort

Die Zuordnung zum Wohnort richtet sich nach den dem Arbeitgeber gegenüber angegebenen melde­rechtlichen Verhältnissen (Haupt- oder Neben­wohnsitz).

Wohnortprinzip

Eine Auswertung  nach Wohnortprinzip erfolgt auf Gemeinde- oder Kreisebene nach dem erfassten Hauptwohnsitz der Leistungsberechtigten bzw. dem Standort der Aufnahmeeinrichtung. Diese Auswertungsform ist insbesondere im Bezug zu Bevölkerungsdaten sinnvoll. Der Bezug zum Leistungsträger geht dabei verloren. Ein Unterschied zum Trägerprinzip besteht hauptsächlich durch die Zuordnung der Empfänger/-innen in der Erstaufnahme. Ein Wohnortwechsel in einen anderen Kreis oder ein anderes Bundesland bei Erhalt der Zuständigkeit ist im Gegensatz zum SGB XII durch die Residenzpflicht bzw. Wohnsitzauflage hier äußerst selten.
Empfänger in Außenstellen der Erstaufnahmeeinrichtung können erst mit Erfassung des Unterkunftsortes der Aufnahmeeinrichtung ab 2016 zuverlässig nach Wohnort zugeordnet werden.

Wohnortprinzip

Eine Auswertung  nach Wohnortprinzip erfolgt auf Gemeinde- oder Kreisebene nach dem erfassten Hauptwohnsitz der Leistungsberechtigten. Sie ist insbesondere im Bezug zu Bevölkerungsdaten sinnvoll. Damit können auch Leistungsempfänger des überörtlichen Trägers regional zugeordnet werden. Der Bezug zum Leistungsträger geht verloren, da die Leistungsempfänger zudem durch Beibehalt der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsbeginn inzwischen in einem anderen Kreis oder Bundesland leben können. Die Darstellung nach dem Wohnort ist bei dieser Statistik allerdings auf Empfänger mit sächsischem Leistungsträger begrenzt, da kein Länderaustausch erfolgt.

Wohnortprinzip

Eine Auswertung  nach Wohnortprinzip erfolgt auf Gemeinde- oder Kreisebene nach dem erfassten Hauptwohnsitz der Leistungsberechtigten. Sie ist insbesondere im Bezug zu Bevölkerungsdaten sinnvoll. Damit können auch Leistungsempfänger des überörtlichen Trägers regional zugeordnet werden. Der Bezug zum Leistungsträger geht verloren, da die Leistungsempfänger zudem durch Beibehalten der örtlichen Zuständigkeit bei Leistungsbeginn inzwischen in einem anderen Kreis oder Bundesland leben können. Durch die zentrale Durchführung dieser Statistik und eine entsprechende Datenbereitstellung können inzwischen alle Empfänger mit Wohnort in Sachsen berücksichtigt werden (auch mit nicht sächsischem Leistungsträger).

Wohnräume

Zu den Wohnräumen zählen alle Zimmer (Wohn- und Schlafräume mit 6 und mehr m2 Wohnfläche) und Küchen. Nicht als Zimmer gelten Nebenräume wie Abstellräume, Speisekammern, Flure, Badezimmer und Toiletten.

Anzahl der Räume

Alle Wohn- und Schlafräume einschließlich untervermieteter Räume (ohne Bad, Toilette, Flur und Küche). Unberücksichtigt bleiben dabei Keller-, Boden- und Wirtschaftsräume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden sowie Räume unter 6 m2.

Zahl der Räume

Die Zahl der Räume umfasst alle Wohn-, Ess-und Schlafzimmer und andere separate Räume (z. B. bewohnbare Keller-und Bodenräume) von mindestens 6 Größe sowie abgeschlossene Küchen unabhängig von deren Größe. Bad, Toilette, Flur und Wirtschaftsräume werden grundsätzlich nicht mitgezählt. Ein Wohnzimmer mit einer Essecke, Schlafnische oder Kochnische ist als ein Raum zu zählen. Dementsprechend bestehen Wohnungen, in denen es keine bauliche Trennung der einzelnen Wohnbereiche gibt (z. B.​​​​​​​ sogenannte »Loftwohnungen«) aus nur einem Raum.

Bevölkerung am Wohnsitz der Lebensform

Zur Bevölkerung am Wohnsitz der Lebensform zählen alle Mitglieder einer Lebensform (z. B. Alleinerziehende mit Kindern), deren Bezugsperson (hier: Vater oder Mutter) am Ort der Hauptwohnung lebt.

Wohnung

Eine Wohnung besteht aus einem oder mehreren Räumen, die die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit fest installierter Kochgelegenheit. Eine Wohnung hat grundsätzlich einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, einem Treppenhaus oder einem Vorraum, ferner Wasserversorgung, Ausguss und Toilette, die auch außerhalb des Wohnungsabschlusses liegen können.

Wohnung

Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume in Wohngebäuden und sonstigen Gebäuden mit Wohnraum zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Sie sollen einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus oder von einem Vorraum oder von außen aufweisen. Hierbei ist es gleichgültig, ob in dieser Wohnung ein oder mehrere Haushalte untergebracht sind oder ob die Wohnung leer steht beziehungsweise eine Freizeitwohnung ist. Es ist auch möglich, dass sich eine Arbeitsstätte in der Wohnung befindet. Die in der amtlichen Wohnungsbestands- und Bautätigkeitsstatistik übliche Differenzierung nach Wohnungen (Wohneinheiten mit Küche oder Kochnische) und sonstigen Wohneinheiten (ohne Küche) wird in der Mikrozensus-Zusatzerhebung und im Zensus 2011 nicht vorgenommen.

Wohnung

Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum. Zur Wohnung können aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller-oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören.

Wohnungsbau

Zum Wohnungsbau zählen Gebäude, die mindestens zur Hälfe - gemessen an der Nutzfläche (DIN 277) - Wohnzwecken dienen, auch wenn einzelne Teile des Gebäudes für andere Zwecke (z. B. Geschäftsräume, Ställe) vorgesehen sind. Nebennutzflächen in Wohngebäuden (Abstellräume u. ä.) werden zur Bestimmung des Nutzungsschwerpunktes nicht herangezogen. Dem Wohnungsbau sind weiterhin zuzurechnen Umbau oder Ausbau bisher anderweitig genutzter Gebäude oder Räume zu Wohnungen und Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten an Wohnhäusern oder Wohnungen.

Nicht zum Wohnungsbau zählen Unterkünfte, die zwar Wohnzwecken dienen, aber nur für eine begrenzte Dauer errichtet und/oder von geringem Wohnwert sind. Diese Bauten sind dem Hochbau, gegliedert nach Auftraggebern, zuzurechnen. Auch der nachträgliche Einbau von Geschäftsräumen in einen Wohnkomplex oder der Umbau von Wohnungen zu Geschäftsräumen zählt nicht zum Wohnungsbau, sondern zum Hochbau, gegliedert nach Auftraggebern. 

Zum Wohnungsbau sind alle betreffenden Bauten und Leistungen zu zählen, unabhängig vom Auftraggeber/Auftraggebergruppe. Wohnbauten für private Auftraggeber sind hier ebenso zu erfassen wie Wohnbauten für Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherung, Kirchen, Vereine, Verbände, Gewerkschaften, Parteien, Bahn, Post u. a. Auftraggeber.

Wohnungslosigkeit

Wohnungslosigkeit besteht, wenn die Nutzung einer Wohnung durch eine Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts weder durch einen Mietvertrag oder einen Pachtvertrag noch durch ein dingliches Recht abgesichert ist oder eine Wohnung einer Person oder eine Mehrheit von Personen desselben Haushalts aus sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (§ 3 Absatz 1 WoBerichtsG).

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